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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2014 D-4519/2014

4. November 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,360 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4519/2014

Urteil v o m 4 . November 2014 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, C._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung / N _______.

D-4519/2014 Sachverhalt: A. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer suchte am 13. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war. Am 15. Dezember 2009 wurde die Kurzbefragung und am 31. März 2010 die Anhörung durchgeführt. B. Mit Schreiben vom 9. September 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM unter anderem nach dem Verfahrensstand. Das BFM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 13. September 2010 und teilte dem Beschwerdeführer mit, das am 13. Dezember 2009 eingereichte Asylgesuch sei zurzeit infolge der hohen Gesuchseingänge noch hängig. Das Gesuch werde sobald als möglich gemäss interner Prioritätenordnung entschieden. C. Am 23. Januar 2012 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Das Schreiben blieb vom BFM unbeantwortet. D. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2012 bat der Beschwerdeführer das BFM erneut um Mitteilung des aktuellen Verfahrensstands. Das BFM führte in seinem Antwortschreiben vom 21. Februar 2012 aus, infolge der hohen Geschäftslast sei das am 13. Dezember 2009 eingereichte Asylgesuch noch hängig und es sei nicht möglich, einen Asylentscheid auf ein bestimmtes Datum hin in Aussicht zu stellen. E. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 bat der Beschwerdeführer 'erneut und letztmals' um baldige Weiterbehandlung seines Asylgesuches. Das Schreiben blieb vom BFM unbeantwortet. In einem weiteren Schreiben vom 26. Juli 2013 erkundigte sich der Beschwerdeführer abermals nach dem Verfahrensstand und erklärte gleichzeitig, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht zu ziehen. F. Mit Schreiben vom 26. März 2014 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das BFM. Darin führte er unter anderem aus, im Anschluss an die Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei ihm vom BFM telefonisch mitgeteilt worden, noch im Jahr 2013 werde in der Sache entschie-

D-4519/2014 den, allenfalls werde er zu einer erneuten Anhörung eingeladen. Bis dato sei aber weder ein Asylentscheid ergangen, noch sei er zu einer erneuten Anhörung vorgeladen worden. Aus seiner Sicht stehe fest, dass die Untätigkeit der Vorinstanz die Voraussetzungen einer Rechtsverzögerung erfülle. Das BFM werde daher letztmalig aufgefordert, das Verfahren fortzusetzen beziehungsweise gegebenenfalls einen Asylentscheid zu erlassen, wozu eine Bearbeitungsfrist von vier Wochen bis einschliesslich 23. April 2014 angesetzt werde. G. Das BFM beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 10. April 2014. Das Bundesamt entschuldigte sich für die lange Bearbeitungszeit des Asylgesuches und teilte gleichzeitig mit, dass mit Hochdruck daran gearbeitet werde, die Zahl der unbehandelten Asylgesuche zu reduzieren und die Dauer der Asylverfahren zu senken. Die erfolgreiche Realisierung dieser Ziele nehme aber angesichts der hohen Geschäftslast entsprechend Zeit in Anspruch. Die vom Amt durchgeführte Lagebeurteilung Sri Lankas, welche zu einer überarbeiteten Asyl- und Wegweisungspraxis geführt habe, sei der Grund für die zusätzliche Verzögerung in den letzten Monaten. Die Mitarbeitenden würden noch im April 2014 in der neuen Praxis ausgebildet und danach würden die hängigen Verfahren sri-lankischer Asylsuchender zügig an die Hand genommen. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde dabei in höchster Priorität behandelt. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. August 2014 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange daure, und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu bearbeiten und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ (datiert vom 8. August 2014), die Antwortkorrespondenz des BFM (Schreiben vom 13. September 2010, 21. Februar 2012 und 10. April 2014) sowie seine ans BFM gerichteten Anfrageschreiben vom 3. Juli 2012, 26. Juni 2013, 26. Juli 2013 und 26. März 2014 zu den Akten.

D-4519/2014 I. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2014 stellte das BFM eine raschmöglichste Behandlung des Falls in Aussicht. K. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht 'um den nächsten Verfahrensschritt'.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Anfechtung einer ordnungsgemäss ergangenen Verfügung zuständig wäre, jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 46a und Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.1). Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht, ein entsprechendes Erlassbegehren vorliegt und die anbegehrte Verfügung nicht bereits erlassen worden ist. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da der Beschwerdeführer um Asyl (in Form einer anfechtbaren Verfügung) nachsuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben eines Beschwerdeführers. Er muss darlegen, dass er zur Zeit der Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles

D-4519/2014 und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 221 f.). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem rechtsstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderliche Behandlung sowie aus dem in mehreren Eingaben zum Ausdruck gebrachten besonderen Interesse an einer beförderlichen Behandlung seines Asylgesuchs. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach einzutreten. 1.4 In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen erübrigte es sich, die vorinstanzliche Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Replik zuzustellen, weshalb die Eingabe vom 22. Oktober 2014, in welcher 'um den nächsten Verfahrensschritt' ersucht wurde, als unnötig zu bezeichnen ist. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer in der Beilage zu diesem Urteil zur Kenntnis gebracht. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, seit Einreichung seines Asylgesuchs am 13. Dezember 2009 seien viereinhalb Jahre verstrichen, ohne dass ein Asylentscheid ergangen sei. Weder der Hinweis auf die hohe Belastung des BFM noch die Erklärung, die Mitarbeitenden würden im April 2014 in der neuen Asyl- und Wegwei-

D-4519/2014 sungspraxis ausgebildet, vermöchten die Untätigkeit des BFM zu rechtfertigen. Diese überaus lange Untätigkeit des BFM von viereinhalb Jahren verstosse gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 29. Abs. 1 BV. 3.2 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei sich bewusst, dass das Dossier seit der im März 2010 durchgeführten Anhörung bei ihm hängig sei und dies, insbesondere für den Beschwerdeführer, eine lange Dauer darstelle. Die hohen Zahlen an hängigen Asylfällen würden es leider mit sich bringen, dass sich die Behandlung der Dossiers bisweilen verzögere. Erschwerend komme für Sri Lanka hinzu, dass die Behandlung der Gesuche im Jahr 2013 und bis Mai 2014 vorläufig ausgesetzt worden seien, weil eine neue Praxis habe definiert werden müssen. Danach seien auch noch die Mitarbeiter ausgebildet worden. Das BFM sei bemüht, den Fall so rasch als möglich zu behandeln und zu einem Abschluss zu bringen. 3.3 Das Verbot der Rechtsverzögerung (und der Rechtsverweigerung) ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.4 Nach den in Art. 37 AsylG (SR 142.31) festgelegten, bis am 31. Januar 2014 gültigen und damit in casu anwendbaren erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 sowie Art. 39 und 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel innerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforderlich sind (aAbs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1). 4. Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen: Weder wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, das BFM verweigere den Erlass einer Verfügung, noch lässt das Verhalten des BFM einen solchen Schluss zu. Die Vorinstanz führte in ihren Antwortschreiben lediglich wiederholt an, aufgrund der hohen Geschäftslast sei das am 13. Dezember 2009 eingereichte Asylgesuch zur Zeit noch hängig, und stellte in seinem Schreiben vom 10. April 2014 sodann die prioritäre Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nach Abschluss der im April 2014 stattfindenden internen Mitarbeiter-Schulung in Aussicht.

D-4519/2014 5. 5.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Ein Verschulden der Behörde ist nicht vorausgesetzt; auch wenn die Verzögerung auf objektive Umstände wie ungenügende Stellenzahl oder Überlastung beim BFM zurückzuführen ist, kann sie gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f., MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 46a VwVG). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylverfahren (Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen. 5.2 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 13. Dezember 2009 und ist damit seit mehr als viereinhalb Jahren hängig. Die Verfahrensdauer gemäss der bis am 31. Januar 2014 geltenden Fassung von Art. 37 AsylG ist damit massiv überschritten. Aus den Akten des BFM geht zwar hervor, dass im Jahr 2010 Instruktionshandlungen vorgenommen wurden, über die der Beschwerdeführer noch nicht informiert wurde. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass danach bis zur erwähnten Praxisänderung Ende 2013 sowie nach erfolgter Schulung der BFM-Mitarbeitenden im April beziehungsweise Mai 2014 weitere Verfahrenshandlungen erfolgt oder Abklärungen getroffen worden wären, beziehungsweise dass noch weitere Abklärungen zu treffen seien. Trotz expliziter Inaussichtstellung eines Entscheids im Anschluss an die im April beziehungsweise Mai 2014 erfolgte Mitarbeiter-Schulung und der dem Gesuch zugesicherten höchsten Behandlungspriorität ist bis dato kein Entscheid des BFM ergangen. Das Gericht verkennt die hohe Arbeitslast der Vorinstanz nicht. Trotzdem ist das vorliegend gezeigte Verhalten nicht hinnehmbar. Insgesamt kommt es deshalb zum Schluss, dass die zur Begründung dargelegte Geschäftslast in Anbetracht der bis dato über viereinhalbjährigen Hängigkeit des Verfahrens nicht geeignet ist, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen.

D-4519/2014 6. Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist; die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das BFM ist anzuweisen, das Asylgesuch ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4519/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu befinden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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