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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2022 D-4518/2022

11. Oktober 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. September 2022

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4518/2022

Urteil v o m 11 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie den Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (…).

D-4518/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gelangten am 27. August 2019 illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. Die beiden jüngeren Kinder, die während des Asylverfahrens geboren wurden, wurden in die Gesuche der Eltern einbezogen. A.b Während den Anhörungen trugen die Beschwerdeführenden zunächst vor, sie hätten F._______ im Verlaufe des Jahres 2016 oder 2017 verlassen und seien nach G._______ gezogen, um sich der IS-Herrschaft zu entziehen. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend, eine mit einem Peshmerga verheiratete und aus einer einflussreichen Familie stammende Frau habe ihn über längere Zeit in unsittlicher Absicht belästigt und eine Beziehung mit ihm aufnehmen wollen, obwohl er sie wiederholt zurückgewiesen beziehungsweise auf seine glückliche Ehe aufmerksam gemacht habe. In der Folge sei er von ihrem Ehemann wegen Ehebruchs angezeigt, von ihrer Familie bedroht und schliesslich in Abwesenheit gerichtlich zu einer fünf- beziehungsweise einjährigen Freiheitsstrafe wegen Ehebruchs verurteilt worden. A.c Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 – eröffnet am 22. Juni 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 (Datum des Poststempels) erhoben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachten sie im Wesentlichen vor, ihre Vorbringen seien glaubhaft und der Beschwerdeführer müsse durchaus Angst vor weiterer Verfolgung haben, da die Familie dieser Frau ihn auf allen Wegen für ihre vermeintliche Beziehung bestrafen wolle. Zudem seien die lokalen Strafverfolgungsbehörden nicht willens und in der Lage, ihn vor künftiger Verfolgung ausreichend zu schützen. A.e Mit Urteil D-3715/2020 vom 18. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Darin hielt es fest, die Vorbringen seien unglaubhaft. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seien diese jedoch nicht geeignet, einen Asylanspruch zu begründen, da die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Ehebruchs im irakischen Kontext grundsätzlich rechtsstaatlich legitim erscheine und auf

D-4518/2022 keinem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhe. Die angedrohte Freiheitsstrafe verstosse nicht gegen völkerrechtliche Bestimmungen und die Rechtsschritte würden den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren genügen. Weiter seien die Behörden in Bezug auf Angriffe Dritter schutzfähig und -willig. Die Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt worden sei, lege zudem nahe, dass ihm künftig keine privaten Vergeltungsmassnahmen drohen würden. B. B.a Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 stellten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Dabei reichten sie mehrere übersetzte Gerichtsdokumente zu den Akten, die nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. B.b Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 leitete das SEM dieses Gesuch zuständigkeitshalber zur Beurteilung von Revisionsgründen dem Bundesverwaltungsgericht weiter. B.c Mit Urteil D-2937/2021 vom 30. Juni 2021 stellte der Einzelrichter fest, dass die eingereichten Dokumente bereits im vorherigen Verfahren berücksichtigt worden seien und es sich deshalb weder um neu entdeckte Beweismittel noch neu erfahrene Tatsachen handle. Im Übrigen seien auch keine anderen Revisionsgründe ersichtlich. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da es offensichtlich unzulässig sei. C. Am 4. August 2022 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden erneut mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz. Dieses Gesuch stützten sie im Wesentlichen auf eine Wohnsitzbestätigung vom 14. Juni 2022, die bestätigt, der Beschwerdeführer habe in F._______ gelebt, sei aber jetzt unbekannten Aufenthalts, und auf ein Schreiben des irakischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2022, beide Dokumente mit Übersetzung. D. Am 10. August 2022 teilte das SEM dem Migrationsamt des Kantons Thurgau mit, dass die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hätten, und ersuchten es um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

D-4518/2022 E. Mit Verfügung vom 28. September 2022 wies das SEM das Wiederwägungsgesuch ab und stellte fest, seine Verfügung vom 19. Juni 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, diese Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung vom 19. Juni 2020 sei in Wiedererwägung zu ziehen. In materieller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4518/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Dies gilt ebenso für nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen sollen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt fest, aus der Eingabe der Beschwerdeführenden gehe nichts wesentlich Neues hervor. Das eingereichte Schreiben des Anwalts könne lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer wegen Ehebruchs zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Dieser Umstand sei jedoch bereits durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht als nicht asylrelevant beurteilt worden. Dass dem Beschwerdeführer womöglich private Vergeltungsmassnahmen drohen würden, finde in den Akten sodann keine Stütze. Das Gesuch sei deshalb nicht gehörig begründet. Weiter hät-

D-4518/2022 ten sie nicht begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug heute unzulässig oder unzumutbar sein soll. Ihr Gesuch sei diesbezüglich ebenfalls nicht gehörig begründet. Die Wohnsitzbestätigung belege, dass die Familie in F._______ wohnhaft gewesen und 2014 von dort geflüchtet sei. Ihre Herkunft sei jedoch gar nie in Zweifel gezogen worden. 5.2 In der Beschwerdeschrift brachten die Beschwerdeführenden vor, das Schreiben ihres Anwalts beweise, dass der Beschwerdeführer zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und dadurch ihre Situation lebensgefährlich sei. Die Verurteilung wirke nur auf dem Papier milde und die Verfolger würden ihn ermorden wollen. Ihre Vorbringen seien glaubhaft und die nun bewiesene Strafe verstosse gegen die Menschenrechte und stelle eine Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen dar. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig und unzumutbar, da er inhaftiert werde und seine Familie dadurch in Lebensgefahr geraten würde, weil es im Irak hierfür keine Fürsorge gebe. Ausserdem hätten sie kein Netz mehr in G._______ und könnten wegen der Verfolgung auch nicht von ihren Angehörigen unterstützt werden. Zudem seien ihre Kinder in der Schweiz gut integriert, weshalb der Wegweisungsvollzug sie aus ihrem gewohnten Umfeld reissen würde. 6. 6.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen der Be-

D-4518/2022 schwerdeführenden nicht gehörig begründet sind und damit keine Wiedererwägung begründen können. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 28. September 2022 Ziff. IV). In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzen und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholen. 6.3 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist (nochmals) folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der im Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 vorgebrachte Sachverhalt bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren war. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich daher bereits ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Dem Wiedererwägungsgesuch und den damit neu eingereichten Beweismitteln ist nichts Neues zu entnehmen. Vielmehr versuchten die Beschwerdeführenden mit dem Schreiben ihres Anwalts ihre im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Verfolgung zu belegen. Dieses Schreiben belegt im Wesentlichen jedoch nur bereits bekannte und berücksichtigte Tatsachen, weshalb in dieser Hinsicht von einem wiederholt gleich begründeten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist. Auch der Wohnsitzbescheinigung kommt keine Relevanz zu, zumal an der Herkunft der Beschwerdeführenden nicht gezweifelt wurde. 6.4 Die in der Rechtsmitteleingabe vom 6. Oktober 2022 neu geltend gemachten Vollzugshindernisse hätten bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können und beruhen weder auf neuen Tatsachen noch auf neuen Beweismitteln. Auch diesbezüglich ist demnach nicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Nichtsdestotrotz geben sie zu folgenden Bemerkungen Anlass: 6.4.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie würden aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der fehlenden staatlichen Fürsorge und Unterstützung ihrer Familie in existentielle Schwierigkeiten geraten. Dieser nicht näher begründete Einwand überzeugt nicht, zumal nicht ersichtlich wird, weshalb ihre Verwandten, die weiterhin in G._______ leben, sie bei der Reintegration und während der allfälligen einjährigen Haft des Beschwerdeführers nicht unterstützen würden. So ist dem Wiedererwägungsgesuch zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Beschaffung von Beweismitteln geholfen habe. Damit kann weder von einem Kontaktabbruch noch von einer Abwendung ihrer Familien die Rede

D-4518/2022 sein. Aufgrund der Aktenlage ist daher weiterhin davon auszugehen, dass ihre Verwandten in G._______ ihnen bei ihrer Rückkehr helfen würden. 6.4.2 Auch das Vorbringen, der Wegweisungsvollzug sei mit Blick auf das Kindeswohl unzumutbar, überzeugt nicht. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. die zu beachtenden Kriterien in BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass aufgrund des verhältnismässig kurzen Aufenthalts in der Schweiz die Reintegration der Kinder nicht gefährdet ist. So sind sowohl die Töchter im Alter von (…) und (…) Jahren als auch der Sohn mit seinen (…) Jahren noch in einem stark von den Familienbeziehungen geprägten Alter. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihren Eltern werden sie daher nicht aus dieser Beziehung herausgerissen. Besonders intensive Aussenbeziehungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Rückkehr insbesondere für die zwischenzeitlich in der Schweiz eingeschulte Tochter mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, zumal sie sich angesichts ihres Alters bei der Ausreise aus dem Heimatland nicht wird an die dortigen Verhältnisse erinnern können. Es darf aber davon ausgegangen werden, dass sich die Kinder mit den Beschwerdeführenden in deren Muttersprache unterhalten, weshalb nicht mit wesentlichen sprachlichen Integrationsproblemen zu rechnen ist. Aufgrund ihres noch jungen Alters werden sie sich in ihrem Heimatland – gegebenenfalls auch mit Hilfe ihrer Familienangehörigen – reintegrieren können. Mit Verweis auf obige Ausführungen steht entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden das Kindeswohl der Rückkehr ins Heimatland nicht entgegen. 7. Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Die mit Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2022 neu eingeführten, aber nicht näher begründeten Vollzugshindernisse sind auch nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.

D-4518/2022 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.− festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4518/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand: