Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4514/2011 Urteil v om 2 2 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), sowie die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. August 2011 / N (…).
D4514/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren letzten Wohnort im Iran ungefähr im August 2010 verliessen und über die Türkei, Griechenland und Italien am 12. April 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODACDatenbank feststellte, dass die Beschwerdeführenden am 9. April 2011 in E._______ durch die italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurden, dass für die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Verfolgungssituation im Heimatland auf die Akten verwiesen wird, dass den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Befragungen zur Person und zu den Asylgründen vom 18. April 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ das rechtliche Gehör zum EURODACErgebnis sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin angab, sie seien in Griechenland von der Polizei aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo ihre Finger abdrücke erfasst worden seien, dass sie nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Athen nach Italien weitergereist und sie in einem Wald erneut von der Polizei aufgegriffen worden seien, dass man sie zunächst an einen Ort gebracht habe, wo bei ihr eine Gesundheitskontrolle durchgeführt worden sei, nachher seien sie auf einen Polizeiposten zur Abnahme der Fingerabdrücke und hernach in ein Camp verbracht worden, dass sie von Anfang an nicht in Italien hätten bleiben wollen, sondern die Weiterreise in die Schweiz geplant gewesen sei, dass sie eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des Asylgesuchs ablehne, da einem dort nicht geholfen werde, sie während ihres sechsmonatigen Aufenthaltes gelitten hätten und die Leute dort nicht so anständig seien,
D4514/2011 dass sie auch nicht nach Italien zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben wolle, da die italienische Polizei nicht so freundlich sei und sie so viel dafür riskiert hätten, um mit ihren Töchtern hierher zu kommen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit übereinstimmende Angaben zu Protokoll gab, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten am 9. April 2011 in Italien ein Asylgesuch gestellt, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Italien am 27. Juni 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (DublinII Verordnung; nachfolgend DublinIIVO) zugestimmt habe,
D4514/2011 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 27. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung dorthin darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. August 2011 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, mit welcher sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne vorsorglicher Massnahmen ersuchten, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe, dass sie schliesslich beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass auf die Begründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
D4514/2011 SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
D4514/2011 zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss Ergebnis der EURODAC Abfrage am 9. April 2011 in E._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurden und Asylgesuche stellten, dass – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden – für Griechenland kein EURODACTreffer verzeichnet ist, dass die alleinigen Behauptungen der Beschwerdeführenden, sie seien bereits in Griechenland daktyloskopisch erfasst worden und hätten in Italien keine Asylgesuche gestellt, das Ergebnis der EURODACAbfrage nicht zu entkräften vermögen, dass dies ebenso in Bezug auf das Vorhandensein von zwei SIMKarten (in Kopie) und des Briefumschlages eines griechischen Fotostudios gilt, dass den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die erste daktyloskopische Erfassung der Beschwerdeführenden in Griechenland erfolgt sei, damit die Grundlage entzogen ist, dass demzufolge davon auszugehen ist, dass die erste Asylantragstellung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO in Italien erfolgte, dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Juni 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die schweizerischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Anfrage auf Rückübernahme durch Italien den Umstand, dass die Beschwerdeführenden nach mehrmonatigem Aufenthalt in Griechenland nach Italien weiterreisten, im Anfrageformular transparent offenlegten und Italien somit in Kenntnis dieses Umstandes einer Rückübernahme vorbehaltlos zustimmte,
D4514/2011 dass die Beschwerdeführenden damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können, welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist, dass hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführenden, eine Rückkehr nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden Situation unzumutbar, festzuhalten ist, dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen, dass sich das italienische Asylsystem – wie auf Beschwerdeebene zutreffend erwähnt – aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner ausdrücklichen Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften,
D4514/2011 dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Beschwerdeführenden denn auch selber angaben, sie seien von den italienischen Behörden nach ihrer Befragung auf dem Polizeiposten in ein Camp verbracht worden (vgl. Akten BFM A 9/10 S. 7 und A 10/11 S. 7), dass weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeschrift Hinweise auf eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden entnommen werden können, dass nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem eher bevorzugt behandelt werden und – neben den staatlichen Strukturen – sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass selbst wenn den Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nicht sofort eine Unterkunft zugeteilt werden könnte, darin per se noch kein mittelbarer Verstoss gegen die Aufnahmerichtlinie respektive gegen Art. 3 EMRK zu erblicken wäre, zumal bis dato auch nicht angenommen werden kann, die von Italien bereitgestellten Geldleistungen würden zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes eines Asylsuchenden nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7654/2010 vom 20. April 2011 E. 5.8.1), dass den Beschwerdeführenden ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (insbesondere im Hinblick auf die Bedürfnisse der Kinder) zu wehren und ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), dass somit ohne weiteren Begründungsaufwand davon auszugehen ist, das BFM habe keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
D4514/2011 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen, wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
D4514/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4514/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: