Abtei lung IV D-4514/2007 law/mam {T 0/2} Urteil vom 19. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Robert Galliker Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), angeblich Sudan, wohnhaft (...), vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Juni 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein aus der Nähe von (...) (Hauptstadt der Provinz [...], [...]) stammender Angehöriger der Volksgruppe der (...), am 5. Juli 2001 im Flughafen (...) ein Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde von den Militärbehörden seines Heimatlandes gesucht, weil er - um nicht in den Süden entsandt zu werden und dort gegen die Aufständischen kämpfen zu müssen - unerlaubterweise seinen Militärdienst quittiert habe, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 17. Juli 2001 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren sofortigen Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. August 2001 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge im Transitbereich des Flughafens (...) in Ausschaffungshaft befand, ehe am 14. Januar 2002 von der zuständigen Behörde des mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Kantons seine Haftentlassung angeordnet und ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2006 durch seinen Rechtsvertreter beim BFM ein schriftliches Gesuch um Gewährung der vorläufigen Aufnahme einreichen liess, dass zur Begründung des Gesuchs ausgeführt wurde, es liege eine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 2 (recte: Abs. 3) des Gesetzes (Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], hier in der Fassung vom 26. Juni 1998) vor, weil seit Einreichen des Asylgesuchs mehr als vier Jahre verstrichen seien, in dieser Zeit noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei, das Verfahren noch bei der ARK liege und der Beschwerdeführer sowohl sprachlich als auch kulturell in die hiesigen Verhältnisse vollständig integriert sei und zudem einer regelmässigen Arbeit nachgehe, dass das BFM am 21. August 2006 das Gesuch vom 10. August 2006 mit den Vorakten an die ARK überwies, wobei es im Begleitschreiben ausführte, aufgrund des "hängigen Revisionsverfahrens" bitte man um Prüfung, ob vorliegend die formellen Voraussetzungen für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage erfüllt seien, dass die Zuständigkeit zur Behandlung der Angelegenheit am 1. Januar 2007 von der ARK auf das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht überging, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2007 die Akten an das BFM zurückleitete, mit der Begründung, im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorläufige Aufnahme sei bei der ARK kein Verfahren betreffend den Beschwerdeführer hängig gewesen, und ebenso wenig gebe es im heutigen Zeitpunkt beim Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit ein pendentes Verfahren, dass das BFM mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2007 dem Beschwerdeführer Frist bis zum 13. April 2007 zur Stellungnahme und allfälligen Gesuchsergänzung gewährte, mit dem Hinweis, er sei offenbar von falschen Voraussetzungen ausgegan-
3 gen, habe es doch weder im Moment der Gesuchseinreichung am 10. August 2006 ein hängiges Verfahren ihn betreffend bei der ARK gegeben noch gebe es ein solches im heutigen Zeitpunkt vor dem Bundesverwaltungsgericht, und abgesehen davon sei zu bedenken, dass das revidierte Asylgesetz die vorläufige Aufnahme aufgrund schwerwiegender persönlicher Notlage nicht mehr kenne, dass sich der Beschwerdeführer hierzu nicht vernehmen liess, dass das BFM die Rechtsschrift vom 10. August 2006 als Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 17. Juli 2001 im Umfang der Anordnung des Wegweisungsvollzugs behandelte und auf dieses mit Verfügung vom 7. Juni 2007 nicht eintrat, dass es gleichzeitig im Verfügungsdispositiv die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Verfügung vom 17. Juli 2001 bestätigte, für das Wiedererwägungsverfahren eine Gebühr von Fr. 1'200.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass als Grund für das Nichteintreten vom BFM angeführt wurde, dem Wiedererwägungsgesuch vom 10. August 2006 fehle die nötige gesetzliche Grundlage, weil das revidierte Asylgesetz, welches gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 121 AsylG auch auf alle hängigen Gesuche und somit auch auf das vorliegende vom 10. August 2006 anwendbar sei, seit dem 1. Januar 2007 keine Möglichkeit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund schwerwiegender persönlicher Notlage mehr vorsehe, dass ergänzend ausgeführt wurde, stattdessen könnten die Kantone neu gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des BFM unter bestimmten Voraussetzungen einer ausländischen Person aus dem Asylbereich eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte und darin beantragte, die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 sei aufzuheben, es seien die Akten an das BFM zurückzuweisen mit der Einladung, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, beziehungsweise das kantonale Migrationsamt sei aufzufordern, die Aufenthaltsbewilligung auszustellen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestimmung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass er zusammen mit der Beschwerdeschrift verschiedene Unterlagen zur Bestätigung seiner fortgeschrittenen Assimilierung in der Schweiz und seinen Bemühungen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, so insbesondere Kopien seines am 22. Februar 2007 beim Migrationsamt des Kantons (...) eingereichten Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowie der diesbezüglichen abschlägigen Antwort des Migrationsamts vom 8. März 2007, zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
4 [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 7. Juni 2007, laut dessen Dispositiv das BFM auf das - als solches behandelte - Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. August 2006 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 17. Juli 2001, soweit dort der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war, nicht eingetreten ist, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass gemäss Lehre und Praxis das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder dessen formlose Nichtanhandnahme mit der alleinigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen - einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die vorerwähnte Verfügung vom 17. Juli 2001, mit welcher das BFF in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet hat, mit dem Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde durch Urteil der ARK vom 13. August 2001 in sämtlichen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, dass das BFM demnach entgegen der Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 2) das am 10. August 2006 eingereichte und mit dem Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage begründete Gesuch um Anordnung der vorläufigen Aufnahme korrekterweise als (auf den Vollzugspunkt beschränktes) Wiedererwägungsgesuch gegen die rechtskräftige Verfügung des BFF vom 17. Juli 2001 behandelt hat (vgl. Ent-
5 scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb S. 12 f.), dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150ff.), dass andererseits ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass im konkreten Fall weder in der Gesuchseingabe vom 10. August 2006 noch in der Beschwerde vom 3. Juli 2007 ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt in genügend substanziierter Form dargelegt wird, dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 AsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht gilt (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762), dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, in Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration des Beschwerdeführers eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass abgesehen davon im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens auch unter altem Recht eine Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht in Betracht gefallen wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 155 f. und E. 3d-h S. 158 ff.), dass sich unter diesen Umständen das Wiedererwägungsgesuch vom 10. August 2006 als unzureichend begründet erweist, weil darin keine genügend substanziierten Wieder-
6 erwägungsgründe zu erkennen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44), dass das BFM deshalb zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass die dagegen erhobene Beschwerde insoweit abzuweisen ist, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf die neue Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hingewiesen wird, wonach der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm zugewiesenen Person nach Ablauf von fünf Jahren seit Einreichung des Asylgesuchs sowie unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, dass vorliegend der zuständige Kanton es gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben vom 8. März 2007 abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 22. Februar 2007 hin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen beziehungsweise in Anwendung von Art. 14 Abs. 3 AsylG dem BFM einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu unterbreiten, in welchem Verfahren der Beschwerdeführer im Übrigen erst Parteistellung geniessen würde (vgl. Art. 14 Abs. 4 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. August 2006, mit welchem die vorläufige Aufnahme zufolge schwerwiegender persönlicher Notlage beantragt worden war, nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass die Verfügung weder explizit noch implizit Anordnungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält, dass das BFM mangels eines entsprechenden Antrags des Kantons sich gar nicht mit der Frage der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbestimmung zu befassen hatte beziehungsweise befassen konnte, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass sich der Beschwerdeführer vorliegend am Anfechtungsgegenstand zu orientieren hat, wie er in der Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 determiniert wird, dass demnach eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 48 E. 3c S. 51) und sich die Beschwerde als unzulässig erweist, insoweit darin beantragt wird, das BFM sei einzuladen, dem Beschwerdeführer eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, beziehungsweise das kantonale Migrationsamt sei aufzufordern, die Aufenthaltsbewilligung auszustellen,
7 dass in diesem Punkt (Antrag 3) folgerichtig auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass sich die Verfügung des BFM vom 7. Juni 2007 nach dem Gesagten als rechtskonform erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...) ad (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am: