Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4510/2015
Urteil v o m 2 0 . Juni 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / (…)+(…)+(…).
D-4510/2015 Sachverhalt: A. Am 19. Februar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder bei der Schweizer Vertretung in Colombo (im Weiteren: Botschaft), Sri Lanka, Schengen-Visa für die Schweiz aus humanitären Gründen („as a refugee“). Sie reichte ihre Identitätskarte, die Geburtsurkunden ihrer Kinder, ein Familienfoto, eine Familienkarte sowie weitere ihren Antrag stützende Unterlagen ein. B. Aus einer Aktennotiz der für den Antrag zuständigen Mitarbeiterin der Botschaft vom 5. März 2015 geht hervor, dass mit der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2015 ein erstes Chancengespräch geführt worden war. Die Beschwerdeführerin stamme gemäss eigenen Angaben aus dem Vanni und sei Witwe eines LTTE-Kämpfers, der seit dem Ende des Bürgerkriegs als vermisst gelte. Sie lebe in D._______ in einem kirchlichen Zentrum für Behinderte, die ältere Tochter sei in einem Waisenheim untergebracht. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dort nicht genügend Schutz zu erhalten. Jeden Morgen kämen Soldaten an ihrer Unterkunft vorbei und klopften an die Tür und fragten nach ihrem Ehemann. Einmal habe ihr ein Soldat an die Brust gefasst. Danach sei ihr gedroht worden, dies nicht zu verraten. Einmal sei sie zusammen mit anderen Witwen aufgefordert worden, an einer Informationsveranstaltung der Armee teilzunehmen, wo ihnen nahegelegt worden sei, der Armee beizutreten. Die Botschaftsmitarbeiterin schätzte die Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Soldaten als sehr abstrakt ein und hielt fest, dass sie sich auf Nachfragen in Widersprüche verstricke und die ihr angeblich widerfahrenen Übergriffe nur sehr vage schildern könne. Die Vorbringen erschienen daher wenig glaubhaft. Viel eher scheine die Beschwerdeführerin als junge Witwe und alleinerziehende Mutter mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen. Gemäss Einschätzung der Botschaftsmitarbeiterin seien die Beschwerdeführenden nicht akut gefährdet. C. Gemäss Vorakten wurden die Visaanträge am 5. März 2015 von der Botschaft mit der Begründung abgelehnt, es liege keine akute Bedrohung vor. Das Formular zu Ablehnung wurde der Beschwerdeführerin 11. März 2015 ausgehändigt und von ihr unterzeichnet.
D-4510/2015 D. Am 1. April 2015 übermittelte die Botschaft dem SEM eine undatierte Einsprache in gegen die Visumverweigerung der Beschwerdeführerin und die entsprechenden Unterlagen des vorhergehenden Visumsverfahrens. In der Einsprache wurden im Wesentlichen die Vorbringen wiederholt, wonach sich die Beschwerdeführerin als Witwe vor Belästigungen durch fremde Männer fürchte und nicht zu schützen vermöchte. Es wurde des Weiteren auf die unsichere Lage verwiesen und darauf, dass die verschiedenen Organisationen, welche die Beschwerdeführerin bereits um Hilfe ersucht habe, ihr nicht die nötige Unterstützung hätten gewähren können, weshalb sie nun den Schutz der Schweiz für sich und ihre Kinder beantrage. Die Unterlagen wurden aufgrund eines Versehens auch an das Bundesverwaltungsgericht verschickt, wo unter der Verfahrensnummer D-2247/2015 ein Verfahren eröffnet wurde. E. Am 13. April 2015 verzeichnete das SEM erneut den Eingang der Akten der Beschwerdeführerin, die nochmals die undatierte Einsprache einreichte. F. Mit Schreiben vom 14. April 2015 überwies die Instruktionsrichterin im Verfahren D-2247/2015 die Akten gemäss Art. 8 VwVG an das SEM zur weiteren Bearbeitung, da noch kein Entscheid der Vorinstanz über die erfolgte Einsprache vorliege. G. Am 17. April 2015 wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführerin ab. Es stellte fest, die Beschwerdeführerin habe keine ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben vorgetragen. Die von ihr erwähnten Übergriffe habe sie nur sehr unsubstanziiert geschildert, weshalb die Gefährdung durch Soldaten sehr abstrakt und unglaubwürdig erscheine. Ein humanitäres Visum werde nur erteilt, sofern die schutzsuchende Person sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinde. In ihrem Fall seien jedoch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Notsituation ersichtlich. Ferner seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht gegeben, da die fristgerechte Rückkehr nach Ab-
D-4510/2015 lauf des Visums nicht gewährleistet sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für den Schengen-Raum seien daher nicht erfüllt. H. Am 20. April 2015 reichte die Beschwerdeführerin erneut ihre Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Instruktionsrichterin leitete diese mit Schreiben vom 21. April 2015 ebenfalls an die Vorinstanz weiter. Das Verfahren D-2415/2015 wurde abgeschlossen. I. Am 11. Mai 2015 übermittelte die Botschaft in Colombo der Beschwerdeführerin an ihre Adresse in E._______, F._______, den ablehnenden Einspracheentscheid des SEM und informierte sie über ihr Beschwerderecht. J. Mit englischsprachigem Schreiben vom 17. Mai 2015 an die Vorinstanz bestätigte die Beschwerdeführerin die Entgegennahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2015 und vom 21. April 2015. Erneut berief sie sich auf ihre schwierige Lebenssituation und brachte vor, sie könne nicht für ihre Kinder sorgen. Als Kriegerwitwe aus dem Vanni sei sie verdächtig und niemand vermiete ihr eine Wohnung. Seitdem am 14. Mai 2015 in ihrer Gegend eine Schülerin vergewaltigt und ermordet worden sei, fühle sie sich noch unsicherer. Sie ersuchte erneut um die Erteilung eines Visums und reichte nochmals ihre Dokumente ein. K. Am 26. Juni 2015 wurde die ablehnende Verfügung des SEM nochmals an die neue Adresse der Beschwerdeführerin in G._______, F._______, verschickt. L. Am 5. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 17. April 2015. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung von Einreisevisa für die Schweiz. Zur Begründung wurde auf die sich stetig verschlechternde Sicherheitssituation in F._______ verwiesen. Dort herrsche ein Klima der Gewalt, Jugendliche würden Drogen und Alkohol konsumieren. Mord, Selbstmord und Entführungen seien an der Tagesordnung. Junge Witwen lebten daher in grosser Angst. Diese habe sich verstärkt,
D-4510/2015 seit eine Schülerin im Dorf G._______ ermordet worden sei. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sorge sich um das Wohl der Kinder, deren Schulbesuch unter diesen Umständen nicht gesichert sei. Sie fürchte sich vor Kidnappern, die ihre Kinder entführen könnten. Da sie beobachtet werde, müsse sie ihren Wohnsitz immer wieder wechseln und könne sich daher nicht dauerhaft niederlassen. Aus Angst vor Behelligungen und Befragungen durch die Sicherheitsdienste wolle ihr auch niemand eine Wohnung vermieten. Sie sei nicht in der Lage, für den Lebensunterhalt der Kinder aufzukommen. Sie habe ihre Probleme bereits beim Internationalen Roten Kreuz deponiert und dort habe man versprochen, ihr in dieser Angelegenheit zu helfen. Diese Beschwerde mit verschiedenen Anlagen ging nach Übermittlung durch die Botschaft am 23. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. M. Am 24. Februar 2016 wandten sich die Beschwerdeführenden erneut an die Vorinstanz und ersuchten um Erteilung eines Ausreisevisums. In ihrem englischsprachigen Schreiben führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe für den Wahlkampf von H._______ (einem Kandidaten der Tamil National Alliance) gearbeitet, daher sei sie nun noch stärker bedroht. Sie bitte um Gutheissung der Beschwerde. Diese Korrespondenz traf am 18. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. Am 13. Juni 2016 gingen diese Unterlagen erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im englischsprachigen Begleitschreiben zur nochmaligen Einreichung ihrer undatierten Beschwerdeeingabe vom April 2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde von Männern des Geheimdienstes bedroht. Sie müsse ihren Aufenthaltsort wechseln, was die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder sehr beeinträchtige. Es bedrücke sie sehr, dass ihr Visagesuch abgewiesen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
D-4510/2015 Erteilung von Einreisevisa verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und abgesehen von der nachfolgenden Einschränkung formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2015/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/27
D-4510/2015 reise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind (sogenannte Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. Abs. 2-5 AuG). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen- Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016, S. 1- 52, Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
D-4510/2015 len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). In seiner Botschaft (BBl 2010 4455 ff.) zur genannten Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Visumserteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 „Visumsantrag aus humanitären Gründen“ erlassen. Am 25. Februar 2014 erliess das BFM (heute SEM) eine überarbeitete Version dieser Weisung (Nr. 322.123). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Der Begriff „humanitäre Gründe“ ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumsgesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu
D-4510/2015 prüfen (vgl. BBl. 2010, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen finden ihren Niederschlag auch in der entsprechenden Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25. Februar 2014. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl a.a.O. S. 4468, 4490). 6. 6.1 In ihrem Gesuch vom 19. Februar 2015, ihrer undatierten Einsprache von Anfang April 2015 sowie ihrer Beschwerde vom 5. Juli 2015 und allen folgenden Eingaben ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung eines humanitären Visums. Sie machten dazu geltend, sie seien in Sri Lanka nicht sicher, das Klima sei von Gewalt geprägt. Ausserdem könnten sie als Witwe, beziehungsweise Waisen eines verschollenen LTTE-Kämpfers kein sicheres Leben führen, niemand wolle ihnen eine Wohnung vermieten, sie müssten den Wohnort häufig wechseln und würden behelligt. Die Beschwerdeführerin werde von Geheimdienstmitarbeitern belästigt, welche sie nach dem Verbleib des verschollenen Ehemanns fragten. Sie sehe sich als junge Witwe den Nachstellungen durch Männer schutzlos ausgeliefert, Sie befürchte zudem, dass ihre Kinder von Menschenhändlern entführt werden könnten. 6.2 Im Beschwerdeverfahren wurde nicht bestritten, dass die vom SEM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht gegeben sind; namentlich werden keine stichhaltigen Argumente dargelegt, die die Einschätzung in Frage stellen würden, eine Wiederausreise der Beschwerdeführenden aus dem Schengenraum vor Ablauf der Visumsfrist sei nicht gewährleistet. Im Gegenteil ersuchen die Beschwerdeführenden um Schutz vor Gefährdung in ihrem Heimatland. Sie haben die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen angefochten und bestreiten sinngemäss die vorinstanzliche Einschätzung, sie hätten keine akute Gefährdung ihrer Person aufzuzeigen vermocht.
D-4510/2015 7. 7.1 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM das Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums zu Recht abgelehnt hat. 7.2 Im unter BVGE 2011/24 publizierten Länderurteil betreffend Sri Lanka wurden diverse Personenkreise definiert, die heute trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Das Urteil führt aus, dass auch die Gewalt gegenüber Frauen durch die Intensivierung der Kampfhandlungen in der Schlussphase des Konfliktes, insbesondere im Norden und im Osten des Landes, zugenommen hat. Trotz Beendigung der militärischen Feindseligkeiten werde nach wie vor von sexuellen Übergriffen respektive geschlechtsspezifischer Gewalt gegenüber Frauen berichtet. Im Norden Sri Lankas, wo in vielen der neu angesiedelten Familien eine Frau Familienoberhaupt ist, werde von – durch Angehörige der srilankischen Sicherheitskräfte begangene – Vergewaltigungen berichtet. Auch in den Lagern für Binnenvertriebene (IDP-Camps) und in den Haftanstalten sollen viele Frauen Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten haben, womit sie in eigener Person Zeuge von massiven Verbrechen und sexuellen Übergriffen geworden sind. Die bestehenden Gesetzesbestimmungen, welche Vergewaltigung, häusliche Gewalt und andere Formen der Gewalt gegen Frauen unter Strafe stellen, werden nicht wirksam umgesetzt (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 7 ff.; U.S. Department of State 2010, a. a. O.; United Kingdom Foreign & Commonwealth Office, März 2011, a. a. O., S. 292, BVGE 2011/24, E. 8.3.1). Auch Kinder sind betroffen, es wird berichtet, dass die Eelam People's Democratic Party (EPDP) und die People's Liberation Organization of Tamil Eelam (PLOTE) weiterhin Kinder für bestimmte Aufgaben, etwa die Beobachtung von Büros, rekrutieren und benutzen. Bis heute wurde in Fällen der Rekrutierung von Kindern weder ermittelt noch ein Verfahren eingeleitet (vgl. UNHCR 2010, a. a. O., S. 8 und Fn. 60 mit weiterem Verweis) (vgl. ebenda, E. 8.3.2). 7.3 Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Bestätigungen lokaler Behörden und Organisationen zu den Akten, wonach ihr religiös angetrauter Ehemann seit April 2009 als vermisst gilt. Sie selbst sei nach eigenen Angaben ebenfalls eine Waise. Sie dokumentierte ihre Bemühungen betreffend den Vermissten und reichte zum Beispiel einen Auszug aus dem Polizeiregister von I._______ vom 29. Januar 2015 betreffend eine von ihr http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24
D-4510/2015 aufgegebene Vermisstenanzeige, eine Bestätigung der Presidential Commission to investigate into Complaints regarding Missing Persons vom 28. Februar 2015, eine Bestätigung des „[Sozialdienst]“ in J._______, F._______, vom 17. Februar 2015, sowie eine Bestätigung des Suchdienstes des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Colombo ein, wonach die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 ein Tracing-Request betreffend ihren Ehemann eingereicht hatte. Sie brachte auch vor, an ihrem Aufenthaltsort in einem kirchlichen Behindertenheim von Angehörigen des Militärs belästigt worden zu sein und legte dafür eine Bestätigung der „(…)“-Einrichtung vom 2. Dezember 2012 ins Recht. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass ihr Ehemann verschwunden ist und sie nun alleine für sich und die Kinder sorgen muss. Allerdings teilt das Gericht die Einschätzung der Botschaft, wonach den Beschwerdeführenden keine konkrete Gefährdung droht. Obwohl die Beschwerdeführerin zahlreiche Eingaben ins Recht legte, blieben ihre Angaben zu den angeblich erlittenen Belästigungen durch Angehörige des Militärs in jedem dieser Schreiben sehr unkonkret und vage. Es erscheint auch als wenig plausibel, dass die Sicherheitsbehörden sie noch immer nach ihrem verschollenen Mann befragen sollten, wenn sie selbst diesen bei verschiedensten – auch staatlichen – Organen als seit 2009 vermisst gemeldet hat. Sie hat auch stets betont, selbst nicht für die LTTE tätig gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihren Eingaben auf das von Gewalt geprägte Klima und verweist auf Entführungen durch die Sicherheitskräfte (vgl. das Schreiben vom 8. Mai 2016), allerdings sind auch diese Aussagen stets sehr allgemein und die Beschwerdeführerin vermag eine direkte und konkrete Betroffenheit nicht überzeugend darzulegen. Ferner ist auch ihr wiederholter Hinweis auf die Vergewaltigung und Ermordung einer Schülerin nicht geeignet, eine ihr drohende Gefahr zu belegen. Es ist verständlich und nachvollziehbar, dass all diese Nachrichten Befürchtungen bei der Beschwerdeführerin auslösen. Daraus kann das Gericht jedoch nicht auf ein akut drohendes Risiko für ihre Sicherheit schliessen. Für ihr weiteres Vorbringen, wonach die Behörden sie nicht unterstützen würden, konnte sie keine weiteren Belege liefern oder die Untätigkeit der Behörden konkreter schildern. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin beim Wahlkampf eines Mitglieds der Tamil National Alliance mitgearbeitet haben will, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern, da auch dieses Vorbringen nicht konkretisiert oder belegt wurde.
D-4510/2015 In Anbetracht all dieser Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführenden erlitten seitens der srilankischen Behörden keine konkreten und erheblichen Nachteile. Aufgrund der Aktenlage erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zukunft von den sri-lankischen Behörden in gesteigertem Ausmass behelligt werden. Angesichts der zugegebenermassen problematischen Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Probleme, ist verständlich, dass die Beschwerdeführenden ihre Lage subjektiv als bedrohlich empfinden; jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anzeichen dafür, dass sie in Sri Lanka unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sind. Sollten sich die Beschwerdeführerin weiterhin von unbekannten Drittpersonen bedroht fühlen, steht es ihr offen, sich an die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zu wenden und entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Wie vom SEM zutreffend erwogen wurde, befinden sie sich somit nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen seitens der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom Anfang April 2015 abgewiesen hat. Daran vermögen die eingereichten Bestätigungsschreiben, mit denen der von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt bestätigt werden soll, nichts zu ändern. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterlegenen Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-4510/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden , das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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