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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2008 D-4502/2006

3. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,294 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Nov...

Volltext

Abtei lung IV D-4502/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. November 2004 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-4502/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde alevitischen Glaubens mit letztem Aufenthalt (acht Jahre lang ohne festen Wohnsitz) in Istanbul, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 6. August 2004 und gelangte von Italien her kommend am 11. August 2004 in die Schweiz, wo er am 16. August 2004 um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2004 wurde er in der Empfangsstelle A._______ befragt. Er sagte aus, seine Familie habe 1994 nach B._______ umziehen müssen, weil die Armee ihr in der Provinz C._______ liegendes Dorf niedergebrannt habe. Dort hätten die Behörden grossen Druck auf sie ausgeübt, weil sich einige Verwandte der Guerilla angeschlossen hätten. Im Jahre 1995 sei er nach einem Besuch im Parteilokal der "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) festgenommen, verhört und gefoltert worden. Er sei von der Polizei auch belästigt worden, weil er den Menschenrechtsverein (IHD) besucht habe. Im Jahre 1996 sei er erneut festgenommen und zwei Tage lang auf der Polizeidirektion festgehalten worden, wo er gefoltert worden sei. Im Sommer 1996 sei er nach Istanbul gegangen, wo er gearbeitet habe. Er habe das Parteilokal der "Demokratik Halk Partisi" (DEHAP) besucht und sei 1997 auf dem Polizeiposten D._______ festgehalten worden. Er sei von den Behörden überwacht worden. Vom August 2001 bis zum Februar 2003 habe er den Militärdienst absolviert; während der Dienstzeit sei er wegen seiner Ethnie, seines Bruders B._______ und seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP sehr schlecht behandelt worden. Nach Abschluss des Dienstes sei er zu seinen Eltern nach B._______ gegangen; da es ihm psychisch schlecht gegangen sei, habe er während zweier Monate nicht gearbeitet. Danach sei er zurück nach Istanbul gegangen, wo er von der Polizei wieder beschattet worden sei. Am 5. Mai 2004 sei er festgenommen und auf die Polizeidirektion E._______ gebracht worden, wo er drei Tage lang festgehalten worden sei. Am 15. Juni 2004 sei er von drei Personen in ein Auto gezerrt worden. Man habe nach seiner Identitätskarte gefragt und ihn an einen ihm unbekannten Ort gefahren, wo er gefoltert und aufgefordert worden sei, gegen Bezahlung als Spitzel zu arbeiten. Die Beamten hätten ihm gedroht, er könnte wie sein Freund C._______ enden, der im Jahre 2002 überfahren worden und gestorben sei. Nach diesem Vorfall habe er die Türkei verlassen. Am 17. September 2004 wurde der Beschwerdeführer von (kantonalen D-4502/2006 Behörde) angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in den letzten drei Monaten vor seiner Ausreise aus der Türkei eine gefälschte Identitätskarte auf sich getragen, da er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Sein Elternhaus habe er im Jahre 1994 verlassen, weil die Familie wegen seines Bruders unter Druck gesetzt worden sei. In B._______ sei er im Herbst 1995 und im Februar 1996 von der Polizei auf den Posten mitgenommen worden. Danach sei er nach Istanbul gegangen, wo er bis 1998 keine Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe damals begonnen, das Lokal der DEHAP zu besuchen, weshalb er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Einmal sei er aus einem Kaffeehaus mitgenommen und verhört worden. Man habe wissen wollen, weshalb er in Istanbul sei und man habe ihm auch Fragen über seinen Bruder gestellt. Seither sei er von der Polizei beschattet worden, welche auch immer wieder an seinen Arbeitsplätzen erschienen sei, weshalb ihm die Arbeitgeber gekündigt hätten. Mutmasslich im August 1999 sei er von einem Polizisten niedergeschlagen worden, weil er diesen nicht "Bruder" habe nennen wollen. Bei jeder Identitätskontrolle sei er von der Polizei schikaniert worden. Oft sei er von der Polizei vor dem Parteigebäude mitgenommen worden. Während seiner Militärdienstzeit sei er diskriminiert worden, was zu psychischen Problemen geführt habe. Nach seiner Dienstzeit habe er als aktives Mitglied der DEHAP gearbeitet. Als man ihn am 3. März 2004 beim Anbringen von Plakaten erwischt habe, sei er auf den Posten mitgenommen worden, wo er beschimpft und geschlagen worden sei. Am 5. Mai 2004 sei er von zuhause aus auf das Polizeipräsidium von F._______ gebracht worden. Man habe ihn gefoltert, nach seinem Bruder beziehungsweise nach weiteren Verwandten gefragt und ihm angeboten, er solle für die Behörden arbeiten. Am selben Nachmittag sei er wieder freigelassen worden. Am 15. Juni 2004 sei er entführt worden. Man habe ihm ein sehr gutes Angebot hinsichtlich einer möglichen Zusammenarbeit gemacht. Da er dieses abgelehnt habe, sei er geschlagen und gefoltert sowie mit dem Tod bedroht worden. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. November 2004 mit, bei der kantonalen Befragung sei es zu Unstimmigkeiten gekommen. Bei der Rückübersetzung habe er festgestellt, dass seine Aussagen fehlerhaft protokolliert worden seien. Die Befragerin habe es aber abgelehnt, im Protokoll entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Sie habe die Akten auf den Tisch geworfen D-4502/2006 und ihn aufgefordert, das Protokoll ohne Korrekturen zu unterschreiben. Das Bundesamt führte am 15. November 2004 eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durch. Vorab wies dieser darauf hin, dass bei der kantonalen Befragung nicht alles korrekt übersetzt worden sei. Die Befragerin habe sich geweigert, Anpassungen im Protokoll vorzunehmen, und habe ihm dabei Unterlagen ins Gesicht geworfen. Des Weiteren führte er aus, er sei Mitglied der DEHAP und habe an Protestkundgebungen teilgenommen, wodurch er den Behörden aufgefallen sei. In Istanbul habe er erstmals im Jahre 1998 Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Im Rahmen einer Identitätskontrolle habe man ihn gefragt, weshalb er nach Istanbul gekommen sei. Ende 1998 sei sein Bruder aus dem Gefängnis entlassen worden. Danach sei er von den Behörden, die an seine Arbeitsorte gekommen seien, immer wieder gestört worden. Die Behörden hätten vermutet, er sei Mitglied der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK). Man habe von ihm wissen wollen, welche Art Beziehung er zur PKK habe. Die Wohnungen seiner in Istanbul lebenden Geschwister seien auch mehrmals durchsucht worden. Anfangs März 2004 habe er zusammen mit anderen Personen Plakate für die DEHAP aufgeklebt. Anhänger einer anderen Partei hätten ihre Plakate überklebt, weshalb es zu einer Diskussion gekommen sei. Die Polizei sei erschienen und habe sie mitgenommen und beschimpft. In der Nacht des 5. Mai 2004 sei er von zuhause aus abgeführt worden. Auf dem Polizeipräsidium habe man ihm Fotografien von anderen Personen gezeigt, die wie er an der 1.-Mai-Demonstration teilgenommen hätten, und ihn gefragt, ob er diese kenne. Er sei gefoltert worden. Man habe behauptet, er müsse diese Leute kennen, habe ihn beschimpft, bedroht und geschlagen. Am folgenden Tag sei er freigelassen worden. Am 15. Juni 2004 sei er entführt worden; man habe ihm eine Agententätigkeit angeboten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. (Die kantonale Behörde) teilte dem Bundesamt am 18. November 2004 mit, die Anhörung sei ruhig verlaufen und es habe keine besonderen Vorkommnisse gegeben. B. Mit Verfügung vom 26. November 2004 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte D-4502/2006 das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass dem kantonalen Protokoll keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zu entnehmen seien und die anwesende Hilfswerkvertreterin keine diesbezüglichen Beobachtungen festgehalten habe. Aus den Akten ergäben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die kantonale Anhörung nicht korrekt verlaufen respektive dort das Protokoll fehlerhaft aufgenommen worden sei. Ansonsten ergäbe der ganze Ablauf der Fragen und Antworten keinen Sinn, was nicht der Fall sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den nachfolgend aufgeführten Ungereimtheiten um sachliche Diskrepanzen handle, die sich nicht allein durch eine fehlerhafte Protokollierung erklären liessen. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstellenbefragung bejaht habe, alle wichtigen Gründe genannt zu haben. Trotzdem habe er erst beim Kanton gesagt, er sei am 3. März 2004 beim Aufhängen von Plakaten festgenommen worden. Er habe auch erstmals beim Kanton erklärt, er sei im August 1999 von einem Polizisten niedergeschlagen und jedes Mal, wenn er festgenommen worden sei, gefoltert und aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten. Sodann habe er erst beim Bundesamt erwähnt, die Wohnungen seiner Geschwister seien durchsucht worden. Bei der Empfangsstelle habe er von einer Festnahme im Jahre 1997 gesprochen, welche er weder beim Kanton noch beim Bundesamt erwähnt habe. Ein derart unterschiedliches, respektive nachträgliches Vorbringen von entscheidrelevanten Vorfällen lasse erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstehen. Bei der Empfangsstelle habe der Beschwerdeführer von seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP gesprochen, währenddem er beim Kanton zuerst erklärt habe, er sei weder bei einer Organisation noch bei einer Partei aktiv gewesen und habe auch keiner solchen angehört. Bei der Empfangsstelle habe er gesagt, er habe die letzten drei Monate (vor seiner Ausreise) bei D._______ gelebt, währenddem er beim Kanton angegeben habe, er habe ab dem 17. Juni 2004 für eine Woche bei seiner Schwester gewohnt und danach (während zweieinhalb Monaten) bis zur Ausreise bei einem Freund gelebt, dessen Namen er nicht angeben könne. Er habe bei der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er sei am 5. Mai 2004 festgenommen und während drei Tagen auf der Polizeidirektion E._______ festgehalten worden. Beim Kanton und beim Bundesamt habe er gesagt, er sei am 5. Mai 2004 auf dem Polizeipräsidium von F._______ festgehalten und am Nachmittag desselben beziehungsweise des nächsten Tages freigelassen worden. Der D-4502/2006 Beschwerdeführer habe ferner behauptet, er sei von der Polizei festgenommen worden, weil er für die HADEP/DEHAP tätig gewesen sei; nach seinem Umzug nach Istanbul sei er beschattet worden. Es sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte immer wieder Druck auf Mitglieder dieser Partei ausübten. Es erscheine indessen unwahrscheinlich, dass sich die Behörden die Mühe genommen hätten, ihn während Jahren zu beschatten und festzunehmen, um ihn jeweils kurz danach bereits wieder auf freien Fuss zu setzen. Bei Verdacht auf Kontakte zur PKK wäre gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Zudem stünden die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen im Widerspruch zur Vorgehensweise türkischer Behörden bei tatsächlichem Verdacht auf eine Mitgliedschaft bei der PKK. Nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer und seine Familie im Zusammenhang mit der Festnahme eines Bruders gewisse Benachteiligungen erlebt habe. Man könne jedoch erwarten, dass er diesbezüglich detaillierte Angaben hätte machen können. Seine Vorbringen seien jedoch in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. Er habe auf entsprechende Fragen beim Bundesamt wiederholt ausweichende Antworten gegeben. Er sei nicht in der Lage gewesen zu erklären, ob seine Angehörigen irgendwelche Probleme gehabt oder warum die Behörden gerade ihn ins Visier genommen hätten. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass die Angehörigen in der Türkei keine Probleme mit den Behörden hätten. Dies sei mit der von ihm geltend gemachten Gefährdungslage nicht zu vereinbaren. Die Vertreibung des Beschwerdeführers aus dem Heimatdorf im Jahre 1994 und die geltend gemachten Behelligungen, Mitnahmen und Misshandlungen aus den Jahren 1995/96 lägen zu weit zurück, um sachlich und zeitlich mit der Ausreise vom August 2004 zusammenzuhängen. Ausserdem habe er von 1996 bis 1998 keine Probleme gehabt. Es gebe keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass er nach Beendigung des Militärdienstes im Februar 2003 nennenswerte Schwierigkeiten gehabt hätte. Es sei nicht auszuschliessen, dass er als Kurde und Sympathisant der HADEP/DEHAP oder wegen Familienangehöriger unter Druck gesetzt, befragt oder kontrolliert worden sei. Er sei für die Partei nicht in exponierter Stellung tätig gewesen und es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden gegen ihn konkrete Verfolgungsabsichten gehegt hätten. Schliesslich bestünden auch keine glaubhaft gemachten Anzeichen für eine ihm drohende Reflexverfolgung. D-4502/2006 C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 3. Januar 2005 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Verfügung des Bundesamts sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde die Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln und die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers beantragt. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2005 setzte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Das Gesuch um Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss und Erlass der Verfahrenskosten. Der Kostenvorschuss wurde am 24. Januar 2005 eingezahlt. Der Instruktionsrichter der ARK teilte dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2005 mit, der Kostenvorschuss sei geleistet worden, weshalb das Gesuch um Erlass desselben gegenstandslos sei. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde – Eingang der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung vorbehalten – zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden. E. Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK einen ärztlichen Bericht von Dr. E._______ vom 11. Februar 2005. Am 2. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben (Telefax) der DEHAP vom 24. Februar 2005 ein. Der Beschwerdeführer gab am 9. März 2005 das Original des Schreibens der DEHAP und seinen Mitgliedschaftsantrag vom 24. November 2003 mit Übersetzungen zu den Akten. D-4502/2006 F. Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 22. April 2005 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote; diese wurde am 13. Februar 2008 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert D-4502/2006 (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sich am 12. August 2004 an die Empfangsstelle A._______ gewandt und darauf hingewiesen, dass dieser geltend mache, gefoltert worden zu sein, was zu Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit geführt habe. Bei der Empfangsstellenbefragung habe er erlittene Folter erwähnt und darauf hingewiesen, dass er zeitweise aufgrund psychischer Probleme nicht arbeitsfähig gewesen sei. Auch bei den weiteren Befragungen habe er auf seinen schlechten psychischen Gesundheitszustand hingewiesen. Die Vorinstanz habe keine medizinische Untersuchung auf das Vorhandensein von D-4502/2006 Folterspuren angeordnet. Es sei nicht abgeklärt worden, ob sein Aussageverhalten eine Folge der durch Folter erlittenen gesundheitlichen Schädigung sei. Solche Folgen träten bei Folteropfern regelmässig auf. Gemäss den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen müsse der Richter Sachverständige beiziehen, falls zur Aufklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich seien. Liege ein medizinisch abzuklärender Sachverhalt vor, so sei deshalb zwingend ein Sachverständiger zu den entsprechenden Abklärungen beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe massive Folterungen geltend gemacht und leide unter erheblichen psychischen Problemen. Bei den Anhörungen habe er ein Aussageverhalten gezeigt, das typisch für Opfer von schweren Folterungen sei. Bei Opfern schwerer Folter zeige sich häufig das Phänomen, dass diese nicht mehr in der Lage seien, die einzelnen Ereignisse gleich bleibend und chronologisch zu beschreiben. Seine Ausführungen zur Befragungssituation bei der kantonalen Anhörung seien von besonderer Wichtigkeit. Er führe aus, er habe das Gefühl gehabt, bei der kantonalen Anhörung auf einem türkischen Polizeiposten gewesen zu sein. Der ihn vertretende Anwalt habe bereits an einer Befragung durch die entsprechende kantonale Befragerin teilgenommen. Deren Verhalten habe dazu geführt, dass gegen sie eine Aufsichtsbeschwerde habe eingereicht werden müssen, welche seit längerer Zeit hängig sei. Die für Folteropfer typische Reaktion des Beschwerdeführers auf den Befragungsstil mache deutlich, dass er tatsächlich unter erheblichen psychischen Problemen leide. Die Vorinstanz wäre somit zwingend verpflichtet gewesen, seine gesundheitliche Situation näher abklären zu lassen. Da solche Abklärungen vollständig fehlten, stehe fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig festgestellt habe, weshalb sich eine Rückweisung der Sache rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe bei der kantonalen Anhörung geschildert, er sei am 3. März 2004 auf den Posten mitgenommen worden, wo ihn die Anwältin F._______ abgeholt habe. Er habe in diesem und in anderen Punkten Hinweise darauf gegeben, wie der Beweis für die Richtigkeit seiner Vorbringen erbracht werden könne. Es sei indessen nicht versucht worden, mit ihm über die Beibringung von Unterlagen zu sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz hätte die Vorinstanz verpflichtet, mit ihm über das Beibringen von Beweismitteln zu sprechen. Auch diesbezüglich sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt worden. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, müsse der Sachverhalt von der ARK abgeklärt werden. Insbesondere not- D-4502/2006 wendig seien medizinische Abklärungen. Die von der Vorinstanz aufgeführten vermeintlichen und tatsächlichen Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers dürften sich durch seine psychische Erkrankung erklären lassen. Seine Lebenssituation habe er in groben Zügen gleich bleibend geschildert. Die von ihm genannten Ereignisse hätten ihm gezeigt, dass er einem Verbleib in der Türkei psychisch nicht mehr gewachsen sei. Betrachte man seine Vorbringen, falle auf, dass es sich dabei um eine durchaus alltägliche Geschichte eines jungen Kurden aus der Türkei handle. Angehörige von politischen Aktivisten würden durch systematische staatliche Massnahmen derart unter Druck gesetzt, bis sie die Türkei verliessen oder sich soweit radikalisiert hätten, dass sie wegen illegaler politischer Aktivitäten inhaftiert werden könnten. Nur wenn diese Massnahmen aus der Sicht des Opfers betrachtet würden, ergebe sich das schwere und asylrechtlich relevante Leiden der Betroffenen. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der Rechtsvertreter rüge in einem gängigen Muster und ohne den Anhörungen beigewohnt zu haben, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden. Kurz vor der Anhörung durch das BFM sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die kantonale Anhörung nicht korrekt verlaufen sei, wofür den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen zu äussern, es genüge, wenn sie sich zu den von ihr als erheblich erachteten Vorbringen äussere. Was die diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass ein Arzt deren Ursachen nur aufgrund von Aussagen des Patienten zu eruieren versuchen könne. Neben traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland könnten auch die durch das Verlassen der Heimat eingetretene Entwurzelung eines Asylbewerbers und andere Umstände zum diagnostizierten Krankheitsbild führen. Dass der behandelnde Arzt die Vorbringen für glaubhaft halte, erstaune nicht, suche doch ein Mediziner nicht in erster Linie nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen seines Patienten. Ein ärztlicher Bericht könne somit immer nur ein Element der Gesamtbeurteilung bilden. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers seien auch in der Türkei behandelbar, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen näher abklären zu lassen. Der eingereichte knappe ärztliche Befund vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es sei nicht abgestritten worden, D-4502/2006 dass der Beschwerdeführer für die HADEP/DEHAP tätig gewesen und es dabei zu Belästigungen und Drohungen gekommen sei. Der Hinweis, wonach er Todesdrohungen erhalten habe, stütze sich aber offensichtlich lediglich auf seine Aussage. Es sei darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsvertreter im Januar 2005 in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum heutigen Tag nicht vorlägen. 4.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, aus der Beschwerde gehe nicht hervor, dass an den Anhörungen nicht die richtigen oder vollständigen Fragen zur Ermittlung des Sachverhalts gestellt worden seien. Es sei gerügt worden, dass die notwendigen Abklärungen nicht durch Sachverständige vorgenommen worden seien. Auf diese Rüge gehe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht ein. An der erhobenen Rüge sei festzuhalten, nachdem sich auch im Rahmen des eingereichten ärztlichen Berichts ergeben habe, dass der Beschwerdeführer unter einer erheblichen psychischen Erkrankung leide. Die Vorinstanz scheine in der Vernehmlassung eine Konfliktsituation zwischen Abklärungen von medizinischen Sachverständigen und den eigenen Sachverhaltsabklärungen zu sehen. Gemäss den zu beachtenden Gesetzesbestimmungen seien Sachverständige beizuziehen, wenn für die Feststellung des Sachverhalts spezifische Fachkenntnisse erforderlich seien. Damit werde klar, dass Abklärungen von medizinischen Sachverständigen eine Möglichkeit darstellten, einen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Mit den Abklärungen werde die juristische Beurteilung nicht auf den Sachverständigen übertragen. Es entspreche der technisch-wissenschaftlich korrekten Methode eines psychiatrischen Sachverständigen, dass er von den Vorbringen des Betroffenen ausgehe und diese mit eigenen Wahrnehmungen sowie allenfalls mit fremdanamnetischen Angaben kombiniere. Es sei denkbar, dass ein so ermitteltes Krankheitsbild verschiedene Ursachen haben könne. Es gehöre aber zur Pflicht eines Sachverständigen, sich Gedanken zur Plausibilität der vorgebrachten Ursache und der im Rahmen der Erkrankung aufgetretenen Wirkung zu machen. Liege eine Situation vor, in welcher ein Betroffener Folterungen geltend mache und sein Verhalten demjenigen eines Folteropfers entspreche, lasse sich die Entstehung einer Erkrankung am ehesten durch die geltend gemachten Folterungen erklären. Vorliegend existierten keine Hinweise auf andere Gründe für die Traumatisierung des Beschwerdeführers. Von Bedeutung sei, dass schwer traumatisierte Folteropfer regelmässig ein widersprüchliches Aussageverhalten zeigten. Die Vorinstanz sei auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht eingegangen. Der D-4502/2006 Beschwerdeführer befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung; mit dem eingereichten Bericht sei dokumentiert, dass er unter einer erheblichen Erkrankung leide. Mittels verschiedener Beweismittel könne belegt werden, dass er politisch tätig gewesen und mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sowie bei ihm auch von einer Traumatisierung aufgrund von Folterungen und Misshandlungen auszugehen sei. Weshalb das Bundesamt in seiner Vernehmlassung angesichts dieser Ausgangslage behaupte, dass zwar von Belästigungen und Drohungen, nicht aber von Todesdrohungen auszugehen sei, sei nicht nachvollziehbar. Insgesamt erwiesen sich seine Vorbringen als glaubhaft. Es sei deshalb auch davon auszugehen, dass er tatsächlich von Seiten der Sicherheitskräfte mit Todesdrohungen konfrontiert worden sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der kantonalen Anhörung seien nicht alle seine Aussagen (richtig) protokolliert worden. Bei der Bundesanhörung wurde er diesbezüglich nach konkreten Beispielen gefragt. Seine diesbezüglichen Angaben vermögen indessen nicht zu überzeugen, da die von ihm erwähnten Todesdrohungen, die beim letzten Kontakt mit der Polizei geäussert worden seien, protokolliert wurden. Auch die genannten Unstimmigkeiten, die sich bezüglich der Dauer seines Schulbesuchs ergeben hätten, haben sich als nicht stichhaltig erwiesen. Der Beschwerdeführer behauptet, die kantonale Befragerin habe ihm die Akten ins Gesicht geworfen; er habe sich gefühlt, wie auf einem türkischen Polizeiposten. Die subjektiven Gefühle des Beschwerdeführers sollen hier nicht in Frage gestellt werden, indessen lassen sich keine objektiven Anhaltspunkte für die von ihm geschilderte Unbeherrschtheit der Befragerin finden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die bei der Befragung anwesende Hilfswerkvertreterin in einem solchen Fall einen entsprechenden Vermerk angebracht hätte. Diese meldete in der Bestätigung ihrer Teilnahme an der Befragung jedoch keine Einwände an. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer hätte bei der kantonalen Befragung seine Asylgründe nicht vorbringen können beziehungsweise diese wären nicht vollständig und korrekt protokolliert worden. 5.2 Die Vorinstanz räumt in ihrer Verfügung und in ihrer Vernehmlassung ein, sie schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Kurde, Sympathisant der HADEP/DEHAP oder wegen Familienangehöri- D-4502/2006 ger unter Druck gesetzt, befragt oder kontrolliert worden sei. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in der Türkei könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Zusammenhang mit der Festnahme seines Bruders gewisse Behelligungen seitens der Behörden erlebt habe. Es werde nicht abgestritten, dass es im Zusammenhang mit seiner HADEP/DEHAP-Mitgliedschaft zu Belästigungen und Drohungen gekommen sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Aktivitäten für die DEHAP sowie des Umstandes, wonach sein Bruder, welcher in der Schweiz im Juli 2003 als Flüchtling anerkannt wurde, ins Visier der türkischen Behörden geriet, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass seine Familienangehörigen und er gewisse Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden hatten. Die Vorinstanz wertet die von ihm für die Jahre 1994 bis 1996 geltend gemachten Behelligungen, Mitnahmen und Misshandlungen als nicht kausal für seine im August 2004 erfolgte Ausreise. Sie bezweifelt indessen offenbar nicht, dass er bereits im Jugendalter von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen und misshandelt wurde. Die Vorinstanz räumt auch ein, der Beschwerdeführer dürfte wegen seiner Mitgliedschaft bei der DEHAP auch zu einem späteren Zeitpunkt belästigt und bedroht worden sein, geht jedoch davon aus, er habe die erlittenen Nachteile übersteigert geschildert. Insbesondere erscheinen ihr die von Polizisten ausgesprochenen Todesdrohungen als nicht glaubhaft. Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers Abweichungen bestehen. Sie erachtet seine Erklärung, man habe ihm bei der Empfangsstellenbefragung gesagt, er müsse sich kurz fassen und sein psychischer Zustand sei nicht gut gewesen, als nicht überzeugend. Eine Durchsicht des Empfangsstellenprotokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer einen kurzen Abriss über die Ereignisse in seinen letzten zehn Lebensjahren gab. Er nannte dabei mehrere Vorkommnisse, die sich in dieser Zeitspanne zugetragen hätten. Im Verlaufe des weiteren Verfahrens machte er zu den geltend gemachten Erlebnissen teilweise abweichende Aussagen beziehungsweise führte an, er könne sich nicht an Einzelheiten erinnern. Im Rahmen der Bundesanhörung brachte er schliesslich vor, er könne nicht über alles, was er bei der Polizei erlebt habe, sprechen. 5.3 Zentrale Frage hinsichtlich der Beurteilung, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten konkreten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden glaubhaft sind oder nicht, ist, ob die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen durch die im kurzen Bericht von D-4502/2006 Dr. E._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers erklärt werden können oder nicht. Die in der Stellungnahme erhobene Rüge, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung mit eben dieser Frage nicht auseinandergesetzt, ist zutreffend. Diese führte zwar in der Vernehmlassung aus, psychische Probleme könnten auch im Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden, bezog aber keine Stellung zur zentralen Frage, ob die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers auf die geltend gemachten Misshandlungen beziehungsweise auf erlittene Folter zurückgeführt werden können. 5.4 Wie bereits oben festgehalten, machte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen geltend, er sei misshandelt und gefoltert worden, weshalb er psychisch erkrankt sei. Die Vorinstanz schloss in ihrer Verfügung nicht aus, dass er aufgrund seiner familiären Herkunft und eigener politischer Aktivitäten von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt, befragt und kontrolliert worden sei. Angesichts der Erkenntnisse über die Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden stellt sich die Frage, ob und inwieweit dieses "unter Druck setzen" und "Befragen" mit Gewaltanwendung verbunden war. Der Beschwerdeführer hat bei den Befragungen über erlittene behördliche Gewalt berichtet; aufgrund seiner Aussagen bei der Bundesanhörung könnte es sich um massive Gewaltanwendung gehandelt haben. Es ist bekannt, dass Opfer von Gewalt oft nicht (oder erst spät) über ihre Gewalterfahrungen berichten können oder wollen, weshalb aus den wenig konkreten Angaben, die er bei der Bundesanhörung machte, nicht unbesehen der Schluss gezogen werden kann, er sei nicht misshandelt worden. Auch dem Schreiben der DEHAP vom 24. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Partei über die Schwierigkeiten, die er mit der Polizei gehabt habe, informierte. Dieses Schreiben ist zwar kein Beweis für die von ihm geltend gemachten Vorkommnisse, aber ein Indiz dafür, dass er tatsächlich Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. 5.5 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte ärztliche Befund knapp ist. Gestützt auf diesen psychiatrischen Bericht kann nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, die beim Beschwerdeführer diagnostizierte PTBS habe ihren Ursprung in den von ihm geltend gemachten Misshandlun- D-4502/2006 gen und Folterungen. Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kann von der Beschwerdeinstanz aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. In den Aussagen des Beschwerdeführers zu den erlittenen Nachteilen bestehen Abweichungen, welche durch erlittene Folter, welche zu einer PTBS führte, indessen erklärt werden könnten. Ob die festgestellten Abweichungen in den Aussagen vorliegend durch die psychische Belastung des Beschwerdeführers zu erklären sind, müssen weitere Abklärungen zeigen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den rechtserheblichen Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt. Da es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, ist das Verfahren zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei der diagnostizierten PTBS Rechnung zu tragen haben. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könnten möglicherweise Abklärungen in seinem Heimatland und ein ausführlicher fachärztlicher Bericht Anhaltspunkte liefern. Liesse sich der rechtserhebliche Sachverhalt auch auf diese Weise nicht genügend abklären, bestünde die Möglichkeit, den Beschwerdeführer von einem unabhängigen medizinischen Sachverständigen (Psychiater) begutachten zu lassen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom 26. November 2004 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung beziehungsweise den Eingaben des Beschwerdeführers weiter einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par- D-4502/2006 teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 13. Februar 2008 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 20 Stunden (à Fr. 230.--) und Auslagen von Fr. 87.70 geltend. Der angeführte Arbeitsaufwand erscheint insbesondere hinsichtlich der Beschwerde an die ARK und der Stellungnahme zur Vernehmlassung überhöht und ist um vier Stunden auf 16 Stunden (à Fr. 230.--) zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'054.-- auszurichten (Arbeitsaufwand Fr. 3'680.--, Spesen Fr. 87.70, Mehrwertsteuer Fr. 286.35). (Dispositiv nächste Seite) D-4502/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 26. November 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Verfahren fortzusetzen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'054.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 18

D-4502/2006 — Bundesverwaltungsgericht 03.03.2008 D-4502/2006 — Swissrulings