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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2019 D-4498/2019

18. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,061 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4498/2019

Urteil v o m 1 8 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 7. August 2019.

D-4498/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 verlassen und sich in der Folge ungefähr zweieinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten hat, dass er schliesslich über Griechenland und weitere europäische Länder am 27. Oktober 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 29. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 6. November 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe – nach dem Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2011 – einen Einberufungsbefehl zur Ausstellung eines Militärbüchleins erhalten und sei daraufhin ausgereist, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Januar 2017 ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug derselben aber aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, da der Beschwerdeführer sich nie ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen und somit die militärische Grundausbildung nicht absolviert habe, sei er nie in den Militärdienst einberufen worden, weshalb die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung als nicht begründet einzustufen sei, dass es seinen Vorbringen damit offensichtlich an der Asylrelevanz fehle, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 mit einer Eingabe mit dem Titel «Wiedererwägungsgesuch» an das SEM gelangte und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er diese Eingabe im Wesentlichen damit begründete, er verfüge über ein neues Beweismittel, welches belege, dass er von den Behörden gesucht werde, da er nicht in den Militärdienst eingerückt sei,

D-4498/2019 dass sein Name auf einer Liste "Gesuchter Personen" stehe, welche vom Nachrichtenportal Zaman al-Wasl geleakt worden sei (leaks.zamanalwsl.net), wobei er einen entsprechenden Ausdruck mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichte, dass aufgrund dieser Liste mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden seine Militärdienstverweigerung als Ausdruck regimefeindlicher Ansichten betrachten und ihn als politischen Oppositionellen einstufen würden, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer Syrien illegal verlassen habe, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. August 2019 – eröffnet am 8. August 2019 – feststellte, bei der Eingabe des Beschwerdeführers handle es sich um ein Mehrfachgesuch, dieses abwies und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass sie ferner festhielt, die vorläufige Aufnahme bleibe bestehen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen, bevor er in den Militärdienst eingezogen worden sei beziehungsweise diesbezüglich überhaupt Kontakt mit den Behörden gehabt habe, weshalb seine Situation nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen sei und er nicht als Militärdienstverweigerer gelte, dass zum neuen Beweismittel festgehalten wurde, dass die Authentizität des Internetausdruckes des Nachrichtenportals Zaman al-Wasl grundsätzlich zu bezweifeln sei und nicht gesichert sei, auf welchen Quellen die im Internet bestehenden Datensätze und Listen zu vom syrischen Regime gesuchten Personen basieren würden, dass das Beweismittel somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalte und er keine weiteren Hinweise genannt habe, welche auf eine tatsächlich erfolgte Einberufung in den Militärdienst hindeuten würden, sondern selber bestätigt habe, dass die Behörden seit seiner Ausreise nicht mehr bei seinen Eltern erschienen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,

D-4498/2019 dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, und mit der Beschwerde eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 28. August 2019 eingereicht wurde, dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wurde, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Anhörung geltend gemacht, er habe Syrien verlassen, da er vom Militärdienst desertiert sei, wobei er unter Strafandrohung zur Ausstellung des Militärbüchleins aufgefordert worden sei, dass, nachdem er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei, die Behörden insgesamt drei Mal bei ihm zu Hause gewesen seien, weshalb feststehe, dass diese ihn als Wehrdienstverweigerer einstufen würden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Oppositionellen einstufen würden und er bei einer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe, wobei das neue Beweismittel dieses Argument verstärke, da er online als Dienstpflichtiger registriert worden sei, dass der Eingang der Beschwerde am 10. September 2019 bestätigt wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015),

D-4498/2019 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-4498/2019 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 9. November 2018 ein neues Beweismittel einreichte und damit eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts geltend machte, welche Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft habe, dass das SEM dieses Gesuch zu Recht als Mehrfachgesuch behandelt hat, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussagen vor seiner Ausreise aus Syrien nicht im Besitz eines militärischen Dienstbüchleins war und somit seine militärische Dienstpflicht durch die syrischen Behörden noch nicht festgestellt worden war, dass er zwar im Zeitpunkt seiner Ausreise das wehrdienstpflichtige Alter erreicht hatte und gemäss seinen Aussagen bereits dazu aufgefordert worden war, sich ausheben zu lassen, damit aber keineswegs gesagt ist, dass seine militärische Dienstpflicht auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde nicht Folge geleistet hat, nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen ist, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich – durch entsprechende Eintragung ins Dienstbüchlein – festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtbefolgung der gesetzlichen Pflicht zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde bei den zuständigen syrischen Amtsstellen in entsprechenden Listen beziehungswiese Datenbanken registriert wurde, jedoch nach den Erkenntnisse des Gerichts kein Grund zur Annahme besteht, die blosse Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsstelle werde durch die syrischen Behörden mit einer Wehrdienstverweigerung

D-4498/2019 gleichgesetzt, welche wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.), dass er somit aus dem neu eingereichten Beweismittel, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei der Liste auf leaks.zamanalwsl.net tatsächlich um eine geleakte Liste einer syrischen Amtsstelle handelt, nichts für sich ableiten kann, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch vom 9. November 2018 geltend gemachten Fluchtgründe nach dem Gesagten als nicht asylrelevant zu werten sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass im vorliegenden Fall anzumerken ist, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in Syrien nicht gefährdet, eine solche Gefährdungslage indessen ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen ist, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu

D-4498/2019 erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung nicht gegeben ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb dieses abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4498/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Aglaja Schinzel

Versand:

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