Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4498/2015
Urteil v o m 1 2 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), ohne Nationalität (Palästinenser aus Syrien), alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (…).
D-4498/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten am 23. November 2013 mit von der Schweizer Botschaft in Beirut ausgestellten Visa auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 2. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 17. Dezember 2013 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 20. Februar 2015 im Wesentlichen geltend, sie seien Palästinenser und hätten im Lager Jarmuk (nachfolgend: Lager) in Damaskus gelebt. Der Beschwerdeführer sei von 2009 bis 2011 für die palästinensische Volksfront im Erziehungsbereich tätig gewesen. Im August 2011 habe er den Verein "F._______" gegründet. Damit habe er sich im Lager humanitär engagiert und unter anderem Nahrungsmittel sowie Medikamente verteilt. Dabei habe er Schwierigkeiten mit der Familie G._______ respektive der Al-Nusra-Front bekommen. Diese habe einerseits mit ihm kollaborieren wollen, andererseits habe sie ihn bezichtigt, einen Sohn der Familie G._______ an die syrischen Behörden verraten zu haben. Jener sei im Juli 2012 verhaftet und einen Monat später unter Folter in Gefangenschaft verstorben. Leute der Al-Nusra-Front hätten daher im Juli 2012 seinen Bruder H._______ für 16 Stunden mitgenommen; er selbst sei mit dem Tod bedroht worden. Er und seine Familie hätten daraufhin am 1. September 2012 das Lager verlassen. Sie seien zu den Eltern der Beschwerdeführerin nach I._______ gezogen. Am 25. Oktober 2012 sei er anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester, die in der gleichen Gegend gewohnt habe, zunächst von Mitgliedern der Familie G._______ respektive der Al- Nusra-Front verbal bedroht worden. Eine Stunde später hätten jene Leute das Haus seiner Schwester mit Molotowcocktails beworfen. Er sei deshalb im November 2012 mit seiner Familie nach J._______ umgezogen. Dort habe er zirka am 17. Januar 2013 respektive Ende Februar 2013 mit seinem Freund K._______ dessen Schwägerin in ein Spital gebracht. Dabei seien er und sein Freund festgenommen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, die Opposition (durch ihre humanitären Tätigkeiten) zu unterstützen. Sein Onkel (L._______; ein hochrangiges Mitglied der Baath-Partei) sowie ein Cousin seiner Mutter (M._______; Führer der syrischen Regierung respektive Berater des Präsidenten) hätten seine Freilassung veranlassen können. Sein Onkel habe ihm aber geraten, das Land umgehend zu verlassen, da sein Name unter den gesuchten Personen erschienen sei.
D-4498/2015 Nachdem sein Onkel ihm bei der Passausstellung geholfen gehabt habe, sei er mit seiner Familie am 9. März 2013 in den Libanon gelangt, wo sie sich bis zu ihrer Reise in die Schweiz aufgehalten hätten. Sein Freund K._______ sei nach wie vor in Haft. Die Beschwerdeführerin selbst habe in Syrien keine Probleme gehabt; sie habe nur zweimal an friedlichen Demonstrationen teilgenommen. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre syrischen Identitätskarten und ihre syrischen Reisepässe für palästinensische Flüchtlinge sowie einen Entscheid des syrischen Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Arbeit vom 25. August 2011 betreffend die Gründung des Vereins "F._______" (mit deutschsprachiger Übersetzung) ein. C. C.a Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte es zunächst zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die Familie G._______ respektive die Al-Nusra-Front nur sehr oberflächlich beschrieben, wie man erst seinen Bruder festgehalten und später Molotowcocktails auf das Haus seiner Schwester geworfen habe. Trotz des Nachfragens in der Anhörung sei aus seinen Schilderungen nicht klar geworden, aus welchen Gründen die Familie G._______ respektive die Al-Nusra- Front zwar seine Geschwister, jedoch – trotz vorhandener Möglichkeiten – nicht gezielt seine Person behelligt habe. Im Gegenteil sei er – als Einziger – von konkreten Nachstellungen verschont geblieben. Weiter sei aus seinen Schilderungen nicht ersichtlich geworden, aus welchen Gründen die Regierung ihn am 17. Januar 2013 respektive im Februar 2013 im Krankenhaus festgenommen und während 24 Stunden in Haft behalten haben solle. Gemäss den von ihm eingereichten Akten handle es sich bei der angeblich von ihm gegründeten Organisation "F._______" um ein staatlich anerkanntes Institut, welches über eine Genehmigung für seine Tätigkeiten verfügt habe. Er habe an der Anhörung nicht glaubhaft und schlüssig erklären können, aus welchen Gründen die Regierung plötzlich ein Interesse an seiner Person gehabt haben solle. Zudem liessen die
D-4498/2015 Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblich einflussreichen Onkel, welcher ihn zwar aus der Haft habe befreien, Pässe habe besorgen und ihn an der Grenze von einer Liste mit gesuchten Personen habe streichen können, es jedoch nicht vermocht habe, die mutmasslich über den Beschwerdeführer angelegte "Fiche", durch welche seine Ausreise aus Syrien nötig geworden sei, zu streichen, erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen. Insgesamt lasse sich feststellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Für die weiteren Erwägungen des SEM wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. D.a Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2015 (Datum Poststempel: 21. Juli 2015) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Gleichzeitig liessen sie um Erlass der Prozesskosten ersuchen. D.b Der Beschwerdeschrift lag eine Sozialhilfebestätigung betreffend die Beschwerdeführenden vom 14. Juli 2015 bei. E. Am 24. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 25. August 2015 liess der Beschwerdeführer einen Haftbefehl vom 10. Januar 2013 (mit französischsprachiger Übersetzung) sowie kopierte Fotografien, die K._______ beziehungsweise dessen Leichnam zeigen sollen, einreichen.
D-4498/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-4498/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren beziehungsweise solche ernsthaft befürchteten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Insbesondere lassen sich den Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen dem sinngemässen Beschwerdevorbringen – keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, wonach mit der Festnahme seines Bruders durch die Al-Nusra-Front Druck auf ihn hätte ausgeübt werden sollen. Aufgrund seiner Aussagen ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb sein Bruder überhaupt festgenommen wurde beziehungsweise was die Al-Nusra-Front mit dieser Festnahme in Bezug auf den Beschwerdeführer hätte erreichen wollen (vgl. Akten SEM A12 F58 ff.). Hätte die Al-Nusra-Front tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, hätte sie dessen Bruder wohl nicht ohne weiteres freigelassen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bedrohung durch die Familie G._______ respektive die Al-Nusra-Front zahlreiche Un-
D-4498/2015 stimmigkeiten aufweisen. Hervorzuheben ist beispielsweise, dass der Beschwerdeführer die Al-Nusra-Front anlässlich der BzP noch mit keinem Wort erwähnte, was nicht nachvollziehbar ist, sollte er sich durch diese Organisation tatsächlich bedroht gefühlt haben. Dagegen erwähnte er an der BzP Drohungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Gebietes durch die Freie Syrische Armee (vgl. A3 S. 9), die er an der Anhörung nicht mehr nannte (vgl. dagegen A12 F46). 5.2 Auch die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch die syrischen Behörden sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu gelangen, zumal sich die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die humanitäre Hilfe in Syrien respektive die damit verbundene Gefährdung nicht konkret auf den Beschwerdeführer beziehen. Bei dem mit Eingabe vom 25. August 2015 nachgereichten Haftbefehl vom 10. Januar 2013 handelt es sich sodann um ein Dokument ohne Sicherheitsmerkmale und somit um ein nicht fälschungssicheres Dokument. Hinzu kommt, dass es für Personen mit Verwandten in den vom Beschwerdeführer geschilderten Positionen ein Leichtes sein dürfte, entsprechende Dokumente als Gefälligkeit erhältlich zu machen. Dessen Beweiswert ist dementsprechend gering. Ausserdem wurde in der Eingabe vom 25. August 2015 – vor allem in zeitlicher Hinsicht – nur sehr unsubstanziiert dargelegt, wie der Beschwerdeführer zu diesem Dokument gekommen ist und wieso er selbst im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde scheinbar noch nicht wusste, dass es sich in den Händen seiner Familie befindet. Wenig überzeugend erscheint sodann, dass ein an die Sicherheitsbehörden der Flughäfen und Grenzposten gerichtetes Schreiben zur Verhaftung des Beschwerdeführers beim Eingang zu einem Spital geführt haben soll. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fotografien, die angeblich K._______ respektive dessen Leichnam zeigen, geeignet sein sollen, die Inhaftierung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist – in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt noch zur Dauer der Inhaftierung übereinstimmende Angaben machte, was nicht nachvollziehbar ist, zumal davon auszugehen ist, dass es sich bei einer Inhaftierung um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er sei Ende Februar 2013 festgenommen worden (vgl. A3 S. 8). An der Anhörung datierte er die Inhaftierung dagegen auf den (zirka) 17. Januar 2013 (vgl. A12 F43). Während er sodann an der BzP noch angab, er sei für zwei Tage inhaftiert worden (vgl. A3 S. 8), brachte er an der Anhörung vor, sein Onkel habe es geschafft, ihn nach 24 Stunden freizubekommen respektive er sei um zirka 19 Uhr
D-4498/2015 abends festgenommen worden und am nächsten Tag um zirka 11 Uhr morgens freigelassen worden (vgl. A12 F42 und 93 f.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe ein grosses Problem mit Zahlen und Daten (vgl. A12 F108), vermag diese Wiedersprüche insgesamt offensichtlich nicht überzeugend zu erklären. Es kann somit auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgrund seiner angeblichen humanitären Tätigkeiten inhaftiert respektive verfolgt wurde. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde neben den Ausführungen zu den eigentlichen Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sinngemäss geltend gemacht, die Beschwerdeführenden müssten aufgrund ihrer Staatenlosigkeit Asyl in der Schweiz erhalten. Dazu wurde auf einen Bericht über die Verletzlichkeit von palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien verwiesen. Dieser Ansicht des Rechtsvertreters kann allerdings nicht gefolgt werden, zumal sich aus den Akten und dem zitierten Bericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Staatenlosigkeit in Syrien in asylrelevanter Weise gefährdet waren respektive bei einer Rückkehr dorthin gefährdet wären. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem in der Beschwerdeschrift erwähnten Art. 3 EMRK ein Anspruch auf Asyl ableiten lässt. Im vorliegenden Verfahren erübrigen sich weitere Ausführungen zur geltend gemachten Staatenlosigkeit. 5.4 Zusammenfassend – und ohne weitere Ungereimtheiten anzuführen – ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt waren respektive solche ernsthaft befürchteten. Es liegen zudem keine konkreten Hinweise vor, dass sie im jetzigen Zeitpunkt derartigen Massnahmen ausgesetzt wären. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D-4498/2015 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher – trotz ausgewiesener Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4498/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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