Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4495/2017
Urteil v o m 8 . November 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017 / N (…).
D-4495/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 und gelangte am 29. Juni 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 13. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) zu seiner Person befragt (BzP) und am 9. Juni 2017 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kabul und gehöre der Ethnie der (…) an. Er habe in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht und bis zur Ausreise gewohnt. Seine Ehefrau lebe zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern, seiner Mutter sowie seiner Schwester nach wie vor in seinem Haus in Kabul. Er habe während mehreren Jahren bei verschiedenen internationalen (…)firmen in Kabul gearbeitet. So sei er als Fahrer bis zum (…) beim Unternehmen „B._______“, danach bis zum (…) bei der Firma „C._______“, von (…) bei der Firma „D._______“ und schliesslich als Wache von (…) bei der Firma „E._______“ angestellt gewesen. Nachdem sein Vertrag bei E._______ beendet worden sei, habe er einen eigenen (…)laden eröffnet und diesen zusammen mit einem Geschäftspartner geführt. Vom Laden könne man gut leben. Seit seiner Ausreise betreibe der Geschäftspartner das Geschäft selbständig weiter und händige seiner Familie regelmässig den ihm (dem Beschwerdeführer) zustehenden Anteil am Gewinn aus. Er habe Afghanistan nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, sondern weil er befürchtet habe, wegen seiner früheren Tätigkeiten für ausländische Firmen von den Taliban getötet zu werden. Es sei ihm zwar ihn Kabul nichts passiert und er habe persönlich nie Kontakt mit den Taliban gehabt. Durch Nachrichten im Fernsehen sei aber bekannt, dass die Taliban mehrere für ausländische Firmen tätige Personen getötet habe. Wenn er im Heimatstaat nicht um sein Leben gefürchtet hätte, hätte er seine Familie niemals alleine gelassen. Da sich die Sicherheitslage in Kabul zunehmend verschlechtert habe, habe er sich Ende Januar 2016 zur Ausreise entschlossen. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 – eröffnet am 14. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D-4495/2017 D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Fürsorgebestätigung, ein Positionspapier von Amnesty International vom 22. Februar 2017 und Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. November 2016 und 19. Juni 2017. E. Mit Schreiben vom 16. August 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 21. September 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei sie die Beurteilung des entsprechenden Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschob.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-4495/2017 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen der Tätigkeit für internationale Firmen der Gefahr einer lebensbedrohenden Verfolgung ausgesetzt sei, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe, ihm bis zur Ausreise nichts zugestossen sei und er auch niemanden kenne, dem seitens der Taliban etwas passiert sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan in ab-
D-4495/2017 sehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Die subjektiv empfundene Furcht könne – insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht für eine ausländische Firma tätig gewesen sei, sondern einen eigenen Laden geführt habe – anhand objektiver Kriterien nicht nachvollzogen werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen und er zur Ausreise verpflichtet sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmittelschrift, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Authentizität der eingereichten Arbeitsbestätigungen in Frage stelle. Zudem sei bekannt, dass die Taliban, El Qaida und der IS (Islamischer Staat) in Afghanistan jene Zivilisten, die mit den „Ungläubigen“ kooperieren beziehungsweise für sie arbeiten, als Verräter ansehen und ohne Vorwarnung entführen und/oder töten würden. Aus diesem Grund sei er nichtstaatlicher Verfolgung ausgesetzt und fürchte um sein Leben, da die afghanischen Behörden kaum in der Lage seien, den nötigen Schutz zu gewährleisten. Im Übrigen sei eine Rückkehr in sein Heimatland gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zumutbar. Aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage müsse von einer Kriegssituation ausgegangen werden, in welcher er konkret gefährdet sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Anstellungen des Beschwerdeführers bei internationalen Firmen in Abrede gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten, bei welchen es sich angeblich um Originale handelt, jeglicher Beweiswert abzusprechen ist. Die Arbeitsbestätigungen der Unternehmen B._______ und C._______ sind beide undatiert und weisen grammatikalische und orthographische Mängel auf. Tritt hinzu, dass der Hintergrund bei der Bestätigung der Firma C._______ offenkundig eine schlechte (Scan- )Kopie ist und den Dokumenten ausserdem eindeutige Identifizierungsmerkmale in Bezug auf den Beschwerdeführer fehlen. Abgesehen von einer bloss aufgeklebten Fotographie des Beschwerdeführers nennen sie ausschliesslich dessen Vorname ohne weitere Kennzeichnungsmerkmale.
D-4495/2017 6.3 Hinzu kommt, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinen Anstellungen bei ausländischen Firmen dürftig und nicht schlüssig ausgefallen sind. So gab er auf die Frage nach seiner Tätigkeit am letzten Arbeitstag an, er sei Fahrer gewesen, und wiederholte auf Nachfrage, den ganzen Tag im Büro der Firma C._______ auf eine Fahrt gewartet zu haben. Wenige Fragen später gab er indessen davon abweichend an, sein letzter Arbeitgeber sei die Firma E._______ gewesen, er habe dort als Wächter gearbeitet (vgl. SEM act. A6 S. 4 f.). Schliesslich lassen auch die – entgegen eigenen Angaben – vom SEM als rudimentär bezeichneten Englischkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. A6 S. 5) nicht vermuten, dass er als Fahrer bei ausländischen Firmen gearbeitet hat. 6.4 Dem Gesagten nach halten die Vorbringen des Beschwerdeführers, für ausländische Firmen in Kabul tätig gewesen zu sein, den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die gestützt darauf geltend gemachte Furcht vor einer Bedrohung durch die Taliban lässt sich demnach, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, mit objektiven Umständen nicht begründen. 6.5 Anderweitige asylrelevante Nachteile, welche der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zu befürchten hat, werden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan mit niemandem Probleme gehabt (SEM act. A6 S. 8). Er war weder in irgendeiner Form von den Taliban kontaktiert worden noch vermochte er über anderweitige konkrete Verfolgungshandlungen zu berichten (SEM act. A15 F89, 94, 109). 6.6 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen, dass nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen extremistisch oder fanatisch eingestellter Gruppierungen – namentlich der Taliban – zu befürchten hat. Damit vermag der Beschwerdeführer aus den zitierten Länderberichten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
D-4495/2017 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
D-4495/2017 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass sich seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (vgl. BVGE 2011/7) eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage über alle Regionen hinweg ergibt und derart schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Von dieser allgemeinen Feststellung könne die Hauptstadt Kabul betreffend abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen (Urteil D-5800/2016, E.8.4.1). 9.2.2 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers anbelangt, so stammt dieser nach übereinstimmenden Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung aus Kabul wo er sein gesamtes Leben verbracht und während zwölf Jahren die Schule besucht hat. Er besitzt dort ein eigenes Haus, in welchem nach wie vor seine Ehefrau mit den drei Kindern sowie seine Mutter und seine Schwester wohnen. Der Beschwerdeführer ist Teilhaber eines (…)ladens, von dessen Erlösen es sich den Ausführungen nach gut leben lässt. Weiter ist der Beschwerdeführer jung und bezeichnet sich – abgesehen von den durch seine Sorgen um die zurückgelassene Familie ausgelösten Beschwerden ([…], […], […]), welche angeblich vom Arzt als unbedeutend erachtet wurden – als gesund (vgl. SEM act. A6 S.6; A15 F13, 34, 48-62, 99-105). Damit darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt und in wirtschaftlicher Hinsicht durch seinen Anteil am (…)geschäft in Kabul hinreichend abgesichert ist. Es liegen demnach beim Beschwerdeführer besonders begünstigende Faktoren vor. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul erweist sich unter Beachtung der strengen Prüfungsvoraussetzungen somit als zumutbar. 9.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
D-4495/2017 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. 10.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4495/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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