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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2008 D-4495/2006

28. Januar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,776 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. Februar 2005 i.S. Vollzug der We...

Volltext

Abtei lung IV D-4495/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren _______, Pakistan, vertreten durch Irene Rodriguez, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 16. Februar 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4495/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Ahmadi aus A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 14. Juli 2004 und reiste von Italien her kommend am 20. Juli 2004 in die Schweiz ein. Am gleichen Tag ersuchte er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) B._______ um Asyl. Dort wurde er am 22. Juli 2004 zu seinen Personalien, zu seinen Ausreisegründen und zu seinem Reiseweg befragt. Am 30. Juli 2004 hörte ihn das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des Bundesamtes für Migration [BFM]) gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatdorf A._______ aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadis Probleme zu haben. Seit etwa zwei Jahren werde er wegen seines Glaubens von den Mullahs und deren Anhängern verfolgt. Sie hätten ihn mehrmals geschlagen und gezwungen, seinen Glauben aufzugeben. Im letzten Jahr sei er einmal bewusstlos geschlagen worden und habe deshalb zwei bis drei Tage im Krankenhaus verbracht. Zudem habe er zwischen 2001 und 2003 wegen seiner Religionszugehörigkeit mehrmals seine Arbeitsstelle verloren. Im Februar 2004 habe er die Vorfälle der Polizei gemeldet, doch diese hätte ihm nicht helfen wollen, weil er kein richtiger Moslem sei. Stattdessen sei er verhaftet und erst nach zwei Tagen gegen Bezahlung von Schmiergeld wieder freigelassen worden. Nachdem er seit Mai 2004 ständig bedroht worden sei, habe er keinen anderen Ausweg mehr gesehen als sein Heimatland zu verlassen. Im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten (Nr. _______; ausgestellt am 25. Januar 2003 in C._______, gültig bis 31. Dezember 2010). B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderun- D-4495/2006 gen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Weiteren hielt es fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 14. März 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFF vom 16. Februar 2005 sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer ausserdem ein Schreiben der Leiterin des Durchgangszentrums D._______ vom 11. März 2005 einreichen, in welchem diese bestätigt, dass der Beschwerdeführer von einem anderen pakistanischen Zentrumbewohner aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit zu den Ahmadis verbal und mit einem Messer bedroht worden sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. E. Mit Eingabe vom 1. April 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Kopie eines Polizeirapportes bezüglich des Drohvorfalls im Durchgangszentrum als weiteres Beweismittel zu den Akten reichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten und beantragte folglich die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem fügte es hinzu, die Tatsache, dass eine asylsuchende Per- D-4495/2006 son in der Empfangsstelle wichtige Punkte unerwähnt lasse, könne für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Ein solcher wichtiger Punkt sei beispielsweise der erst beim Kanton erwähnte Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers. Dieser habe es übrigens bis dato unterlassen, die versprochenen Unterlagen dazu beizubringen. Am 8. April 2005 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme zugestellt und Gelegenheit gegeben, sich dazu bis am 25. April 2005 zu äussern. G. In seiner Stellungnahme vom 25. April 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin zur Würdigung der Aussagen im Empfangszentrum und hielt im Weiteren an seinen in der Beschwerde gemachten Aussagen fest. Überdies wurde die Beibringung der Krankenhaus-Unterlagen aus dem Heimatstaat in Aussicht gestellt. H. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Krankenhaus-Unterlagen des "(...)-Hospitals" einreichen, die sein Bruder zwischenzeitlich besorgt und ihm in die Schweiz geschickt habe. Ausserdem legte er diverse Unterlagen betreffend allgemeiner Probleme der Ahmadis in Pakistan bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4495/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Beschwerde wird ausschliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten. Die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2005 ist somit betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren somit einzig die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung unzulässig respektive unzumutbar und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge- D-4495/2006 fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.2 Das BFM hat in seiner Verfügung die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Ahmadi nicht bestritten. Es hat jedoch festgehalten, dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als nicht glaubhaft erachte. Der Beschwerdeführer hat seinerseits die Verfügung des BFM hinsichtlich des Asylpunktes nicht angefochten, er erklärt jedoch, dass er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhalte. Das BFM habe zur Klärung der Glaubwürdigkeit seiner Verfolgung vor allem Widersprüche zwischen dem Empfangsstellenprotokoll und den Aussagen bei der direkten Bundesanhörung aufgeführt. Damit habe es der ersten Befragung an der Empfangsstelle zu viel Bedeutung zugemessen. Er habe bei der Bundesanhörung ausgesagt, dass er bei der ersten Befragung mehr habe erzählen wollen und auch gewisse Aussagen gemacht habe, die aber nicht protokolliert worden seien mit dem Verweis, er könne bei der nächsten Anhörung ausführlich erzählen. Andere vom BFM angeführte Widersprüche (ob die Brüder Probleme gehabt hätten oder nicht und ob der Va- D-4495/2006 ter tot sei oder nicht) seien nicht direkt asylrelevant. Ausserdem sei es offensichtlich, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass es gewisse Verständigungsprobleme während der Anhörung gegeben habe. Am Ende der Bundesanhörung habe er auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstanden habe, auch spontan ausgesagt: "Gut, besser als den letzten Dolmetscher". 4.2.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass sich in den Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich Widersprüche finden. So hat er beispielsweise in der Empfangsstelle ausgesagt, sein Vater lebe an seiner Heimatadresse (A1/10, S. 3), während er gemäss kantonaler Befragung vor 1 ½ bis 2 Jahren verstorben sei (A8/15, S. 3). Anlässlich der ersten Anhörung gab er zu Protokoll, er wisse nicht, wo in Italien er gelandet sei, weil er nicht lesen könne (A1/10, S. 6). Ebenfalls während dieser Befragung sowie auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen erklärte er indessen, im Jahr 2000 die Matura gemacht zu haben (A1/10, S. 2 und A8/15, S. 4), was ohne lesen zu können nicht möglich ist. Diese die persönlichen Verhältnisse betreffenden Ungereimtheiten sind für die Frage der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zwar nicht unmittelbar von Bedeutung. Sie sind aber sehr wohl der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich, was wiederum bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durchaus mit zu berücksichtigen ist. Aus den Protokollen ergeben sich sodann weitere Anhaltspunkte, welche auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen hinweisen. Wie das BFM zu Recht feststellte, hat der Beschwerdeführer tatsächlich erst bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt, dass er, als er im Februar 2004 zur Polizei ging, anstatt Hilfe zu bekommen, zusammengeschlagen, festgenommen und zwei Tage festgehalten worden sei (vgl. A8/15, S. 6). Zutreffend hält das BFM auch fest, dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung zu den Asylgründen erklärt habe, dass er in den Spital habe gebracht werden müssen, nachdem er bewusstlos geschlagen worden sei (A8/15, S. 6 und 10). Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand, der Beschwerdeführer habe in der ersten Befragung mehr erzählen wollen und er habe auch gewisse Aussagen gemacht, die nicht protokolliert worden seien mit dem Verweis, er könne bei der nächsten Anhörung ausführlich erzählen. Der Beschwerdeführer hat unterschriftlich bestätigt, dass das Empfangsstel- D-4495/2006 lenprotokoll seine Aussagen enthält und ihm in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden ist (A1/10, S. 7), und es finden sich im Protokoll keine Hinweise, die darauf hindeuten, dass es bei der Protokollierung der Aussagen des Beschwerdeführers zu Missverständnissen oder Unvollständigkeiten gekommen sein könnte. Schliesslich darf selbst dann, wenn der Beschwerdeführer bei der Befragung in der Empfangsstelle tatsächlich aufgefordert worden sein sollte, sich kurz zu fassen, sehr wohl erwartet werden, dass er ein zentrales Ereignis, wie den von ihm später anlässlich der Anhörung geltend gemachten Umstand, dass er von der Polizei zusammengeschlagen, festgenommen und zwei Tage festgehalten worden sei, zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Festzustellen bleibt, dass sich in den Protokollen, neben den vom BFM bereits erwähnten, weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers finden. So erklärte er bei der Anhörung am 30. Juli 2004 im Rahmen seiner freien Ausführungen, er sei letztes Jahr nach seinem zwei- bis dreitägigen Spitalaufenthalt zur Polizei gegangen und habe alles erzählt; diese habe ihm aber praktisch gar nicht zugehört. Im Februar 2004 sei er erneut zusammengeschlagen und verletzt worden, worauf er direkt zur Polizeistation gegangen sei, um Anzeige zu erstatten. Anstatt Hilfe zu bekommen, sei er aber zusammengeschlagen, festgenommen und zwei Tage festgehalten worden (vgl. A8/15, S. 6). Später erklärte er anlässlich der Anhörung jedoch auf gezieltes Nachfragen hin, er sei nicht zweimal, sondern nur einmal bei der Polizei gewesen (vgl. A8/15, S. 9). Insgesamt ergeben sich aus den dargelegten Gründen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des vom Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts. An dem bisher Gesagten vermögen auch die eingereichten Krankenhaus-Unterlagen des "(...)-Hospitals" nichts zu ändern, da aus ihnen lediglich hervor geht, dass der Beschwerdeführer dort vom 10. bis 13. Dezember 2003 wegen einer Kopfverletzung hospitalisiert war. Sie sagen jedoch nichts über die Ursache, geschweige denn über die Urheberschaft oder die möglichen Folgen der Verletzung aus. Aufgrund seiner Aussagen bestehen mithin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle der Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer D-4495/2006 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122). Dies gelingt ihm nach dem Gesagten nicht. Allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöhter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen unblutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 erklärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November 2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern, Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegegnern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchgeführt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam D-4495/2006 der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforderten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitungen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschieben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und 17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. Dezember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische Depeschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom 14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom 3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 4.3.2 Aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme bezüglich seiner Glaubenszugehörigkeit ist Folgendes festzustellen: Ahmadis sehen sich in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt. Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie D-4495/2006 das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadis durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere gegen die Ahmadis richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen (vgl. auch EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25). Praxisgemäss wird der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer selbst keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis oder gar eine besondere politische Funktion inne. Zudem beschränkten sich die behaupteten Benachteiligungen, soweit sie sich überhaupt zugetragen haben, auf das Dorf A._______ und dessen Umgebung. Es bestehen jedoch keine hinreichend glaubhaften Hinweise auf ernsthafte oder unausweichliche Behelligungen des Beschwerdeführers. Die religiös bedingte Drohung mit einem Messer vom 2. November 2004 im Durchgangszentrum, begangen durch einen anderen pakistanischen Staatsangehörigen, ist zwar aktenkundig, für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch nicht von Bedeutung. Dieser Vorfall hatte eine Verlegung des Bedrohers zur Folge, während der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtete. In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dieser Vorfall zeige deutlich, wie gefährlich es für einen Ahmadi unter D-4495/2006 muslimischen Pakistanern sei. Sein Angreifer sei nach Lahore ausgeschafft worden, habe jedoch geschworen, ihn sofort umzubringen, wenn er wieder in Pakistan auftauche. Deswegen sei er verängstigt und wisse, dass er bei einer Wegweisung von der Verfolgung dieses Mannes nicht sicher sei. Schliesslich kenne er seinen Namen und seinen Herkunftsort. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bildet jedoch dieser Vorfall, einschliesslich dem zu den Akten gereichten Polizeirapport sowie dem Bestätigungsschreiben der Zentrumsleiterin vom 11. März 2005 keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat weiteren Behelligungen aus dem Umfeld der hier involvierten Person ausgesetzt wäre. In den Akten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist jung und verfügt über eine gute Schulbildung (A8/15, S. 4). Ausserdem leben seine Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern nach wie vor in seinem Heimatdorf (vgl. A1/10, S. 3; A8/15, S. 3 f.), womit er dort über ein bestehendes soziales Familiennetz verfügt. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer aktuell auch keine gesundheitlichen Probleme geltend und auch aus den Akten geht nichts hervor, was darauf hindeuten würde. Schliesslich kann angefügt werden, dass es dem Beschwerdeführer offen steht und es ihm auch zuzumuten ist, sich an einem anderen Ort seines Heimatstaates niederzulassen, womit er jederzeit über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 5. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-4495/2006 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2005 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Gemäss den Akten ist der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht arbeitstätig, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist. Folglich sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-4495/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Corinne Krüger Versand: Seite 14

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