Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4494/2018 law/fes
Urteil v o m 2 6 . Juni 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.
D-4494/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Kermanshah) mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess am 23. Oktober 2014 mit seiner Frau D._______ (N […]), den drei gemeinsamen Töchtern E._______ (N […]), F._______ (N […]) und G._______ (N […]) sowie dem Schwiegersohn H._______ (N […]) den Iran in Richtung Türkei. Von dort reisten sie via Griechenland und weitere Länder am 7. November 2015 von Deutschland herkommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. November 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes (sog. Befragung zur Person, BzP). Am 3. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer an, er und seine Familie würden dem traditionalistischen Zweig der religiösen Minderheit der Ahl-e Haqq/Yarsan angehören. Er habe seine Religion zeitlebens lediglich im Privaten ausleben können. Sein Arbeitgeber oder die Öffentlichkeit habe von seiner Religionszugehörigkeit nichts gewusst. Im Jahr 2004 sei er mit seiner Familie nach C._______ gezogen. Dies einerseits aus wirtschaftlichen Gründen, andererseits, weil es in seiner Herkunftsregion keine Mittelschule gegeben habe, die seine Kinder hätten besuchen können. In C._______ habe er eine Anstellung bei der teilstaatlichen Firma (…) beziehungsweise (…) erhalten, wo er bis zu seiner Ausreise als (…) tätig gewesen sei. Etwa im Oktober 2014 sei er bei der täglichen Arbeit auf mehrere unbeschriftete Schachteln gestossen. Er habe eine der Schachteln geöffnet und archäologische Funde vorgefunden. Eine Stunde danach sei er vom Herasat aufgerufen und verhört worden. Man habe ihm einen Bonus angeboten, wenn er über den Fund Stillschweigen bewahre. Diesen habe er abgelehnt. Nach seiner Schicht sei er nach Hause gegangen und habe sich hingelegt. Wegen lauten Schreien seiner Kinder sei er erwacht und habe sich unmittelbar darauf mit einem Sack über dem Kopf vorgefunden. Unbekannte hätten ihn an einen unbekannten Ort verbracht, wo er vom 8. Oktober 2014 bis zum 20. Oktober 2014 festgehalten und gefoltert worden sei, bis er ein Geständnis unterschrieben habe, wonach er Teile der archäologischen Warenlieferung gestohlen
D-4494/2018 habe. Nach 12 oder 14 Tagen Haft hätte er – mit einem Sicherheitsbeamten an Handschellen zusammengefesselt – in einem Taxi zu einem Gericht gebracht werden sollen. Unterwegs habe er den Sicherheitsbeamten überreden können, in der Werkstatt seines Schwiegersohns zu halten. Sein Schwiegersohn habe umgehend seinen Bruder hinzugeholt. Sie hätten zusammen auf den Sicherheitsmann eingeredet und ihm Geld angeboten, damit er ihn freilasse. Schliesslich habe sein Schwiegersohn die Handschellen von ihm und dem Sicherheitsbeamten an einer Schneidemaschine auseinandergetrennt. Sie seien sofort in einem Auto zu Bekannten geflohen, wo er sich zwei oder drei Tage versteckt habe. Seine Familie sei ebenfalls hinzugekommen und gemeinsam mit seinem Bruder habe er mit Hilfe von Schleppern die Ausreise organisiert. Am 23. Oktober 2014 habe er und seine Familie den Iran mit dem Auto und zu Fuss illegal von I._______ über J._______ Richtung Türkei verlassen, wo sie sich rund ein Jahr aufgehalten hätten, bevor sie in die Schweiz weitergereist seien. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder womöglich inhaftiert worden. Er habe bis heute nichts mehr von ihm gehört und wisse nichts über seinen Verbleib. Er reichte das Original seines iranischen Reisepasses, seine Karte Melli (Identitätskarte) und seine Shenasnameh (Personenstandsurkunde) zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen zwischen dessen Aussagen und jenen seines Schwiegersohnes im Rahmen der jeweiligen Anhörungen zu den Asylgründen. C.b Am 22. Mai 2018 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. D. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 7. November 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 6. August 2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht von K._______ ein Schreiben zugestellt, in welchem darum ersucht wird,
D-4494/2018 den „Entscheid der Wegweisung aus humanitären Gründen“ nochmals zu prüfen und aufzuheben. F. Mit Verfügung vom 17. August 2018 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen. G. Mit Eingabe vom 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen inzwischen mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung ein und liess beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem liess er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Sinngemäss liess er beantragen, es sei ihm eine Frist anzusetzen, um Beweismittel aus dem Iran einzureichen. H. Am 21. August 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebescheinigung vom 15. August 2018 betreffend den Beschwerdeführer ein. I. K._______ teilten mit Schreiben vom 27. August 2018 dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Familie des Beschwerdeführers inzwischen von Dr. iur. Reza Shahrdar vertreten werde, weshalb sie darum bitten, ihre Eingabe vom 6. August 2018 als gegenstandslos zu betrachten. J. Mit Verfügung vom 3. September 2018 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass von der Kostenvorschussleistungspflicht hiess er gut und stellte fest, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 17. August 2018 kein Kostenvorschuss erhoben. Zudem gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit, weitere Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch innert Frist keine weiteren Beweismittel ein.
D-4494/2018 K. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 gab der Instruktionsrichter dem SEM die Gelegenheit eine Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift einzureichen. L. In der Vernehmlassung vom 24. Oktober 2018 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Am 4. März 2019 liess der Beschwerdeführer einen Datenträger mit diversen Filmaufnahmen und Bildern einreichen, welche die politischen Aktivitäten der Familie bei der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran-Schweiz (DPK-I-Schweiz) belegen würden und machte geltend, insbesondere die kurdischen Parteien seien unter strenger Beobachtung der iranischen Sicherheitsorgane. O. Am 8. Juli 2019 wurde ein weiterer Datenträger ein betreffend das exilpolitische Engagement der Familie eingereicht. P. Mit Urteil D-4569/2018 vom 19. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Schwiegersohnes H._______ vom 6. und 8. August 2018 ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-4494/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in der Verfügung vom 3. September 2018 behandelten Antrags, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG; im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Akten des Schwiegersohnes (N […]) wurden beigezogen. 4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen der Ehefrau D._______ und der Tochter G._______ (D-4659/2018) sowie denjenigen der beiden Töchter E._______ und F._______ (D-4523/2018 und D- 4660/2018) koordiniert behandelt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4494/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und würden andererseits der Asylrelevanz entbehren.
D-4494/2018 Im Einzelnen führte es aus, die Schilderung der angeblichen Festnahme des Beschwerdeführers falle trotz Nachfrage der Befragerin oberflächlich, pauschal, ausweichend und ohne Erlebnisprägung aus (vgl. Akte A29/17 F34, F44 ff.). Er schildere ferner keinerlei innere Vorgänge oder Überlegungen, wie dies erwartet werden dürfe angesichts der für ihn überraschenden und einschneidenden Situation der unerwarteten Festnahme durch Unbekannte. Auch seine Schilderung der 12- respektive 14-tägigen Haft weise keinerlei Details zu den Haftbedingungen, besonderen Erlebnissen oder spezifischen Erinnerungen aus seiner Haftzeit auf, sondern sei stattdessen auf krasse Art und Weise unsubstantiiert, oberflächlich und ohne jegliche Substanz (vgl. Akte A29/17 F34, F46 ff., F50 ff., F59 ff.). Auch auf wiederholte Nachfrage hin habe er lediglich ausweichend geantwortet und sei nicht in der Lage gewesen, innere Vorgänge oder eine substantiierte Schilderung der Zeit in Gefangenschaft darzulegen. Angesichts der von ihm geltend gemachten traumatisierenden Erlebnisse habe jedoch erwartet werden dürfen, dass er ausführlich und erlebnisgeprägt Auskunft zu Details wie den Haftumständen, den anwesenden Personen, den Folterereignissen, Ängsten, Gedanken, besonderen Erinnerungen, oder dergleichen angeben könnte, hätte er die Situation wie geltend gemacht tatsächlich erlebt. Ferner falle auch seine Schilderung der Flucht äusserst oberflächlich, unsubstantiiert und pauschal aus (vgl. Akte A29/17 F34, F64 ff.). Auch an dieser Stelle werde er wiederholt aufgefordert, detailliert zu erzählen. Sein Antwortverhalten bleibe jedoch einsilbig, detailarm, pauschalisierend und ohne jegliche Substanz. Schliesslich falle seine Ahnungslosigkeit zu weiteren Details der Verfolgungsgeschichte wie etwa der Name des Gerichts, die Anklagepunkte, Verfolger, etc. auf (vgl. Akte A29/17 F83 ff., F96). Er verstricke sich in seinen eigenen Aussagen in Widersprüche. So habe er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Anhörung den Sicherheitsbeamten mit Geld und Zureden bestochen. Zwar habe er zunächst Widerstand geleistet, aber Gewalt sei keine angewendet worden (vgl. Akte A29/17 F66, F74, F97 ff.). In der BzP habe er hingegen zu Protokoll gegeben, dass sein Schwiegersohn und sein Bruder den Soldaten zusammengeschlagen hätten (vgl. Akte A5/12 S. 9). Auch sein Schwiegersohn habe anlässlich seiner Befragungen wiederholt von Gewaltanwendungen gegen den Soldaten berichtet (vgl. N […] Akten A5/13 S. 9 und A28/17 F42, F78, F96 ff.). Zum anderen bestünden mehrere Widersprüche in den Kernelementen der Vorbringen zwischen den von ihm getätigten Aussagen und den Aussagen seines Schwiegersohnes anlässlich seiner BzP und Anhörung. Hierzu sei beiden je mit Schreiben vom 11. Mai 2018 das rechtliche Gehör gewährt worden. So habe sein Schwiegersohn die Situation seiner Flucht dergestalt geschildert, dass er den Beschwerdeführer in seine Werkstatt genommen
D-4494/2018 habe, um ihm die Handschellen mit der Schneidemaschine zu durchtrennen (vgl. N […] Akte A28/17 F42). Dass sich an der zweiten Hälfte der Handschellen der Soldat befunden habe, mit welchem er zusammengebunden gewesen sei, habe sein Schwiegersohn indes mit keinem Wort erwähnt. Im Gegenteil: Der Schwiegersohn habe die Situation dergestalt geschildert, dass der Bruder des Beschwerdeführers den Soldaten in einem Raum eingeschlossen gehalten habe respektive mit ihm in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sei, während der Schwiegersohn ihm die Handschellen mit der Schneidemaschine auseinandergeschnitten habe (vgl. N […] Akte A28/17 F79, F98). Er selber habe hingegen klarermassen zu Protokoll gegeben, dass er und der Soldat je mit einer Hand zusammen an den Handschellen gefesselt gewesen seien (vgl. Akte A29/17 F67-75). Weder seine (vgl. Akte A35/2) noch die Erklärungen seines Schwiegersohnes (vgl. N […] Akte A35/11) zu diesen Widersprüchen vermöchten diese aufzuklären. So habe er an der von ihm geschilderten Darstellung festgehalten und des Weiteren darauf verwiesen, dass seine Muttersprache Kurdisch sei, während das Interview in Farsi durchgeführt worden sei. Angesichts der Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung wiederholt bestätigt habe, den Dolmetscher gut zu verstehen, und in Anbetracht der von ihm unterschriebenen Rückübersetzung seien diese Ausführungen allerdings nicht geeignet, die Widersprüche plausibel aufzuklären. Auch die Stellungnahme seines Schwiegersohnes vermöge die Widersprüche nicht zu klären, so führe dieser lediglich den entstandenen Konflikt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer infolge seiner Trennung von seiner Tochter aus und gehe nicht auf die ihm vorgehaltenen Widersprüche ein. Folglich könne ihm seine geltend gemachte Festnahme, Folter und Befreiung durch Bestechung infolge seiner äusserst unsubstantiierten Schilderungen und aufgrund frappanter Widersprüche in den Kernvorbringen nicht geglaubt werden. Schliesslich werde die Vermutung, wonach er das angeblich fluchtauslösende Ereignis wenige Tage vor der Ausreise lediglich zur Erhöhung der Chancen auf eine Asylgewährung erfunden habe, durch den Umstand bestärkt, dass ihre iranischen Reisepässe Anfangs September 2014, also rund sechs Wochen vor der Ausreise ausgestellt worden seien. Dies führe zum Verdacht, dass er die Ausreise längerfristig geplant habe und aus einem anderen als dem von ihm geltend gemachten Beweggrund den Iran verlassen habe. Hierfür spreche auch der Umstand, dass er gemäss dem Stempel im Pass am (…) 2014 auf legalem Weg – und nicht wie von ihm und seinen Angehörigen geltend gemacht illegal – aus dem Iran aus- res-
D-4494/2018 pektive in die Türkei eingereist sei (vgl. Akte A29/17 F116 ff., vgl. entsprechende Stempel im Reisepass S. 7 und S. 40). Seine diesbezügliche Erklärung, wonach der Pass mitsamt den Stempeln vom Schlepper organisiert worden sei und einer Fälschung gleichkomme, vermöge indes nicht zu überzeugen. So hätten Fachabklärungen zur Echtheit des Dokumentes keinerlei objektive Fälschungsmerkmale ergeben. Auch seine Aussage, wonach er innert zwei bis drei Tagen rund 50-60 Millionen Tuman für die überstürzte Ausreise einer sechsköpfigen Familie organisiert habe, lasse eher die Vermutung aufkommen, dass er die Reise bereits viel früher geplant und organisiert habe und aus anderen als den von ihm geltend gemachten Gründen den Iran verlassen habe (vgl. Akte A29/17 F112 ff.). Seine Vorbringen würden die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Entsprechend erübrige sich die Prüfung deren Asylrelevanz. Dennoch sei bezüglich der Asylrelevanz ein ausdrücklicher Vorbehalt anzumerken. Sei doch die Unterschlagung von Wertgegenständen eine Straftat, im Rahmen deren Untersuchung eine Festnahme naheliegend sei und es Sache der Untersuchungs- und Justizbehörden sei, die Wahrheit herauszufinden und ein Urteil zu fällen. Das SEM stelle seine Herkunft aus Kermanshah und eine allfällige Zugehörigkeit zur Yarsan-Gemeinde nicht in Frage. Das SEM anerkenne auch die generell schwierige Situation der Yarsan im Iran. Bei den von ihm geschilderten Vorfällen – sofern diese zutreffen – handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die von ihm genannten Benachteiligungen, wie die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt, mögen zutreffen. Dennoch würden diese Probleme keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken) darstellen. In seinen Aussagen seien keinerlei Hinweise erkennbar, wonach er innerhalb der Glaubensgemeinschaft über ein derart gerichtetes Profil verfügt habe, welches zu einem Interesse der Behörden respektive einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können (vgl. Akte A29/17 F91 ff.). So schildere er, dass er zwar seine Religion nicht gänzlich frei habe ausüben können, dass er aber keine Probleme mit Dritten oder den Behörden gehabt habe, da er seine Religionszugehörigkeit stets für sich behalten habe (vgl. Akte A29/17 F38, F52 ff., F89 ff. und F100 ff.). Zwar würden im Allgemeinen Yarsan auf dem Arbeitsmarkt oder im Bildungsbereich benachteiligt, gemäss seinen eigenen Aussagen seien er und seine Familie aber hiervon nicht Opfer geworden (vgl. Akte A29/17 F100 ff.). So war es seinen Kindern gemäss seinen Aussagen möglich, in C._______ die Mittelschule zu besuchen (vgl. Akte A29/17 F32). Er selber habe über
D-4494/2018 eine Anstellung bei einer (…) verfügt. Den von ihm beschriebenen Ereignissen mangle es demnach einerseits an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Anderseits fehle es seinen Vorbringen an hinreichenden Anhaltspunkten für eine konkrete Bedrohung, weshalb seine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung als unbegründet einzustufen sei. Demnach seien seine Vorbringen, wonach er als Angehöriger der Yarsan im Iran in einer schwierigen Lage gewesen sei, nicht asylrelevant. Folglich erübrige sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Gemäss konstanter Rechtsprechung entfalte die blosse Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie noch keine Asylrelevanz. Das SEM verkenne die teils schwierige Lage der Kurden und die in Einzelfällen überharte Bestrafung aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie (Kurdenmalus) in Iran keineswegs. Dennoch seien in seinem individuellen Fall keinerlei Hinweise erkennbar, welche auf ein Profil hindeuten würden, welches zu einem derartigen Malus führen könnte. So scheine der Beschwerdeführer nicht aus einem politisch aktiven Umfeld zu stammen und sei niemals politisch tätig gewesen oder in irgendeiner anderen Form besonders aufgefallen (vgl. Akten A5/13 S. 9, A29/17 F94 ff.). Demnach mangle es auch diesen Schwierigkeiten zum einen an Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Zum andern sei auch seine Furcht, als Angehöriger der kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr in den Iran Probleme zu bekommen als unbegründet zu erachten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, Farsi beziehungsweise Persisch sowie Dari seien nicht dieselben Sprachen. Kurdisch und Farsi hätten eine gemeinsame Wurzel, kein Perser verstehe aber mehr als 30% Kurdisch oder umgekehrt. Es seien deshalb (Schein-)Widersprüche beziehungsweise Missverständnisse, welche unvermeidbar seien, wenn Perser für Kurden, Afghanen für Perser oder Perser für Afghanen übersetzen würden. Im vorliegenden Fall sei die Dolmetscher-Situation derart unbefriedigend gewesen, dass es Beanstandungen vom Hilfswerksvertreter gegeben habe. Der Dolmetscher habe beispielsweise nicht einmal verstanden, dass der Beschwerdeführer mit «(…)» schlicht und einfach «(…)» (Waren-Post) gemeint habe (Verfügung S. 2 Mitte). Derartige Fehler würden auf Verwirrung vom Dolmetscher hindeuten. Der Beschwerdeführer sei nicht klar und präzise verstanden worden und habe seinerzeit auch dem Dolmetscher seine Probleme nicht verständlich machen können. Vor
D-4494/2018 wenigen Wochen sei ein Derwisch hingerichtet worden und über 60 Derwische seien zudem vor wenigen Tagen zu langen Haftstrafen verurteilt worden. Nicht-Schiiten würden immer wieder als Sündenböcke gelten und als Bürger zweiter Klasse leben. Es sei deshalb nicht verwunderlich, dass dem Beschwerdeführer der Diebstahl unterstellt worden sei. Seine Schilderungen seien – trotz schwacher Dolmetscherarbeit – widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es sei sicherlich bekannt, dass alte Kunst und Kulturgegenstände seit der Revolution aus dem Iran geschmuggelt worden seien und in der Regel seien Passdaran (Revolutionsgarden) und Mullahs die Hintermänner. Für unerlaubten Handel mit Antiquitäten stehe – in qualifizierten Fällen – die Todesstrafe, wobei bis heute kein Mullah oder Passdar verurteilt worden sei. Es seien immer die Kleinen, die daran glauben müssten. Im Zusammenhang mit den Äusserungen des Schwiegersohnes und den vorgeworfenen Widersprüchen sei darauf aufmerksam zu machen, dass die älteste Tochter (E._______) seit längerem vom Schwiegersohn getrennt lebe und deswegen psychisch angeschlagen sei. Nach der Einreise in die Schweiz hätten die Probleme angefangen. Sie habe ein Selbstmordversuch unternommen. Inzwischen sei der damalige Schwiegersohn der Familie des Beschwerdeführers gegenüber feindlich gesinnt und drohe nach der Wegweisung mit Repressalien im Iran. Seine Aussagen, nicht zuletzt seine schriftliche Stellungnahme, seien deshalb beweisrechtlich nicht verwertbar. Es sei ausserdem das Logischste, wenn der Polizeibeamte und der Beschuldigte mit den Handschellen zusammen verbunden seien. Es sei im Iran – wegen Personalmangel – üblich, dass ein Soldat mit dem Beschuldigten (wenn nicht als gewalttätig eingestuft oder wegen Gewaltdelikten inhaftiert, sonst gebe es auch Hand- und Fussfesseln zusammen) verbunden zu den Justiz-Gebäudekomplexen geschickt würden. Wenn nur der Angeschuldigte Handschellen trage, dann könne er weglaufen. Der Rekrut habe im Übrigen keinen Schlüssel und die Handschellen würden erst im Gericht – und nur, wenn überhaupt nötig, vom Gerichtsschreiber – abgenommen. Die Äusserungen vom Schwiegersohn widersprächen der iranischen Praxis und seien aus Rache gemacht worden. Eine Flucht, wie im vorliegenden Fall, komme immer wieder vor. Viele Rekruten aus ärmeren Familien und/oder Randregionen seien bereit sich bestechen und den Gefangenen frei zulassen. Bei normalen – im Gegensatz zu politischen – Gefangenen sei die Justiz weniger empfindlich, zumal solche Aktionen auch durch Bestechung und Mithilfe von Justiz-Angestellten passieren könnten. Diverse Internet- beziehungsweise YouTube-Beiträge würden die Vorgehensweisen belegen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht in ärmlichen Verhältnissen gelebt. Der Wechselkurs von 50-60 Million Tuman wären im Jahre 2014/15 ca. Fr. 17'000.– bis 20’000.– gewesen.
D-4494/2018 Eine solche Summe innert wenigen Tagen zu besorgen sei weder schwierig, noch aussergewöhnlich. Der Beschwerdeführer habe ja auch Verwandte und Freunde dort, zumal sein Bruder das Auto übernommen und verkauft habe. Allein in den umliegenden Nachbarländern würden iranische Touristen jährlich ca. acht Millionen US-Dollar ausgeben. Das SEM setzte offenbar Elend und Armut voraus, was nicht stimme und tatsächlichen Verhältnissen im Iran widerspreche. 7. 7.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, es sei aufgrund unterschiedlicher Sprachen zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekommen, damit sei – so sinngemäss – der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden. 7.2 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG zieht das SEM nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten mit Ausnahme der Vertretung der Hilfswerke unterzeichnet (aArt. 29 Abs. 3 AsylG). Die Vertretung der Hilfswerke beobachtet die Anhörung, hat aber keine Parteirechte. Sie bestätigt unterschriftlich ihre Mitwirkung und untersteht gegenüber Dritten der Schweigepflicht. Sie kann Fragen zur Erhellung des Sachverhalts stellen lassen, weitere Abklärungen anregen und Einwendungen zum Protokoll anbringen (aArt. 30 AsylG). 7.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt und anlässlich der BzP als Muttersprache Farsi und bei anderen Sprachen Kurdisch beziehungsweise Kermanshah-Kurdisch an (vgl. Akten A1/8; A5/13 S. 4 Ziff. 1.17.01 f.). Die Befragung anlässlich der BzP fand ebenso wie Anhörung zu den Asylgründen auf Farsi statt, was der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Akten A5/13 S. 2 Bst. b, S. 10; A29/17 S. 16). Er gab sowohl am Anfang wie am Ende der BzP an, den Dolmetscher gut zu verstehen beziehungsweise verstanden zu haben (vgl. Akte A5/13 S. 2 Bst. h, S. 10 Ziff. 9.02). Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, aufgrund seines persischen Wortschatzes könne es
D-4494/2018 sein, dass er ab und zu eine Rückfrage stellen müsse. Er könne schon Persisch, aber es gebe das eine oder andere Wort, das er nicht verstehe (vgl. Akte A29/17 F1). Daraufhin wurde er dazu angehalten, nachzufragen, falls es soweit komme. Nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls wurde zwei Mal eine Rückfrage vom Dolmetscher an den Beschwerdeführer gestellt (vgl. Akte A29/17 F47 und F55). Ansonsten gehen aus dem Protokoll keine Missverständnisse hervor. Der Beschwerdeführer gab am Ende der Anhörung an, seine anfängliche Information habe sich auf ihn und seine Problematik bezüglich der persischen Sprache bezogen. Er habe nicht die Sprache des Dolmetschers in Frage stellen wollen. Und die Folgefrage, ob er aber das Persisch verstanden habe, bejahte er, er habe alles verstanden (vgl. Akte A29/17 F123 f.). Mit seiner Unterschrift in den ihm rückübersetzten Protokollen erklärte er, dass diese vollständig sind und seinen freien Äusserungen entsprechen (vgl. Akte A5/13 S. 10; A29/17 S. 16). Die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bemerkte zwar, dass das Bildungs- und Sprachniveau mitursächliche Basis für Darlegungsschwächen bezüglich der Familienverhältnisse seien und deutlich machen würden, inwiefern der anfängliche Hinweis des Beschwerdeführers zur Beherrschung der Persischen Sprache zu verstehen sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, der Sachverhalt sei nicht richtig oder unvollständig erstellt worden, beziehungsweise der Dolmetscher und der Beschwerdeführer hätten sich aufgrund verschiedenen Sprachen nicht verstanden. Vielmehr erklärt die Bemerkung der Hilfswerkvertretung, dass das Sprachniveau des Beschwerdeführers nicht hoch sei, was dazu geführt hat, dass er statt Schwiegersohn, Schwager sagte, weil er die sprachliche Bezeichnung für Schwiegersohn nicht kannte. Die Bezeichnung des Arbeitsorts «(…)» in der angefochtenen Verfügung ergeht aus der BzP, wo als Arbeitsort «(…)» protokolliert worden ist (vgl. A5/13 Ziff. 1.17.05). Dass die protokollierende Person bei einem persischen Namen die Rechtschreibung nicht korrekt übernommen hat, ist nicht auf eine mangelhafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen. Zudem führte dies zu keinem Missverständnis, zumal der Beschwerdeführer erklärte, er habe in der Spedition gearbeitet. Insgesamt ist festzustellen, dass sowohl die BzP wie auch die Anhörung zu den Asylgründen in die Muttersprache des Beschwerdeführers ohne sprachlich bedingte Verständigungsprobleme haben durchgeführt werden können und die Aussagen des Beschwerdeführers in den Protokollen korrekt wiedergegeben sind. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach vom SEM hinreichend erstellt worden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM liegt diesbezüglich nicht vor.
D-4494/2018 8. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Asylbegründung vor, er werde von den iranischen Behörden im Zusammenhang mit einem Strafverfahren unrechtmässig verfolgt. Zudem sei er als Kurde und Angehöriger der Yarsan asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt. Schliesslich machte er während dem Beschwerdeverfahren erstmals exilpolitische Tätigkeiten geltend. 8.2 Die geltend gemachte (strafrechtliche) Verfolgung durch die iranischen Behörden, weil er ein Paket mit archäologischen Funden geöffnet habe, und die Flucht aus der Gefangenschaft mit Hilfe seines Bruders und Schwiegersohnes sind offensichtlich unglaubhaft. Dabei ist der Einschätzung des SEM zu folgen, die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers würden erhebliche Widersprüche aufweisen. Zum einen ist diesbezüglich auf die Abweichungen zwischen den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, sein Bruder und der Schwiegersohn hätten den Soldaten, der ihn zum Gericht hätte bringen sollen, zusammengeschlagen, und ihm dann die Handschellen durchtrennt, so dass er habe fliehen können (vgl. Akte A5/13 Ziff. 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, er sei mit dem Soldaten zusammengeschnallt gewesen und sein Schwiegersohn habe sie beide voneinander getrennt (vgl. Akte A29/17 F71). Anlässlich der Anhörung erwähnte er die Gewaltanwendung gegen den Soldaten nicht (vgl. Akte A29/17 F34, F64 ff.). Zum anderen weichen, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wird, auch die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben des Beschwerdeführers von denjenigen des Schwiegersohnes ab. Der Schwiegersohn gab nämlich anlässlich seiner Anhörung an, dass er seinen Schwiegervater in seine Werkstatt genommen habe, um diesem die Handschellen mit der Schneidemaschine zu durchtrennen. Dabei erwähnte er nicht, dass der Schwiegervater und der Sicherheitsbeamte mit den Handschellen verbunden gewesen seien. Vielmehr gab der Schwiegersohn an, dass der Bruder des Schwiegervaters den Sicherheitsbeamten in einen Raum eingeschlossen gehalten habe und mit diesem in Handgreiflichkeiten verwickelt gewesen sei, während er dem Schwiegervater die Handschellen mit der Schneidemaschine zertrennt habe (vgl. Akte N […] A28/17 F42 S. 7, F79). Im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Widersprüche, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible Begründung vorzubringen (vgl. Akte A35/2). Abgesehen von diesen Widersprüchen hat das SEM zu Recht festgehalten, dass die Aussagen bezüglich der Mitnahme, der Inhaftierung und der Flucht aus den Fängen der iranischen Behörden weder den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad
D-4494/2018 an Substantiierung und Detaillierung aufweist, noch erscheint überhaupt der gesamte Ablauf der Ereignisse in der behaupteten Weise plausibel. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise den 12- bis 14-tätige Haftaufenthalt mit Folterungen dermassen abstrakt, ohne persönliche Empfindungen oder anderen Realkennzeichen geschildert, dass nicht davon auszugehen ist, dass er diese tatsächlich erlebt hat (vgl. Akte A29/17 F46 f.). Ferner ist auch die angebliche Inhaftierung seines Bruders nicht glaubhaft. Einerseits erwähnt der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung die Festnahme seines Bruders teilnahmslos ohne jegliche Schuldgefühle: Er wisse nicht wohin sie ihn verschleppt hätten. Diese Gleichgültigkeit ist in Anbetracht dessen, dass ihm sein Bruder zur Flucht aus der Haft geholfen haben soll, schwer nachvollziehbar (vgl. Akte A29/17 F21). Andererseits ist nicht logisch, dass der Schwiegersohn mitausgereist war, aber sein Bruder, der ihm bei der Flucht ebenfalls behilflich gewesen sein soll, nicht auch ausgereist ist, sondern sich weiterhin im Iran aufgehalten und sich so dem Risiko einer Festnahme ausgesetzt hat. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers versteckt hat, da dieser das Auto des Beschwerdeführers verkauft haben soll (vgl. Akte A29/17 F114). Zudem gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, er habe gehört, dass sein Bruder in C._______ mittlerweile geheiratet habe (vgl. Akte A5/13 Ziff. 3.01). Dies ist aber zeitlich kaum mit einer Inhaftierung wegen der Beihilfe zur Flucht des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Widersprüche und Unstimmigkeiten sowie der Unsubstantiiertheit um einen konstruierten und damit unglaubhaften Sachverhalt handelt. 8.3 Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die betreffenden Vorbringen – Inhaftierung wegen eines unterstellten Diebstahl von antiken Gegenständen und die Flucht aus der Gefangenschaft – überhaupt eine asylrechtliche Relevanz aufweisen. 8.4 Schliesslich ist hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der Ethnie und der religiösen Zugehörigkeit zu den Yarsan festzustellen, dass diese zu wenig intensiv sind, als dass sie asylrechtliche Relevanz entfalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der Verfügung des SEM zu verweisen. 8.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante
D-4494/2018 Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht mit Eingaben vom 4. März und 8. Juli 2019 erstmals exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. 9.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3 Der Beschwerdeführer reichte auf zwei Datenträgern verschiedene Fotos und zwei Videos ein. Zudem ist er auf Fotos, welche seine Tochter E._______ in ihrem Beschwerdeverfahren eingereicht hat, zu sehen. Auf einigen Aufnahmen sieht man den Beschwerdeführer mit einem UNIA-Hut und einer Fahne der DPK-I-Schweiz inmitten von anderen Personen an einem Demonstrationsumzug. Auf einem weiteren Foto demonstriert er in M._______. Weitere Fotos wurden anlässlich Feierlichkeiten für die Parteigründung der DPK-I-Schweiz in N._______ aufgenommen, über welche im Fernsehsender (…) berichtet worden ist. Der Fernsehsender (…) gehört der DPK-I und das Programm wird aus Europa in den Iran und nach Kurdistan übertragen. Der Beschwerdeführer ist im TV-Beitrag selbst nicht auf
D-4494/2018 der Bühne zu sehen und auch im Fernsehbericht wird nicht ersichtlich, dass er sich in besonderem Masse exponiert hätte, tritt er doch nur einmal kurz am linken Bildschirmrand in Erscheinung. Zudem reichte er Fotos betreffend eine Sitzung ein, worauf er aber nicht zu sehen ist. Aus den eingereichten Beweismittel ist zwar zu schliessen, dass der Beschwerdeführer an ungefähr drei Veranstaltungen der DPK-I-Schweiz teilgenommen hat. Er selber macht jedoch in seinen Eingaben keinerlei Angaben, wann die Veranstaltungen stattgefunden haben und welches seine Funktion gewesen ist. Aus dem eingereichten Bildmaterial geht jedenfalls nicht hervor, dass er eine besondere Rolle in der DPK-I-Schweiz innehatte, welche ihn exponiert hätte. Seit Juli 2019 sind zudem keine weiteren politischen Tätigkeiten mehr geltend gemacht worden. Insgesamt liegen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Iran wegen seinen Teilnahmen an zwei bis drei Veranstaltungen der DPK-I-Schweiz ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre und eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. 9.4 Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Beschwerden seiner Ehefrau und seiner Töchter (vgl. E. 4) werden mit heutigen Urteilen ebenfalls abgewiesen, womit deren Wegweisungsvollzug ebenfalls rechtskräftig wird. Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-4494/2018 Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001- I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine
D-4494/2018 Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer gelernter (…), arbeitete im Iran bei einem (…), hatte eine eigene Wohnung und ein Auto und zählte sich zum iranischen Durchschnitt (vgl. Akte A29/17 F24 ff.). Bei der Aussage, die Wohnung sei inzwischen beschlagnahmt worden, handelt es sich um unbelegte Behauptung. Zudem lebt im Iran ein verheirateter Bruder, dessen angebliche Inhaftierung nicht glaubhaft ist (vgl. E. 8.2). Zwei weitere Geschwister leben in den USA und in Finnland (vgl. Akte A29/17 F20). In der Beschwerde werden sodann weitere Verwandte und Freunde erwähnt, womit er über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Rückkehr behilflich sein kann. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG auch möglich ist. 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 12. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. September 2018 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
D-4494/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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