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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2017 D-4494/2017

16. November 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,304 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4494/2017

Urteil v o m 1 6 . November 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).

D-4494/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter am 10. September 2015 ein schriftliches Asylgesuch einreichen und die Zuweisung zum Kanton B._______ beantragen liess, in dem sich sein über eine Niederlassungsbewilligung verfügende Bruder aufhalte, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ unter anderem hinsichtlich des Reisewegs zu Protokoll gab, er sei am 1. September 2015 von zu Hause nach K. gegangen und habe sich von dort in die Nähe der türkischen Grenze begeben, die er um zwei Uhr morgens illegal passiert habe, dass er in der Folge über diverse Länder, in denen er sich jeweils lediglich ein paar Tage aufgehalten habe, am 9. September 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass ihm am 22. September 2015 das rechtliche Gehör zum im schriftlichen Asylgesuch angemerkten und in der BzP wiederholten Antrag auf Zuweisung in den Kanton B._______ gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom 7. Oktober 2015 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen wurde, dass ihm mit Schreiben des SEM vom 2. November 2015 mitgeteilt wurde, aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass mit Schreiben vom 14. Juni 2017 die Mandatsübernahme durch den im Rubrum genannten Rechtsvertreter angezeigt wurde und die Mandatsniederlegung durch den ursprünglichen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Juni 2017 erfolgte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 im Beisein seines neu mandatierten Rechtsvertreters zu den Asylgründen anhörte, dass er bei den Befragungen (BzP/Anhörung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus S. im Nordosten Syriens zu sein,

D-4494/2017 dass er die Matura gemacht habe, ohne indes anschliessend an einer Universität zu studieren, da er den für Ajnabi notwendigen Strafregisterauszug nicht erhalten habe, dass er mit seinen Brüdern hauptberuflich (Berufsausübung), dass er sich zwischen den beiden Orten S. und K. bewegt habe, da die Familie dort jeweils eine Wohnung besitze, er sich aber meistens in K. aufgehalten habe, wo er beruflich tätig gewesen sei, dass er am 11. Mai 2011 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sich als Ajnabi einbürgern zu lassen, dass er wenig später aufgefordert worden sei, sich ein Dienstbüchlein ausstellen zu lassen, wobei er der Aufforderung aber nicht nachgekommen sei und auch eine erneute Aufforderung nicht beachtet habe, dass am 3. Juli 2015, etwa vier Jahre später, ein Mitglied des syrischen Geheimdienstes eine ihn betreffende Vorladung vorbeigebracht habe, welche aufgrund seiner beruflichen Abwesenheit sein Bruder entgegengenommen habe, dass sein Bruder ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, ohne indes den exakten Inhalt des Schreibens wiederzugeben, weil er diesen nicht verstanden habe, dass der Bruder ihm zur Flucht geraten habe, da dieser vermutet habe, beim Schreiben handle es sich um eine Militärsache, dass er (der Beschwerdeführer) sich zwecks Vermeidung einer möglichen Festnahme am 10. Juli 2015 zu einer Tante begeben und sich dort versteckt habe, dass am 24. oder 25. Juli 2015 Leute der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) nach ihm gesucht und – da er nicht auffindbar gewesen sei – seinen Bruder mitgenommen hätten, welcher in der Folge für einige Zeit als Offizier der YPG im Einsatz gewesen sei, dass ihm unmittelbar vor der Ausreise ein Cousin im Auftrag seines Vaters das Schreiben des Geheimdienstes ausgehändigt habe, welches sein Bruder zuvor dem Vater zugesandt habe,

D-4494/2017 dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass er zum Nachweis seiner Identität das Original seiner syrischen Identitätskarte sowie als Beweismittel eine Kopie einer Vorladung des syrischen Geheimdienstes und eine Kopie eines Unterstützungsschreibens der PDK-S (Parti Demokrati Kurdistan – Syrien) zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass seine Ausführungen widersprüchlich und – da der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechend – unglaubhaft ausgefallen seien (widersprüchliche Angaben rund um die Umstände zum Erhalt der Vorladung, zur persönlichen Einstufung in Bezug auf die Wichtigkeit dieses Dokumentes respektive seiner daraus resultierenden Verhaltensweise sowie zur Beschaffbarkeit und Beibringung des Schreibens nach der Ausreise), dass das SEM unter Darlegung eines geographischen, zeitlichen und organisatorischen Hintergrunds zur YPG sowie mit dem Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 festhielt, der Rekrutierung von jungen Männern und auch Frauen durch die YPG komme in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu, dass er gemäss eigenen Aussagen zwar Kontakt mit Leuten der YPG gehabt habe, die versucht hätten, ihn für ihre Sache zu gewinnen, indes würden sich aus den Akten aber keine Hinweise ergeben, dass die Rekrutierungsversuche durch die YPG von asylrelevanter Intensität gewesen seien, dass demnach die Befürchtung des Beschwerdeführers, von der YPG rekrutiert zu werden, keine asylrelevante Bedeutung im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte,

D-4494/2017 dass das von ihm eingereichte Unterstützungsschreiben der PDK-S an der Gesamteinschätzung nichts zu ändern vermöge, da diesem kein Beweiswert zukomme, dass der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2017 (Poststempel: 11. August 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Gewährung der Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel beziehungsweise in den Beweismittelumschlag beantragen liess, dass ihm in der Folge eine Nachfrist zur Vervollständigung der Beschwerdebegründung beziehungsweise eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei, dass dem Beschwerdeführer gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten erlassen werden sollen und auf die Erhebung des Verfahrenskostenvorschusses (Art. 64 Abs. 4 VwVG) zu verzichten sei, dass mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 das Gesuch um Einsicht in die genannten Beweismittel gutgeheissen und dasjenige um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurde, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–, zahlbar bis zum 8. September 2017, zu leisten,

D-4494/2017 dass zur Begründung im Zusammenhang mit den Gesuchen um Gewährung der Einsicht in die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung vorab festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe im Beisein seines am 12. Juni 2017 bevollmächtigten Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2017 unter anderem Kopien einer Vorladung des syrischen Geheimdienstes sowie eines Unterstützungsschreibens der PDK-S als Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. A 29 Frage 4 S. 2 gemäss Aktenverzeichnis des SEM), dass diese Dokumente vom Dolmetscher im Rahmen der Anhörung übersetzt und dem Beschwerdeführer anlässlich der beinahe dreieinhalb Stunden dauernden Anhörung zahlreiche Fragen rund um die Vorladung des Geheimdienstes (u.a. zum Inhalt, zur Kenntnisnahme, zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Erhalts des Dokuments) gestellt worden seien, dass auch aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen sein dürfte, dem Beschwerdeführer wäre – da in völliger Unkenntnis hinsichtlich dieser Beweismittel respektive in Verletzung des rechtlichen Gehörs – eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides verunmöglicht worden, dass insbesondere der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlgehen dürfte, wonach es das SEM unterlassen habe, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen, dass – entgegen den diesbezüglichen Vorbringen – die Beweismittel explizit Erwähnung im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung gefunden hätten, dass die Beweismittel einer Würdigung unterzogen worden seien, wobei dem Schreiben der PDK-S aufgrund seines Charakters der Beweiswert zu Recht abgesprochen worden sein dürfte (vgl. A 31 II/Ziff. 2 S. 5), dass vor allem dem Schreiben des syrischen Geheimdienstes umfassend Nachachtung verschafft worden sei, was aus der entsprechenden ausführlichen Begründung im Entscheid des SEM hervorgehen dürfte (vgl. A 31 II/Ziff. 1 S.3 f.), dass zur weiteren Begründung ausgeführt wurde, das SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht

D-4494/2017 als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet haben respektive die ihm unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 7 und A 29) vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beanstanden sein dürften, dass es sich gleichermassen mit der Argumentation zur Asylrelevanz im Zusammenhang mit einer befürchteten Rekrutierung durch die Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise deren bewaffneten Organisation YPG verhalten dürfte, dass – bei grundsätzlich unverändertem Sachverhalt – in der Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegengesetzt werden dürfte, das geeignet sein könnte, namhafte Zweifel an der Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung aufkommen zu lassen, dass eine Gehörsverletzung respektive Verletzung der Abklärungspflicht nicht vorliegen dürfte, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt haben dürfte, mithin die Notwendigkeit von zusätzlichen Abklärungen nicht ersichtlich sein dürfte, dass der Beschwerdeführer überdies nicht darzulegen vermögen dürfte, worin überhaupt die Gehörsverletzung bestehen soll, zumal sich aufgrund der Akten nicht ergeben dürfte, das SEM habe sich nicht mit den wesentlichen Sachverhaltselementen ausreichend und differenziert auseinandergesetzt sowie vorliegend den Einzelfall nicht einer konkreten Würdigung unterzogen, dass unter anderem dem Beschwerdeführer aufgrund der zwischen dem Stellen des Asylgesuchs und der Anhörung gelegenen Zeitspanne von mehr als einem Jahr und zehn Monaten (Art. 11 der Beschwerde) keine Nachteile entstanden sein dürften, woraus er etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, dass die allgemeinen Ausführungen mit dem Verweis auf nationale und internationale Publikationen im Zusammenhang mit der Einbürgerung als Ajnabi und dem Militärdienst mangels konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogener Vorbringen keine Änderung der angefochtenen Verfügung bewirken dürften, insbesondere auch deshalb, weil ihm aus

D-4494/2017 diesem Umstand gemäss Akten keine ernsthaften Nachteile asylrelevanten Ausmasses resultiert haben dürften, dass sich sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe im Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselementen in Mutmassungen und unbehelflichen Erklärungsversuchen erschöpfen dürften, mit denen keine neuen und massgebenden Erkenntnisse zur Klärung des als unglaubhaft erachteten Sachvortrags herbeigeführt werden dürften, dass hinsichtlich der Erörterungen des Beschwerdeführers rund um die befürchtete Rekrutierung durch die YPG und allenfalls daraus resultierender nachteiliger Konsequenzen zunächst auf die bereits erwähnte und unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 ergangene, nicht zu beanstandende Begründung in der angefochtenen Verfügung hinzuweisen sein dürfte, dass der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen zu diesem Sachverhaltskomplex ergänzend das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 anzufügen sein dürfte, gemäss dem eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, die sich einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG entziehen würden, in Abrede gestellt worden sei, dass aus den gleichen Überlegungen heraus im Zusammenhang mit der geltend gemachten Militärdienstverweigerung in Verbindung mit der Behauptung, als gesuchter Regierungsgegner und abgewiesener Asylgesuchsteller künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, zum einen auf BVGE 2015/3 und zum anderen auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen sein dürfte, dass gemäss BVGE 2015/3 eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, dass mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. insbesondere E. 5.9 S. 60 sowie E. 6.7.2 und 6.7.3 S. 67 ff. des Urteils),

D-4494/2017 dass im vorliegenden Fall keine von der Rechtsprechung diesbezüglich geforderten Anzeichen ersichtlich sein dürften, dass es sich gleichermassen in Bezug auf das in der Beschwerde genannte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Verfolgung von Regimegegnern) verhalten dürfte, dass lediglich pauschal ausgeführt werden dürfte, der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder hätten einer Partei in Syrien angehört und bereits einfache Teilnehmer regimefeindlicher Demonstrationen seien somit einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt, dass hierzu insbesondere festzuhalten sein dürfte, dass der Beschwerdeführer in den verschiedenen Verfahrensabschnitten nie nachteilige Massnahmen durch die heimatlichen Behörden geltend gemacht habe, die ihm aufgrund seines familiären Hintergrunds oder wegen seiner eigenen Einstellung oder seines Verhaltens widerfahren wären, dass in casu die Voraussetzungen für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen sein dürften, weshalb eine vorläufige Aufnahme unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nicht in Betracht fallen dürfte, dass der Kostenvorschuss am 1. September 2017 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

D-4494/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2017 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzte, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

D-4494/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass insbesondere ausgeführt und zum Ausdruck gebracht wurde, dass die von ihm eingereichten und vom SEM in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise gewürdigten Beweismittel zum Beleg einer asylrelevanten Verfolgung als untauglich erschienen, dass es sich gleichermassen mit der Argumentation rund um den Antrag verhält, wonach die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei (vgl. Zwischenverfügung vom 24. August 2017 S. 4), mithin diesem nicht stattzugeben ist, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann,

D-4494/2017 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass sich bei dieser Sachlage sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen (vgl. Zwischenverfügung vom 24. August 2017 S. 6), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 1. September 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4494/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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