Abtei lung IV D-4492/2006 {T 0/2} Urteil vom 27. März 2007 Mitwirkung: Richter Haefeli, Richterin Spälti, Richter Bovier Gerichtsschreiberin Freihofer A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kindes C._______, Serbien, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 26. Januar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 11. Juli 2004 und gelangten am 19. Juli 2004 in die Schweiz, wo sie noch gleichentags um Asyl ersuchten. Am 23. Juli 2004 fanden in Chiasso die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 30. Juli 2004 erfolgten die direkten Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFF. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführer dabei geltend, sie seien Angehörige der Volksgruppe der Roma und seien in E._______, Gemeinde Prizren, wohnhaft gewesen. Der Beschwerdeführer sei passives Mitglied der Partei der Roma gewesen. Die Roma in E._______ seien von der Bevölkerung beleidigt worden. Es seien jedoch keine weiteren Probleme entstanden. Am 6. Juli 2004 seien zwei fremde, bewaffnete Männer ins Haus eingedrungen. Der Beschwerdeführer sei gefesselt und bewusstlos geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin sei von den Männern vergewaltigt worden. Den Sohn hätten die Männer gepackt und hinter die Türe geworfen. Des Weiteren hätten sie den Schmuck der Beschwerdeführerin gestohlen. Deshalb seien die Beschwerdeführer in der Folge ausgereist. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 21. Februar 2005 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseingeschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Wegen völkerrechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten sei zu erlassen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 setzte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Diese erfolgte mit Eingabe vom 21. Februar 2005. E. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
3 Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre widersprüchlichen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. 4.2 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festgehalten und ausgeführt, dass die Beschwerdeführer wegen Verfolgungen, die auf ihre Herkunft als Roma zurückzuführen seien, in die Schweiz gekommen seien. Bei einer Rückkehr wären sie in der gegenwärtig dort herrschenden politischen Situation an Leib und Leben gefährdet. Eine
4 innerstaatliche Fluchtalternative bestehe zudem nicht. 4.3 Erstmals wurde in Entscheide und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 13 exemplarisch am Beispiel der Roma und Ashkali - einlässlich zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl an Angehörige von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo Stellung genommen. Dabei wurde im Sinne einer Lagebeurteilung festgehalten, dass sich seit der Intervention der NATO in Jugoslawien im Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Diese Einschätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin Gültigkeit. Im heutigen Zeitpunkt ist zudem darauf hinzuweisen, dass die internationale Staatengemeinschaft bemüht ist, den Schutz von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten, und sich die Sicherheitslage für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter gerade auch dank vorhandener Schutzbereitschaft der KFOR (Kosovo Force) beziehungsweise der UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) seither entscheidend entspannt hat. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund der Ethnie der Beschwerdeführer zu verneinen. Eine abschliessende Beurteilung des Asylpunktes ist im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, da eine hinreichende Einzelfallabklärung durch das BFM unterblieben ist (vgl. Erw. 5), und nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass aufgrund der vorzunehmenden Einzelfallabklärungen Aspekte festgestellt werden, die für die Gewährung des Asyls relevant sein könnten. 5. 5.1 Gemäss geltender Praxis ist eine Rückkehr von albanisch sprachigen Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) in der Regel als grundsätzlich zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Fehlt in diesen Fällen jedoch eine aktuelle Abklärung, erfolgt grundsätzlich eine Kassation (vgl. EMARK 2006 Nr. 10 S. 104 ff., insb. E. 5.4 S. 107 f.). 5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer ursprünglich aus E._______/Prizren stammen (Beschwerdeführer) respektive die letzten Jahre vor der Ausreise dort gelebt haben (Beschwerdeführerin). Aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergibt sich im Weiteren, dass Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer ebenfalls in Prizren leben und der Beschwerdeführer nach einer vierjährigen Schulbildung die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Automechaniker gearbeitet hat. Gestützt auf diese Aussagen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Eine in solchen Fällen erforderliche Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro in Prishtina) wurde von der Vorinstanz indessen nicht veranlasst. Entgegen ihrer Schlussfolgerung ist daher nicht in genügender Weise abgeklärt, ob sich die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auf ein soziales respektive verwandtschaftliches Familiennetz ab-
5 stützen können und für sie eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage besteht. 5.3 Da somit im vorliegenden Verfahren keine genügende Einzelfallprüfung in Bezug auf die Erfüllung der erforderlichen Kriterien vorliegt, beruht die angefochtene Verfügung des BFM auf einem unvollständig festgestellten Sachverhalt. Demnach liegt eine Verletzung von Art. 12 VwVG und Art. 41 Abs. 1 AsylG vor. 5.4 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten sind dem BFM in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur neuen Prüfung im Sinne vorstehender Ausführungen zuzustellen. Dabei wird die Vorinstanz mit den dafür geeigneten Mitteln eine Einzelfallabklärung vorzunehmen und die asylsowie die wegweisungsrechtliche Relevanz der Ergebnisse entsprechend der oben dargelegten Praxis neu zu prüfen haben. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Sache ist im Sinne vorstehender Erwägungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG), weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 AsylG gegenstandslos geworden ist. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten kann der Vertretungsaufwand jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes für nichtanwaltliche Vertreter von Fr. 100.-- (Art. 11 Abs. 2 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und das Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2005 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - Migrationsamt des Kantons F._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: