Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.10.2020 D-4490/2020

13. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,325 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4490/2020

Urteil v o m 1 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. September 2020 / N_______.

D-4490/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, den Angaben zufolge ein ethnischer Kurde aus der Provinz B._______, Nordirak, wurde am (...) zusammen mit seinem Bruder C._______ (nachfolgend C._______; Beschwerdeverfahren D-2745/2019; N_______) in D._______ von Grenzwächtern angehalten. Er reichte am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. A.b Zur Begründung machte er geltend, sein ältester Bruder C._______ sei wegen der Beziehung mit einem verheirateten Mädchen eines anderen Stammes in die Schweiz geflohen, wo man dessen Asylgesuch jedoch abgelehnt habe. Nachdem C._______ im (Nennung Zeitpunkt) nach Kurdistan zurückgekehrt sei, sei es trotz der Bemühungen seines Bruders nicht zu einer Einigung zwischen den beiden Stämmen gekommen. Dennoch habe C._______ verschiedene Erwerbstätigkeiten aufgenommen und zu studieren begonnen. In der Folge hätten die Verwandten des besagten Mädchens von der Rückkehr seines Bruders erfahren, worauf alle männlichen Mitglieder seiner Familie – so auch er – Probleme bekommen hätten. Man habe gedroht, ein männliches Mitglied aus seiner Familie umzubringen, was dazu geführt habe, dass er und seine Brüder nur noch gemeinsam aus dem Haus gegangen seien. Dennoch seien sie mehrmals von zehn bis fünfzehn Personen attackiert worden. Zudem sei es zu Sachbeschädigungen gekommen. Er und seine Brüder hätten sich deswegen im (...) rächen wollen. Deswegen sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung mit den Verwandten des Mädchens gekommen, worauf die Behörden seinen Bruder C._______ und ein paar Mitglieder der anderen Familie verhaftet hätten. C._______ sei nach (Nennung Dauer) Haft gegen eine Bürgschaft freigekommen. Weil die Familienangehörigen des Mädchens die Anzeige gegen C._______ nicht zurückgezogen und er und seine männlichen Familienangehörigen getötet worden wären, wenn sie dort geblieben wären, seien er, C._______ und seine (...) anderen Brüder nach E._______ geflohen. Von dort hätten sie (Nennung Zeitpunkt) per Auto nach F._______ reisen wollen. Dies sei jedoch lediglich ihm und C._______ gelungen, die (...) anderen Brüder seien in den Nordirak zurückgeschickt worden. A.c Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Mai 2019 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Aussagen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an

D-4490/2020 die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Mit Urteil D-2803/2019 vom 29. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Entscheid des SEM erhobene Beschwerde ab. B. B.a Am 29. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer – zusammen mit seinem Bruder C._______ (vgl. Beschwerdeverfahren D-4568/2020) – bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein. Er beantragte die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachte er vor, die türkische Armee habe kürzlich eine grosse Offensive gegen die türkisch-kurdischen Rebellen im Nordirak gestartet und bombardiere die kurdischen Orte, was zu vielen zivilen Opfern geführt habe. Etliche kurdische Dörfer seien eingenommen und die Bewohner gezwungen worden, diese zu verlassen. Als Kurde sei er bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak nach wie vor gefährdet. Seine Familie sei seit seiner frühen Kindheit genötigt gewesen, jeweils der kriegsbedingten Gefahrenzone innerhalb des Nordirak zu entfliehen, um neue sicherere Wohnzonen zu suchen. B.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2020 forderte das SEM – mit Verweis auf Art. 111c AsylG – den Beschwerdeführer auf, bis am 16. Juli 2020 ein begründetes Gesuch nachzureichen. Es könnten seinem Schreiben vom 29. Juni 2020 keine neuen Gründe entnommen werden, weshalb er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet sei respektive weshalb in seinem Fall Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sollten. Er habe lediglich mitgeteilt, dass sich die Situation im Nordirak zugespitzt habe. B.c Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, wie er bereits erwähnt habe, sei die Situation im Nordirak momentan sehr schlecht. Viele Familien – darunter auch seine Familie – hätten aufgrund türkischer Angriffe ihre Häuser verlassen müssen, wie den eingereichten Medienberichten entnommen werden könnten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. September 2020 trat die Vorinstanz auf das – von ihr als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG qualifizierte – Gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 300.–.

D-4490/2020 D. Mit Schreiben vom 10. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Einräumung einer Frist von zwei Wochen «für die Beschwerde» gegen den SEM-Entscheid vom 4. September 2020. E. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit am 17. September 2020 eröffneter Zwischenverfügung vom 16. September 2020 auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Eingabe vom 21. September 2020 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 4. September 2020 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Kopie des angefochtenen Entscheids bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4490/2020 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) gerügt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf die Begründungspflicht ist anzumerken, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet hält. Die Verfügung des SEM enthält auch – im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll (vgl. dazu bspw. Urteil E-657/2020 vom 13. Februar 2020 E. 5.1.1) – eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die neu geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend individualisiert auf seinen Einzelfall erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Soweit er vorbringt, das SEM habe http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/2

D-4490/2020 insbesondere seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt, ist diese Rüge als nicht stichhaltig zu erachten, zumal er in seinem Mehrfachgesuch seine gesundheitliche Situation gar nicht thematisierte. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Authentizität der ins Recht gelegten Beweismittel beziehungsweise seine Glaubwürdigkeit als solche nicht in Frage stellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, weshalb sich die vorgebrachte formelle Rüge als unbegründet erweist. 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Mehrfachgesuchs eine angebliche Verschlechterung der allgemeinen Lage für die Bewohner des Nordirak vorgebracht. Daraufhin habe es ihn aufgefordert, seine Asylgründe gehörig zu begründen. Das weitere Schreiben vom 20. Juli 2020 habe zur Hauptsache den gleichen Inhalt wie sein Gesuch gehabt, ausser dass dieses mit (Nennung Beweismittel) ergänzt worden sei, worauf sich Videos befänden, welche die Lage im Nordirak zeigen sollten. Die Annahme einer erhöhten, zielgerichteten Verfolgungsgefahr aufgrund der türkischen Offensive erfordere einen persönlichen Bezug der gesuchstellenden Person zu eben diesem Ereignis und dessen Folgen. Es genüge nicht, bloss auf die jüngsten Entwicklungen und die allgemeine Lage zu verweisen. Der Beschwerdeführer lege einen solchen konkreten und direkten Bezug zu diesen Ereignissen nicht dar. Dementsprechend überzeuge sein Vorbringen, er sei nunmehr gefährdet, nicht. Da zwischen der Person des Beschwerdeführers und den jüngsten Entwicklungen im Nordirak kein hinreichender Bezug bestehe, sei das Mehrfachgesuch nicht gehörig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 6.2 In der Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der neusten Entwicklungen, welche er im Mehrfachgesuch und seiner ergänzenden Eingabe dargelegt und mit entsprechenden Beweismitteln – die die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen belegten – dokumentiert habe, sei er bei einer Rückkehr in die autonome kurdische Region im Nordirak einer besonderen Gefährdung ausgesetzt und wäre dort auch tatsächlich, konkret und aktuell an Leib und Leben gefährdet. Er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft.

D-4490/2020 7. Die in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vorgebrachte Auffassung, mit den eingereichten Beweismitteln sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in der autonomen kurdischen Region im Nordirak und damit einhergehend eine individuelle Gefährdung seiner Person dargelegt worden, sein Gesuch sei demnach nicht als unbegründet zu erachten, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich bloss an bereits bekannten Sachverhaltselementen fest und verweist erneut in pauschaler Weise auf die eingereichten Unterlagen, welche eine deutliche Verschlechterung der allgemeinen Situation in seiner Herkunftsregion belegten. Daraus zieht er ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei als Einwohner der autonomen kurdischen Region im Nordirak in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. Sodann erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht die mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Dokumentation als sehr allgemein; es wurden diverse Filmausschnitte aus Berichten verschiedener internationaler Fernsehsendungen zur Situation im Nordirak und zur Intervention des türkischen Militärs im Nordirak vorgelegt. Aus diesen wird ein persönlicher und konkreter Zusammenhang zum Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – nicht ersichtlich. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/39

D-4490/2020 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer – wie rechtskräftig festgestellt ist – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.2 Sodann ergeben sich weiterhin weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe

D-4490/2020 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der autonomen kurdischen Region im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht als unzulässig erscheinen. An der in BVGE 2008/5 getroffenen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei, hält das Gericht weiterhin fest (statt vieler: Urteil des BVGer E-5964/2018 vom 11. September 2020 E. 10.2). 9.3.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes ist Folgendes anzuführen: Zwar vermag gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3; siehe dazu auch die nachfolgende E. 9.4.3). Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5

D-4490/2020 9.4.1 In konstanter Praxis geht das Gericht davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8, Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5). 9.4.2 Diese Einschätzung hat grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit, wobei den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Persons» [IDPs]) besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 7.1 m.w.H.). 9.4.3 Weder die Rechtsmitteleingabe auf Beschwerdeebene noch das Mehrfachgesuch und dessen Ergänzung enthalten überzeugende Hinweise, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar sein sollte. Das Gericht geht davon aus, dass die im Urteil D-2803/2018 vom 29. August 2019 E. 7.4 getroffenen Aussagen weiterhin zutreffen, wonach der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Seine Familie besitzt (Nennung Besitz) und verfügt über einen ausgesprochen guten Zusammenhalt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in den Nordirak sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Mit Blick auf seine gesundheitliche Situation bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner Flucht und der Gewalt in seinem Heimatland psychisch stark angeschlagen (Beschwerde S. 7, Ziff. 18). Dieses Vorbringen hat er jedoch mit keinerlei Beweismitteln unterlegt. Zudem führte er im vorangegangenen Asylverfahren auf explizite Nachfrage in der BzP an, es gehe ihm gut und er leide an nichts (vgl. act. A14/12, S. 8, Ziff. 8.02) beziehungsweise brachte er im Rahmen der Anhörung vor, er habe keine Krankheiten und es spreche aus medizinischen Gründen nichts dagegen, dass er in seine Heimat zurückkehre (vgl. act. A20/17, S. 14, F119). Aus diesen http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/5 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-3737/2015 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-7215/2018

D-4490/2020 Gründen schätzte das Gericht den Beschwerdeführer im vorgängigen Beschwerdeurteil D-2803/2018 vom 29. August 2019 in E. 7.4 mangels gegenteiliger Hinweise als "junger, gesunder Mann" ein. Angesichts dieser Ausführungen ist seine Aussage, sein psychischer Gesundheitszustand sei stark beeinträchtigt, als unbelegte, blosse Parteibehauptung zu werten. Er vermag daher aus diesem Hinweis kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4490/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-4490/2020 — Bundesverwaltungsgericht 13.10.2020 D-4490/2020 — Swissrulings