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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2009 D-4489/2009

20. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,951 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4489/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, Geburtsdatum unbekannt, alias B._______, geboren C._______, angeblich Nigeria, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4489/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der eigenen Angaben zufolge aus E._______ (Nigeria), stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 12. März 2009 auf dem Luftweg verliess und über ihm unbekannte Länder am folgenden Tag in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Flughafen F._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2009 dem Beschwerdeführer provisorisch die Einreise verweigerte und ihm als Aufenthaltsort den Transitraum des Flughafens F._______ zuwies, dass dem Beschwerdeführer mit Entscheid des G._______ des Kantons H._______ vom 17. März 2009 I._______, als Vertrauensperson zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. im Flughafen F._______ summarisch befragt und dort am 19. März 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass mit Verfügung des BFM vom 20. März 2009 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens bewilligt und dieser dem Kanton J._______ zugewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer am 23. März 2009 K._______, als Vertrauensperson zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 vom BFM im Rahmen von Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergänzend angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei vor drei oder vier Jahren Mitglied bei den Bakassi geworden, welche für die Sicherheit in ihrer Region zuständig gewesen seien, dass es in der Folge zwischen seinem Vater und den Bakassi zu einer Meinungsverschiedenheit in der Vorgehensweise gegenüber den weissen Bewohnern gekommen sei, weshalb sein Vater wie auch seine Mutter und Schwester am 2. März 2009 von den Bakassi getötet worden seien und diese überdies ihr Haus angezündet hätten, D-4489/2009 dass er selber an diesem Tag von einem Besuch bei einem Freund, bei welchem er übernachtet habe, zurückgekehrt sei und bei seiner Rückkehr das brennende Haus gesehen habe, dass die Leute ihm gesagt hätten, dass die Bakassi auch nach ihm suchen würden und ihn ebenfalls töten wollten, dass er daraufhin die Flucht ergriffen, auf der Strasse einen vorbeifahrenden Jeep angehalten und dem Fahrer sein Problem erklärt habe, worauf ihn der Fahrer zu sich mitgenommen und seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Vorbringen bezüglich der für die Ausreise benutzten Papiere widersprüchlich ausgefallen seien und die Ausführungen zum Fehlen seiner Papiere als stereotyp erachtet werden müssten, dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht habe, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Befragungen zu seinem Geburtsdatum, zum Alter seiner Schwester sowie seiner Eltern im Zeitpunkt deren Ermordung sowie zum Zeitpunkt seiner Rückkehr ins elterliche Haus am Tag des Überfalls uneinheitliche und widersprüchliche Angaben gemacht habe, D-4489/2009 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seinem Familienumfeld und seinen Fluchtgründen erhebliche Widersprüche aufweisten, weshalb weder seine Minderjährigkeit noch seine Asylvorbringen geglaubt werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete, aber von den Asylbehörden ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit unbewiesen geblieben sei, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und sich nicht auf die für die Minderjährigen geltenden Regelungen berufen könne (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen D-4489/2009 Angaben am C._______ beziehungsweise L._______ geborenen Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist, dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-4489/2009 dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Dokumenten zu bejahen sind, dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei Identitätsdokumente besessen zu haben und der weisse Mann habe ihm mehrere Papiere für die Reise gegeben, die er jedoch nicht angeschaut habe (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9; Protokoll ergänzende Anhörung, S. 3), dass er ferner niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten behilflich sein könnte (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 5), D-4489/2009 dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, solche je beschaffen zu können, dass jedoch seine Ausführungen zum Fehlen von Identitätspapieren wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannte sich hinsichtlich der verwendeten Reisepapiere als mit erheblichen Widersprüchen behaftet erweisen, dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und zur Weiterreise in die Schweiz als realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9; Protokoll direkte Anhörung, S. 8), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe dem Einreisebeamten bei der Grenzkontrolle gesagt, er heisse M._______, weil er nur gerade dies ganz kurz im Reisepapier als Name erkannt habe, worauf ihm das Reisepapier vom Grenzbeamten zurückgegeben worden sei und er habe einreisen können (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 9), in offensichtlicher Weise den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschriften in europäischen Flughäfen widersprechen, dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen für das Fehlen von Dokumenten keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes vorgetragen wurden, welche insbesondere dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermittelt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern, und er keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt glaubhaft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren D-4489/2009 die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sich dieser hinsichtlich des Alters seiner angeblich getöteten Familienangehörigen im Zeitpunkt deren Ermordung und somit auch bezüglich des Zeitpunktes des Überfalls als solchen in diverse Widersprüche verstrickte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermag und sich dabei auf eine Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhaltes beschränkt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist, dass insbesondere der pauschale Einwand, er sei minderjährig, was er jedoch nicht beweisen könne, und er habe sich bei der ergänzenden Anhörung gezwungen gefühlt, irgendein Alter seiner Familienangehörigen anzugeben, als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, und die entsprechenden Vorbringen nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss D-4489/2009 summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 2. Januar 1994 geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - wie dies der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch geltend macht - besonders Rechnung zu tragen wäre, dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte, D-4489/2009 dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitätsdokumente eingereicht hat, dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers nicht auf das Ergebnis einer Knochenaltersanalyse - in Ermangelung der Durchführung einer solchen - abgestellt, sondern sich insbesondere mit seinen Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit überzeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanziierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Geburtsdatum in der Tat vage ausgefallen sind, dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, dieses jedoch variierte (vgl. Protokoll Kurzbefragung, S. 1; Protokoll ergänzende Anhörung, S. 9), und zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine Identität zu belegen, auffallend vage und interesselos blieb, dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und D-4489/2009 Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4489/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das N._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 12

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