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Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 D-4488/2020

19. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,892 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4488/2020 law/gnb

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. August 2020 / N (…).

D-4488/2020 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) – eine afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren Kindern ihr Heimatland um den Jahreswechsel 2015/2016 (vgl. Akten SEM […]-16/12 Ziff. 5.01). In der Folge lebten die Beschwerdeführerinnen mehrere Jahre im Iran und gelangten anschliessend am (…) 2019 nach Griechenland. A.b Ihr Ehemann, E._______ (ebenfalls N […]), reiste bereits im Jahre 2015 in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2018 abgelehnt. Der Vollzug der gleichzeitig verfügte Wegweisung wurde indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gegen diese Verfügung erhob der Ehemann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche unter der Verfahrensnummer D-6787/2018 geführt wird. A.c Am 25. Oktober 2019 ersuchte Griechenland die Schweizer Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Nachdem sich der Ehemann im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs mit der Zusammenführung mit seiner Ehefrau und den drei Kindern einverstanden erklärt hatte, stimmten die Schweizer Behörden dem Übernahmeersuchen Griechenlands gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO am 16. Dezember 2019 ausdrücklich zu. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am 8. Juli 2020 auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 13. Juli 2020 ein Asylgesuch stellte. Am 16. Juli 2020 wurden im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ ihre Personalien aufgenommen (Personalienaufnahme; PA). Am 31. Juli 2020 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung die Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt, wobei die Beschwerdeführerin die Gelegenheit erhielt, die Gründe für ihr Asylgesuch einlässlich darzulegen. A.d Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei in G.______ aufgewachsen, habe jedoch nach der Heirat mit ihrem Ehemann im Distrikt H.______, Provinz I._______, gelebt. In den Jahren (…), (…) und (…) seien ihre drei Kinder geboren worden. Sie hätten ein gutes Leben gehabt. Ihr Ehemann, der

D-4488/2020 in G.______ ein (…) betrieben habe, sei befreundet gewesen mit dem Polizeikommandanten J.______ (nachfolgend: J.______), der von den Taliban als Feind wahrgenommen worden sei. Die Taliban hätten deswegen ihrem Ehemann befohlen, den Kontakt zu J.______ abzubrechen, und ihn auch mehrmals bedroht. Wegen der Bedrohungen habe ihr Ehemann Anzeige gegen die Taliban erstattet, welche jedoch zu keinem Ergebnis geführt habe. Eines Abends habe jemand an die Tür geklopft, als sie und ihre Schwiegermutter zu Hause gewesen seien. Da ihr Ehemann damals noch nicht von der Arbeit zurückgekehrt sei, habe die Schwiegermutter die Türe geöffnet. Die Leute vor der Türe hätten nach ihrem Ehemann gefragt, worauf die Schwiegermutter geantwortet habe, dieser sei nicht zu Hause. Die Schwiegermutter habe dann nach dem Schliessen der Türe gehört, wie die Leute untereinander auf Paschtu gesagt hätten, der Hazara habe Glück gehabt, dass er nicht zu Hause gewesen sei, ansonsten sie ihn umgebracht hätten. Da habe sie (die Schwiegermutter) gewusst, dass es sich um Leute von den Taliban gehandelt habe. Darauf habe sie (die Beschwerdeführerin) ihrem Ehemann telefonisch über das Vorgefallene berichtet und gesagt, er solle an diesem Abend nicht nach Hause kommen, worauf dieser zu seiner Schwester nach G.______ gefahren sei. Sie, ihre Kinder und die Schwiegermutter seien ihm am nächsten Morgen dorthin gefolgt. Ihr Ehemann sei kurz darauf aus Afghanistan geflüchtet. In der Folge sei der Ehemann ihrer Schwägerin vor dessen Haus von den Taliban umgebracht worden. J.______ und die Freunde ihres Ehemannes hätten gesagt, dies sei wegen der Flucht ihres Ehemannes geschehen. Sie hätten ihr empfohlen, das Land schnell zu verlassen, da ein Verbleib in Afghanistan ohne männlichen Schutz zu gefährlich sei. A.e Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin für sich und die drei Kinder je eine Tazkara zu den Akten. B. Am 10. August 2018 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 11. August 2020. C. Mit Verfügung vom 12. August 2020 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D-4488/2020 D. Mit Schreiben vom 12. August 2020 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, das Mandatsverhältnis sei beendet. E. Am 14. August 2020 wurden die Beschwerdeführerinnen dem Kanton K._______ zugewiesen. F. Mit Eingabe vom 10. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin mittels des rubrizierten Rechtsvertreters gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren. Schliesslich wurde um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses beziehungsweise zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung anzusetzen. Im Fliesstext der Beschwerde wurde schliesslich um Vereinigung beziehungsweise Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen des Ehemannes (D-6787/2018) ersucht. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie zum Beleg der Bedürftigkeit eine Eingabe vom 2. September 2020 (mit Beilagen) die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes betreffend bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 18. September 2020 den Eingang der Beschwerde.

D-4488/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Das vorliegende Verfahren wird antragsgemäss (vgl. Bst. F) mit jenem des Ehemannes der Beschwerdeführerin, E._______ (D-6787/2018), koordiniert geführt. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-4488/2020 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (welche gleichzeitig eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle), der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Willkürverbots geltend. 6.2 Zunächst wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da das SEM die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 11. August 2020 nur sehr rudimentär erwähnt und gewürdigt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil wurde die Stellungnahme in der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergegeben und gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). 6.3 Weiter wird moniert, das SEM habe die Akten des Ehemannes nicht beziehungsweise nicht vollständig beigezogen. Aus der Verfügung gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Akten tatsächlich beigezogen worden seien. Dadurch sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Dieser mangelhafte Beizug dürfte erklären, weshalb dem SEM offenbar entgangen sei, dass das Verfahren den Ehemann betreffend noch nicht rechtskräftig sei und es deshalb willkürlich sei, die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit der Argumentation den Ehemann in dessen Verfahren betreffend zu begründen. Die Beschwerdeführerin und die Kinder wurden unter der gleichen N-Nummer erfasst wie der Ehemann beziehungsweise Vater, weshalb über die Familie ein gemeinsames physisches Dossier geführt wird. Es drängte sich dem SEM unter diesen Umständen nicht auf, den Aktenbeizug explizit zu erwähnen. Dass die Akten des Ehemannes tatsächlich konsultiert wurden, ergibt sich zudem etwa aus der vorinstanzlichen Erwägung, den Akten des Ehemannes seien keine Glaubhaftigkeitselemente zu entnehmen, welche zu einer anderen Einschätzung führen würden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Sodann handelte das SEM korrekt, als es bei der Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch seine eigene Einschätzung die Vorbringen des Ehemannes betreffend berücksichtigte. Dass das Beschwerdeverfahren des Ehemannes zu jenem Zeitpunkt noch hängig war, ist nicht von Belang. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots ist nicht zu erkennen.

D-4488/2020 6.4 Zur Verletzung der Abklärungspflicht sei weiter festzuhalten, dass das SEM nicht detailliert abgeklärt habe, wann welche Ereignisse tatsächlich eingetreten seien. Es habe es praktisch vollumfänglich unterlassen, sich nach Jahreszahlen der vorgebrachten Ereignisse zu erkundigen. Insbesondere falle auf, dass das SEM im Sachverhalt der Verfügung mit keinem Wort erwähnt habe, wann die Verfolgung und die Flucht erfolgt seien. Damit werde unterschlagen, dass zwischen der Flucht und der Anhörung über viereinhalb Jahre gelegen hätten. Die Rüge ist unbegründet. Zwar fehlen in der Verfügung in der Tat konkrete Datumsangaben die Verfolgung und Flucht betreffend und wurde in der Anhörung nicht nach genauen Daten gefragt. Jedoch erklärte die Beschwerdeführerin in der PA, sie habe Afghanistan "vor viereinhalb Jahren", im (…) Monat des afghanischen Kalenders, verlassen (vgl. Akten SEM […]- 16/12 Ziff. 5.01). In der Anhörung ist sodann beispielsweise die Rede von "vor fünf Jahren" im Zusammenhang mit der erhaltenen Empfehlung, das Land zu verlassen (vgl. Akten SEM […]-20/20 F53). Das SEM führte zudem im Sachverhalt seiner Verfügung auf, dass sich die Beschwerdeführerin und die Kinder nach ihrer Flucht aus Afghanistan rund vier Jahre im Iran aufgehalten hätten (vgl. Verfügung S. 2). Von einer Unterschlagung des Zeitablaufs kann damit keine Rede sein. Das SEM konnte mit den vorhandenen Informationen die geltend gemachten Ereignisse in zeitlicher Hinsicht ausreichend einordnen. Dem zwischen der geltend gemachten Verfolgung beziehungsweise Flucht und der Anhörung verstrichenen Zeitraum ist bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 6.5 Eine weitere Verletzung der Abklärungspflicht wird darin erblickt, dass das SEM bei der Anhörung nicht konsequent die Gliederung der Anhörung berücksichtigt habe. Offiziell sei erst ab der Frage 43 nach den Asylgründen gefragt worden. Hingegen gehe aus Frage 20 hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei dieser Frage davon ausgegangen sei, ihre Fluchtgründe schildern zu müssen. Damit habe Unklarheit darüber geherrscht, wann sie ihre Vorbringen ausführlich schildern müsse. Diese Verwirrung ab der Frage 43 habe dazu geführt, dass es nicht mehr zu einer freien Schilderung der Vorbringen gekommen sei. Das SEM habe lediglich noch diverse Nachfragen gestellt. Es habe sich nicht mehr um das Konzept der freien Schilderung gehandelt. Allein aus dem Umstand, dass die freie Rede zur Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin spontan unter dem Titel "Aufenthalt" erfolgte (vgl.

D-4488/2020 Akten SEM […]-20/20 F20), kann nicht auf eine Verletzung der Abklärungspflicht geschlossen werden. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Frage 20 vom SEM nicht unterbrochen und legte die Ereignisse, welche zu ihrer Ausreise geführt hätten, ausführlich dar. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass der Beschwerdeführerin bei der Frage nach den Gesuchsgründen zunächst nicht klar war, worüber sie berichten sollte, und weshalb in der Folge verschiedene Nachfragen seitens des SEM erfolgten (vgl. Akten SEM […]-20/20 F43 ff.). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihren Asylgründen zu äussern, was vorliegend klarerweise der Fall war. 6.6 6.6.1 Weiter wird unter dem Titel der Verletzung der Abklärungspflicht gerügt, das SEM habe die Aussage der Beschwerdeführerin, sie werde traurig, wenn sie über die Vergangenheit rede, sowie ihren "offensichtlich nicht weiter protokollierten schlechten Gesundheitszustand" nicht gewürdigt. Die Beschwerdeführerin berichtete zwar, dass es ihr in der Türkei und in Griechenland psychisch schlecht gegangen und sie in Griechenland einen Monat lang in psychologischer Behandlung gewesen sei (vgl. Akten SEM […]-20/20 F99). Zu Beginn der Befragung gab sie jedoch an, es gehe ihr gut, und sie führte auf die Frage nach ihrem gesundheitlichen Zustand aus, sie sei nicht in medizinischer Behandlung und es gehe ihr besser als vorher (vgl. Akten SEM […]-20/20 F9 und F103). Auch dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass der gesundheitliche beziehungsweise psychische Zustand oder das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin auffällig gewesen wären. Mit Ausnahme der Frage, ob die Beschwerdeführerin etwas bedrücke, des Hinweises auf die Möglichkeit, bei Bedarf Hilfe in Anspruch nehmen zu können (vgl. Akten SEM […]-20/20 F64 und F105), und des Verweises auf die stark belastende Fluchtreise (vgl. Stellungnahme S. 2) machte auch die damalige Rechtsvertretung weder in der Anhörung selber noch in ihrer Stellungnahme irgendwelche diesbezüglichen Bemerkungen. Vor diesem Hintergrund musste sich die Vorinstanz nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand vorzunehmen. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, in deren Rahmen es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, relevante Arztdokumente einzureichen. Die Rüge ist daher unbegründet.

D-4488/2020 6.6.2 Soweit implizit eine Verletzung der Abklärungspflicht darin erblickt wird, dass das SEM bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht berücksichtigt habe, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht vom Iran in die Türkei (…) sei, sie offensichtlich sehr stark unter den Folgen (…) leide und diese Traumatisierung einen grossen Einfluss auf ihre Fähigkeit, die Asylvorbringen zu schildern, gehabt habe, kann grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung 6.6.1 verwiesen werden. Auch wenn es sich bei (…) zweifellos um einen schrecklichen Übergriff handelt, ist unbelegt und geht auch aus dem Befragungsprotokoll nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert wäre. Schliesslich wird auch in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt, inwiefern (…) Einfluss auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin gehabt haben soll. Dass (…) in der vorinstanzlichen Verfügung nicht thematisiert wird, ist mutmasslich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich festhielt, ihr Ehemann dürfe davon nichts erfahren. 6.7 Ferner wird eine Verletzung der Abklärungspflicht moniert, da die Anhörung viel zu lange gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine Stunde vor Beginn bereit sein und warten müssen. Die Anhörung begann wegen technischer Probleme statt um 10:00 Uhr erst um 11:00 Uhr und dauerte bis 16:55 Uhr, wobei neben einer Mittagspause von 50 Minuten zwei zusätzliche Pausen von 15 beziehungsweise 20 Minuten eingelegt wurden, womit sich eine tatsächliche Anhörungsdauer von vier Stunden und 30 Minuten ergibt. Die einzelnen Anhörungsabschnitte zwischen den Pausen waren mit 60, 55 und 70 Minuten zudem recht kurz (vgl. Akten SEM […]-20/20). Im Übrigen ist festzuhalten, dass seitens der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf eine kurze Anhörung und einen Abbruch besteht, wenn sich ein höherer Zeitbedarf abzeichnet. In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Einschätzung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist. Aus dem Anhörungsprotokoll sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten, dass aufgrund der Anhörungs- beziehungsweise Wartedauer die Konzentration der Beschwerdeführerin beeinträchtigt gewesen wäre. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die Abklärungspflicht verletzt worden wäre.

D-4488/2020 6.8 Nachdem sich die Rügen betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Abklärungspflicht als unbegründet erwiesen haben, stösst auch der Einwand ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots sowie von Art. 7 AsylG vor. Soweit schliesslich behauptet wird, das SEM habe mit seinen willkürlichen Behauptungen Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt, weshalb die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt wird, wird verkannt, dass es bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit um die materielle Würdigung des Sachverhalts geht. 6.9 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Zur Begründung seines Entscheides führt das SEM aus, es sei zwar möglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin infolge seiner Beziehung zum Kommandanten J.______ in den Fokus der Taliban geraten sei. Es sei jedoch notorisch, dass die Taliban über ein dichtes Informationsnetz verfügen würden und für ihre rigorose Vorgehensweise gegen Personen,

D-4488/2020 die sie als ihre Gegner wahrnehmen würden, gefürchtet seien. Es erscheine deshalb unverständlich, weshalb die Taliban, die nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gesucht hätten, "unverrichteter Dinge" wieder weggegangen seien, nachdem die Schwiegermutter ihnen gesagt habe, er sei nicht da, und lediglich verlangt hätten, ihnen mitzuteilen, wann er wieder zurück sei. Dieses zögerliche Vorgehen der Taliban gegenüber dem Ehemann erscheine realitätsfremd. Viel naheliegender wäre gewesen, dass die Taliban das Wohnhaus einige Zeit beobachtet hätten, um die Ankunft des Ehemannes abzuwarten und dann zuzuschlagen. Zu ihrer beziehungsweise ihrer Schwiegermutter Reaktion auf diesen Vorfall befragt, habe die Beschwerdeführerin ihre damalige innere Befindlichkeit bloss in sehr allgemeiner Form beschrieben. Es würden sich darin keine persönlich gefärbten, individuell geprägten Emotionen und Empfindungen erkennen lassen, welche dieses Ereignis in ihr ausgelöst hätte, obwohl bekannt sei, dass sich weite Teile der Bevölkerung in Afghanistan durch die Taliban terrorisiert fühlen würden. Die Beschwerdeführerin selbst habe bemerkt, dass die Taliban skrupellos Menschen umbringen würden, als wären sie Tiere. Vor diesem Licht werfe Zweifel auf, dass sie sich auch nicht annähernd über die Art und Weise, wie ihr Ehemann von den Taliban bedroht worden sei, habe äussern können, und diese Ahnungslosigkeit damit begründet habe, afghanische Hausfrauen wüssten über solche Sachen nicht Bescheid. In diesem Zusammenhang erscheine auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie, ihre Kinder und ihre Schwiegermutter noch eine Nacht allein an der regulären Wohnadresse verbracht hätten. Ihre Schilderungen zu den Umständen der geltend gemachten Suche der Taliban nach ihrem Ehemann würden somit kein lebendiges Bild entstehen lassen, das auf eine tatsächliche Begebenheit hindeuten würde. Ebenso generell und ohne persönlichen Bezug seien ihre Antworten darüber ausgefallen, was sie alles über die näheren Umstände des Todes des Ehemannes ihrer Schwägerin, der von den Taliban umgebracht worden sei, wisse. Ihre diesbezüglichen Schilderungen würden eine unmittelbare Betroffenheit vermissen lassen und könnten ohne Weiteres auch von einer Person stammen, die bloss von einem solchen Ereignis gehört habe. Im Übrigen würden ihre Vorbringen, wonach der Ehemann der Schwägerin anstelle ihres Ehemannes umgebracht worden sei, eine wesentliche Inkonsistenz enthalten. So habe sie zuerst noch ausgesagt, sie habe diese Information von J.______ beziehungsweise den Freunden ihres Ehemannes erhalten. J.______ habe ihr damals ausserdem mitgeteilt, sie könne nicht mehr in Afghanistan bleiben, da sie nun ohne einen männlichen Begleiter sei. Im Anschluss an diese Aussagen sei sie damit konfrontiert worden, dass aus den Asylvorbringen ihres Ehemannes hervorgehe, dass J.______ zum Zeitpunkt des

D-4488/2020 gewaltsamen Todes des Ehemannes ihrer Schwägerin gar nicht mehr am Leben gewesen sei, da er zuvor von den Taliban umgebracht worden sei. Ohne näher auf diese gewichtige Diskrepanz einzugehen, habe sie ihre Aussagen dann lediglich angepasst, indem sie erklärte habe, dass nicht J.______, sondern Freunde beziehungsweise Kollegen ihres Ehemannes ihr dies berichtet hätten. Ihr Aussageverhalten in diesem Kontext lasse die Hintergründe, die zum gewaltsamen Tod des Ehemannes ihrer Schwägerin in G._______ geführt hätten, in einem äusserst fragwürdigen Licht erscheinen. Ferner seien aus den Akten ihres Ehemannes keine Glaubhaftigkeitselemente zu entnehmen, welche im Sinne einer Gesamtwürdigung ihrer Asylvorbringen zu einer anderen Einschätzung führen würden. Soweit sie vorbringe, sie habe Afghanistan verlassen, da sie keinen männlichen Schutz mehr gehabt habe, weshalb Schlimmes hätte passieren können, würden sich aufgrund ihrer Aussagen keine konkreten Hinweise ergeben, die darauf schliessen liessen, ihr würden in absehbarer Zukunft solche befürchteten Nachteile widerfahren. Im Zusammenhang mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung wird festgehalten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich auf die geltend gemachten und als unglaubhaft befundenen Probleme ihres Ehemannes beziehen, weshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Geschehnisse bestünden. Diese Zweifel würden durch ihr Aussageverhalten erhärtet. Die Argumentation bezüglich der Vorgehensweise der Taliban werde durch entsprechende Berichte untermauert. Auch vor dem Gesichtspunkt des wesentlichen Widerspruchs zu den Aussagen ihres Ehemannes (betreffend J.______; Anm. des Gerichts) und da bereits die Verfolgungssituation ihres Ehemannes vom SEM als konstruiert und somit unglaubhaft eingestuft worden sei, sei zu schliessen, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erlebnisbasiert seien. 8.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, das SEM beschränke sich auf die schwächstmögliche Unglaubhaftigkeitsargumentation. Der Vorwurf der angeblich fehlenden Details lasse sich bereits aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen den Ereignissen und der Anhörung erklären. Das SEM habe im Sachverhalt mit keinem Wort erwähnt, in welchem Jahr die entsprechenden Ereignisse vorgefallen seien. Mit diesem Vorgehen habe das SEM unterschlagen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse jahrelang zurückliegen würden. Das SEM habe es auch unterlassen, sich nach entsprechenden Jahreszahlen zu erkundigen. Es müsse bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingehend darauf Bezug genommen werden, dass die fluchtauslösenden Ereignisse im Zeitpunkt der Anhörung über viereinhalb Jahre zurückgelegen hätten. Die Ausführungen

D-4488/2020 der Beschwerdeführerin seien so ausführlich gewesen, wie es von ihr unter diesen Umständen habe erwartet werden können. Hinsichtlich der Ermordung des Ehemannes der Schwägerin sei irrelevant, ob deren Haus und der Tatort in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführerin lägen oder nicht. Afghanische Frauen würden (und sollten) das Haus ohne Begleitung von Männern nicht verlassen. Es sei absurd anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe als Frau irgendetwas über die Ermordung des Ehemannes der Schwägerin vor der Haustür wahrnehmen können. Sie habe detailliert geschildert, dass sie die entsprechenden Informationen nur über Drittpersonen erhalten habe. Sodann sei in Bezug auf den Besuch der Taliban zu Hause absurd, die angebliche Unglaubhaftigkeit mit dem angeblich unlogischen Verhalten der Taliban zu begründen. Bereits die Tatsache, dass eine Frau die Türe geöffnet habe, habe für die Taliban einen eindeutigen und glaubhaften Hinweis dargestellt, dass der Ehemann nicht zu Hause gewesen sei. Sodann habe sie ihre Gefühle so detailliert und ausführlich geschildert, wie es von ihr nach rund viereinhalb Jahren und angesichts der schwerwiegenden Traumatisierung habe erwartet werden können. Ihre Ausführungen würden in beispielhafter Weise Aufschlüsse über ihre innere Befindlichkeit und die Traumatisierung zulassen. Weiter sei willkürlich, dass das SEM sie aufgefordert habe, "alles, was sie über die Taliban wisse", zu erzählen. Es sei absurd, aus den drei allgemeinen Fragen zu den Taliban abzuleiten, sie habe keine detaillierten Aussagen gemacht. Sie habe auch konkret geschildert, wie es zu den Drohungen gegenüber ihrem Ehemann gekommen sei. Insbesondere habe sie genau beschrieben, weshalb er überhaupt bedroht worden sei. Insofern sei die Behauptung des SEM sogar aktenwidrig. Sodann habe das SEM zur Argumentation betreffend das Verlassen des Hauses am Morgen nach der Suche durch die Taliban die Stellungnahme der früheren Rechtsvertretung nicht gewürdigt. Sie (die Beschwerdeführerin) habe glaubhaft geschildert, dass sie in diesem Zustand noch nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung zu treffen, womit sie wohl auch das konkrete Handeln gemeint habe. Dies stelle ein wesentliches Realkennzeichen dar. Es sei absurd zu behaupten, ihre Ausführungen würden "kein lebendiges Bild entstehen" lassen, das auf eine tatsächliche Begebenheit hindeuten würde. Es sei sodann schlicht willkürlich, die angebliche Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit der Argumentation des SEM den Ehemann betreffend zu begründen, zumal jenes Beschwerdeverfahren noch hängig sei. Es sei weiter absurd, dass das SEM die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen mittels eines Berichts aus dem Jahr 2012 begründe. Das Argument der angeblich unglaubhaften "Verfolgerlogik" sei absurd und willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe sodann glaubhaft geschildert, dass sie die Informationen zum Tod

D-4488/2020 des Ehemannes ihrer Schwägerin nur durch die Schilderung Dritter erhalten habe. Die entsprechenden Ausführungen seien so detailliert, wie es von ihr unter diesen Umständen habe erwartet werden können. Der vom SEM angeführte angebliche Widerspruch hinsichtlich der Information betreffend die Ermordung des Ehemannes der Schwägerin anstelle ihres eigenen Ehemannes sei sodann aktenwidrig. Ausserdem handle es sich dabei um Informationen vom "Hörensagen", was das SEM trotz entsprechender Rüge in der Stellungnahme nicht gewürdigt habe. Weiter habe sie eindeutig auf die Freunde verwiesen. Das SEM habe schliesslich bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht berücksichtigt, dass sie auf der Flucht – auf dem Weg vom Iran in die Türkei – (…) sei. Sie habe geschildert, dass ihr Ehemann dies nicht erfahren dürfe. Es sei offensichtlich, dass sie sehr stark unter den Folgen (…) leide. Diese Traumatisierung habe einen grossen Einfluss auf ihre Fähigkeit, die Asylvorbringen zu schildern. Dies hätte vom SEM gewürdigt werden müssen. Die Beschwerdeführerin würde im Fall der Rückreise nach Afghanistan gezielt von den Taliban verfolgt, vergewaltigt oder umgebracht. Die Taliban würden sich an ihrem Ehemann rächen wollen, weshalb die ganze Familie ins Visier der Taliban geraten sei und gezielt asylrelevant verfolgt würde. Insbesondere sei der Ehemann der Schwägerin anstelle ihres Ehemannes ermordet worden. Es stehe fest, dass die Taliban die Familie aus Rache weiterhin verfolgen würden. Es handle sich heute faktisch um eine staatliche oder zumindest quasistaatliche Verfolgung, eventualiter um eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte. Die afghanischen Behörden seien weder fähig noch willig, vor der Verfolgung durch die Taliban, welche ethnisch und politisch motiviert sei, zu schützen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

D-4488/2020 9.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass ihr Ehemann wegen seiner Freundschaft zu J.______ von den Taliban verfolgt worden sei. Die Beschwerde des Ehemannes wird mit Urteil D-6787/2018 vom heutigen Datum abgewiesen, weil das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Ehemannes zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft qualifiziert. Bereits aus diesem Grund bestehen grösste Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang ist erneut daran zu erinnern, dass das SEM trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens D-6787/2018 berechtigt war, seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Ehemannes im Verfahren der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (vgl. E. 6.3). 9.4 Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass infolge Zeitablauf bestimmte Daten und Details oftmals in den Hintergrund treten und die Erinnerung nachlässt. Indes machte die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht geltend, sie könne sich nicht mehr an das Vorgefallene erinnern, und ihren Ausführungen ist auch im Übrigen nichts Entsprechendes zu entnehmen. Zudem ist davon auszugehen, dass eine asylsuchende Person auch mehrere Jahre nach der Ausreise in der Lage ist, prägende Ereignisse, welche zu ihrer Flucht aus dem Heimatland geführt haben, lebensnah wiederzugeben. Dass das SEM im Sachverhalt keine Jahreszahl die vorgebrachten Ereignisse betreffend erwähnte, ist mit Verweis auf die Erwägung 6.4 nicht relevant. Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass das SEM die geltend gemachten Ereignisse zeitlich korrekt einordnete (vgl. Verfügung S. 2). 9.5 Mit dem Verweis auf den Umstand, dass afghanische Frauen das Haus praktisch nicht ohne männliche Begleitung verlassen würden und sie Informationen nur über Drittpersonen erhalten habe, vermag die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, der gewaltsame Tod des Ehemannes ihrer Schwägerin habe in ihrer unmittelbaren Nähe stattgefunden, sei wegen ihres eigenen Ehemannes erfolgt und habe sie unmittelbar zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst (vgl. etwa Akten SEM […]-20/20 F45 ff.). Vielmehr wäre zu erwarten, dass sie wesentlich mehr über diese Tragödie zu erzählen wüsste, zumal die Nachbarschaft den Ehemann der Schwägerin vor der Tür gefunden und deshalb bei ihnen an die Tür geklopft habe. Auch sei an der Trauerfeier darüber gesprochen worden (vgl. Akten SEM […]-20/20 F57 f.). Aus dem Anhörungsprotokoll geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin selbst Adressatin der Information, wonach der Ehemann der Schwägerin anstelle ihres Ehemanns umgebracht worden

D-4488/2020 sei, gewesen sein dürfte: J.______ und die Freunde meines Ehemannes haben uns gesagt, dass er wegen meines Ehemannes ums Leben gekommen ist. Erst dann haben wir erfahren, warum er getötet wurde" (vgl. Akten SEM […]-20/20 F51). Des Weiteren ist ihren Aussagen zu entnehmen, dass J.______ zu jenem Zeitpunkt gelebt habe (vgl. Akten SEM […]-20/20 F53), was in einem markanten Widerspruch zu den Aussagen ihres Ehemannes steht, wonach J.______ bereits zu einem früheren Zeitpunkt von den Taliban umgebracht worden sei. So führte die Beschwerdeführerin etwa auf die Frage, wann sie zum letzten Mal etwas von J.______ gehört habe, aus: "Vor fünf Jahren, als er uns empfohlen hat, das Land schnell zu verlassen, weil es für uns gefährlich war" (vgl. Akten SEM […]-20/20 F53). Der Einwand in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe eindeutig auf Freunde verwiesen, überzeugt nicht. Bei der Aussage der Beschwerdeführerin, "nicht J.______ selbst, sondern seine Freunde, seine Kollegen haben uns das berichtet", handelt es sich offensichtlich um ein nachträgliches Anpassen ihrer Aussage (vgl. Akten SEM […]-20/20 F54). 9.6 Was den Besuch der Taliban zu Hause anbelangt, kann der Beschwerdeführerin das unlogische Verhalten von Drittpersonen nur bedingt entgegengehalten werden. Die unplausiblen Aussagen im Zusammenhang mit der Suche zu Hause reihen sich jedoch vorliegend ein in eine insgesamt konstruiert erscheinende Fluchtgeschichte. Der vom SEM angeführte EASO-Bericht ("Afghanistan, Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen", Dezember 2012) ist durchaus geeignet, die Unplausibilität zu untermauern. Es gibt kein Anlass anzunehmen, an der Aktualität des Berichts aus dem Jahr 2012 habe sich bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin etwas geändert. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass der Umstand, dass eine Frau die Türe öffnet, darauf hinweisen dürfte, dass kein männliches Familienmitglied zu Hause ist. Indes führte sie auf die Frage, weshalb die Taliban geglaubt hätten, dass ihr Ehemann nicht zu Hause gewesen sei, aus: "Sie haben das geglaubt, weil das Auto meines Ehemannes nicht dort war. Wenn mein Ehemann da gewesen wäre, wäre auch das Auto da. Wenn er nach Hause gekommen wäre, hätten ihn alle gesehen" (vgl. Akten SEM […]-20/20 F87). Vor diesem Hintergrund wäre umso mehr zu erwarten gewesen, dass die Taliban die Heimkehr des Ehemannes abgewartet hätten. Der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich nach dieser Suche durch die Taliban schlecht gefühlt, "als ob jemand mich von oben nach unten geworfen hat", ist entgegen der Ansicht in der Beschwerde kein besonderes Realkennzeichen zu entnehmen. Auch für eine Traumatisierung bestehen – mit Verweis

D-4488/2020 auf die Erwägung 6.6 – keine Hinweise. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reaktion beziehungsweise ihren Handlungen nach der Suche durch die Taliban lassen insgesamt nicht darauf schliessen, sie habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt. Dass dies an der Art der Fragestellung des SEM gelegen habe, überzeugt nicht, zumal die Beschwerdeführerin offensichtlich erkannte, dass sie (auch) von ihren Gefühlen berichten sollte (vgl. Akten SEM […]-20/20 F72 f.). 9.7 Inwiefern die Fragen des SEM nach den generellen Kenntnissen der Beschwerdeführerin zu den Taliban willkürlich gewesen sein sollen, erschliesst sich nicht (vgl. Akten SEM […]-20/20 F83-85). Die Vorinstanz ging davon aus, die Beschwerdeführerin schätze die Taliban als skrupellos ein. Dass das SEM dies in die Begründung der Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin miteinbezog, ist nicht zu beanstanden. 9.8 In Bezug auf die Drohungen gegenüber ihrem Ehemann machte die Beschwerdeführerin sodann zwar in der Tat Ausführungen zu deren Hintergrund. Sie war jedoch – worauf in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen wird – nicht in der Lage, etwas über die Art und Weise der Drohungen auszusagen (vgl. Akten SEM […]-20/20 F60 f.). 9.9 Das SEM hat schliesslich überzeugend begründet, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihre Schwiegermutter dem Ehemann erst am folgenden Tag nach G.______ gefolgt seien. Eine fehlende Würdigung der Argumentation in der Stellungnahme ist nicht auszumachen. An diesem Ergebnis ändert der Verweis auf den Zustand der Beschwerdeführerin, wonach sie noch nicht in der Lage gewesen sei, eine Entscheidung zu treffen, nichts. 9.10 (…) auf der Flucht ist mit Verweis auf die Erwägung 6.6.2 nicht geeignet, die unsubstantiierten und unglaubhaften Verfolgungsvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 9.11 Soweit die Beschwerdeführerin eine ethnische Verfolgung als Hazara geltend macht, ist festzustellen, dass sich die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban als unglaubhaft erwiesen hat und im Weiteren die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.5. und D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen

D-4488/2020 (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2) sind im Fall der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 9.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Eine Verletzung des Willkürverbots oder des Grundsatzes von Treu und Glauben sind nicht ersichtlich. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung erweist sich mithin als gegenstandslos. 13. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und

D-4488/2020 der Eventualantrag auf Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4488/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

D-4488/2020 — Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 D-4488/2020 — Swissrulings