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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2014 D-4483/2014

15. August 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,253 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 6. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4483/2014

Urteil v o m 1 5 . August 2014 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren (…), Djibouti, alias B._______, geboren (…), Somalia, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 6. August 2014 / N (…).

D-4483/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2014 von Schweden kommend den Flughafen Zürich-Kloten erreichte, wo ihr eine Weiterreise nach X._______ [ein Drittstaat] verweigert wurde, da sie über keine gültigen respektive ihr zustehenden Reisepapiere verfügte, dass sie im Nachgang dazu am 27. Juli 2014 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihr noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass sie gemäss ihrer Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt hatte (Antrag in Schweden unter der rubrizierten Alias-Identität am 8. September 2010), dass sie am 29. Juli 2014 vom BFM zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurde, dass auf die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung und von ihr im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM am 30. Juli 2014 – gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin an Schweden richtete, dass Schweden mit Erklärung vom 4. August 2014 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zustimmte, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 6. August 2014 (eröffnet am 7. August 2014) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf

D-4483/2014 der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. August 2014 (Eingangsstempel Flughafenpolizei) Beschwerde erhob, dass sie im Rahmen ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragte, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5] ersuchte, und zudem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass auf die Beschwerdebegründung und die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerde und die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2014 vorab in Kopie (per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen und das Original der Beschwerdeschrift am folgenden Tag beim Gericht einging (vgl. dazu Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]),

D-4483/2014 dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage ihren ersten Asylantrag am 8. September 2010 in Schweden gestellt hat und sie nach ununterbrochenem Aufenthalt in diesem Dublin-Vertragsstaat am 26. Juli 2014 von dort kommend nach Zürich-Kloten gelangt ist, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO) – Schweden für die Prüfung des erneuten Asylantrages der Beschwerde-

D-4483/2014 führerin zuständig ist, was von Schweden mittels Abgabe der Erklärung vom 4. August 2014 ausdrücklich akzeptiert worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin zwar gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland ausspricht, die von ihr geltend gemachten Gründe gegen eine Rückführung nach Schweden und für eine Behandlung ihres Asylantrages durch die Schweiz jedoch nicht zu überzeugen vermögen, dass aufgrund der Aktenlage – der Eurodac-Verzeichnung der Beschwerdeführerin, der aus Schweden eingegangenen Erklärung betreffend die Wiederaufnahme ihrer Person, ihren Angaben und Ausführungen im Verlauf der summarische Befragung und der im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel (darunter Kopien verschiedener Ausweise und einer Arbeitsbestätigung) – Anlass zur Annahme besteht, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Staatsangehörige von Djibouti, welche während der letzten Jahre die schwedischen Behörden über ihre tatsächliche Herkunft getäuscht hat, indem sie ab dem 8. September 2010 in Schweden ein Asylverfahren unter einer somalischen Identität durchlaufen hat, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der summarischen Befragung namentlich vorgebracht wurde, sie stamme nicht wie gegenüber den schwedischen Behörden behauptet aus Somalia, sondern tatsächlich aus Djibouti, wo sie im Jahre 2009 wegen ihrer Verbindungen zur Opposition schwere Nachstellungen erlitten habe (vgl. dazu …), dass sich die Beschwerdeführerin schon im Rahmen der summarischen Befragung gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland ausgesprochen und diesbezüglich vorgebracht hat, sie wolle nicht nach Schweden zurück, wo sie nicht die Wahrheit gesagt habe und ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, sondern sie möchte, dass ihre richtigen Gesuchsgründe von der Schweiz geprüft werden (vgl. dazu …), dass der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorab entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 S. 644),

D-4483/2014 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe unter anderem anführt, sie habe ihre Heimat erst am 15. April 2014 verlassen, womit sie sich nur drei Monate in Schweden aufgehalten hätte, dass dieses Vorbringen jedoch in klarem Widerspruch zur ihrer Eurodac- Verzeichnung und ihren aktenkundigen Angaben und Ausführungen über ihren langjährigen Aufenthalt in Schweden steht (vgl. act. A10 Ziff. 2.06), dass von der Beschwerdeführerin sodann geltend gemacht wird, sie sei in Schweden von einer Wegweisung nach Djibouti bedroht gewesen, weshalb sie das Land am 26. Juli 2014, mit dem Ziel X._______, auf dem Luftweg in Richtung Zürich-Kloten habe verlassen müssen, dass es die Beschwerdeführerin jedoch selbst zu verantworten hat, dass die schwedischen Behörden ihre angeblich wahren Fluchtgründe bisher nicht prüfen konnten und sie dies nunmehr dort vorzubringen hat, dass Schweden Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und nichts dafür spricht, im Falle der Beschwerdeführerin würde sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführerin demnach gehalten ist, die in der Schweiz geltend gemachten Gesuchsgründe betreffend Djibouti nach ihrer Rückkehr nach Schweden bei den zuständigen Asylbehörden einzubringen, dass die Beschwerdeführerin – welche eigenen Angaben zufolge über einen überdurchschnittlich hohen Bildungsgrad verfügt und zudem sehr gut schwedisch spricht (vgl. …) – zu einer erneuten Gesucheinreichung ohne weiteres in der Lage sein dürfte, dass gleichzeitig keine Hinweise darauf bestehen, im Falle einer Rückführung nach Schweden würde sie dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass von der Beschwerdeführerin schliesslich unter Vorlage mehrerer Ausweiskopien und Unterstützungsschreiben sowie eines angeblichen Arztberichtes vom 6. April 2009 geltend gemacht wird, aufgrund ihrer Erlebnisse in der Heimat sei sie dringend auf den Beistand von drei in der Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen, zumal es sich bei diesen Personen um ihren … Bruder, eine Tante und einen Onkel handle, welche

D-4483/2014 in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung (der Bruder) respektive eine Aufenthaltsbewilligung (die Tante) verfügten, dass sie sich damit dem wesentlichen Sinngehalt nach auf das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses zu in der Schweiz lebenden Personen beruft, was für eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen könnte, dass jedoch bei objektiver Betrachtung der Aktenlage kein Anlass zur Annehme bestehen kann, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich auf den persönlichen Beistand der in der Schweiz lebenden Angehörigen angewiesen, hat sie doch während der letzten Jahre selbständig in Schweden gelebt und in dieser Zeit beispielsweise sehr gute Kenntnisse der schwedischen Sprache erworben, was für eine hohe Selbständigkeit und zugleich für eine grosse Vertrautheit mit den dortigen Verhältnissen spricht, dass nach vorstehenden Erwägungen Schweden für die Behandlung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist und für die Schweiz kein Grund für einen Selbsteintritt auf den Asylantrag der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) besteht, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Schweden der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die eventualiter beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

D-4483/2014 dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 107a Abs. 2 AsylG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4483/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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