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Bundesverwaltungsgericht 29.05.2008 D-4483/2006

29. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,885 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. ...

Volltext

Abtei lung IV D-4483/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . M a i 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Elfenbeinküste, vertreten durch lic. iur. Evelyne Sturm, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4483/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Dioula aus Abidjan, reiste nach eigenen Angaben am 22. Juni 2004 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2004 fand in der Empfangsstelle (...) eine summarische Befragung statt und am 27. Juli 2004 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde in Anbetracht der geltend gemachten Minderjährigkeit im Beisein einer Vertrauensperson beziehungsweise der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. B. Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Nachdem das BFM seinen Entscheid vom 11. Februar 2005 wiedererwägungsweise aufhob, wurde das Beschwerdeverfahren von der Asylrekurskommission mit Beschluss vom 15. April 2005 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In der Folge stellte das BFM mit Verfügung vom 28. April 2005 – eröffnet am 2. Mai 2005 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer auch gegen den neuen Entscheid des BFM bei der ARK Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D-4483/2006 D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Im Weiteren verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 21. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Mitteilung von der Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur D-4483/2006 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Wie der Instruktionsrichter der ARK in der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2005 bereits feststellte, richtet sich die vorliegende Beschwerde nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2005) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-4483/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-4483/2006 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, worauf hier verwiesen wird, eine Analyse der Lage in der Elfenbeinküste vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zur Sicherheitslage in der Elfenbeinküste im Jahre 2005 sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr aktuell. 4.3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Aussagen am (...) geboren. Nach dem massgebenden schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) wurde der Beschwerdeführer somit an seinem 18. Geburtstag - am (...) mündig (Art. 14 ZGB). Die Kinderrechtskonvention (KRK) ist deshalb auf das vorliegende Verfahren nicht mehr anwendbar, weshalb sich Erwägungen dazu erübrigen. Der – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in Abidjan, wo er eigenen Angaben zufolge bis 2002 die Schule besuchte. Aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Begründung des Asylgesuches muss – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Abidjan nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Hinzu kommt, wie schon von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Dorf- beziehungsweise Quartierbewohner sowie des D-4483/2006 Bekannten- und Freundeskreises zählen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gelingen wird, sich in Abidjan eine neue Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung - der Beschwerdeführer war damals noch minderjährig und der relevante Entscheid zur Situation betreffend Elfenbeinküste erging erst im Januar 2008 - nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und der Beschwerdeführer gemäss den Akten bedürftig ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers durch das Schweizerische Rote Kreuz vom 10. Mai 2005), sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4483/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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