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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2008 D-4481/2006

8. Juli 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,828 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des Bundesamtes für...

Volltext

Abtei lung IV D-4481/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Frau LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 28. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4481/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sunniten, reiste gemäss eigenen Angaben am 14. Juni 2004 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangszentrum Chiasso (vormals Empfangsstelle Chiasso) um Asyl nachsuchte. Am 21. Juni 2004 erhob das Bundesamt im Empfangszentrum die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 23. Juni 2004 hörte es ihn zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Ehemänner seiner Schwestern - der eine sei zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein ein Kriegsheld gewesen, der andere sei ebenfalls beim Militär tätig gewesen und habe beim Fernsehen Propaganda für das Regime gemacht - seien nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein gesucht worden. Er und seine Familie seien von Leuten aus ihrem Wohnquartier nach dem Verbleib der beiden Schwäger befragt und in diesem Zusammenhang bedroht worden. Sein Vater, der zwar bekannte Leute des gestürzten Regimes gekannt habe, selber aber nicht Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, sei deswegen und wegen der beiden Schwäger im Dezember 2003 ermordet worden. Gegen ihn (den Beschwerdeführer) persönlich sei ausserdem der Vorwurf erhoben worden, er pflege eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem guten Freund, der seine sexuelle Neigung offen ausgelebt habe und deshalb als Homosexueller bekannt gewesen sei. Dieser Freund sei von seiner eigenen Familie getötet worden; es habe sich um einen Ehrenmord gehandelt. Betreffend den Tod seines Vaters reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 12. Dezember 2003 ein. Am 20. September 2004 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ein. Nachdem das Bundesamt ihn am 23. November 2004 aufgefordert hatte, die deponierten Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, reichte dieser am 10. Dezember 2004 die verlangten Übersetzungen ein. B. Am 14. Februar 2004 gelangte der vom Bundesamt mit der Erstellung D-4481/2006 einer Lingua-Analyse beauftragte Experte in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem Quartier (...) in Bagdad stamme. C. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 28. November 2005 - eröffnet am 29. November 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Vollzuges der Wegweisung, welchen es als unzumutbar beurteilte, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. D. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde unter anderem ein Internet-Bericht vom 26. April 2003 über die Situation homosexueller Menschen in muslimischen Staaten beigelegt. E. Die zuständige Instruktionsrichterin der ARK teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Januar 2006 mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sein. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. F. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2006 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies nochmals auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, erklärte, es halte an diesen vollumfänglich fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung D-4481/2006 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2006 zur Kenntnis gebracht. G. Am 13. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme sowie diverse Unterlagen zum Beleg seiner Integration in der Schweiz bzw. seines Engagements in verschiedenen Projekten ein. H. Am 15. März 2007 reichte die Rechtsvertreterin Berichte über die Rechtsstellung der Homosexuellen in islamischen Ländern ein. I. Am 4. Juli 2007 stellte das irakische Konsulat in Genf dem Beschwerdeführer einen auf den Namen A._______ lautenden irakischen Reisepass (Nr. (...)) aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat D-4481/2006 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühling 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. D-4481/2006 Die Koalitionstruppen hätten danach im Irak eine provisorische Übergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) eingerichtet, die bis zur Einsetzung einer neuen irakischen Regierung faktisch grosse Teile der Regierungsgewalt inne habe. Im Juli 2003 habe der US- Zivilverwalter Paul Bremer einen 25-köpfigen irakischen Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt. Dieser habe im September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Zwischen der CPA und dem IGC sei am 15. November 2003 ein Abkommen unterzeichnet worden, gemäss welchem der endgültige Übergang der Macht an die irakischen Behörden dem Verfassungsprogamm vorausgehen solle. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen an die irakischen Behörden abgeschlossen und die CPA sowie die IGC aufgelöst worden; die provisorische Übergangsverwaltung (SPA) und der provisorisch irakische Regierungsrat (IGS) seien aufgelöst worden. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Eine Übergangsverfassung sei Ende Februar 2004 zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue Übergangsregierung unter Premierminister Ibrahim Al- Ja’fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung zuständig sein. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe aufgrund der im Sachverhalt geschilderten Vorkommnisse den Irak verlassen. Dabei handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter. Im vorgebrachten Zusammenhang sei heute grundsätzlich von einem intakten staatlichen Schutzwillen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe dies bestätigt, als er geschilderte habe, seine Mutter habe die Tötung des Vaters angezeigt. Dass der Anzeige nicht die entsprechenden behördlichen Massnahme gefolgt seien, erstaune dabei nicht, zumal der Beschwerdeführer erklärte habe, seine Mutter kenne den Täter, habe seine Identität der Polizei aber nicht bekannt gegeben. Ebenso habe der Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Übergriffen Dritter gegen ihn nicht an die zuständigen behördlichen Instanzen gerichtet und habe sich auch nicht um einen Rechtsvertreter bemüht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Daran ändere auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel nichts. D-4481/2006 4.2 In der Beschwerde wird an der Asylrelevanz der bisherigen Vorbringen festgehalten und erneut auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat als homosexueller Mann gefährdet sei. 5. 5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 Erw. 6.3. S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 Erw. 5.1. S. 256). 5.2 5.2.1 Diesen Anforderungen vermag die angefochtene Verfügung nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Kern geltend, er sei wegen der früheren Verbindungen seiner Schwäger bzw. seines Vaters zum Regime von Saddam Hussein und wegen seiner Homosexualität gefährdet gewesen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Zentralirak in der Tat Personen, die als Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten, insbesondere Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder dieser nahe stehende Personen, seit dem Sturz des Regimes dem Risiko ausgesetzt, Opfer von Drohungen und D-4481/2006 gewalttätigen Übergriffen zu werden (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6.4.5 und 7.2.2). Im Zentralirak gefährdet sind zudem Personengruppen, deren Verhaltensweisen als unislamisch empfunden werden (E. 6.4.6), was insbesondere auch für homosexuelle Menschen zutrifft, die offenbar zunehmend Opfer von Gewalt bis hin zu Mord und Ehrenmord werden (vgl. Home Office / Border & Immigration Agency, Country of Origin Information Report – Iraq, 8. Januar 2008, Z. 23.01 ff.; UN Assistance Mission for Iraq [UNA- MI], Human Rights Report, 1 November – 31 December 2006, Z. 114 und 115). 5.2.2 Aufgrund des vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalts, hat der Sturz des Regimes von Saddam Hussein überhaupt erst dazu geführt, dass die beiden Schwäger des Beschwerdeführers gesucht und sein Vater getötet worden sein sollen. Allein die Feststellung des Bundesamtes, es sei grundsätzlich von einem intakten staatlichen Schutzwillen auszugehen, trägt unter dem Aspekt der Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.) und dem Umstand, dass im Zentralirak kein funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem besteht (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6.7.3 und 6.8), der geltend gemachten Gefährdungssituation nicht hinreichend Rechnung und lässt nicht nachvollziehbar erkennen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise unbegründet gewesen sein soll. Ebenso unverständlich ist, weshalb die seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein grundlegend veränderten Verhältnisse im Irak dazu geführt haben sollen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten homosexuellen Veranlagung im Zeitpunkt der Ausreise keine Furcht vor Verfolgung durch Dritte mehr hegen musste. Da im Zentralirak - wie erwähnt - kein hinreichend funktionierendes und effizientes Rechts- und Justizsystem und andererseits auch betreffend die Strafbarkeit von homosexuellem Verhalten eine undurchsichtige Rechtslage besteht, bleibt allein mit der Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die zuständigen behördlichen Instanzen gerichtet und habe sich auch nicht um einen Rechtsvertreter bemüht, insbesondere auch die Frage unbeantwortet, ob der Beschwerdeführer die wegen seiner behaupteten Homosexualtität befürchteten Übergriffe durch Dritte bei den zuständigen Behörden überhaupt hätte zur Anzeige bringen können, ohne dabei Gefahr zu laufen, D-4481/2006 gerade – bei Wahrunbeistellung – wegen seiner sexuellen Veranlagung staatliche Strafmassnahmen gegen seine Person zu provozieren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). 5.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen lässt, aus welchen Gründen das Bundesamt zur Feststellung gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Daraus ist zu schliessen, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Das BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6. 6.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), und sie kann von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt, wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. EMARK 1993 Nr. 35 E. 3.c S. 246 f.). Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265). Im vorliegenden Fall ist die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung bzw. die unsorgfältige Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers seitens des BFM als schwerer Mangel zu bezeichnen. Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend mithin nicht in Betracht. D-4481/2006 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie dessen Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist sich mithin als gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4481/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 11

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