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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2017 D-4473/2017

22. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,655 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid | Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4473/2017

Urteil v o m 2 2 . August 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Johnson Belangenyi, Swiss-Exile, Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid; Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 und Urteil vom 9. August 2017 (D-3803/2017) / N (…).

D-4473/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 lehnte das SEM die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 20. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es indessen als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme der Gesuchstellenden auf. B. Mit Eingabe vom 6. Juli 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 5. Juli 2017) erhoben die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017. Der Beschwerdeschrift lag unter anderem eine Vollmacht für „Monsieur Johnson Mandataire professionnel auprès de la Fondation Swiss-Exile“ bei. C. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter im betreffenden Beschwerdeverfahren D-3803/2017 fest, dass die Beschwerdeeingabe mangels rechtsgenüglicher Begründung den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genüge. Er forderte die Gesuchstellenden auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weiter stellte der Instruktionsrichter fest, dass die auf der Beschwerdeschrift enthaltene Unterschrift dem zur Rechtsvertretung gemäss eingereichter Vollmacht vom 5. Juli 2017 bevollmächtigten Johnson Belangenyi nicht zuzuordnen sei. Er forderte den mandatierten Rechtsvertreter auf, innert gleicher Frist eine Substitutionsvollmacht für die Person der Swiss-Exile, welche die Beschwerde unterzeichnet habe, einzureichen oder die Rechtsmitteleingabe eigenhändig zu unterzeichnen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Person, welche die Beschwerde unterzeichnet habe, auferlegt würden. Schliesslich forderte der Instruktionsrichter die Gesuchstellenden auf, das eingereichte fremdsprachige Beweismittel innert gleicher Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und im Original einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. D. Mit Urteil D-3803/2017 vom 9. August 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 6. Juli 2017 nicht ein und auferlegte der

D-4473/2017 das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Person der Swiss-Exile die Verfahrenskosten. Im Urteil wurde ausgeführt, die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 sei gemäss postalischem Rückschein am 20. Juli 2017 zugestellt worden und die gesetzte siebentägige Frist demnach am 27. Juli 2017 abgelaufen. Innert Frist sei weder eine Beschwerdeverbesserung noch eine Substitutionsvollmacht eingereicht worden. Auf die daher offensichtlich unzulässige Beschwerde sei androhungsgemäss nicht einzutreten. E. Mit Eingabe vom 10. August 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. August 2017) reichte Johnson Belangenyi – unter Einreichung einer von ihm unterzeichneten Abschrift der Rechtsmitteleingabe und einer Übersetzung des fremdsprachigen Beweismittels – ein Gesuch um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 gesetzten Frist ein. Zur Begründung führte er aus, die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 sei während seiner Ferien, die er im Ausland verbracht habe, eingegangen. Er sei am 6. August 2017 aus den Ferien zurückgekehrt und habe gestern (d. h. am 8. August 2017) die fragliche Korrespondenz gelesen. F. Am 19. August 2017 retournierte die schweizerische Post die Sendung mit dem Urteil vom 9. August 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerdeverfahren stehen, und bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in:

D-4473/2017 Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, ist vorliegend ein Dreierspruchkörper einzusetzen. 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. 2.2 Die Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann auch verlangt werden, wenn das Verfahren, in dem eine Frist versäumt wurde, bereits abgeschlossen ist, wobei im Falle einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs der bestehende Entscheid aufgehoben wird (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 6). 2.3 Das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch datiert vom 10. August 2017 (Datum Poststempel). Es wurde somit fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des angeführten Hindernisses (Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters bis zum 6. August 2017) eingereicht. Die versäumten Rechtshandlungen wurden mit der Einreichung einer von Johnson Belangenyi unterzeichneten Abschrift der Rechtsmitteleingabe (und einer Übersetzung des Beweismittels) teilweise nachgeholt, weshalb auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Eine Beschwerdeverbesserung wurde (bisher) zwar nicht eingereicht, aber da die Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu erkennen ist, ist darüber trotz noch laufender Frist zur allfälligen Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung zu entscheiden. 3. 3.1 Die Wiederherstellung einer Frist dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das

D-4473/2017 Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich sind nur Gründe zu betrachten, die der gesuchstellenden Person auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung der Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Unverschuldete Hindernisse sind beispielsweise Naturkatastrophen, eine plötzliche schwerwiegende Erkrankung oder ein Unfall, nicht hingegen organisatorische Unzulänglichkeiten oder die Unkenntnis gesetzlicher Vorschriften. Eine durch die Vertretung verschuldete Verspätung muss sich die gesuchstellende Person grundsätzlich anrechnen lassen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG). 3.2 Vorliegend bestreitet der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden nicht, dass die Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 der Swiss-Exile am 20. Juli 2017 zugestellt wurde, sondern begründet das Fristversäumnis mit seiner Ferienabwesenheit bis zum 6. August 2017 und der erst am 8. August 2017 erfolgten Lektüre der fraglichen Korrespondenz. Damit vermag er aber kein unverschuldetes objektives Hindernis für das Versäumen der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 gesetzten Frist nachzuweisen. Die Begründung des Gesuchs um Fristwiederherstellung beschlägt vielmehr das Innenverhältnis zwischen den Gesuchstellenden und ihrem Rechtsvertreter. Es ist indes Sache der Parteien, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden muss (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399 mit Hinweisen). Die Gesuchstellenden respektive deren am 5. Juli 2017 bevollmächtigter Rechtsvertreter mussten aufgrund der am 6. Juli 2017 eingereichten Rechtsmitteleingabe mit der Zustellung fristauslösender gerichtlicher Zwischenverfügungen rechnen. Dem in Beschwerdeverfahren auf dem Gebiet des Asylrechts kundigen Rechtsvertreter musste bekannt sein, dass er für die Zeit seiner Ferienabwesenheit die nötigen organisatorischen Vorkehren zu treffen hat, damit auch während seiner Abwesenheit allfällige Fristen eingehalten werden können (vgl. STEFAN VO- GEL, a.a.O., N 11 zu Art. 24 VwVG). Im Übrigen wurde nicht dargelegt, der Person der Swiss-Exile, welche die Beschwerdeeingabe vom 6. Juli 2017 „pour Johnson Belangenyi et PO“ unterzeichnete und die Zustellung der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 am 20. Juli 2017 unterschriftlich quittierte (vgl. Rückschein im Beschwerdeverfahren D-3803/2017), wäre

D-4473/2017 es aufgrund eines unverschuldeten objektiven Hindernisses nicht möglich gewesen, die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Das Fristversäumnis des Rechtsvertreters, das sich die Gesuchstellenden anrechnen lassen müssen, kann somit nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden. Es beruht vielmehr auf dessen Nachlässigkeit. 3.3 Aufgrund des Gesagten ist das Gesuch vom 10. August 2017 um Wiederherstellung der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2017 gesetzten Frist abzuweisen. Das Urteil D-3803/2017 vom 9. August 2017 bleibt bestehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4473/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. August 2017 wird abgewiesen. 2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3803/2017 vom 9. August 2017 bleibt bestehen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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