Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4470/2013/mel
Urteil v o m 1 2 . Februar 2014 Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anja Huber, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N_______.
D-4470/2013 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 22. Dezember 2008. Er gelangte auf dem Luftweg via Katar nach Italien, von wo aus er am 5. Januar 2009 illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. B. B.a Am 12. Januar 2009 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______ (Jaffna-Distrikt). B.b Am 22. September 2009 fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung) statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 18. November 2006 sei in seiner Nachbarschaft ein Brandanschlag auf die Zeitung "C._______" verübt worden. Sein Vater und er seien deshalb zweimal befragt worden. Im Januar 2008 sei er mit seinem Freund in D._______ gewesen, als eine Bombe in der Nähe von Soldaten explodiert sei, welche daraufhin um sich geschossen hätten. Dabei sei sein Freund tödlich getroffen worden. Die Passanten hätten drei Stunden kniend an diesem Ort bleiben müssen und seien geschlagen worden. Ihm sei die Identitätskarte abgenommen worden. Später habe er sie im E._______ Camp zurückerhalten. Er sei ausserdem Schüler des "F._______ College" sowie der Studentenorganisation gewesen. Er habe sich an den Schülerprotesten gegen die Ermordung des Rektors von Oktober 2005 beteiligt. Später seien Schüler, die an den Protesten teilgenommen hätten, anhand von Fotos identifiziert und erschossen worden. Im Februar 2008 sei die Armee auch zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn erschiessen wollen. Er habe sich versteckt und sich zum Cousin seiner Mutter in das Vanni-Gebiet begeben. Dort habe er an einem militärischen Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und an drei verschiedenen Tagen an Gefechten teilnehmen müssen. Am 13. Juli 2008 sei er verletzt und zur Genesung zum Cousin seiner Mutter gebracht worden. Dieser habe ihn heimlich nach G._______ geschickt, von wo aus er sich am 10. Dezember 2008 nach H._______ und anschliessend nach Colombo begeben habe.
D-4470/2013 D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 9. Juli 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. E. Mit Eingabe vom 8. August 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2013 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
D-4470/2013 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 5. Juli 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
D-4470/2013 im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4). 3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen. An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Behandlung mit Zwischenverfügung vom 3. September 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden war, ist damit gegenstandslos.
D-4470/2013 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der entstandene Vertretungsaufwand kann jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen eine Parteientschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4470/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Ulrike Raemy
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