Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4467/2019
Urteil v o m 2 7 . Dezember 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, Advokatur 4a, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
D-4467/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl. Am 1. Juni 2017 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen angehört (Befragung zur Person; BzP). B. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln zu den Akten. Zudem ersuchte er um zügige Behandlung des Asylgesuchs und um rasche Vorladung zu einer vertieften Anhörung. C. Am 25. Juli 2018 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Erhalt der Übersetzungen und führte aus, dass es ihn zu gegebener Zeit über weitere Verfahrensschritte informieren werde. D. Am 20. August 2018 ging beim SEM ein Schreiben des Generalsekretärs der "European Association of Lawyers for Democracy & World Human Rights" vom 15. August 2018 ein. Am 30. August 2018 beantwortete das SEM dieses Schreiben. E. Mit Schreiben vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Ukrainian Association of Democratic Lawyers" vom 20. August 2019 zu den Akten. Am 11. September 2018 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Eingang dieses Schreibens. F. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 informierte der Beschwerdeführer das SEM darüber, dass Informationen über seinen Asylstatus von Schweizer Behörden an die türkischen Behörden weitergegeben worden seien und bat um verstärkte Information an die entsprechenden Stellen in diesem Bereich. Am 25. Oktober 2018 beantwortete das SEM das Schreiben. G. Am 8. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Informationen, wann eine Anhörung durchgeführt werde. Das SEM beantwortete das Schreiben am 4. März 2019 und stellte eine baldige Anhörung in Aussicht.
D-4467/2019 H. Mit Schreiben vom 11. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Zustellung des aktuellen Aktenverzeichnisses, was das SEM am 13. März 2019 aufgrund noch nicht abgeschlossener Untersuchungen ablehnte. I. Mit Eingabe vom 18. März 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er lediglich um Zustellung des aktuellen Aktenverzeichnisses und nicht der Verfahrensakten ersuche. Am 1. April 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses zu. J. Am 5. April 2019 fand die vertiefte Anhörung statt. K. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um einen raschen Verfahrensabschluss. Das SEM beantwortete diese Eingabe am 24. Mai 2019 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es keine verbindlichen Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens machen könne. Bei der Erledigung von Verfahren sei die interne Prioritätenordnung zu beachten, welche wenig Spielraum lasse. Sobald der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, werde im Rahmen der Arbeitskapazitäten ein Entscheid getroffen. Künftige Verfahrensstandanfragen würden nicht mehr beantwortet. L. Am 25. Juli 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er davon ausgehe, dass die Sachverhaltsabklärung abgeschlossen sei, und bat um Erlass eines Asylentscheides bis Ende August 2019. Andernfalls beantrage er innert derselben Frist die erneute Zustellung des aktuellen Aktenverzeichnisses. Zudem behielt er sich vor, das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde zu prüfen. M. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch im vorliegenden Verfahren beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die
D-4467/2019 Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. N. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert Frist ein Dokument betreffend Übersicht seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. O. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht das verlangte Formular mit verschiedenen Beilagen ein. P. Nach erstreckter Frist nahm die Vorinstanz am 24. Oktober 2019 Stellung zur Beschwerde und führte aus, dass es unter anderem wegen einer Dokumentenprüfung bis heute nicht möglich gewesen sei, den komplexen Fall vollständig zu instruieren. Q. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund nicht belegter Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. R. Mit Eingabe vom 22. November 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente betreffend seine Bedürftigkeit zu den Akten und ersuchte um wiedererwägungsweise Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. S. Am 27. November 2019 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. T. Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
D-4467/2019 und amtliche Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. U. Mit Schreiben vom 28. November 2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Instruktionsverfügung vom 27. November 2019 mit der (sicherheitshalber aus Kanzleimitteln seiner Rechtsvertreterin geleisteten) Zahlung des Kostenvorschusses gekreuzt habe und ersuchte um Rückerstattung des Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der rechtssuchenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer suchte am 24. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Über dieses Gesuch hat das SEM in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Eine solche ist bis anhin nicht ergangen. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
D-4467/2019 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen hat sich das Gericht einer Stellungnahme dazu, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, zu enthalten, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, ansonsten der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
D-4467/2019 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 5. 5.1 Gemäss aArt. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG hört das SEM die Asylsuchenden innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton zu den Asylgründen an. Materiell ist über Asylgesuche erstinstanzlich in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (aArt. 37 Abs. 2 AsylG). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl beim SEM und den Umständen, welche die Einführung des neuen Asylgesetzes im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle (altrechtlichen) Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfrist von aArt. 37 Abs. 2 AsylG abgeschlossen werden können. Dies kommt in der Formulierung "in der Regel" auch in der
D-4467/2019 gesetzlichen Bestimmung von aArt. 37 AsylG zum Ausdruck. Zudem handelt es sich bei den in diesem Artikel formulierten Fristen um Ordnungsfristen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4484). Allein aus dem Umstand, dass die Vorrinstanz die gesetzliche Frist vorliegend deutlich überschritten hat, kann deshalb keine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots abgeleitet werden. 5.3 Das vorinstanzliche Verfahren ging jedoch insgesamt nur schleppend voran. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Mai 2017 sein Asylgesuch stellte und wenige Tage später summarisch befragt wurde, wies das SEM ihn am 9. Juni 2017 dem Kanton zu. Anschliessend blieb das Verfahren über lange Zeit unbearbeitet. Über ein Jahr nach der Kantonszuweisung reichte der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 verschiedene Übersetzungen von bereits eingereichten Beweismitteln ein, machte dazu ergänzende Ausführungen und reichte im August und September 2018 erneut drei Beweismittel zu den Akten, wobei die letzte Eingabe vom SEM bestätigt wurde. Bereits in der Eingabe vom 23. Juli 2018 ersuchte er um rasche Vorladung an die Bundesanhörung. Letztere wurde vom SEM zwar bestätigt, allerdings verstrichen danach wiederum über acht Monate, bis am 5. April 2019 (auf erneutes Ersuchen des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2019) die vertiefte Anhörung durchgeführt wurde. Für den Beschwerdeführer war seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung seiner Anhörung nicht erkennbar, ob Abklärungen in seiner Sache gemacht wurden. Die Zusicherung des SEM, dass, sobald der Sachverhalt hinreichend geklärt sei, im Rahmen der Arbeitskapazitäten ein Entscheid getroffen werde, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal weder aus den Akten ersichtlich ist noch der Vernehmlassung entnommen werden kann, um welche Abklärungen es sich dabei handeln könnte. Der Beschwerdeführer hingegen kam seiner Mitwirkungspflicht zur Genüge nach, indem er ohne Aufforderung Übersetzungen der bereits eingereichten Beweismittel lieferte. Auch ob nach der Anhörung weitere Schritte unternommen wurden, ist nicht ersichtlich; den vorinstanzlichen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Zudem reichte der Beschwerdeführer beim SEM während den zwei Jahren und über drei Monaten zwischen Asylgesuchstellung und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mehrere Verfahrensstandanfragen ein beziehungsweise ersuchte um rasche Erledigung seines Verfahrens (so am 23. Juli 2018, am 8. Februar 2019 durch seinen zweiten Rechtsvertreter, am 22. Mai 2019 und am 25. Juli 2019). Die Verfahrensstandanfrage vom 22. Mai 2019
D-4467/2019 beantwortete das SEM und führte aus, dass es keine verbindlichen Angaben zur voraussichtlichen Dauer des Verfahrens machen könne und dass auf die interne Prioritätenordnung verwiesen werde. Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2019 mit einer erneuten Bitte um rasche Behandlung seines Gesuchs sowie der Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde reagierte das SEM hingegen nicht, obwohl er darin um Entscheiderlass bis Ende August 2019 ersuchte, andernfalls das Einreichen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde geprüft werde. Insgesamt erscheint es – auch wenn es sich vorliegend um einen komplexeren Sachverhalt handelt – stossend, dass das SEM das vorliegende Verfahren als noch nicht entscheidreif betrachtet und allenfalls weitere Abklärungen für nötig hält, diese aber nicht durchführt oder zumindest in die Wege leitet. Die Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren ohne ersichtliche Verfahrenshandlung (abgesehen von der Anhörung) kann unter diesen Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen und die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich als begründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2017 beförderlich zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu fällen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). 7.2 Der am 27. November 2019 geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer mittels des von ihm eingereichten Einzahlungsschein zurückerstattet. 7.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote vom 4. September 2019 ein. Darin weist sie einen Arbeitsaufwand von 3,75
D-4467/2019 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 21.50 zzgl. Mehrwertsteuer aus. Sowohl der Arbeitsaufwand als auch der Stundenansatz erscheinen gerechtfertigt. Der seither getätigte Aufwand wird angesichts dessen, dass es sich dabei um Eingaben betreffend die Darlegung der Bedürftigkeit handelt, nicht berücksichtigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'032.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4467/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und einen baldigen Entscheid zu treffen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zurückerstattet. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'032.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss