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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2008 D-4466/2006

1. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,538 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. ...

Volltext

Abtei lung IV D-4466/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . März 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4466/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführ verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2002 auf dem Landweg in Richtung Nigeria, wo er sich bis Mai 2004 aufhielt. Von dort reiste er am 24. Mai 2004 auf dem Luftweg illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Vallorbe um Asyl nach. Am 28. Mai 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen befragt. Am 7. September 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kamerunischer Staatsangehöriger aus (Ort) in der Nordwestprovinz. Er sei als Säugling auf der Strasse ausgesetzt, von einem Priester gefunden und anschliessend ins Waisenhaus (Name) im Dorf (Name) in der (Provinz) gebracht worden. Dort habe er sich bis zum Jahr 1999 aufgehalten und in der Folge bis zum Jahr 2002 bei einem Priester in der katholischen Mission Bayele bei (Ort) gewohnt. Im Jahr 2002 sei der erwähnte Priester nach Nigeria versetzt worden, wobei dieser ihn mitgenommen habe. In der Folge habe er in (Ort) im Gliedstaat (Name) gewohnt. Nachdem der Priester im Jahr 2003 gestorben sei, habe er bei einem von dessen Onkeln, B._______, gewohnt. Dieser hätte Schwierigkeiten mit den dort ansässigen Moslems gehabt. Diese hätten B._______ angegriffen und dessen Ehefrau getötet. Um ihn vor allfälligen Übergriffen zu schützen, habe B._______ beschlossen, ihn ins Ausland zu schicken. Zunächst sei er in die nigerianische Hafenstadt (Name) gebracht worden. Von dort sei er in eine ihm nicht namentlich bekannte Stadt gelangt, von wo er mit dem Flugzeug in die Schweiz weiter gereist sei. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.b Am 24. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle aufgefordert, innert 48 Stunden Identitätspapiere beizubringen (vgl. A2/1). D-4466/2006 A.c Am 17. Januar 2005 liess das BFM ein Lingua-Gutachten erstellen, zu welchem dem Beschwerdeführer am 4. April 2005 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Die diesbezügliche Stellungnahme datiert vom 6. April 2005. B. Mit Verfügung vom 15. April 2005 - eröffnet am 18. April 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So stamme der Beschwerdeführer gemäss Lingua-Gutachten mit Sicherheit aus Westafrika und mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Kamerun, wobei eine Herkunft aus Nigeria nicht vollständig auszuschliessen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer erklärt, das Ergebnis der Lingua-Analyse würde die von ihm geltend gemachte Herkunft aus Kamerun stützen. Im Sinne eines Zwischenergebnisses - so das BFM weiter - sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kamerun aufgewachsen sei und sich mehrheitlich dort aufgehalten habe. Indes sei eine Herkunft aus Nigeria nicht auszuschliessen. Die Frage der Staatsangehörigkeit könne offengelassen werden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. So habe er trotz Aufforderung durch das BFM keine Ausweise eingereicht. Zudem habe er sich realitätsfremd und wenig detailliert zur Minderjährigkeit und zum Tod der Eltern geäussert. Sein gesamtes Verhalten, das Foto in der Empfangsstelle sowie seine Englischkenntnisse zeigten ebenfalls auf, dass er eine volljährige Person mit mehrjähriger Schulbildung sei. Mit dieser Alterseinschätzung konfrontiert, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, sich plausibel zu rechtfertigen. Schliesslich sei er angeblich allein von Afrika in die Schweiz gereist und habe dabei mehrere Länder durchquert, was gemäss ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) für eine angeblich minderjährige Person nicht möglich sei. Die Schilderung der befürchteten Übergriffe durch Moslems in Nigeria sei wenig detailliert und überzeugend ausgefallen. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer konkrete Probleme sowohl mit den nigerianischen als auch den kamerunischen Behörden verneint. Mithin sei in Bezug auf diese beiden möglichen Herkunftsstaaten des Beschwerdeführers eine begründete Furcht vor Ver- D-4466/2006 folgung zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei nochmals festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft darzutun, weshalb er gemäss der diesbezüglichen Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 23) die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Insbesondere erscheine der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tod seiner Eltern nicht glaubhaft, weshalb von einem Beziehungsnetz in Kamerun oder Nigeria auszugehen sei. C. Mit Eingabe vom 18. Mai 2005 an die damals zuständige ARK beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung den Vollzug der Wegweisung betreffend aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragt. Gleichzeitig wurden vier Internetauszüge (betreffend die Einsetzung eines Gouverneurs in der Nordwestprovinz, den Erzbischof (von [Ort]) C._______, die Erzdiözese (Name) und Hotelangebote in (Ort)) sowie ein Bericht über die Verbreitung von Handfeuer- und leichten Waffen in Kamerun zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2005 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 15. April 2005, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. D-4466/2006 E. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2005 schloss das BFM auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich würde der Beschwerdeführer mit den zu den Akten gereichten Beweismitteln versuchen, seine Herkunft aus Kamerun zu belegen. Demgegenüber liesse sich, wie bereits das Lingua-Gutachten gezeigt habe, die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht mit absoluter Sicherheit eruieren. Die eingereichten Beweismittel würden keine Hinweise auf eine glaubwürdige persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Kamerun enthalten und vermöchten mithin an den Schlussfolgerungen des BFM, dass er weder in Kamerun noch in Nigeria einer glaubhaften Verfolgung ausgesetzt gewesen und ein Wegweisungsvollzug in beide Länder zulässig, zumutbar und möglich sei, nichts zu ändern. F. Am 21. Juni 2005 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seinen bisherigen Ausführungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4466/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei- D-4466/2006 nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest. Dieser hält in der Beschwerde an seiner Herkunft aus Kamerun fest. Auch die Abklärungen durch das BFM ergaben eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Herkunft aus diesem Land, jedoch besteht als entfernte Möglichkeit auch eine Herkunft aus Nigeria. In Bezug auf beide Staaten wurde vom BFM das Bestehen allfälliger Wegweisungshindernisse geprüft. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in einen seiner mutmasslichen Herkunftsstaaten dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche D-4466/2006 Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in den beiden mutmasslichen Heimatstaaten lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5 Weder die allgemeine Lage in Kamerun und Nigeria noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Des Weitern bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM (vgl. Sachverhalt, Bst. E hievor) zu verweisen, wonach auch die Ausführungen in der Beschwerde und die zusammen mit dieser eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf ein persönliche Verfolgung des Beschwerdeführer enthalten. Sodann vermag der Beschwerdeführer aus EMARK 1998 Nr. 13 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er - selbst wenn man von seinem angegebenen Geburtsdatum ausgehen würde - inzwischen längst volljährig geworden ist. Schliesslich ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest in kirchlichen Kreisen, welche sich seinen Aussagen zufolge Zeit seines Lebens seiner angenommen hätten, weiterhin über ein Beziehungsnetz in den mutmasslichen Herkunftsstaaten verfügt. Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung des noch jungen und soweit aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, welcher während sieben Jahren die Schule besuchte und sich zudem bereits in Garten, Werkstatt und Küche betätigte, - entgegen der in der D-4466/2006 Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - auch als zumutbar bezeichnet werden. 4.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf Fr. 600.-festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2005 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4466/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - (kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 10

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