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Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-4458/2017

6. September 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,978 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4458/2017

Urteil v o m 6 . September 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Raphael Merz.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).

D-4458/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eigenen Angaben zufolge chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ – stellte am 7. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 23. September 2015 wurde sie von der Vorinstanz zu ihrer Person, zum Verbleib ihrer Identitätspapiere, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 3. Juli 2017 hörte sie das SEM vertieft zu ihren Asylgründen an. Zu den Gründen ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie aus Angst, verhaftet zu werden, B._______ verlassen habe. Ihre Cousine sei bereits am Abend des 26. Juli 2015 von der Polizei verhaftet worden, weil sie und die Beschwerdeführerin 15 Bilder des Dalai Lama im Dorf verteilt und Spione im Dorf sie dabei beobachtet hätten. Ihr Onkel habe die Beschwerdeführerin gewarnt und am 28. Juli 2015 sei sie von ihrem Dorf aufgebrochen und illegal nach Nepal ausgereist. Von dort sei die Beschwerdeführerin über ihr unbekannte Länder bis in die Schweiz gelangt. Am 7. September 2015 sei sie illegal in die Schweiz eingereist. B. Am 22. Februar 2017 wurde im Auftrag des SEM ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Frage durchgeführt, ob sie im Gebiet D._______, Tibet, China, sozialisiert worden sei. Im anschliessenden LINGUA-Bericht vom 30. Mai 2017 gelangte die beauftragte Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Der LINGUA-Bericht geht im landeskundlich-kulturellen Teil der Analyse von teils zutreffenden, teils lückenhaften Antworten aus und qualifiziert diese in einer abwägenden Form. Die Beschwerdeführerin habe Fragen zur Geographie, zu Distanzen, zum Schulwesen und zur Ausstellung des Personalausweises bzw. der Identitätskarte nicht richtig beantwortet. In den administrativen Zuordnungen von Dörfern habe es auch Wissenslücken gegeben. Zudem sei ihre Unkenntnis des Chinesischen unüblich. Im sprachwissenschaftlichen Teil kommt der Bericht aufgrund der Untersuchung von zwei Referenzdialekten im angegebenen Herkunftsraum zum

D-4458/2017 Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht am angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Sie sei am Anfang des Gesprächs explizit gebeten worden, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Zwar sei zu erwarten, dass nach mehr als einem Jahr Abwesenheit gewisse lexikalische oder phonetische Eigenheiten eines anderen Dialektes übernommen würden, dies treffe aber weniger auf den Bereich der Morphologie zu. Die Sprache der Beschwerdeführerin zeige ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt und nicht mit dem Dialekt von D._______. Abschliessend sei sie nicht in der Lage gewesen, einfache Beispielsätze aus dem Hochchinesischen zu übersetzen (etwa „Ich komme aus Tibet“, „Es geht mir nicht gut“), was für den von ihr angegebenen Herkunftsraum unüblich sei. C. Während der Anhörung vom 3. Juli 2017 wurde ihr das rechtliche Gehör zum oben genannten Bericht und mit Schreiben vom 4. Juli 2017 zur Qualifikation beziehungsweise zum Werdegang der beauftragten Person gewährt. D. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (eröffnet am 10. Juli 2017) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China an. Zur Begründung führte das SEM an, das Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrer Herkunft aus Tibet sei unglaubhaft, weshalb ihre Asylvorbringen keine haltbare Grundlage hätten. So habe sie teilweise unzutreffende Angaben zu administrativen Zuordnungen gemacht. Weiter habe sie das Prozedere für die Ausstellung des Personalausweises nicht richtig erklärt. Aufgrund der landeskundlich kulturellen Analyse bezweifle der LINGUA-Experte ihre angebliche Herkunft aus dem Tibet. Zudem ergebe die linguistische Analyse, dass sie sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Nach der Untersuchung von Referenzvarietäten der Dialekte habe sich herausgestellt, dass ihre Sprache morphologisch ausschliesslich Übereinstimmungen mit dem Lhasa-Dialekt aufweise. Zudem verfüge sie über keine nennenswerten Kenntnisse des Chinesischen, was eher nicht einer Bewohnerin von Tibet ihres Alters entspreche. Im Übrigen habe sie nichts unternommen, ihre Herkunft aus China zu belegen. Es

D-4458/2017 wäre zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine Kopie des Familienbüchleins oder andere Identitätsbelege, wie Fotos, nachreiche. Der Wegweisungsvollzug sei – unter Ausschluss der Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um einen Termin zwecks Einsicht in das aufgezeichnete Gespräch. F. Mit Vorladung vom 19. Juli 2017 gewährte das SEM diesen Antrag am 8. August 2017. G. Mit Eingabe vom 9. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Entbindung von der Kostenvorschussleistungspflicht. H. Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung nach, weil sie aus zeitlichen Gründen am 9. August 2017 nur eine „Notbeschwerde“ eingereicht habe. I. Mit Schreiben vom 14. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

D-4458/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Behörden haben die Pflicht, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen; dies wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

D-4458/2017 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleitet. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Diese Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen. Dabei müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen (vgl. BGE 129 I 236 E. 3.2), wobei sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Das Recht, angehört zu werden, ist gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts formeller Natur und hat zur Folge, dass eine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Rechtsmittelbehörde kann geheilt werden, dies unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um eine besonders schwere Prozessrechtsverletzung handelt und der betroffenen Partei die Möglichkeit offensteht, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche den angefochtenen Entscheid mit derselben Kognition überprüft. 4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Herkunftstest am 2. Februar 2017 und der Anhörung vom 3. Juli 2017 Einsicht in die Aufzeichnungen des Gesprächs hatte. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie eine solche Einsicht hätte beantragen können. Da ihr Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz verletzt worden sei, sei die Beurteilung des SEM bezüglich ihrer Herkunft als ungültig zu werten. Da der Beschwerdeführerin während der Anhörung vom 3. Juli 2017 unbestrittenermassen das rechtliche Gehör in Bezug auf die Herkunftsanalyse gewährt wurde und sie am 8. August 2017 Einsicht in die Aufzeichnung des Telefoninterviews hatte, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4458/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Der Frage der Verlässlichkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin kommt eine wesentliche Bedeutung zu. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 ist auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gilt, dass eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter präzisiert worden (BVGE 2014/12 E. 5). Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden (BVGE 2014/12 E. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE 2014/12 E. 5.9). 5.4 Der angefochtene Entscheid stützt sich massgeblich auf die sprachund länderkundliche Herkunftsanalyse (sogenannte Lingua-Analyse). Dabei wurden sowohl die sprachlichen als auch die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin geprüft.

D-4458/2017 5.5 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Feststellungen der sachverständigen Person zu relativieren bzw. als unglaubwürdig zu werten seien, da sie nicht in Tibet geboren und aufgewachsen sei, sondern aus Westeuropa komme. Bei verschiedenen Fragen, wäre der Befrager in der Pflicht gewesen, diese zu wiederholen, da sie diese nicht ganz verstanden habe. Andere Fragen seien zu unpräzis formuliert gewesen. Bei der Frage, in welchem Jahr die Pilgerfahrt am (…) als besonders heilbringend gelte, habe es Verständigungsschwierigkeiten zwischen den beiden Wörtern für „Tiger“ und „Pferd“ („Ta“ und „Thak“) gegeben. Als Grund dafür, dass sie fast kein Chinesisch spreche, gab sie an, dass sie dazu nicht die Möglichkeit gehabt und sie in einem Hotel gearbeitet habe. Sie bekräftigte, dass sie sich von der Geburt bis zur Ausreise ununterbrochen in B._______ aufgehalten habe. 5.6 Bei Herkunftsanalysen der Fachstelle LINGUA handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). 5.7 Die vorliegende Herkunftsanalyse lässt in nachvollziehbarer Weise auf die fehlende Sozialisation der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsraum schliessen. Auch bestehen in Bezug auf die Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin keine Zweifel. Hingegen vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihre Angaben seien alle korrekt gewesen, das sprachwissenschaftlich belegte Ergebnis, wonach sie nicht aus dem Gebiet D._______ stamme, nicht zu entkräften. Der Bericht kommt schlüssig zum Ergebnis, dass sie den Lhasa-Dialekt spricht und auf mehreren Analyseebenen – lexikalisch, phonetisch und morphologisch – keine Sozialisation im angegebenen Herkunftsraum erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin bestrittenen Punkte nebensächlich. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu ihren Angaben im Lingua-Interview – den richtigen Ausstellungsort für Personalausweise kennt und in der Anhörung richtige Angaben zu Ortschaften, Tieren und Klöstern machen konnte,

D-4458/2017 liegen aufgrund der Herkunftsanalyse genügend andere Hinweise auf eine fehlende Hauptsozialisierung im Gebiet D._______ vor. Insbesondere ist durch die Sprachanalyse schlüssig dargelegt, dass sehr schwer wiegende Indizien für eine Hauptsozialisation ausserhalb Tibets vorliegen. Ein weiteres Indiz sind die Wissenslücken der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen Herkunftsregion, ihr Unwissen über die Seen im Umkreis sowie ihre mangelnden Kenntnisse des Chinesischen. Unter diesen Umständen ist ihren Asylvorbringen die Grundlage entzogen und ihre geltend gemachte Ausreise aus China kann als solche nicht geglaubt werden. Wie das SEM zu Recht festgestellt und zutreffend begründet hat, ist durch die Verschleierung der Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht worden, weshalb sowohl Vorfluchtgründe als auch subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind. 5.8 Aufgrund dieses Ergebnisses konnte die Vorinstanz mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht zutreffen und dass auf eine Verschleierung der tatsächlichen Herkunft zu schliessen ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).

D-4458/2017 Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Insofern hat sie die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E 6 [zweiter und dritter Absatz]). Das SEM hat den Wegweisungsvollzug nach China, aufgrund der nicht gänzlich auszuschliessenden chinesischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu Recht ausgeschlossen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtlos zu werten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750,– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4458/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Raphael Merz

Versand:

D-4458/2017 — Bundesverwaltungsgericht 06.09.2017 D-4458/2017 — Swissrulings