Abtei lung IV D-4457/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 8 . September 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Pakistan, vertreten durch Silvia Maag, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. September 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4457/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am 25. April 2004 auf dem Luftweg und gelangte am 28. April 2004 von Deutschland her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 10. Mai 2004 in _______ summarisch befragt. Am 27. Mai 2004 führte die kantonale Behörde in _______ eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in ________ geboren worden zu sein und dort die ersten vier oder fünf Jahre seines Lebens verbracht zu haben. Danach habe er in Pakistan in Internaten und später in verschiedenen Städten des Landes gewohnt. Seine Muttersprache sei das Englische. Von Januar 1998 bis Juli 2003 habe er sich wiederholt ausbildungshalber in der Schweiz aufgehalten. In der Folge sei er unter falscher Identität nach Pakistan zurückgekehrt. Wegen seiner Homosexualität sei er dort schon vor seiner ersten Ausreise verfolgt worden. Seit 1993 habe er eine intime Beziehung zu _______ unterhalten. Im August 1995 seien er und _______ deswegen durch Angehörige von _______ misshandelt worden. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz hätten ihn die Eltern von _______ bei der Polizei wegen der angeblichen Entführung ihres Sohnes polizeilich angezeigt. Diese Anzeige sei indes später zurückgezogen worden. Ende Dezember 2003 hätten Mitglieder der Sippah-e-Sahaba in _______ gedroht, das Haus wegen der Homosexualität des Beschwerdeführers anzuzünden. Zu diesem Zeitpunkt sei er in _______ gewesen. Eine polizeiliche Anzeige dieses Vorfalls sei mangels aussagewilliger Zeugen gescheitert. Am 15. Januar 2004 sei der Beschwerdeführer in _______ vorübergehend polizeilich festgehalten worden. Die Polizei habe frivole Bemerkungen gemacht beziehungsweise ihm homosexuellen Geschlechtsverkehr angelastet und in der Folge ein entsprechendes Verfahren eingeleitet. Sein Cousin _______ habe ihn nach einigen Stunden freibekommen. Am 16. Januar 2004 sei er am Vormittag durch Mitglieder der extremistischen Sippah-e-Sahaba sowie Quartierbewohner wegen seiner Homosexualität misshandelt und gleichentags der Polizei übergeben worden. Er sei vorerst nackt in einer Baracke festgehalten und später wiederholt durch Polizisten vergewaltigt worden. In der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 2004 habe ihn ein Polizist aus dem Haftraum geholt und seinem auf ihn wartenden Cousin _______ D-4457/2006 übergeben. Der besagte Polizist habe ihn aufgefordert, die Stadt zu verlassen. _______ (Cousin) habe ihn nach _______ gebracht. Wegen der geschilderten Situation habe er versteckt gelebt und sei schliesslich erneut ausgereist. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer einen FIR, einen Haftbefehl und ein Anwaltsschreiben zu den Akten. Auf eine entsprechende vorinstanzliche Aufforderung hin reichte er eine Übersetzung nach. B. Mit Verfügung vom 8. September 2005 (eröffnet am 9. September 2005) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Die Darlegungen des Beschwerdeführers wiesen Widersprüche auf. Zudem habe er gewisse, anlässlich der Erstbefragung geltend gemachte Vorbringen im Rahmen der Anhörung nicht mehr beziehungsweise nicht mehr im bisherigen Ausmass erwähnt. Die angeblichen Vorfälle vom 15. Januar 2004 beziehungsweise das angeblich eingeleitete Verfahren wirkten in der geltend gemachten Form realitätsfremd. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigten keine andere Einschätzung. Der beigebrachte FIR stamme gemäss Aussagen des Beschwerdeführers als Internet-Ausdruck aus seiner E-Mail-box. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie der FIR dorthin gelangt sei. Aufgrund dieser formalen Kriterien könne er ebenso wenig als echt erachtet werden wie der auf ihm basierende Haftbefehl, welcher überdies nur als Fax-Kopie eingereicht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das Anwaltsschreiben als blosses Gefälligkeitsdokument zu werten. Schliesslich seien gleichgeschlechtliche Beziehungen in Pakistan zwar gesetzlich verboten und gesellschaftlich geächtet. Homosexualität sei aber insbesondere in städtischen Zentren weit verbreitet und geduldet. Insgesamt sei nicht zwingend zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wegen homosexueller Handlungen im Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. D-4457/2006 C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, als Homosexueller in Pakistan habe der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv begründete Furcht, jederzeit Opfer asylrelevanter Verfolgung zu werden. In Anbetracht der drakonischen Gesetzgebung sei für ihn ein normales Leben vor Ort nicht möglich. Seine Darlegungen seien glaubhaft. Die Aussagen erfüllten die diesbezüglich massgeblichen wissenschaftlichen Kriterien. Der Befrager sei hingegen offensichtlich befangen gewesen. Es rechtfertige sich deshalb, ein Glaubwürdigkeitsgutachten in Auftrag zu geben. Der Eingabe lagen zwei Auszüge aus wissenschaftlichen Publikationen und (teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren) eingereichte Unterlagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung vor Ort bei (Anwaltsschreiben, FIR, Haftbefehl). Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die den Internet- respektive Telefax-Dokumenten zugrunde liegenden Originalbeweismittel nach wie vor nicht beigebracht. Dies bestätige die vorinstanzliche Einschätzung, wonach gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren hängig sei. F. Mit Replik vom 14. November 2005 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Ferner gab er Beweismittel - zwei Anwaltsschreiben vom 3. März 2004 respektive D-4457/2006 22. Oktober 2005 im Original, eine mit einem Originalstempel beglaubigte Kopie des FIR vom 15. Januar 2004, eine Kopie des Haftbefehls, Passkopien, seine Schwester betreffend, sowie ein Zustellcouvert - zu den Akten. In diesem Zusammenhang erwähnte er, seine Mutter schäme sich, weil er homosexuell und dies im Quartier in Lahore allgemein bekannt sei. Sie habe sich deshalb geweigert, Beweismittel in die Schweiz zu schicken. Der Eingabe lagen ausserdem ein Schreiben der Rechtsvertretung an die Mutter des Beschwerdeführers und ein Bericht des Hilfswerkvertreters (Anhörung vom 27. Mai 2004) bei. Weitere Beweismittel wurden in Aussicht gestellt. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer eventualiter amtliche Abklärungen vor Ort. G. In einer erneuten Eingabe vom 26. Februar 2006 (Poststempel) machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zur Asylrelevanz und zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. H. Am 12. Februar 2007 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer weitere Beweismittel samt Begleitschreiben zu den Akten. Es handelte sich um einen an seine Rechtsvertretung gerichteten Brief seiner Mutter, eine ebenfalls an die Rechtsvertretung gerichtete E-Mail seines Cousins _______, ein Schreiben des neu bestellten Anwalts _______, das darin erwähnte, den Beschwerdeführer betreffende Polizei- und Gerichtsdossier, vier Haftbefehle, Übersetzungen, Internet-Auszüge und Zustellnachweise. Die Internet-Auszüge belegten, dass die pakistanischen Behörden entgegen der Sichtweise der Vorinstanz gegen Homosexuelle strafrechtlich vorgehen würden. I. Am 5. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung telefonisch um einen baldigen Entscheid. J. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte am 28. November 2007 an die Schweizerische Botschaft in _______ und ersuchte um Abklärungen vor Ort. K. Am 14. März 2008 machte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch geltend, die D-4457/2006 veranlassten Abklärungen vor Ort würden nicht mit der gebotenen Diskretion durchgeführt. L. Mit schriftlicher Eingabe vom 20. April 2008 (Poststempel) bezeichnete der Beschwerdeführer die Vorgehensweise der von der Botschaft mit Abklärungen betrauten Person als plump und grobfahrlässig. Dadurch würden seine im Heimatland zurückgebliebenen Angehörigen gefährdet. Die Botschaft sei anzuweisen, künftig diskreter zu agieren. Dem Beschwerdeführer, dem es psychisch zunehmend schlechter gehe, sei baldmöglichst ein Entscheid im Sinne der gestellten Anträge zu übermitteln. Der Eingabe lagen zwei E-Mail des Beschwerdeführers und ein Internet-Auszug betreffend die Sippah-e-Sahaba bei. M. Am 28. April 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft in _______ dem Bundesverwaltungsgericht das Abklärungsergebnis. Die beglaubigte Kopie des FIR vom 15. Januar 2004 sei verfälscht. Der Name einer Person, welche im erwähnten Verfahren tatsächlich involviert sei, sei durch denjenigen des Beschwerdeführers ersetzt worden; die Adressangabe sei hingegen nicht diejenige des Beschwerdeführers, sondern der tatsächlich betroffenen Person. Auch im eingereichten Polizei- und Gerichtsdossier sei der Name des Beschwerdeführers an die Stelle des tatsächlich Angeklagten gesetzt worden. Die Anwaltsschreiben vom 3. März 2004 sowie 22. Oktober 2005 und die Haftbefehle seien gefälscht. Das undatierte Anwaltsschreiben von _______ stimme nicht mit den eruierten Fakten überein und sei mutmasslich ein Gefälligkeitsdokument. Abklärungen bei der Familie und im Quartier hätten keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die pakistanische Polizei gesucht werde oder worden sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2008 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, im Bedarfsfall das Bundesverwaltungsgericht zu ersuchen, die beigelegte englischsprachige Botschaftsauskunft in eine schweizerische Amtsprache übersetzen zu lassen. Innert angesetzter Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht weder ein Ersuchen um Übersetzung noch eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. D-4457/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub- D-4457/2006 haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Den Aussagen in der Empfangsstelle kommt anerkanntermassen nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Vorliegend finden sich indes bereits in diesem Protokoll erhebliche Ungereimtheiten. Namentlich gab der Beschwerdeführer vorerst an, am 15. Januar 2004 habe die Polizei lediglich gesagt, er werde wegen Abklärung der Identität auf den Posten gebracht. Es habe nichts gegen ihn vorgelegen, und er sei nach einigen Stunden freigekommen. Wenig später machte er aber geltend, die Polizei habe ihn aufgrund einer Anzeige festgenommen und ihm homosexuellen Geschlechtsverkehr angelastet (A 1/12, S. 7). In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass der relativ gebildete Beschwerdeführer nicht in der Lage war, D-4457/2006 mündlich anzugeben, gestützt auf welchen Paragrafen des pakistanischen Strafgesetzbuches gegen ihn wegen homosexueller Handlungen ermittelt werde; dieser Paragraf stehe aber "in einer E-Mail" (A 1/12, S. 8). Ferner erstaunt, dass er einerseits darlegte, lediglich am 16. Januar 2004 Probleme mit der Sippah-e-Sahaba gehabt zu haben, andererseits aber auch zu Protokoll gab, bereits Ende Dezember 2003 hätten Mitglieder dieser Partei während seiner Abwesenheit zuhause in _______ massive Drohungen ausgestossen, weshalb man eine Anzeige bei der Polizei habe deponieren wollen. Dass er die angebliche Bedrohung einer für ihre Radikalität bekannten Extremistenorganisation zudem als "nichts Nennenswertes" bezeichnete, lässt den Verdacht aufkommen, dass nicht nur das angebliche Strafverfahren, sondern auch die angeblichen Verfolgungsakte der erwähnten Organisation nicht wahren Gegebenheiten entsprechen. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bereits im Jahre 1995 durch Verwandte von _______ massiv misshandelt worden. Im Verlaufe der bisherigen und obenstehend erwähnten Aufenthalten in der Schweiz sah er aber davon ab, die Behörden um Schutz zu ersuchen (vgl. auch A 9/13, S. 19 oben). Die Zweifel an seiner angeblichen Zwangslage namentlich im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes in Pakistan werden dadurch bestärkt, zumal er auch anlässlich der Anhörung die Kernvorbringen wiederholt eher stereotyp und kaum mit Realkennzeichen versehen schilderte. Insbesondere die angeblichen Vergewaltigungen durch Polizeibeamte und die Misshandlungen und Drohungen der Sippah-e-Sahaba wirken überwiegend konstruiert und vermitteln kaum den Eindruck von persönlich Erlebtem (A 9/13, S. 13 ff. und 17 f.). Bezüglich der angeblichen Festnahme vom 15. Januar 2004 fällt auf, dass am besagten Datum angeblich eine polizeiliche Anzeige erstellt worden sei (A 9/13. S. 15 unten). Dass der Beschwerdeführer diesfalls im Rahmen der Festnahme nicht darüber informiert worden wäre, muss wiederum als ausgesprochen realitätsfremd bezeichnet werden (A 9/13, S. 16). Hinzu kommen die vom Bundesamt im angefochtenen Entscheid erwähnten Unstimmigkeiten in den Aussagen. Auch wenn die festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente, auf welche in den Eingaben vom 8. Oktober 2005 sowie 26. Februar 2006 kaum konkret eingegangen wird, teilweise offensichtlich nicht Kernvorbringen betreffen, werden so die Zweifel an der angeblichen Verfolgung erhärtet. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer - wie in der Eingabe vom 8. Oktober 2005 geltend gemacht gewisse Vorbringen relativ detailliert schilderte, ohne dass diesen aber in Anbetracht der erwähnten Stereotypien und der mangelnden Real- D-4457/2006 kennzeichen bereits deswegen eine generell hinreichende Substanziierung attestiert werden kann. Allfällige Zweifel, ob die Kernvorbringen des Beschwerdeführers unter Umständen doch teilweise wahren Gegebenheiten entsprechen könnten, sind jedenfalls durch das Ergebnis der erwähnten Botschaftsauskunft ausgeräumt worden. Nicht von der Hand zu weisen ist hingegen, dass die Befragungstechnik anlässlich der Anhörung teilweise nicht optimal war und die Wortwahl des Befragers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung für eine Amtsperson unüblich erscheint (A 9/13, S. 3, 7, 11 und 17). Die insgesamt korrekte und vollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens kann indes gleichwohl bejaht werden. Der Beschwerdeführer hat sodann im erstinstanzlichen Verfahren und insbesondere auf Beschwerdeebene zahlreiche Beweismittel eingereicht. Aufgrund dieser Sachlage veranlasste das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits dargelegt - Abklärungen vor Ort. Diese haben insbesondere ergeben, dass mehrere eingereichte Belege verfälscht beziehungsweise gefälscht sind und der Beschwerdeführer in keiner Weise durch die pakistanische Polizei gesucht wird oder wurde. Nach Durchsicht des Abklärungsberichts kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dieser auf seriösen Grundlagen beruht und entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers unter Wahrung der erforderlichen Diskretion zu Stande gekommen sein dürfte. Die beantragte Anweisung an die Botschaft zu einer geeigneteren Vorgehensweise bei Abklärungen erübrigt sich mithin ebenso wie die Erstellung eines "Glaubwürdigkeitsgutachtens", da aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der Abklärungen die angebliche behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers bereits gestützt auf die bestehende Aktenlage für unglaubhaft erachtet werden muss. Dies trifft im Übrigen auch auf die angebliche Bedrohung durch die Sippah-e-Sahaba zu, zumal er ja angab, von dieser der Polizei übergeben worden zu sein, und gemäss vorstehenden Erwägungen auch nicht in der Lage war, diesen angeblichen Aspekt der Verfolgung angemessen zu substanziieren. Abschliessend ist sodann festzuhalten, dass die Erkenntnisse der Botschaft mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers unwidersprochen geblieben sind. 3.4 In Abwägung sämtlicher Aspekte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der erlittenen respektive befürchteten Verfolgung in der geltend gemachten Form zu berücksichtigen sind, kommt das Bun- D-4457/2006 desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die obenstehend erwähnten wesentlichen und überwiegenden Umstände klarerweise gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- D-4457/2006 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). D-4457/2006 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die von ihm auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme sind offenbar nicht derart gravierend, dass er deswegen ärztliche Hilfe in Anspruch nahm beziehungsweise sich veranlasst fühlte, einen entsprechenden Bericht zu den Akten zu reichen. Diese scheinen denn auch eher mit dem ungeklärten Status in der Schweiz im Zusammenhang zu stehen. Im Heimatland verfügt er über ein soziales Netz. Aufgrund seiner Ausbildung, der beruflichen Erfahrungen und der Sprachkenntnisse dürfte es ihm so gelingen, sich eine Existenzgrundlage zu erarbeiten (vgl. A 1/12, S. 2 f.; A 9/13, S. 5 f.). Dass für den Beschwerdeführer die Rückkehr aus anderen Gründen, insbesondere wegen seiner sexuellen Orientierung, unzumutbar wäre, lässt sich im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ableiten. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sind die als gefälscht erkannten Dokumente (Polizei- und Gerichtsakten, Anwaltsschreiben) einzuziehen. D-4457/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bisher entstandenen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat durch das Einreichen der gefälschten Dokumente umfassende Abklärungen insbesondere auch die Botschaftsabklärung veranlasst und damit erhöhte Kosten verursacht. Ausserdem kann in Fällen mutwilliger Prozessführung, wozu auch bewusste Falschangaben und die Einreichung gefälschter Beweismittel zu zählen sind, eine erhöhte Spruchgebühr verlangt werden. Die Kosten des Verfahrens sind vorliegend auf insgesamt Fr. 1'200.-anzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mutwilligen Prozessführung ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) D-4457/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die eingereichten und als gefälscht erkannten Dokumente werden eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die erhöhten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15