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Bundesverwaltungsgericht 19.12.2012 D-4456/2012

19. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,672 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4456/2012/wif

Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (…).

D-4456/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der (muslimischen) Moors an und stammt aus X._______, Kalutara-Distrikt (Sri Lanka). Er reiste (…) 2001 erstmals in die Schweiz ein und suchte am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 4. März 2003 zog er sein Asylgesuch zurück, welches in der Folge mit Beschluss des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF – heute BFM) vom 12. März 2003 abgeschrieben wurde. B. Am 14. Dezember 2009 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag im EVZ Basel ein zweites Mal um Asyl nach. Er wurde am 22. Dezember 2009 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Gleichentags wurde ihm im Hinblick auf die Kantonszuweisung das rechtliche Gehör gewährt. Am 12. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde er dem Kanton G._______ zugewiesen. C. Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er Mitglied des Sri Lanka Muslim Congress (SLMC) sei. Er habe in X._______ die Wahlkampfkampagne geleitet und sei daher entführt worden. Aufgrund des Engagements des Parteiführers sei er freigelassen worden, habe jedoch Sri Lanka verlassen müssen. D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 (Eröffnung am 27. Juli 2012) wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-

D-4456/2012 zember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und um die Gewährung eines allfälligen Replikrechts ersucht. Als Beweismittel wurde eine Fürsorgebestätigung vom 21. August 2012 eingereicht. F. Mit Instruktionsverfügung vom 3. September 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG gut, stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 19. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-4456/2012 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven

D-4456/2012 Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte in den Anhörungen vor, dass er Mitglied des SLMC sei. Seine Rückkehr – nach dem Rückzug seines ersten Asylgesuchs – nach Sri Lanka anfangs 2003 sei problemlos möglich gewesen, da der SLMC damals in der Regierung vertreten gewesen sei. Er habe nach seiner Rückkehr (…) 2003 bei seiner Schwester in X._______ gewohnt. Nachdem der SLMC jedoch die Wahlen im November 2004 verloren habe, sei es zu Übergriffen und Einschüchterungen gekommen. Er sei jedoch vom Parteiführer des SLMC rechtzeitig vor diesen Übergriffen gewarnt worden und habe fluchtartig das Haus verlassen und sich nach M._______ begeben. Für die Wahlen 2009 sei er von seiner Partei als Wahlkampforganisator für X._______ bestimmt worden, so dass er (…) 2009 dorthin zurückgekehrt sei und erneut bei seiner Schwester gelebt habe. (Im November) 2009 sei er dort von "Unterweltleuten" in einem weissen Van ohne Nummernschild entführt worden. Er sei nach einer etwa sechsstündigen Fahrt in einem Haus ohne Kontakt zur Aussenwelt festgehalten worden. (Im Dezember) 2009 hätten ihn die Entführer nach Z._______ gebracht, wo ihn seine Familie und der Parteiführer empfangen hätten. Diese hätten ihm erklärt, dass die Regierung hinter der Entführung stecke und sie den Beschwerdeführer nur unter der Bedingung freigelassen hätten, dass er (der Beschwerdeführer) das Land verlassen und sich nie wieder politisch betätigen würde. 4.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht glaubhaft geschildert habe. So sei der Umstand, dass er für die Wahlen 2009 als Organisator des SLMC ernannt worden sei, jedoch gleichzeitig von seinem Parteiführer die Weisung erhalten habe, nicht zu sehr in die Öffentlichkeit zu treten, da er früher bereits mit Drohungen konfrontiert worden sei, sinnwidrig und nicht nachvollziehbar. Ausgerechnet diejenige Person für ein derart gewichtiges Projekt zu ernennen, die aufgrund früherer Vorkommnisse nicht in der Lage sei, eine Wahlkampagne in der Öffentlichkeit zu führen, sei absurd. Der Beschwerdeführer habe auch nichts Konkretes über die Beweg-

D-4456/2012 gründe der Entführung und die Freilassung berichten können. Die Begründung, dass der Parteiführer ihm keine Details erzählt habe, sei nicht nachvollziehbar. Ferner finde die Behauptung, dass die Entführer regierungsfreundliche Personen gewesen seien, in seiner Aussage, der Parteiführer habe nichts sagen wollen, einen Widerspruch. Die Behauptung, in X._______ beschattet worden zu sein, beruhe lediglich auf Mutmassungen. Wenig nachvollziehbar sei auch, dass er ausgerechnet bei seiner Schwester gelebt habe, obwohl er sich gemäss seinen Angaben auch schon vor seiner Kampagnearbeit in X._______ bedroht gefühlt habe. Unglaubhaft sei schliesslich die Forderung der sri-lankischen Regierung, der Beschwerdeführer habe als Bedingung für seine Freilassung das Land sofort zu verlassen. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe dafür, weshalb die sri-lankischen Behörden ein Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers hätten respektive wieso er für die Behörden eine Bedrohung darstellen solle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch keine Ausweisschriften eingereicht, wodurch weder seine Identität noch die Reisemodalitäten feststehen würden, was weitere Zweifel an seinen Vorbringen aufkommen lasse. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass sich die Situation oppositioneller Politiker in jüngster Zeit stetig verschlechtert habe. Der Umstand, dass die Entführer im vorliegenden Fall kein Lösegeld verlangt hätten, lasse darauf schliessen, dass politische Motive hinter der Entführung ständen und höchstwahrscheinlich die Regierungsbehörden selbst deren Urheber seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Organisator für X._______ bestimmt worden sei, sei nicht sinnwidrig. Die Partei sei demokratisch organisiert, so dass die Gründe für seine Wahl zum Organisator nicht genau festständen. Im Zeitpunkt der Wahl habe man auch nicht mit Sicherheit voraussehen können, dass es erneut zu Problemen kommen könnte, da die früheren Probleme ja bereits fünf Jahre zurückgelegen hätten. Die Wahl zum Organisator sei auch deshalb nachvollziehbar, da wohl nur eine geringe Anzahl tauglicher Kandidaten zur Auswahl gestanden habe, der Beschwerdeführer die Region bereits gekannt und über eine langjährige Erfahrung verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, als wieder bei seiner Schwester unterzukommen, und er habe sich extra von der Öffentlichkeit ferngehalten, damit niemand die Anwesenheit bei der Schwester habe mitbekommen können. Die Ansicht des BFM, dass es keine schlüssigen Gründe für die Entführung gebe, gehe fehl. Die Entführung habe sich kurz vor den Wahlen abgespielt, weshalb Repressalien von Seiten der Regierung höchst plausibel seien. Dass der Beschwerdeführer keine

D-4456/2012 Ausweisschriften habe einreichen können, tue der Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, da er die Schriften infolge der hastigen Flucht von X._______ nach M._______ haben zurücklassen müssen. Die Ausreise sei schliesslich mit gefälschten Ausweisen erfolgt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde eingereicht. Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit verschlechtert und gegenwärtig werde systematisch gegen politische Oppositionelle vorgegangen. Da der Beschwerdeführer einer Oppositionspartei angehöre, die auch Sarath Fonseka unterstützt habe und einen engen Kontakt zur Parteispitze des SLMC (Rauf Hakeem) pflege, weise er ein Risikoprofil im Sinne der aktuellen Rechtsprechung auf. Die Gefahr einer Verfolgung würde bei neu anstehenden Wahlen (die nächsten Wahlen seien im September 2012) immer wieder von Neuem akut werden. Der Beschwerdeführer sei zudem entführt worden und somit Zeuge einer nach dem Bürgerkrieg begangenen Menschenrechtsverletzung, was ebenfalls ein Risikoprofil begründe. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheidfindung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses Grundsatzentscheides angehört. Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht worden. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Oppositionspolitiker wie etwa Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisie-

D-4456/2012 ren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8 S. 493 ff.). 5.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Mitglied des SLMC einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 5.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Der SLMC, welchem der Beschwerdeführer angehört, ist derzeit im sri-lankischen Parlament sowie auch in der sri-lankischen Regierung vertreten. Der Parteipräsident, Rauf Hakeem, mit welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in engem Kontakt stand (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 29 S. 10), ist derzeitiger Justizminister. Beim SLMC handelt es sich daher nicht um eine Oppositionspartei. Somit ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Profils und insbesondere aufgrund seiner Zugehörigkeit zum SLMC, einer Verfolgung seitens der sri-lankischen Regierung ausgesetzt ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-4456/2012 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-4456/2012 8.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). 8.6 Das BFM führte zur Misshandlungsgefahr aus, dass weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine EMRKwidrige Misshandlung drohen könnte. 8.7 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass abgewiesene Asylbewerber bei einer Rückkehr einer genauen Überprüfung unterzogen würden. Dabei könne es zu längerer Haft, zu Erpressungen sowie Folterungen kommen. Der Beschwerdeführer besitze auch keine Identitätspapiere, was gemäss Rechtsprechung des EGMR ebenfalls ein Risikoelement darstelle. Ein weiterer Risikofaktor ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz zurückkehre, welche als Finanzmittelbeschaffungszentrum oppositioneller Gruppen angesehen werde. Zu berücksichtigen sei ferner die Asylgesuchsstellung im Ausland, wobei anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Gesuche gestellt habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch zu den Unterstützern des Ex-Generals Sarath Fonseka zu zählen, was ebenfalls zur Annahme eines Festnahme- respektive Misshandlungsrisikos beitrage. 8.8 Die Einwände in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Dies spricht gegen die Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Zum anderen stellt der SLMC – im Gegensatz zur LTTE – auch keine oppositionelle Gruppe dar, so dass das Argument hinsichtlich der Rückkehr aus einem Finanzbeschaffungszentrum ins Leere geht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere besitze – was im Übrigen in Anbetracht seiner diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere der realitätsfernen Ausführung, die Passkontrolle in Zürich

D-4456/2012 ohne persönliches Vorzeigen des Reisepasses passiert zu haben (vgl. act. B14/14 F 15 f. S. 3), zweifelhaft erscheint – vermag selbst zusammen mit dem Umstand, in der Schweiz bereits zwei Asylgesuche gestellt zu haben, keine konkrete Misshandlungsgefahr zu begründen. 8.9 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt – wie das BFM zutreffend festhielt – den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1 S. 510 f.). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E. 13.2.2 S. 511 ff.). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3 S. 513).

D-4456/2012 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer wohnte über mehrere Jahre hinweg in M._______ (Zentralprovinz), wo sich zurzeit auch seine Ehefrau und seine Kinder befinden (act. B1/10 Ziff. 3 S. 1, Ziff. 7 S. 2 sowie Ziff. 11 S. 3 und Beschwerdeschrift Ziff. 8 S. 4). Gemäss oben skizzierter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar. Überdies sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzbedrohende Lage geraten könnte. 10. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 13. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 3. September 2012 gutgeheissen, so dass im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-4456/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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