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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-4452/2009

16. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,544 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4452/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, alias C._______, geboren B._______, Nigeria, alias D._______, geboren E._______, Sudan, c/o F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4452/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge sein Heimatdorf G._______ im Oktober 2008 Richtung H._______ verliess, mit dem Flugzeug einer ihm unbekannten Fluggesellschaft in ein ihm unbekanntes Land gelangte, seine Reise mit dem Zug fortsetzte und via ihm unbekannte Länder am 27. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 4. November 2008 im I._______ befragt und am 20. April 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater beziehungsweise sein Stiefvater, den er unter dem Namen J._______ kenne, sei Chef des Orakels Alusi gewesen und die Dorfältesten hätten ihn als dessen Nachfolger bestimmt, nachdem sein Vater im Sterben gelegen sei, dass dies seine Mutter nicht zugelassen habe, da sie beide dem christlichen Glauben angehörten, dass er vom Orakel Alusi umgebracht würde, weil er die Amtsübernahme abgelehnt habe, dass es bereits früher Leute gegeben habe, welche von diesem Geist getötet worden seien, weil sie sich geweigert hätten, dem Schrein zu dienen, dass man von diesem Geist verfolgt werde, solange man im Dorf wohnen bleibe, weshalb seine Mutter mit der Unterstützung des Pfarrers seine Ausreise organisiert habe, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der K._______ vom 26. Januar 2009 in L._______ unter den Personalien D._______, geboren E._______, Sudan, erfasst ist, D-4452/2009 dass er erstmals am 9. Juni 2002 in L._______ einreiste, erfolglos ein Asylverfahren durchlief, sich nach M._______ absetzte und am 13. November 2005 erneut in L._______ einreiste, worauf er am 25. November 2005 nach M._______ abgeschoben wurde, dass der Beschwerdeführer in L._______ wegen {.......} rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dass gemäss Mitteilung des N._______ vom 4. Dezember 2008 der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2004 in M._______ illegal einreiste und gleichentags einen Antrag auf Gewährung von Asyl stellte, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde, dass er am 3. Februar 2009 anlässlich einer Zollkontrolle auf dem internationalen Zug O._______ - von P._______ nach Q._______ kontrolliert wurde und sich dabei mit einem spanischen Aufenthaltstitel (Regimen Comunitario) sowie einer Kopie eines nigerianischen Reisepasses, lautend auf R._______, geboren S._______, auswies, dass es sich bei dem spanischen Aufenthaltstitel gemäss Rapport der T._______ vom 3. Februar 2009 um eine Totalfälschung handelt, dass am 12. Juni 2009 das BFM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zu den Asylverfahren in L._______ und M._______ gewährte, worauf dieser mit Stellungnahme vom 24. Juni 2009 (Eingangsstempel BFM) an seinen bisherigen, in der Schweiz gemachten Angaben festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli 2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass dem englisch sprechenden Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass er nicht wisse, in welchem Land er mit dem Flugzeug gelandet sei, da überall, beginnend beim Einchecken und insbesondere während des Fluges selbst, wiederholt mehrsprachig D-4452/2009 Informationen über die jeweilige Destination via Lautsprecher und Anzeigetafeln durchgegeben würden, weshalb er das Flugziel zwangsläufig hätte mitbekommen müssen, dass auch nicht glaubhaft sei, der Beschwerdeführer habe die Reise von Nigeria bis in die Schweiz, ohne jemals persönlich kontrolliert worden zu sein, unternommen, dass schliesslich auch seine Aussagen nicht zutreffen würden, wonach er im Oktober 2008 zum ersten Mal aus Nigeria ausgereist sein soll, da dem Bundesamt Informationen vorliegen würden, wonach er im Jahr 2002 in L._______ und im Jahr 2004 in M._______ ein Asylgesuch gestellt habe, womit er bereits vor dem Jahr 2002 (recte: 2008) aus Nigeria ausgereist sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der Hinsicht nicht erstaunen würden, als sie den stereotypen Vorbringen von Asylbewerbern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihren Reiseweg aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asylbegründenden Vorbringen zahlreiche Widersprüche feststellte, so habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben, sein Stiefvater, der Chef eines Orakels gewesen sein soll, sei zwei Monate vor seiner Ausreise gestorben, demgegenüber bei der Anhörung von seinem Vater gesprochen habe, der ein Schreindiener gewesen sein soll und im Sterben gelegen habe, jedoch zum Zeitpunkt seiner Flucht im Oktober 2008 noch gelebt habe, er indessen nicht wisse, ob sein Vater zum jetzigen Zeitpunkt noch lebe, dass der Beschwerdeführer oft abweichend geantwortet und nur bei mehrmaliger Wiederholung auf die gestellten Fragen geantwortet habe und seine Antworten insgesamt sehr unsubstanziiert ausgefallen seien, so habe er weder die Anzahl Einwohner seines Heimatdorfes noch den Namen des Pfarrers, welcher die Ausreise für ihn organisiert habe, nennen können, D-4452/2009 dass schliesslich die Aussage, wonach er in Nigeria von einem Geist verfolgt würde, völlig realitätsfremd sei, dass in Anbetracht der festgestellten Ungereimtheiten die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. Juli 2009 (Poststempel), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang Bundesverwaltungsgericht: 10. Juli 2009), gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Beschwerde vom 9. Juli 2009 in Englisch und somit nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, D-4452/2009 dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzichten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne weiteres entschieden werden kann, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-4452/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/9, S. 3), dass er für seine Ausreise ein rotes, ihm unbekanntes Dokument, dessen Inhalt und Personalien er nicht kenne, benutzt habe (vgl. A 1/9, S. 6), dass er mit einer ihm unbekannten Person in die Schweiz gereist sei, welche das Dokument wieder mit nach Afrika genommen habe (vgl. A 1/9, S. 6), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nichts entgegenhält, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von D-4452/2009 Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit den Ausführungen des BFM bezüglich der festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerkmale auseinanderzusetzen, sondern lediglich anführt, er wisse nicht, was er sagen oder tun solle und wo er hingehen soll, dass das Vorbringen, er sei der einzige Überlebende seiner Familie, in Widerspruch zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren steht, wonach seine Mutter in seinem Heimatland lebe (vgl. A 1/9, S. 3, Ziff. 12; A 17/13, S. 4, F34), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-4452/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, D-4452/2009 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4452/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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