Abtei lung IV D-445/2008 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Mauretanien), wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-445/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland gemäss eigenen Angaben am 3. August 2007 verliess und von Marokko und einem ihm unbekannten Land her kommend am 11. September 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am 12. September 2007 um Asyl nachsuchte, dass er am 26. September 2007 _______ summarisch befragt wurde, dass das BFM am 5. Oktober 2007 in _______ eine Anhörung durchführte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, aus Mauretanien zu stammen und von Geburt an in einem Dorf in der Nähe der senegalesischen Grenze gewohnt zu haben, dass er beim Beischlaf mit einer verheirateten Frau in flagranti ertappt worden sei, dass er deswegen durch Dorfbewohner geschlagen worden sei, dass er habe fliehen können und sich im Busch versteckt habe, dass er damit habe rechnen müssen, gemäss Scharia-Gesetzgebung zum Tode verurteilt zu werden, dass er in Anbetracht dieser Sachlage sowie der für ihn vor Ort prekären Lebensbedingungen tags darauf geflohen sei, dass er nach einem dreitägigen Fussmarsch und einer Tagesreise im Auto eine unbekannte Stadt in Marokko erreicht habe, und ihn von dort Fischer in ihrem Schiff bis nach Europa gebracht hätten, nachdem er von einem unbekannten Mann 25'000 CFA für die Finanzierung der Reise bekommen habe, dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Januar 2008 - eröffnet am 16. Januar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR D-445/2008 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatland Mauretanien seien weitgehend unsubstanziiert ausgefallen, dass aufgrund der rudimentären Kenntnisse dieses Landes seine angebliche Herkunft aus Mauretanien nicht glaubhaft sei, dass er offensichtlich falsche Angaben zu seiner Identität mache und entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es in diesem Zusammenhang erwog, aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Herkunft müssten seine Vorbringen, im Mauretanien Hunger gelitten zu haben und verfolgt zu werden, als tatsachenwidrig bezeichnet werden, dass seine Angaben zu den angeblichen Flucht- und Reiseumständen den Eindruck einer konstruierten Asylbegründung bestätigten, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass die Asylbehörden aufgrund der vom Beschwerdeführer verheimlichten Herkunft nicht gehalten seien, hypothetische Wegweisungshindernisse zu prüfen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2008 (Datum der Postaufgabe) diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme, die D-445/2008 unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise das Absehen von der Auferlegung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenen Wirkung der Beschwerde, die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und schliesslich eventualiter den Erlass einer an ihn gerichteten separaten Verfügung im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers beantragte, dass er zur Begründung ausführte, im Heimatland keine Schulen besucht zu haben, weshalb er nicht detaillierter über Belange seines Heimatlandes Mauretanien informiert sei, dass im Rahmen zu veranlassender Abklärungen vor Ort seine Identität bestätigt werden könne, dass er aufgrund der geschilderten Situation in Mauretanien mit dem Tode rechnen müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des D-445/2008 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass die Anträge hinsichtlich Datentransfers aufgrund des negativen Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-445/2008 dass demnach auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rügen, dabei aber der insgesamt detaillierten und überzeugenden Argumentation der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass unter den Begriff „Reise und Identitätspapiere“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Identiätsdokumente einreichte, D-445/2008 dass der Beschwerdeführer dafür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen konnte, dass die diesbezügliche vorinstanzliche Feststellung, die Herkunft aus Mauretanien sei unglaubhaft, durch die kaum substanziierten Beschwerdevorbringen nicht beeinträchtigt wird, dass der Beschwerdeführer auch bei fehlender Schulbildung über die Gegebenheiten in seinem Heimatland und vor allem auch seinem Heimatdorf substanziiertere Kenntnisse haben müsste, dass er zumindest einige Städtenamen in der Nähe seines Dorfes sowie die Persönlichkeiten im Dorf wie Dorfchef und den Arzt hätte namentlich kennen müssen, dass angesichts dieser Sachlage Abklärungen vor Ort nicht nötig sind, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass schliesslich auch die stereotypen und unrealistischen Aussagen des Beschwerdeführers zur Reise aus dem Heimatland bis in die Schweiz geeignet sind, diese Einschätzung zu bestätigen, dass demnach die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen nochmals darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwer- D-445/2008 deverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers sowohl wegen der nicht glaubhaft gemachten Herkunft wie auch dem Fehlen von Realkennzeichen anlässlich der Schilderungen nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu vermitteln vermögen, dass der Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), D-445/2008 dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es längen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, D-445/2008 dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-445/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11