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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2012 D-4448/2010

20. März 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,752 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4448/2010

Urteil v o m 2 0 . März 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren […], und dessen Ehefrau B._______, geboren […], Sri Lanka, beide vertreten durch Evelyn Stokar, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N […].

D-4448/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer (Ehemann) verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. September 2008 […] in Richtung Z._______. Von dort gelangte er am 3. Oktober 2008 […] illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in Y._______ um Asyl nach. Am 6. November 2008 fand im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 12. November 2008 wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, in Colombo geboren und […] Glaubens. Von der Geburt bis zu seiner Heirat im Jahr 2004 habe er in Colombo gewohnt und dort auch gearbeitet. Daraufhin sei er zusammen mit seiner Ehefrau zunächst nach X._______ und dann nach W._______, beides Orte in der Nähe von V._______ (Nordprovinz), gezogen, wo sie bis Juli 2006 bei einem Onkel von ihr gewohnt hätten. Im November 2005 sei der Beschwerdeführer wegen seiner Sprachkenntnisse von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angefragt worden, diesen […] zu erteilen. Von da an sei er neben seiner Arbeit bei […] als Sprachlehrer für Angehörige der LTTE im Vanni-Gebiet tätig gewesen, wobei er sich jeweils am Freitagabend nach U._______ begeben habe; dort sei er abgeholt und zum Unterrichtsort gefahren worden, am Sonntagnachmittag sei er zurückgekehrt. Anfang Juli 2006 habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er während seiner Abwesenheit zu Hause von der Sri-Lankischen Armee (SLA) gesucht worden sei. Daraufhin seien sie zunächst zu einem anderen Onkel der Ehefrau in W._______ und schliesslich nach T._______ im Vanni-Gebiet umgezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe er in Vollzeit als Sprachlehrer für die LTTE gearbeitet, ohne jedoch ihnen beizutreten oder für sie politisch tätig zu werden. Im Oktober 2007 hätten die LTTE begonnen, Personen aller Altersklassen für Trainings zu rekrutieren. Davon seien auch die Beschwerdeführenden betroffen worden, weshalb sie sich entschlossen hätten, nach S._______ auszureisen. Sie seien bereits in R._______ gewesen, als sie auf die Weiterreise verzichtet hätten, weil zuvor Schiffe während der Überfahrt nach S._______ gesunken und dabei Passagiere ertrunken seien. Deshalb seien sie […] ins Vanni-Gebiet zurückgekehrt. Ihre Nachbarn hätten sie informiert, dass sie während ihrer Abwesenheit von den LTTE gesucht worden seien, weil sie ohne Abmeldung abgereist seien. In der Folge habe der Beschwerdeführer den

D-4448/2010 LTTE seine Identitätskarte abgeben und ihnen ständig seinen Aufenthaltsort bekanntgeben müssen. Da auch die Situation mit den Zwangsrekrutierungen nicht besser geworden sei, hätten sie sich zur Flucht nach Colombo entschlossen. Dazu seien sie Anfang Mai 2008 von Q._______ nach P._______ gereist und von dort per Bus nach O._______ in der Region Colombo gelangt, wo eine Tante des Beschwerdeführers wohnhaft gewesen sei, bei welcher sie sich während […] aufgehalten hätten, bis sie wegen Platzmangels zu […] gezogen seien. Nach dem Umzug sei die Tante von der Polizei aufgesucht und nach den Beschwerdeführenden gefragt worden. Von N._______ aus habe der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im September 2008 verlassen. A.b. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 22. November 2008 […], wobei sie über M._______ und L._______ nach K._______ reiste. Von dort gelangte sie nach einem […] Aufenthalt am 27. November 2008 […] illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte sie in J._______ um Asyl nach. Am 4. Dezember fand im dortigen EVZ eine erste Befragung statt. Am 22. September 2009 wurde sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, aus W._______ in der Nordprovinz stammend und […] Religionszugehörigkeit. Viele Verwandte mütterlicherseits hätten den LTTE angehört, jedoch niemand aus ihrer Familie. Diese habe die LTTE in den 1990er-Jahren jeweils mit […] unterstützt. Nach ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann, welcher bei […] gearbeitet habe, […] erteilt. Zirka im Juni 2006 habe sich die SLA, während der Ehemann von zu Hause abwesend gewesen sei, nach ihm erkundigt und die Beschwerdeführerin angewiesen, dieser hätte sich nach seiner Rückkehr zwecks Befragung im Zusammenhang mit dem Sprachunterricht für die LTTE zum SLA-Camp zu begeben. Dem habe der Ehemann keine Folge geleistet, woraufhin ihnen von einer die SLA unterstützenden Person zu einem Wechsel des Domizils geraten worden sei, um eine Festnahme und Gefangenschaft durch die SLA zu vermeiden. Daraufhin hätten sie sich im Haus eines anderen Onkels der Beschwerdeführerin versteckt, wo sie von der SLA erfolglos gesucht worden seien. Im Juli 2006 seien sie über U._______ und I._______ nach T._______ im Vanni-Gebiet umgezogen. Ab diesem Zeitpunkt habe der Ehemann in Vollzeit als Sprachlehrer für die LTTE gearbeitet. Als sich die Lage im Oktober 2007 zugespitzt habe, hätten sie sich, ohne die LTTE zu

D-4448/2010 informieren, nach R._______ begeben, um nach S._______ auszureisen. Davon hätten sie aber Abstand genommen, nachdem zuvor ein Boot bei der Überfahrt gekentert sei und dabei Passagiere umgekommen seien. […] Wochen […] später seien sie nach T._______ zurückgekehrt. Während ihrer Abwesenheit hätten sich die LTTE nach ihnen erkundigt und ihrem Ehemann nach der Rückkehr die Identitätskarte abgenommen. Schliesslich hätten sie sich im Mai 2008 heimlich nach Q._______ begeben, von wo sie […] nach P._______ gelangt und zu einer Tante des Ehemannes nach H._______ bei O._______ weitergereist seien. Nach zwei Monaten seien sie wegen Platzmangels […] umgezogen. Nach diesem Umzug seien sie an ihrer vorherigen Adresse polizeilich gesucht worden. Am 25. September 2008 habe der Ehemann die Beschwerdeführerin vor seiner Ausreise zu einem Haus in N._______ gebracht. Dort sei sie am 8. Oktober 2008 nachts polizeilich gesucht worden, wobei ihr nach der Warnung durch […] die Flucht durch die Hintertür gelungen sei. Dieser habe sie in der Folge in einem anderen Haus untergebracht. Von dort habe sie […] um Hilfe gebeten. […] beziehungsweise der […] habe […] verkauft und ihr über den in N._______ wohnhaften […] Geld zukommen lassen beziehungsweise dieser habe ihr das Geld in Colombo gegeben, woraufhin sie mit Hilfe einer Drittperson die Ausreise organisiert habe. A.c. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Zum Nachweis reichte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung ihre Identitätskarte zu den Akten. Am Ende der Anhörung vom 22. September 2009 erklärte sie, inzwischen seien ein Auszug aus dem Heiratsregister und die Identitätskarte des Ehemannes eingetroffen, und reichte diese beiden Dokumente nach. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet am 19. Mai 2010 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton J._______-Stadt mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, in Colombo von der Polizei

D-4448/2010 gesucht zu werden. Deshalb erscheine nicht nachvollziehbar, dass er sich vor der Ausreise an die dortigen Behörden gewandt habe, um eine neue Identitätskarte zu beantragen. Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in N._______ gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, weshalb die sri-lankischen Behörden an ihrer Person interessiert gewesen sein sollten und wie sie dort von diesen aufgespürt worden sei. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte behördliche Verfolgung im Colombo erscheine mithin unglaubhaft. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile seitens der heimatlichen Behörden drohten. Sie verfügten über kein politisches Profil. Viele Bewohner des Vanni-Gebiets – wie auch die Beschwerdeführenden – hätten im Zeitraum von 2005 bis 2008 die LTTE in irgendeiner Form unterstützt. Ihre Aktivitäten seien nicht politisch motiviert gewesen. Namentlich hätten sie nie Behördenkontakt gehabt und sei gegen sie auch kein Verfahren eröffnet worden. Auch erscheine angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka das Risiko der Beschwerdeführenden, in Colombo von Übergriffen ernsthaften Ausmasses betroffen zu werden, ausgesprochen gering. Mithin seien die Vorbringen im Zusammenhang mit der Unterstützung der LTTE asylrechtlich nicht beachtlich. Was die Angst vor Zwangsrekrutierungen durch die LTTE, der Überwachung durch diese und die befürchteten Schwierigkeiten im Vanni-Gebiet nach dem gescheiterten Fluchtversuch nach S._______ anbelange, seien diese Probleme nicht asylrelevant, da der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE mit der Niederlage der Letzteren im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Deshalb habe der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch die LTTE mehr zu befürchten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwerdeführer in Colombo geboren und bis zum Jahr 2004 dort wohnhaft gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage im Südwesten Sri Lankas und in der Region Colombo mit Beendigung des Kriegs stabilisieren und allmählich verbessern werde. Die Beschwerdeführenden verfügten in Colombo, wo der fliessend […] sprechende Beschwerdeführer eine Ausbildung absolviert habe, behördlich registriert sei und seine Familie sowie weitere Verwandte und Bekannte wohnhaft seien, über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Da die aus V._______ stammende Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Ehemann bei dessen Familie in Colombo gewohnt habe, verfüge auch sie in der dortigen Region über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation.

D-4448/2010 C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wurden die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und als Folge davon im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die zuständigen Behörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, der Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz sowie die Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt. Gleichzeitig wurden zwei Arbeitsverträge der Beschwerdeführenden und eine Gehaltsabrechnung der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sodann wurden die Beschwerdeakten am 24. Juni 2010 der Vorinstanz zur Vernehmlassung gesandt.

E. E.a. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. E.b. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 28. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Am 22. September 2010 (Poststempel: 23. September 2010) reichten die

D-4448/2010 Beschwerdeführenden ein an ihre Rechtsvertreterin adressiertes Schreiben von C._______ samt Übersetzung und Briefumschlag – versehen mit der Adresse der Absenderin (D._______) und einem Eingangsstempel vom 7. September 2010 – zu den Akten. Darin bestätige die Tante des Beschwerdeführers, welche die Beschwerdeführenden im Jahr 2008 beherbergt habe, dass sie nach wie vor Probleme mit der Polizei habe, da diese die Beschwerdeführenden immer noch suchen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4448/2010 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden in der Region Colombo vor der Ausreise hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.

5.1.1. Im Zusammenhang mit der Identitätskarte des Beschwerdeführers wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, dieser habe das Dokument kurz nach seiner Ankunft in O._______ beantragt, als die Beschwerdeführenden noch bei der Tante gewohnt hätten. Da er den Behörden gar nie mitgeteilt hätte, dass er weggezogen gewesen sei, habe er bei der Beantragung nicht mit behördlichen Fragen gerechnet, zumal er die Bestellung mit dem Verlust des alten Dokuments infolge Diebstahls des Portemonnaies […] begründet habe. Zu jenem Zeitpunkt sei er davon ausgegangen, dass ihm als singhalesisch sprechender, in O._______ und H._______ aufgewachsener […] Tamile vorläufig keine Gefahr drohe.

D-4448/2010 Auch habe er sich nicht an Polizei oder Armee, sondern an die für Identitätspapiere zuständige Behörde wenden müssen. Zwar arbeite diese mit der Polizei zusammen, doch könnten nicht über jeden Antragsteller Untersuchungen gemacht werden. Schliesslich hätten damals die letzten Nachforschungen durch die Armee in V._______ schon länger zurückgelegen und die ersten in O._______ erst stattgefunden, als die Beschwerdeführenden nicht mehr bei der Tante gewohnt hätten und die Identitätskarte längst beantragt gewesen sei ([…]). Zwar trifft gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers zu, dass er seine neue Identitätskarte unter Angabe eines Verlustes durch Diebstahl bereits im Mai 2008, einige Tage nach der Ankunft in der Region Colombo, beantragte, als er zusammen mit seiner Ehefrau noch bei seiner Tante wohnhaft war, mithin noch vor der angeblichen polizeilichen Suche. Indes erstaunt zum einen, weshalb der seit dem Wegzug aus Colombo im Jahr 2004 immer noch dort angemeldete Beschwerdeführer überhaupt eine neue Identitätskarte beantragte, beabsichtigten die Beschwerdeführenden doch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – damals noch nicht, den Heimatstaat zu verlassen, sondern hätten sich wegen der zunehmenden Zwangsrekrutierungen durch die LTTE vom Vanni-Gebiet in die Region Colombo begeben und sei ihnen erst dort von der Tante geraten worden, sich irgendwo auf der Welt in Sicherheit zu bringen ([]); zudem habe der Beschwerdeführer in der Region Colombo sogar eine Arbeit gesucht und bei Personenkontrollen jeweils seinen früheren Mitarbeiterausweis […] vorgewiesen, woraufhin er nie nach seiner Identitätskarte gefragt worden sei ([]). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihm am 21. Januar 2009, mithin mehrere Monate, nachdem er am früheren Domizil bei seiner Tante polizeilich gesucht worden sei, was dem zuständigen lokalen Beamten gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin mit Sicherheit bekannt gewesen sei ([]), trotzdem noch eine Identitätskarte ausgestellt wurde, welche er überdies durch eine Drittperson – gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gegen Bezahlung von Schmiergeld ([]) – habe abholen lassen können ([]). In Würdigung aller Umstände ist mithin die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Suche nach ihm in der Region Colombo in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu qualifizieren. Mithin erweisen sich auch die daraus abgeleiteten Behelligungen der Beschwerdeführerin in N._______ als nicht glaubhaft, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, daran etwas zu ändern. Unter diesen Umständen ist das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Tante des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben

D-4448/2010 ohne Beweiswert zu qualifizieren, umso mehr, als nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Briefumschlag als Absender die Mutter des Beschwerdeführers nennt und direkt an die Rechtsvertreterin in der Schweiz adressiert ist (vgl. Bst. F hievor), während dieser gemäss seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren seit seiner Heirat im Jahr 2004 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern hatte ([]). 5.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen. 5.2.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehenden Gruppierungen mehr gekommen. 5.2.2. Zwar sind trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage gewisse Personen auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt; dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspolitiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Personen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse entsprechende juristische Schritte einleiteten. Wie jedoch oben (vgl. E. 5. 2. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen, dass sie wegen der von ihnen geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE nach der Ausreise aus dem Vanni-Gebiet von den sri-lankischen Behörden behelligt worden wären. Es bestehen daher – entgegen der in der in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 11 ff.) vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben. 5.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und die

D-4448/2010 Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine fremdenpolizeili che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-

D-4448/2010 bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihnen – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51

D-4448/2010 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvollzug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21). 7.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin unzumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E 13.2.1.2. und 13.3.). 7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Colombo, wo er bis zum Jahr 2004 wohnhaft war. Eine Tante, mit welcher er in Kontakt steht, und ein Freund von ihm, wie auch seine Eltern, zu denen er angeblich keine Verbindung mehr hat, wohnen noch in der Region Colombo. Nach […] besuchte er einen […]. In seinem Heimatstaat war er als […]erwerbstätig. In der Schweiz konnte er während fast zweier Jahre Berufserfahrung im […] sammeln. Nebst seiner tamilischen Muttersprache spricht er auch […] und […]. Die Beschwerdeführerin stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo ihre Eltern und ein Onkel nach wie vor wohnhaft sind. Sie hat die Schule mit […] abgeschlossen und erteilte neben ihrer Tätigkeit als […]. In der Schweiz war sie im […] tätig. Sowohl in die Region Colombo als auch in den Distrikt Jaffna, wo die Beschwerdeführenden über familiäre und soziale Beziehungsnetze verfügen, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführungen in Ziff. 7. 2. 2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar, woran nichts zu ändern vermag, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von Juli 2006 bis Mai 2008 im Vanni-Gebiet aufgehalten haben, zumal sie sich vor ihrer Ausreise in die Schweiz rund fünf

D-4448/2010 (Beschwerdeführer) beziehungsweise sieben (Beschwerdeführerin) Monate wieder in der Region Colombo aufgehalten haben (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. A.a. und A.b.). Zudem leiden die noch relativ jungen Beschwerdeführenden, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. In der Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2010 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zurückzukommen und das Gesuch ist aufgrund der Tatsache, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin gemäss selbst eingereichter Unterlagen seit April beziehungsweise Mai 2010 erwerbstätig sind und mithin keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegen dürfte, abzuweisen. Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements

D-4448/2010 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4448/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

Versand:

D-4448/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.03.2012 D-4448/2010 — Swissrulings