Abtei lung IV D-4447/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Blaise Pagan, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A.______, geboren (...), Togo, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4447/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2004 unter Abgabe einer Immatrikulationsbestätigung der Universität B._______ in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe um Asyl nach. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) befragte ihn dort am 14. April 2004 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Dabei gab er als Erklärung für das Schuldigbleiben eines Reise- oder Identitätspapiers an, sein vor zirka zwei Jahren auf ordentlichem Weg ausgestellter Reisepass sei in seinem Studentenzimmer in B._______ geblieben, und seine Identitätskarte habe er unterwegs in C._______ (Ghana) zurückgelassen. Nach den Erhebungen in der Empfangsstelle wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Die zuständige Migrationsbehörde dieses Kantons führte mit ihm am 25. Mai 2004 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Nach zwischenzeitlichen Bemühungen zum Nachweis seiner Identität gefragt, erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung, er habe seinen Vater angerufen, der die Identitätskarte in Ghana holen und sie ihm in die Schweiz senden werde, was aber noch Zeit in Anspruch nehme. A.b Bei der Aufnahme seiner Personalien machte der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Eintragungen in der vorgelegten Immatrikulationsbestätigung die rubrizierten Angaben zum Namen, Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit. Im Weiteren gab er zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Ewe an, sei protestantischer Christ, stamme ursprünglich aus der kleinen Ortschaft E._______ (heutige Präfektur F._______, Region G._______ [Anm. des Gerichts]) und habe seit November 2001 als Student der Ökonomie in B._______ (Region H._______) gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg liess er verlauten, er habe seine togoische Heimat am Abend des 9. März 2004 verlassen, als er mit dem Bus von I._______ nach C._______ gefahren sei. Am Ankunftsort habe er beim Lieferanten seiner als (...) tätigen Mutter gewohnt, ehe ihn dieser am 3. April 2004 mit dem Auto nach Accra gefahren habe. Noch am gleichen Tag sei er unter Vorweisung eines mit seinem Bild ausgestatteten, auf einen anderen Namen lautenden ghanaischen Reisepasses von Accra nach Mailand geflogen. Bei der Ankunft am nächsten Tag habe ihn eine Dame abgeholt und bei sich aufgenommen. Drei Tage später sei er von der D-4447/2006 Dame bis nach Lausanne gefahren worden. Weil er unterwegs nicht kontrolliert worden sei, habe er ohne die erforderlichen Papiere in die Schweiz gelangen können. Noch am Tag der Einreise habe er ein Asylgesuch eingereicht. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in den zwei durchgeführten Befragungen geltend, er werde von den Sicherheitsbehörden seines Heimatlandes gesucht, weil er sich im letzten Moment geweigert habe, am 13. Januar 2004 anlässlich des Jahrestags der Befreiung der Nation vor dem anwesenden Präsidenten Eyadema eine Motion der regimetreuen Studentenorganisation (...) ([...]) zu verlesen. Die Studentenschaft an der Universität B._______ sei gespalten gewesen in eine Fraktion, die für die RPT (Rassemblement du Peuple Togolais) von Präsident Eyadema sympathisiert habe, und in eine andere, die für die Anliegen der oppsitionellen UFC (Union des Forces de Changement) eingetreten sei. Persönlich habe er sich zu keiner der beiden Seiten bekannt, weil ihn die Politik nicht interessiert habe und ihm die Auseinandersetzungen zwischen den Studentengruppen ein Gräuel gewesen seien. Ungefähr eineinhalb oder zwei Wochen vor der Parade des 13. Januar 2004 sei er von einer Person namens J._______, die als Drehscheibe der (...) an der Universität gewirkt habe, wegen der Lektüre einer Motion angefragt worden. Dass man an ihn gedacht habe, sei mit seiner freiwillig übernommenen Aufgabe zu erklären, die Studenten mit organisatorischen Mitteilungen zu den Abläufen auf dem Campus zu bedienen, so etwa im Zusammenhang mit der Verschiebung von Vorlesungen oder den Hygienevorschriften in der Mensa. Der Text der Motion sei darauf ausgerichtet gewesen, die Zustände an der Universität zu beschönigen, Missstände zu leugnen und die politischen Forderungen der oppositionellen Studenten als unberechtigt hinzustellen. Um nicht Gefahr zu laufen, von den Studenten der (...) misshandelt oder gar heimlich umgebracht zu werden, habe er J._______ sein Einverständnis gegeben. Als jedoch der Zeitpunkt des Vortragens der Motion näher gerückt sei, habe er es mit der Angst zu tun bekommen. Seine um sein Wohl besorgte Mutter habe ihm das Herunterlesen der Motion verboten, und er selber sei vom unguten Gefühl beschlichen worden, mit einem solchen Auftritt Verrat an seinen Studienkollegen zu begehen. Schliesslich habe er sich nicht an den vorgesehen Ort begeben. Am Abend des 13. Januar 2004 gegen 19 Uhr seien vier Gendarmen in seinem Zimmer in der Studentensiedlung erschienen, hätten ihn in Handschellen gelegt, auf den Hauptposten D-4447/2006 der Stadt geführt und dort in eine Zelle gesperrt. Die gegen ihn erhobene Anschuldigung habe gelautet, einer der Rädelsführer der regierungskritischen Studentenbewegung zu sein. Mit dieser haltlosen Begründung habe man ihn in Einzelhaft behalten und ihm den Empfang von Besuchen untersagt. Kein Tag sei vergangen, ohne dass er mit allen erdenklichen Ausdrücken beschimpft und auf verschiedene Weise misshandelt worden sei. Nach einer Woche habe man ihn in eine Zelle mit rund 20 Insassen verlegt. Von Kommilitonen, die ihn gelegentlich besucht hätten, sei er getröstet und ermutigt worden. Seine Kollegen hätten seinetwegen auch das Gespräch mit dem zuständigen Brigadekommandanten der Gendarmerie gesucht. Schliesslich sei er am Morgen des 9. März 2004 ohne Angabe vom Gründen in Gegenwart seiner Studienkollegen freigelassen worden. Vom Posten der Gendarmerie habe er sich auf direktem Weg zum Haus seiner Mutter im Quartier K._______ begeben. Am gleichen Abend, gegen 20 oder 21 Uhr, sei dort sein Zimmerkollege in der Studentensiedlung erschienen und habe ihm berichtet, dass Beamte in einem Fahrzeug der Streitkräfte (Forces Armées Togolaises; FAT) vorgefahren seien und ihn gesucht hätten. Er könne sich das Interesse der FAT an seiner Person nur wenige Stunden nach der Haftentlassung selber nicht erklären, wisse jedoch sehr wohl, dass mit diesen Kreisen nicht zu spassen sei. Aus diesem Grund habe er sich unverzüglich von einem Taxi nach I._______ fahren lassen. Dort sei er in den nächsten Bus nach C._______ gestiegen. A.d Am 14. Januar 2005 wurde anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung des vom Beschwerdeführer bewohnten Zimmers im Durchgangsheim eine mit seinen Angaben korrespondierende Identitätskarte sichergestellt. B. Mit französischsprachiger Verfügung vom 23. November 2005 - eröffnet am 24. November 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM an, der Beschwerdeführer vermöge anhand seiner Aussagen in den Befragungen in den wesentlichen Punkten die Vorbedingung des Glaubhaftmachens nicht zu erfüllen, so dass eine Verwirklichung der Elemente des Flüchtlingsbegriffs von vornherein ausgeschlossen sei. D-4447/2006 C. Mit deutschsprachiger Beschwerde vom 27. Dezember 2005 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 23. November 2005 durch seine Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellte er die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer den Ausdruck eines auf der Domain (...) publizierten Artikels vom (...) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2006 bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid, wobei er klarstellte, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung bislang nicht eingereicht worden und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei. E. Mit Folgeeingabe in deutscher Sprache vom 27. Juli 2006 gab der Beschwerdeführer einen Haftbefehl („mandat d’arrêt“) vom 17. April 2004 und eine Vorladung („convocation“) vom 15. März 2004 zu seinem Dossier, mit dem Kommentar, er lege hiermit „neue Beweise“ vor und bitte höflich um Kenntnisnahme. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren von der ARK. G. G.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Berücksichtigung des Umstands, dass er am (...) in der Schweiz D-4447/2006 Vater eines Kindes geworden sei und die Verantwortung für seine Familie zu übernehmen gedenke. G.b Am (...) schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der Mutter seines in der Schweiz geborenen Kindes, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. G.c Zur Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2008, ob er angesichts des ihm zustehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des so genannten Familiennachzugs seine Beschwerde allenfalls zurückziehen würde, liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. G.d Am 23. Dezember 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der seit dem 27. Dezember 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. November 2005 übernommen (Bst. F hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neu- D-4447/2006 em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig gewesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und 2007 5573). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 23. November 2005 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. D-4447/2006 2.3 In Anknüpfung an die vom Beschwerdeführer in den Eingaben an die ARK und das Bundesverwaltungsgericht verwendete Sprache ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 zweiter Satz VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 VGG zweiter Satz und Art. 49 Abs. 1 VGG sowie Ziff. 10 Anhang zum VGG [AS 2006 2221]). 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im D-4447/2006 Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). D-4447/2006 4. 4.1 Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen in den Befragungen erteilten Auskünften über die Verhaftung durch die Gendarmerie am 13. Januar 2004 wegen verweigerter Lesung einer Motion anlässlich der damaligen Unabhängigkeitsfeier und über die noch am Tag der Freilassung am 9. März 2004 eingeleite Suche durch das Militär den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. So sei es nicht plausibel, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer, der nach eigenen Aussagen keine Politik betrieben und an der Universität keinerlei Verbindungen zur (...) unterhalten habe, von einem Verantwortlichen ebendieser Studentenvereinigung mit der Aufgabe betraut worden sei, anlässlich des Jahrestags der Befreiung der Nation am 13. Januar 2004 vor dem anwesenden Staatspräsidenten Eyadema eine Motion zu verlesen. Dass der Beschwerdeführer auf dem Campus zuständig gewesen sei für die Weiterleitung organisatorischer Mitteilungen an die Studenten, lasse das angebliche Vorgehen der (...) um nichts glaubhafter erscheinen. Die vom Beschwerdeführer überbrachten Mitteilungen stünden wegen ihrer rein administrativen Natur und entsprechend geringen Bedeutung in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit einer auf die Erwartungen des Präsidenten abgestimmten Botschaft anlässlich der Feier vom 13. Januar. Es liefe elementaren Grundsätzen der Logik zuwider, wenn die regimetreue (...) ohne zwingenden Grund einer externen Person eine Aufgabe übertragen würde, die darauf abziele, die eigene Organisation beim Präsidenten und vor einem grossen Publikum in ein gutes Licht zu stellen. Aufgrund dessen sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm geltend gemachten Gründen Nachteile erfahren habe. Seinen diesbezüglichen Vorbringen hafteten ohnehin verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale an. So setze sich im togoischen Kontext eine Person, die zunächst eine dermassen heikle Mission zu übernehmen vorgebe und dann im entscheidenden Moment kneife, sehr wohl der Gefahr von Problemen mit den Behörden aus. Gerade deshalb aber sei es unverständlich, dass der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in der Studentensiedlung verblieben sei, statt sich rechtzeitig an einen sicheren Ort zu bringen. Zu entsprechender Vorsicht hätte er im Übrigen umso mehr Anlass gehabt, als er selber habe verlauten lassen, er habe die ihm zugetragene Aufgabe deshalb angenommen, weil er befürchtet habe, andernfalls von Angehörigen der (...) geschlagen oder gar heimlich umgebracht zu werden. Nicht ersichtlich sei schliesslich auch, was die D-4447/2006 Sicherheitskräfte hätte dazu veranlassen sollen, den Beschwerdeführer zuerst zwei Monate lang gefangen zu halten, ihn dann freizulassen und am gleichen Tag wieder nach ihm zu suchen. Der Beschwerdeführer habe somit weder eine konkrete Tatsache benannt noch ein Beweismittel vorgelegt, von denen darauf geschlossen werden könnte, er sei in seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. 4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 4.3.1 Das BFM legt den Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die Diskrepanz zwischen den persönlichen Eigenschaften des Bescherdeführers und dem Profil, das eine Person hätte aufweisen müssen, um nach objektiven Gesichtspunkten dafür geschaffen zu sein, im Namen der (...) anlässlich der Unabhängigkeitsfeier vom 13. Januar 2004 einen politischen Text in Gegenwart des Staatspräsidenten vorzutragen. Warum die Wahl für eine dermassen heikle Aufgabe ausgerechnet auf seine Person hätte fallen sollen, wird durch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers nicht leichter verständlich. In dieser Beziehung ist den ausführlichen und treffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Weiteres hinzuzufügen. Allein mit dem Hinweis auf das vom Beschwerdeführer angeblich freiwillig übernommene Amt, Informationen über den Universitätsbetrieb mittels schriftlicher Mitteilungen an die Studenten weiterzuleiten, ist nicht stichhaltig erklärt, warum die (...) sich ohne Not von einer aussenstehenden Person hätte abhängig machen sollen. In der Rechtsmitteleingabe gibt sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht denn auch selber ratlos (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.2.1.). Dass die (...) vom Beschwerdeführer eine Identifizierung mit der in der Motion enthaltenen politischen Botschaft erwarten durfte, ist in den Akten nicht erkennbar. Diesen ist andererseits zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an der Universität offenbar in Kreisen verkehrte, denen er einen derartigen Auftritt letztendlich nicht zumuten mochte (vgl. act. A7/20 S. 10: ... „de plus je ne veux pas non plus trahir mes amis, mes camarades étudiants.“). D-4447/2006 4.3.2 Im Einklang mit der Vorinstanz ist eine bedeutende Ungereimtheit ferner darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer nach seinem Fernbleiben von der Parade zu Ehren des Präsidenten nicht einen Ort aufgesucht haben will, wo er sich vor allfälligen Ergreifungsversuchen der Sicherheitskräfte hätte sicher wähnen können. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, er habe zwar mit Konsequenzen, nicht aber mit einer dermassen prompten Reaktion der Gendarmen gerechnet, vermag nicht zu greifen. So hatte der Beschwerdeführer als Grund für seine ursprüngliche Einwilligung in das Angebot der (...) gerade auch die Angst vor Misshandlungen oder gar einer heimlichen Tötung genannt (vgl. act. A7/20 S. 10 oben). Gemessen an seiner eigenen Schilderung der Situation hätte sich der Beschwerdeführer somit darüber im Klaren sein müssen, welche Gefahren er auf sich nehmen würde. Dass die Gendarmerie sich im Hinblick auf eine Festnahme des Beschwerdeführers in der Studentensiedlung desto grössere Chancen ausrechnete, je schneller sie agierte, ist nicht weiter zu erläutern. Im Übrigen hätten die Gendarmen bei einer Festnahme wohl kaum auf eine Konfiszierung eines gültigen Reisepasses im Zimmer der Studentensiedlung verzichtet, wie dies der Beschwerdeführer glauben machen will (vgl. act. A7/20 S. 2). 4.3.3 Als vollkommen wirklichkeitsfremd ist es zu werten, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei wenige Stunden nach der Entlassung aus der zweimonatigen Haft auf dem Hauptposten der Gendarmerie in B._______ in der Studentensiedlung von Angehörigen der FAT gesucht worden. Auch in diesem Punkt bildete die angebliche Vorgehensweise der Sicherheitskräfte bezeichnenderweise für ihn selbst ein Rätsel (vgl. act. A7/20 S. 12). Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde gründen auf blossen Mutmassungen. Dass sich die Aufgabenbereiche der Gendarmerie und der FAT nicht decken, stellt noch keine plausible Erklärung für ein dermassen unkoordiniertes Vorgehen dar. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer die Figur des Brigadekommandanten der Gendarmerie in der Anhörung nicht derart skizziert, dass ein persönliches Entgegenkommen bei der Freilassung als Szenario überhaupt vorstellbar geworden wäre (vgl. act. A7/20 S. 10: „Le chef Brigadier me faisait sortir pour me maltraiter, c'est lui qui donnait l'ordre aux petits gendarmes de me maltraiter.“). Zudem hatte der Beschwerdeführer damals noch darüber spekuliert, dass der Brigadekommandant nicht selber, sondern auf Order einer anderen Person gehandelt haben könnte (vgl. act. A7/20 S. 11). Nicht einzusehen ist schliesslich in die- D-4447/2006 sem Zusammenhang, warum die FAT nicht direkt oder wenigstens unverzüglich nach der erfolglosen Suchaktion in der Studentensiedlung am 9. März 2004 einen Festnahmeversuch an der Adresse der Mutter des Beschwerdeführers im Quartier K._______ unternommen hat. Auf diese Unstimmigkeit angesprochen, liess der Beschwerdeführer verlauten, die FAT habe nicht um sein Domizil bei seiner Mutter gewusst (vgl. act. A7/20 S. 12). Hierbei handelt es sich aber offensichtlich um eine Schutzbehauptung, zumal auf der von ihm abgegebenen Identitätskarte ebendiese Adresse im Quartier K._______ als sein Domizil eingetragen ist (vgl. die Beschreibung des Beschwerdeführers in act. A7/20 S. 2 oben: ... „dans le quartier de K._______“ ... „près du marché K._______.“; vgl. hierzu auch act. A1/9 S. 2 unten und S. 3 oben). 4.3.4 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaftigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Die Version in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die anlässlich der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen detailliert und nachvollziehbar geschildert habe, findet im Anhörungsprotokoll in dieser Form keine Bestätigung. Der Beschwerdeführer zählte wohl verschiedene Methoden der Folter auf, liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge widerspiegelt worden wären, komplett vermissen (vgl. act. 7/20 S. 10 f.). Anhand der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel gelingt es ihm nicht, seine Aussagen in ein glaubhafteres Licht zu stellen. So vermag er eine Verbindung zwischen den ihm Presseartikel vom 5. Dezember 2005 angeprangerten Missständen in seinem Heimatland und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich daraus gerade auch für ihn selbst konkrete Gefährdungsindizien herleiten liessen, nicht herzustellen. Bezüglich der als amtliche Dokumente ausgestalteten Schriftstücke (Haftbefehl [„mandat d'arrêt“] vom 17. April 2004, Vorladung [„convocation“] vom 15. März 2004), ist vorneweg klarzustellen, dass in Togo - wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) - Imitate in der Erscheinungsform von offiziellen Dokumenten mühelos gegen Bezahlung zu erwerben sind. Angesichts dieser Tatsache ist es angezeigt, Dokumenten aus diesen Ursprungsländern ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätz- D-4447/2006 lich mit Zurückhaltung zu begegnen. Im Falle der hier vorliegenden Vorladung wie auch des Haftbefehls erscheinen entsprechende Vorbehalte umso angebrachter, als der Beschwerdeführer keine echte Bereitschaft erkennen lässt, die konkreten Umstände der Beschaffung und Weiterleitung des eingereichten Dokuments selber zu beleuchten. In der Eingabe vom 27. Juli 2006 belässt er es bei der Bemerkung, er stelle „neue Beweismittel“ zu und bitte um Kenntnisnahme. Unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt er die Dokumente in die Hände bekam, hält er verborgen. Inwiefern der Haftbefehl und die Vorladung taugliche Mittel zum Beleg seiner Gesuchsvorbringen darstellen, legt er auch nicht ansatzweise dar. Im Übrigen wird bereits bei einer summarischen Prüfung der Dokumente deutlich, dass diese in keiner Weise mit den Aussagen des Beschwerdeführers korrespondieren. So ist im Haftbefehl - soweit der in gebrochenem Französisch gehaltene Text ein Verständnis überhaupt erlaubt - von einer gerichtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Kundgebung am 15. März 2004 an der Universität B._______ die Rede. Der Beschwerdeführer will sich jedoch vom 9. März 2004 bis am 3. April 2004 in C._______ (Ghana) aufgehalten haben (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.b). Die Vorladung vom 15. März 2004 schliesslich wurde - ihrem Inhalt nach zu schliessen - vom Kommandanten der für Betäubungsmitteldelikte und das organisierte Verbrechen zuständigen Gendarmeriebrigade („Brigade des Stupéfiants et Anti-Gang“) ausgestellt. Ein Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit auch hier nicht ersichtlich. Der Haftbefehl und die Vorladung sind nach dem Gesagten gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG wegen der möglichen Gefahr missbräuchlicher Verwendung einzuziehen. 4.4 Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Realitätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vorinstanz durfte dementsprechend davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). D-4447/2006 5. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in den Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde nach dem Gesagten ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 6.2 Am 23. Dezember 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Somit sind die Anordnungen des BFM betreffend die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung in der Verfügung vom 23. November 2005 (Dispositivziffern 3-5) ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist demnach insoweit wegen nachträglichen Wegfalls des D-4447/2006 Anfechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs nicht gelungen ist darzutun, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich dieser Teile des Streitgegenstands abzuweisen. Soweit die Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2005 im Umfang der Dispositivziffern 3-5 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt worden ist, ist die Beschwerde wie erwähnt als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als unterliegende Partei anzusehen, soweit er beantragt hat, es sei der „negative Asylentscheid“ vom 23. November 2005 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon in der Schweiz Asyl zu gewähren. Nach dem Unterliegerprinzip von Art. 63 Abs. 1 VwVG wären die Verfahrenskosten insoweit dem Beschwerdeführer zu überbinden (vgl. sogleich nachfolgende Erwägungen). 8.2 8.2.1 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.2.2 Im vorliegenden Fall ist die (partielle) Gegenstandslosigkeit als Folge der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde am 23. Dezember 2008 eingetreten und das vorliegende Verfahren damit in diesen Punkten ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (noch) nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung. Indes verfügte er - wie dies bereits in der Rückzugs- D-4447/2006 anfrage des Instruktionsrichters vom 14. März 2008 erläutert wurde seit der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am (...) und des gleichzeitig begründeten gemeinsamen Haushalts über einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 42 ff. AuG. Dass vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 23. Dezember 2008 ein entsprechendes Gesuch bei der ausstellenden kantonalen Behörde hängig gewesen war, ergibt sich von selbst. Demzufolge hätte das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM verfügte Wegweisung aus der Schweiz nach der von der ARK übernommenen Praxis aufgehoben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177). Der Beschwerdeführer ist deshalb insoweit als im Sinn von Art. 5 VGKE obsiegende Partei zu betrachten. Praxisgemäss ist dabei von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Der Beschwerdeführer ist folgerichtig in diesem Ausmass von einer Kostentragung dispensiert (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wodurch das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in diesem Umfang gegenstandslos wird. 8.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erscheint es angesichts der hiervor dargelegten Umstände fraglich, ob den in der Beschwerde formulierten Begehren im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege ernsthafte Gewinnaussichten zu attestieren waren (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Diese Frage braucht aber insofern nicht erörtert zu werden, als die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Ankündigung in der Beschwerde niemals durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt wurde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Beschwerdeführer hat alsdann die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausgehend von einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b VGKE) sind dem Beschwerdeführer Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen. D-4447/2006 8.4 Wird ein Verfahren gegenstandslos, prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Aufgrund des unter E. 8.2.2 Gesagten ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die Sachlage vor Eintritt der (partiellen) Gegenstandslosigkeit eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt, im bisherigen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.-zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4447/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- auszurichten. 5. Der Haftbefehl vom 17. April 2004 und die Vorladung vom 15. März 2004 werden eingezogen. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 19