Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4446/2016 plo
Urteil v o m 2 5 . April 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Eleonora Heim, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / (…).
D-4446/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – ersuchte am 18. Mai 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Nach der Gesucheinreichung wurde ihm vom SEM eröffnet, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ Zürich) zugewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer begab sich daraufhin ins VZ Zürich, wo die Behandlung seines Asylgesuches nach den Bestimmungen der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) an die Hand genommen wurde. A.b Am 20. Mai 2015 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine verkürzte Befragung zur Person durch (BzP ohne Anhörung zu den Gesuchsgründen), und am 27. Mai 2015 ein beratendes Vorgespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren. A.c Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung seine Identitätskarte vorgelegt hatte, reichte er am 29. Mai 2015 weitere Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten. A.d Am 11. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, in seinem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb sein Asylgesuch von der Schweiz geprüft werde, indem das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. A.e Am 24. Juni 2015 fand im VZ Zürich die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. A.f Nach der Anhörung wurde vom SEM das Verfahren nach den Bestimmungen der TestV beendet und die Behandlung des Asylgesuches ins erweiterte Verfahren verwiesen (vgl. Art. 19 TestV), da weitere Abklärungen notwendig seien, namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015). Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
D-4446/2016 B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person, des beratenden Vorgesprächs und der Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Seine Familie stamme ursprünglich aus B._______ (Nordprovinz), von wo sie (… [im Verlauf der 1990er-Jahre]) über C._______ nach D._______ (Westprovinz) geflohen seien. Sie hätten von da an stets in D._______ gelebt, wobei sie im Verlauf der Jahre zweimal innerhalb der Stadt umgezogen seien. Er sei noch zur Schule gegangen, als sein Vater Sri Lanka in Richtung Grossbritannien verlassen habe. Sein Vater sei (…) zunächst in ein afrikanisches Land gegangen, wo er sich drei oder vier Jahren aufgehalten habe, bis er von dort nach London gelangt sei. Weswegen sein Vater die Heimat verlassen habe, respektive ob es damals um die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gegangen sei, wisse er nicht, da er damals noch klein gewesen sei. Sein Vater habe (…) in Grossbritannien einen positiven Asylentscheid erhalten, er verfüge heute über einen britischen Reisepass und er lebe nach wie vor in London. Dort lebten mittlerweile auch seine Mutter und alle seine (…) Geschwister. Die Mutter und (… [ein oder mehrere Geschwister]) seien dem Vater (… [vor wenigen Jahren]) auf dem Weg des Familiennachzugs nach London gefolgt. ([Eine] …) Schwester habe geheiratet und sei ebenfalls auf dem Weg des Familiennachzuges nach London gekommen. ([Eine weitere] …) Schwester sei mit einem Studentenvisum nach London gereist, dann habe sie dort geheiratet. Auch ( …[ein]) Bruder sei zuerst mit einem Studentenvisum nach London gelangt. Nachdem der Bruder zwischenzeitlich in die Heimat zurückgekehrt sei, sei er wieder nach London gegangen und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Auch er (der Beschwerdeführer) habe in Grossbritannien ein Asylgesuch eingereicht, worauf er während (… [mehreren]) Jahren in London gelebt habe. Sein Asylgesuch (… [von Ende des letzten Jahrzehnts]) sei jedoch abgelehnt worden, worauf er (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) von Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei. Von seiner Familie lebten heute nur noch ein Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie eine Tante mütterlicherseits in Sri Lanka, wobei alle in B._______ wohnhaft seien. B.b Zu seinen Ausreisegründen führte er das Folgende aus: Nachdem er (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) den O-Level-Abschluss gemacht habe (Abschluss der Grundschule), habe er aufgrund schlechter Noten nicht mehr weiter zur Schule gehen können. Er habe daher (… [im Jahr nach dem Schulabschluss]) für einige Monate einen Computerkurs besucht, in welchem er verschiedene neue Leute kennengelernt habe. Darunter hätten sich auch vier tamilische Personen befunden, welche mit den
D-4446/2016 LTTE zu tun gehabt hätten, was ihm jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sei. Er sei in D._______ aufgewachsen und er habe daher von den LTTE keine Ahnung gehabt. Es sei ungefähr (… [Ende jenes Jahres])) gewesen, als er mit zwei dieser Freunde zur Mittagszeit von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sei. Bei dieser Kontrolle sei bei dem einen eine verdächtige Karte und bei dem andern eine Pistole gefunden worden, worauf sie alle drei verhaftet worden seien. Sie seien zum Polizeiposten von E._______ gebracht worden, wo sie getrennt und separat befragt worden seien. Zwar habe er selber weder die Karte noch die Pistole selbst gesehen, jedoch sei ihm im Rahmen der Befragung von der Polizei gesagt worden, dass seine Freunde diese Gegenstände bei sich gehabt hätten. Am Anfang sei auch er der Polizei verdächtig gewesen, nach einer intensiven Befragung habe man ihm jedoch letztendlich geglaubt, dass er keine enge Verbindung zu seinen Freunden und den LTTE habe. Geglaubt habe man ihm auch deswegen, weil er anders als seine Freunde in D._______ aufgewachsen sei. Die Herkunftsorte seiner Freunde, wisse er aber nicht und er könne sich heute auch nur noch an deren Vornamen erinnern. Zum Schluss der Befragung sei ihm von der Polizei ein Telefon ausgehändigt und er sei aufgefordert worden, die Polizei über seine zwei anderen Freunde zu informieren. Dabei seien ihm Konsequenzen angedroht worden, sollte er über diese keine Informationen liefern. Er habe aus Angst eingewilligt, worauf er noch am Abend des gleichen Tages wieder freigelassen worden sei. Nach seiner Verhaftung sei er jedoch aus Angst nicht mehr zum Computerkurs gegangen. Einige Zeit später sei er von einem der beiden anderen Freunde bei sich zuhause besucht worden. Der Freund habe ihn in einen Park mitgenommen, wo dieser einen Anruf bekommen habe, welcher tatsächlich an ihn (den Beschwerdeführer) gerichtet gewesen sei. Der ihm unbekannte Anrufer habe ihm in der Folge am Telefon vorgeworfen, seine verhafteten Freunde und weitere Personen an die Polizei verraten zu haben. Obwohl er dies unter Verweis auf seine eigene Verhaftung bestritten habe, sei er vom Unbekannten weiter beschuldigt worden. Schliesslich habe der Unbekannte von ihm verlangt, sich in Begleitung seines Freundes zu einem Treffen mit ihm einzufinden, ansonsten er Konsequenzen zu gewärtigen habe. Er habe Angst vor einem solchen Treffen gehabt, nicht zum befohlenen Treffpunkt gehen wollen und deshalb alles seiner Mutter erzählt. An die Polizei habe er sich nicht gewandt. Um möglichen Problemen zu entgehen, habe er Sri Lanka nach diesem Vorfall verlassen, indem er (… [zu Anfang des nächsten Jahres]) nach Singapur gereist sei. Ausgereist sei er gemäss seiner Erinnerung acht Tage nach dem Vorfall im Park, mit seinem eigenen Reisepass. Von Singapur sei er damals umgehend nach Malaysia weitergereist, wo er sich in
D-4446/2016 der Folge während (… [langer Zeit]) illegal aufgehalten habe, bis er (… [gegen Ende des letzten Jahrzehnts]) mit Hilfe eines Schleppers und unter Verwendung eines malaysischen Reisepasses nach Grossbritannien gelangt sei. B.c Zu seinem Aufenthalt in Grossbritannien führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin aus, er sei dort nicht politisch aktiv gewesen und er habe auch niemals Kontakte zu den LTTE gehabt, jedoch habe er 2009 oder 2010 in London an einer Demonstration teilgenommen, welche sich gegen Mahinda Rajapakse gerichtet habe, respektive er habe 2009 an Massendemonstrationen teilgenommen, welche damals in London während der letzten Kriegsphase und über einem Zeitraum von mehr als 30 Tagen stattgefunden hätten. Dies sei ihm später von den heimatlichen Behörden vorgehalten worden (vgl. nachfolgend). Nach der Ablehnung seines Asylgesuches hätten die britischen Behörden zweimal erfolglos versucht, ihn nach Sri Lanka abzuschieben. ([Zu Beginn dieses Jahrzehnts] …) sei er schliesslich von den britischen Behörden in Begleitung von Polizisten und ausgestattet mit einem sri-lankischen Notreisepapier, welches er aber effektiv nicht selbst unterschrieben gehabt habe, in seine Heimat deportiert worden. Es habe geheissen, die Beamten würden ihn bis nach Hause bringen, was sie aber nicht gemacht hätten. Am 29. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original des erwähnten Reisepapiers (ein sri-lankischer Emergency Passport […]) sowie das Original des britischen Überstellungsauftrags (betreffend eine begleitete Rückführung [...] mit Direktflug nach Colombo) zu den Akten (vgl. act. A19: Beweismittelumschlag). B.d Nach seiner Ankunft auf dem Flughafen von Colombo, am (…) gegen (…) Uhr, sei er von den sri-lankischen Immigrationsbeamten nach seinen Personalien und seiner Adresse befragt sowie daktyloskopiert und fotografiert worden. Im Anschluss daran seien ihm viele Fragen gestellt worden nach dem Grund, weshalb er nach London gegangen sei, was er dort gemacht habe und ob er dort die Bewegung unterstützt habe. Dabei habe man ihm vorgehalten, er habe an Demonstrationen teilgenommen, und gesagt, dass Fotos davon existierten. Diese Fotos seien ihm aber nicht gezeigt worden. Am Flughafen seien ihm über Stunden und von wechselnden Personen sehr viele Fragen gestellt worden, geschlagen worden sei er aber nicht. Sein Onkel habe damals noch in Colombo gelebt und es sei auch nach dessen Adresse gefragt worden. Schliesslich sei ihm gesagt worden, er werde ins Gefängnis gesteckt, wobei er gleichzeitig gefragt worden sei, wieviel Geld er bei sich trage. Nachdem er gesagt habe, dass er kein Geld habe, sei von ihm verlangt worden, seinen Onkel kommen zu
D-4446/2016 lassen. Sein Onkel sei in der Folge zum Flughafen gekommen und nachdem er den Behörden Geld bezahlt habe, sei er (der Beschwerdeführer) um (…) Uhr nachts entlassen worden. Der Onkel habe 70‘000 Rupien bezahlt (damals knapp 600 Franken), worauf er (der Beschwerdeführer) ohne Auflagen entlassen worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich nur eine Nacht bei seinem Onkel in Colombo aufgehalten, dann sei er zu seiner Mutter nach Jaffna respektive nach B._______ gegangen. Dort seien rund eine Woche später zwei Leute in zivil vom CID und zwei Armeeangehörig in Uniform erschienen, welche Fragen nach seinem Aufenthalt in London gestellt hätten. Er sei in ein Armeecamp mitgenommen worden, welches nahe seines Wohnortes in B._______ gelegen habe. Von dort sei er am nächsten Tag in ein anderes Camp verbracht worden, welches an einem ihm unbekannten Ort und in einiger Distanz von B._______ gelegen habe. Er sei in einem gepanzerten Wagen dorthin gebracht worden, wobei die Fahrt rund 1½ Stunden gedauert habe. In diesem Camp sei er zuerst mit neun bis zehn anderen Personen in einer Zelle gewesen, mit der Zeit habe die Zahl der Gefangenen jedoch abgenommen und zuletzt seien sie nur noch zu Dritt dort gewesen. Mit den andern habe er aber nur wenig Kontakt gehabt. Er habe im Wesentlichen nur mit zwei anderen Häftlingen gesprochen, von diesen aber nicht zu viel wissen wollen, weshalb er keine Fragen gestellt habe. Nach knapp einer Woche Haft sei er zu einer (ersten) Befragung durch zwei Soldaten und eine Dritte Person mitgenommen worden. Im Verlauf dieser Befragung sei er auf den Kopf und seine Beine geschlagen worden. Er sei erneut nach seinem Aufenthalt in London und nach Demonstrationsteilnahmen befragt worden, und danach, ob er die LTTE finanziell unterstützt habe, respektive ob er für diese Geld gesammelt habe. Dabei sei ihm vorgehalten worden, man habe Fotos von ihm. Solche seien ihm aber wiederum nicht gezeigt worden. Er habe für seine Freilassung Geld angeboten, worauf aber nicht eingegangen worden sei. Im weiteren Verlauf seiner Haftzeit sei er noch ungefähr viermal befragt worden, wobei er nur noch bei einer Gelegenheit geschlagen worden sei. Schliesslich sei er während vier oder fünf Monaten in diesem Camp in Haft geblieben, bis er am (…) freigekommen sei. Er sei damals von einem Soldaten abgeholt worden, welcher ihn kommentarlos mitgenommen und nach Hause gebracht habe. Zu seiner Freilassung sei es gekommen, nachdem sich seine Mutter an die EPDP (Eelam People's Democratic Party) gewandt habe. Direkt nach seiner Festnahme habe sich seine Mutter zunächst mit einer Beschwerde an die Polizei gewandt, dies jedoch ohne Erfolg. Später habe sich seine Mutter an ein EPDP-Mitglied gewandt, welchem sie in der Folge zehn Lakh Rupien bezahlt habe (1‘000‘000 Rupien, damals gut 7‘000 Franken), wodurch er freigekommen sei. Da er nicht legal freigelassen worden
D-4446/2016 sei, habe er betreffend seine Freilassung auch keine Papiere bekommen. Nach seiner Freilassung habe er sich nur noch drei Tage bei seiner Mutter aufgehalten, dann sei er nach Colombo gegangen. Dort habe er sich während rund drei Wochen bei einem Schlepper aufgehalten, bis dieser seine Ausreise organisiert habe. Er sei von Colombo mit einem fremden Reisepass, welcher sein Foto getragen habe, (erneut) nach Singapur ausgereist, von wo er sich (erneut) nach Malaysia begeben habe. Er habe sich bereits in Malaysia befunden, als Armeeangehörige einmal bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, was möglicherweise mit den Umständen seiner Freilassung zu tun gehabt habe. Nach seiner Ausreise habe er während (… [mehreren Jahren]) illegal in Malaysia gelebt, bis er von dort (…) mit der Hilfe eines Schleppers über Dubai in die Türkei gereist sei. Von dort sei er (…) nach Griechenland und (…) nach Frankreich gereist, von wo er die Schweiz erreicht habe. C. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 (eröffnet am 17. Juni 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka. Im Rahmen der Begründung dieses Entscheides gelangte das Staatssekretariat im Wesentlichen zum Schluss, weder die Vorbringen über die angeblich (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) erlebten Behelligungen noch die Vorbringen über die angeblich (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) erstandene Haft seien glaubhaft, weshalb die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. Es bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka vor zukünftiger Verfolgung zu fürchten hätte, da insgesamt keine Faktoren ersichtlich seien, welche für ein gesteigertes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person sprechen würde. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erklärte das Staatssekretariat abschliessend als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2016 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer Sozialhilfebestätigung um Gewährung der
D-4446/2016 unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen, welche er als insgesamt glaubhaft erklärte. Dabei verband er seine Angaben und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren mit umfangreichen Zusatzangaben. Zusätzlich machte er unter Vorlage von zwei Fotos neu geltend, nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen, in deren Rahmen er an prominenter Position die tamilische Flagge getragen habe. Ausserdem wurde ein Zeitungsbericht über Verfolgungsmassnahmen gegen einen britischen Tamilen eingereicht. Zusammenfassend machte er das Vorliegen verschiedener Risikofaktoren geltend, aufgrund welcher von einer überaus ernsthaften Gefährdung ausgegangen werden müsse. Daneben sprach er sich gegen eine Wegweisung in die Heimat aus, weil er dort auch kein Beziehungsnetz mehr habe. Auf die Beschwerdevorbringen und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. Für die von ihm angerufenen Länder- und Presseberichte zur Lage in Sri Lanka wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. G. Nach erfolgter Einladung zur Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replikeingabe vom 10. August 2016 an seinen Beschwerdevorbringen fest. Auf den Inhalt der Replikeingabe und die damit vorgelegten Beweismittel, ein elektronischer Datenträger mit Bildern zu exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen.
D-4446/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Anspruch auf Asyl hat demnach, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus einen asylrelevanten Grund ernsthaften Nachteilen bereits ausgesetzt war oder zu diesem Zeitpunkt solche Nachteile konkret zu fürchten hatte (sog. Vorfluchtgründe). Anspruch auf Asyl hat ausserdem, wer aufgrund erst nach der Ausreise eingetretener äusserer Umstände, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr in die Heimat aus einem asylrelevanten Grund ernsthafte Nachteile befürchten müsste (sog. objektive Nachfluchtgründe). Wer sich hingegen
D-4446/2016 darauf beruft, eine Gefährdungssituation sei erst durch sein persönliches Verhalten nach der Ausreise entstanden (bspw. aufgrund einer illegalen Ausreise oder regimekritischer Aktivitäten im Ausland), macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (BVGE 2009/28 E. 7.1). Als Folge davon werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, aufgrund der insgesamt mangelnden Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen – mithin der offenkundigen Lücken in seinen Sachverhaltsangaben – sowie aufgrund nicht nachvollziehbarer Elemente in seinem Sachverhaltsschilderungen, seien weder die Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) erlebten Behelligungen noch seine Vorbringen über die angeblich (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) erstandene, angeblich Monate dauernde Haft in einem unbekannten Armee-Camp glaubhaft, weshalb die Frage der Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. Im Weiteren bestehe auch kein Anlass zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Sri Lanka vor zukünftiger Verfolgung zu fürchten hätte, da in seinem Fall ausser seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner langen Landesabwesenheit keine Faktoren ersichtlich seien, welche für ein gesteigertes Interesse der heimatlichen Behörden sprechen würde. Sein Alter, sein angeblich illegales Verlassen der Heimat und die Tatsache, dass er (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) mit einem Emergency Passport zurückgekehrt sei, könnten zwar die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser Faktoren sei jedoch nicht davon auszugehen, dass er anlässlich seiner Rückkehr behördliche Massnahmen zu gewärtigen
D-4446/2016 hätte, welche über den üblichen Background-Check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. So habe er auch nicht glaubhaft machen können, dass er anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) asylrelevante Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. 3.2 Im Rahmen seiner Beschwerde bestätigte und bekräftigte der Beschwerdeführer vorab seine Gesuchsvorbringen, wobei er seine Angaben und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Aktenlage als insgesamt glaubhaft erklärte. Gleichzeitig machte er unter Vorlage von zwei Fotos neu geltend, nach seiner Einreise in die Schweiz habe er an Demonstrationen gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen, in deren Rahmen er an prominenter Position die tamilische Flagge getragen habe. Nach diesen einleitenden Ausführungen ging der Beschwerdeführer Punkt für Punkt auf die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vorliegen massgeblicher Lücken in seinen Sachverhaltsschilderungen ein, welche er als nicht stichhaltig erklärte. So sei zunächst durchaus nachvollziehbar, dass er von seinen Kollegen, welche er während des Computer- Kurses (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) kennengelernt habe, nur die Vornamen kenne, und ebenso, dass er damals deren LTTE-Hintergrund nicht realisiert habe und er sich später (nach deren Verhaftung) auch nicht mehr nach deren Schicksal erkundigt habe. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen machte der Beschwerdeführer deutlich weitergehende Angaben zum vorgebrachten Computer-Kurs und dem dort gefundenen Kollegenkreis, als im erstinstanzlichen Verfahren. Daran anschliessend berichtete er zusätzlich in sehr ausführlicher Form über die Detailumstände der geltend gemachten Verhaftung (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]). Vor dem Hintergrund dieser Zusatzangaben erklärte er seine Vorbringen als insgesamt überzeugend. Auch zum vorgebrachten Kontakt mit einem ihm unbekannten Anrufer machte er zusätzliche Angaben, vor deren Hintergrund auch seine diesbezüglichen Schilderungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt glaubhaft seien. Auch im Rahmen der Bekräftigung seiner Vorbringen über die geltend gemachte, seinen Angaben zufolge monatelange Inhaftierung (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) brachte der Beschwerdeführer im Verlauf einer überaus umfassenden Auseinandersetzung zusätzliche Angaben und Ausführungen ein. Vor deren Hintergrund erklärte er auch in diesem Punkt die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend das Vorliegen erheblicher Lücken in seinen Sachverhaltsangaben als nicht stichhaltig. Namentlich führte er an, nachdem er während Monaten und mit ständig wechselnden Mitgefangenen in einem
D-4446/2016 dunkeln Raum habe ausharren müssen, wobei sich dieser Raum auch keineswegs auf dem Gelände eines klassischen Armee-Camps, sondern vielmehr in einem verlassenen Haus irgendwo im Wald befunden habe, sei nachvollziehbar, dass er weder zu seinen Mitgefangenen noch zum Ort seiner Inhaftierung noch zum damaligen Tagesablauf nähere Angaben habe machen können. Auch habe er aus Sicherheitsgründen nichts Näheres über seine Mitgefangenen wissen wollen. Die Tatsache, dass er die während seiner Inhaftierung erlittenen Verhöre im Rahmen der Anhörung (im VZ Zürich vom 24. Juni 2015) nicht näher beschrieben habe, sei schliesslich dem Umstand zuzuschreiben, dass ihm damals die Wichtigkeit von ausführlichen Schilderungen nicht bewusst gewesen sei. Im Anschluss daran machte er auch zu diesem Punkt ergänzende Angaben und Ausführungen. Schliesslich bekräftigte er seine Schilderung zu den Umständen, welche zu seiner Freilassung geführt hätten. Insgesamt seien seine Vorbringen glaubhaft und schliesslich machte er im Wesentlichen geltend, die von ihm erlittenen Nachteile seien als asylrelevant zu erkennen. Gleichzeitig machte er geltend, er sei in doppelter Hinsicht gefährdet, da einerseits Angehörige der LTTE in ihm einen Verräter sehen würden und er andererseits vom Militär gesucht werde. Darüber hinaus dürften im Falle seiner Rückkehr gerade auch seine langen Aufenthalte in Grossbritannien und der Schweiz das Interesse der heimatlichen Behörden wecken, sei er doch schon anlässlich seiner letzten Rückkehr in die Heimat am Flughafen von Colombo während Stunden befragt worden. Sollte er wieder in seine Heimat zurückkehren, drohe ihm sowohl in D._______ als auch in B._______ eine erneute Verhaftung. Aufgrund seiner Herkunft, seiner langen Landesabwesenheit, seiner Papierlosigkeit, der von den Behörden bei ihm vermuteten LTTE-Verbindungen und seinem Aufenthalt nunmehr in der Schweiz, welche von den heimatlichen Behörden nach wie vor als politischer Hort der tamilischen Diaspora wahrgenommen werde, weise er ein hohes Risikoprofil auf, zumal sich die Verhältnisse in seiner Heimat bis heute nicht verbessert hätten. Bei einer Gesamtbetrachtung falle er zweifelsohne in die Risikogruppe jener Personen, die auch nach dem Ende des Bürgerkrieges noch Verfolgung zu gewärtigen hätten. 3.3 Im Rahmen seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen das Folgende aus: Zwar habe sich der Beschwerdeführer umfassend zur Sache geäussert, seine Vorbringen seien jedoch nicht geeignet, die bisherigen Schlüsse des Staatssekretariats überzeugend zu entkräften. Vielmehr falle auf, dass der Beschwerdeführer nunmehr einzelne Ereignisse ausführlich schildere, welche er im Rahmen der Anhörung noch höchstens mit einem Satz beschrieben habe. Eine plausible Erklärung dafür sei nicht
D-4446/2016 ersichtlich. Nachdem seine Vorbringen über angebliche Verfolgungshandlungen als unglaubhaft zu erkennen seien, lasse alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und in der Schweiz und Grossbritannien gelebt habe, nicht darauf schliessen, er hätte bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Massnahmen zu gewärtigen. Daran ändere auch die geltend gemachte Teilnahme an einer Massendemonstration nichts. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er eine Kontrolle zu gewärtigen haben, was jedoch nicht als asylrelevant zu werten sei. Ohnehin dürfte er den heimatlichen Behörden nur schon von daher weniger verdächtig erscheinen, als Tamilen aus dem Norden des Landes, da er die meiste Zeit seines Lebens in D._______ verbracht habe. 3.4 In seiner Replikeingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen seiner Beschwerde ausführliche Schilderungen eingebracht, weil ihm im Rahmen der angefochtenen Verfügung eine mangelnde Substanziierung vorgehalten worden sei. Es gehe nicht an, dass das SEM auf seine Argumente nicht eingegangen sei und insbesondere seine ausführlichen Schilderungen zur Sache pauschal als unglaubhaft abgetan habe. Die Tatsache, dass er zu derart ausführlichen Schilderungen in der Lage sei, spreche vielmehr zwingend für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Diese habe er im Übrigen erst mit der Beschwerde eingebracht, da ihm zuvor die Notwendigkeit detaillierterer Angaben nicht bewusst gewesen sei. Im Rahmen seiner weiteren Ausführungen hielt er an der im Rahmen der Beschwerde geltend gemachten Gefährdungslage fest. Dabei brachte er namentlich vor, es müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass er anlässlich seiner Rückkehr Verfolgung ausgesetzt sein werde. So seien ihm nach seiner Rückkehr aus Grossbritannien (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) anlässlich seiner Befragung am Flughafen Fotos gezeigt worden, die ihn bei seiner Teilnahme an einer Grossdemonstration gezeigt hätten, an welcher er Flyer mit Einzahlungsscheinen verteilt habe. Von daher, und weil er (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) nach nur einer Woche verhaftet und in der Folge für fünf Monate inhaftiert worden sei, wobei er nur durch ein extrem hohes Bestechungsgeld freigekommen sei, habe er im Falle seiner Rückkehr eine erneute Verhaftung zu fürchten. Hinzu komme, dass er sich seit seiner Einreise in die Schweiz mehrfach an pro-tamilischen Kundgebungen engagiert habe, namentlich an einer Demonstration in F._______ vom (…), wovon Foto- und Videoaufnahmen existierten. Darauf sei das SEM ebenfalls nicht eingegangen. Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer neben einem dritten Foto auf einem Datenträger auch zwei kurze Videos zu den Akten, welche bis heute auf "youtube.com" einsehbar seien. Die vorgelegten Fotos
D-4446/2016 und Videos seien ein Beweis dafür, dass er in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei und er auch deshalb gefährdet sei. 4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers in verschiedenster Hinsicht – wie im Folgenden aufgezeigt (E. 4.3 und 4.[5]) – ganz erhebliche Lücken und nicht nachvollziehbare Mängel aufweisen, welche durch die umfangreichen nachgeschobenen Ergänzungen im Rahmen der Beschwerdeschrift nicht aufgewogen werden können (vgl. 4.2). Mit Blick darauf vermögen – wie vom Staatssekretariat zu Recht erkannt – weder die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer (… [im letzten Jahrzehnts zurückliegende]) ernsthaften Verfolgungssituation noch seine Vorbringen über die angeblich (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts) erlittene, seinen Angaben über Monate andauernde Haft zu überzeugen. Soweit es die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse am Flughafen von Colombo anlässlich seiner Rückführung aus Grossbritannien (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts) betrifft, erweisen sich seine Vorbringen als nicht asylrelevant (E. 4.[4]). Schliesslich lässt der Beschwerdeführer auch aus keinen anderen Gründen ein relevantes Profil erkennen (E. [5]). 4.2 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass anlässlich der Anhörungen fehlende Details und Realkennzeichen in der Regel nicht durch das Nachschieben von solchen in der schriftlichen Eingabe auf Beschwerdeebene aufgewogen werden können. Die Glaubhaftigkeit von Vorbringen basiert nicht zuletzt insbesondere auf Kriterien wie Spontanität und Unmittelbarkeit von detaillierten Schilderungen. Dass auch eine erfundene Geschichte im Nachhinein in einer schriftlichen Eingabe mit zahlreichen Details ausgeschmückt werden kann, steht ausser Zweifel, weshalb solche nachgelieferten Details kaum etwas zur Frage der Glaubhaftigkeit beitragen können. Vorliegend bleibt unbestritten, dass die Beschreibungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen über weite Strecken vage und unsubstantiiert geblieben sind (vgl. dazu nachfolgend). Der Beschwerdeführer erklärt dies damit, dass ihm die Notwendigkeit der Detaillierung nicht bewusst gewesen sei, was jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer mehrfach auf die Wichtigkeit von eingehenden Schilderungen hingewiesen wurde und ihm durch Nachfragen ausgiebig Gelegenheit zur Ausführlichkeit gegeben worden war. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits ein erstes Asylverfahren in Grossbritannien durchlaufen hat und damit bereits entsprechende Erfahrungen hatte.
D-4446/2016 4.3 Nicht ganz von der Hand zu weisen sind die Vorbringen in der Beschwerde insofern, als das Fehlen einzelner Details und das Bestehen von wenigen Unstimmigkeiten alleine noch nicht zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen vermöchte. Die Zweifel entstehen vielmehr erst durch die Vielheit solcher Mängel im Sachvortrag. So mag angehen, dass der Beschwerdeführer nur die Vornamen seiner damaligen Kollegen zu nennen vermochte. Hingegen kann nicht recht überzeugen, dass er auch über deren Herkunft nichts wissen will, da doch gerade unter Jugendlichen diese Frage eine der ersten sein dürfte, welche man sich im Rahmen einer gemeinsamen Kursteilnahme stellt. Auch zu den Umständen der Verhaftung vermochte der Beschwerdeführer nur sehr vage Aussagen zu machen. Dementsprechend sind die Vorbringen zu einem angeblich bis heute andauernden behördlichen Interesse an seiner Person, weil er (… [vor über zehn Jahren]) wegen LTTE-Aktivitäten von entfernten Bekannten mitgenommen und befragt worden sei, als durchwegs unsubstantiiert und als in der Sache auch nicht ansatzweise nachvollziehbar zu erkennen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach diesem Ereignis unbehelligt mit seinen eigenen Reisepapieren ausgereist sei, was nicht möglich gewesen wäre, wäre er tatsächlich im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden. Ausserdem waren diese Vorbringen bereits Gegenstand des Asylgesuchs in Grossbritannien, das abgewiesen wurde. In der Folge reiste der Beschwerdeführer (… [zur Beginn dieses Jahrzehnts]) mit einem provisorischen Reisedokument in seine Heimat zurück. Dass ihm bei der Ankunft Fragen zu den Ereignissen (… [von vor über zehn Jahren]) gestellt worden wären, wird in keiner Weise geltend gemacht. Offenbar hatten die Sicherheitsbehörden am Flughafen weder Kenntnisse von solchen Ereignissen noch ein Interesse daran. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn er (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) in der geltend gemachten Weise mit Personen der LTTE in Verbindung gebracht worden wäre. Wie nachfolgend ausgeführt, vermag der Beschwerdeführer auch im Übrigen nicht glaubhaft zu machen, dass er anlässlich seiner Wiedereinreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen ist. 4.4 In Bezug auf die Ereignisse am Flughafen anlässlich der Wiedereinreise (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) ist festzustellen, dass diese weitgehend detailliert und nachvollziehbar geschildert werden konnten. So sei er über mehrere Stunden zurückbehalten und befragt worden. Von physischen Übergriffen berichtete er allerdings nicht. Die Fragen hätten sich auf mögliche politische Tätigkeiten im Ausland bezogen und er sei auch zur Teilnahmen an einer bestimmten Demonstration befragt worden. Es sei da-
D-4446/2016 bei darauf hingewiesen worden, es bestünden entsprechende Fotoaufnahmen. Die Frage, ob ihm entsprechende Fotos vorgelegt worden seien, verneinte er aber ausdrücklich (vgl. act. 22/19, F99). Diesbezüglich erzeugt der Beschwerdeführer einen klaren Widerspruch, wenn er in der Beschwerdeeingabe nun geltend macht, am Flughafen seien ihm entsprechende Fotos vorgelegt worden (vgl. Beschwerdeeingabe S. 16). Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit nimmt dabei weiteren Schaden, indem diesbezüglich auf Replikebene weitere Details aufgeführt werden. So seien ihm Fotos gezeigt worden, „die ihn bei der Teilnahme an einer Grossdemonstration in London zeigten, wo er Flyer mit Einzahlungsscheinen verteilt hatte“ (vgl. Replik S. 2). Demnach ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer konkrete politische Aktivitäten vorgehalten wurden, nach solchen wurde vielmehr allgemein gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer politische Tätigkeiten im Ausland verneint habe und ein Onkel die Summe von 70‘000 Rupien bezahlt habe, sei er ohne weitere Bedingungen entlassen worden. Diese Vorbringen dürften mit der Situation vor Ort bei einer Einreise nach mehrjähriger Landesabwesenheit und mit provisorischen Reisepapieren übereinstimmen. Die Entlassung nach relativ kurzer Zeit weist aber deutlich darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer offenbar nichts vorlag. Insgesamt ist aufgrund dieser Erwägungen davon auszugehen, bei der Befragung am Flughafen habe es sich um einen üblichen Background-Check gehandelt. 4.5 Mit der Vorinstanz ist sodann einig zu gehen, dass die spätere Haft in B._______ über mehrere Monate hinweg nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die angeblich erlittenen Nachteile wurden insgesamt äusserst vage und detailarm geschildert. Realkennzeichen lassen sich keine ausmachen. Der Beschwerdeführer war weder in der Lage, die Verhaftung an sich noch einen gewöhnlichen Tagesablauf noch den Haftort oder den Ablauf der Befragungen anschaulich zu schildern. Auch auf die Frage nach einem konkreten Ereignis während dieser Haft vermochte der Beschwerdeführer nichts anzugeben. Hätte er tatsächlich eine derart lange Zeit in Haft verbracht, wäre eine differenziertere Beschreibung zu erwarten gewesen. Insgesamt entsteht nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Vorgebrachte tatsächlich erlebt. Daran vermögen auch die nachgeschobenen Beschreibungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal das Nachholen von Detailschilderungen wie bereits erwähnt die entsprechenden Mängel anlässlich der Anhörungen nicht aufzuwiegen vermögen. Auch hier stösst der Einwand ins Leere, der Beschwerdeführer sei sich der Wichtigkeit von Details nicht bewusst gewesen, zumal er immer wieder zu einer detaillierten Schilderung
D-4446/2016 angehalten und zudem von seiner damaligen Rechtsvertretung begleitet worden war. 4.6 Diesen Erwägungen gemäss ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach abgewiesenem Asylgesuch in Grossbritannien nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, dort am Flughafen während mehreren Stunden festgehalten und befragt und im Anschluss daran dank der Zahlung von 70‘000 Rupien durch den Onkel entlassen wurde. Dabei handelte es sich nicht um Nachteile, die als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um einen Background-Check im üblichen Rahmen gehandelt hat, der jedoch nichts zu Tage gefördert hat. Weitere Behelligungen oder Übergriffe vor seiner erneuten Ausreise einige Monate später vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden (in diesem Sinne schon BVGE 2011/24 E. 8). An dieser Praxis hält das Gericht unter laufender Beobachtung der Entwicklungen in Sri Lanka fest. Dabei hat sich das Gericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse nochmals sehr einlässlich zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können (vgl. a.a.O., E. 8 f.). 5.2 Der Beschwerdeführer weist unter keinem der in diesem Entscheid aufgezeigten Risikofaktoren ein relevantes Profil auf. Nach vorstehenden Erwägungen besteht zunächst kein Anlass zur Annahme, er hätte (… [im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) im behaupteten Sinne im Visier der heimatlichen Behörden gestanden, noch Anlass zur Annahme, er wäre (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) an seinem ursprünglichen Heimatort während Monaten in Haft gewesen. Gemäss Aktenlage weisen sodann weder er noch seine Familienangehörigen eine LTTE-Vergangenheit auf. In dieser Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit über allfällige familiäre Verbindungen zu den LTTE berichtet hätte, hätten solche
D-4446/2016 jemals bestanden. In dieser Hinsicht liegt jedoch nichts vor. Der Beschwerdeführer war im Weiteren auch nie persönlich vom Krieg betroffen und er stammt auch nicht aus einer Region, welche längere Zeit unter der Kontrolle der LTTE gestanden hätte, sondern er stammt ursprünglich aus einer Ortschaft im Norden der Jaffna-Halbinsel und damit aus einem Gebiet, welches schon ab Mitte der 1990er-Jahre ununterbrochen unter der Kontrolle der sri-lankischen Regierung stand. Von (… [den 1990er-Jahren]) bis (… [zu einem Zeitpunkt im Verlauf des letzten Jahrzehnts]) will er ausserdem stets in D._______ gelebt haben. Die einzige Besonderheit ist darin zu erblicken, dass sich der Beschwerdeführer während der letzten (…) Jahre zumeist im Ausland aufgehalten hat, wobei er während dieser Zeit einmal von einem europäischen Staat zwangsweise in seine Heimat zurückgeführt wurde. Alleine dieser Punkt – seine lange Landesabwesenheit – stellt jedoch kein Element dar, welchem für sich alleine eine entscheidrelevante Bedeutung zuzumessen wäre. Zumindest seine erste Ausreise erfolgte seinen Angaben gemäss legal, mithin unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, im Besitz eines gültigen Visums, ordentlich über den Flughafen von Colombo und in Richtung von Singapur. Die zweite Ausreise erfolgte angeblich mit fremden Papieren, was jedoch über die blosse Behauptung hinaus nicht erstellt ist. 5.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Beschwerde und seiner Replikeingabe unter Vorlage von drei Fotos und zwei Videoaufnahmen zwar neu geltend, er sei auch deshalb gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe, indem er mehrfach an pro-tamilischen Demonstrationen teilgenommen habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen indes auch nicht ansatzweise zu überzeugen, da weder die vorgelegten Fotos und Videos noch die diesbezüglichen Ausführungen noch die Aktenlage auf ein ernsthaftes politisches Engagement schliessen lassen, geschweige denn auf einen nennenswerten politischen Exponierungsgrad. Ersichtlich ist aufgrund der vorgelegten Beweismittel einzig, dass er einmal in F._______ an einer Grossveranstaltung teilgenommen hat, ohne dass er dabei in irgendeiner besonderen Form aus der Masse der Veranstaltungsteilnehmer herausgestochen wäre. Alleine der Umstand, dass er Fotos vorgelegt hat, welche ihn – wie viele andere auch – mit einer Fahne in den Händen zeigen, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Relevante exilpolitische Aktivitäten sind damit nicht ersichtlich gemacht, womit der Beschwerdeführer auch unter diesem Gesichtspunkt kein Risikoprofil aufweist. Entgegen der anderslautenden Beschwerdevorbringen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise oder später in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten könnte.
D-4446/2016 5.4 Nach vorstehenden Erwägungen hat das SEM zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-4446/2016 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In dieser Hinsicht ist indes aufgrund der Aktenlage nichts Stichhaltiges ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer lässt indes – wie vorstehend aufgezeigt – im Lichte der massgeblichen Gerichtspraxis in keiner Hinsicht ein relevantes Risikoprofil erkennen, weshalb an dieser Stelle auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit seinen anders lautenden Vorbringen verzichtet werden kann. Alleine der Umstand, dass er unter Anrufung verschiedenster Anknüpfungspunkte eine relevante Gefährdung behauptet, ändert daran nichts, da seine diesbezüglichen Behauptungen in den Akten keine ernsthafte Stütze finden. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.). In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
D-4446/2016 LTTE ist im Mai 2009 und damit schon vor bald neun Jahren zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______, aufgewachsen sei er jedoch in D._______. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz wird vom Gericht als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 f., insbesondere E. 13.3.3). Für den Wegweisungsvollzug in die Westprovinz gilt sinngemäss das Gleiche. Der Beschwerdeführer macht mit Blick darauf dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend, diese Voraussetzungen seien in seinem Fall nicht erfüllt, da er in der Heimat kaum noch Verwandte habe. Mittlerweile sei nur noch eine Tante mütterlicherseits in Sri Lanka wohnhaft, da der Onkel, von welchem er (… [zu Beginn dieses Jahrzehnts]) am Flughafen freigekauft worden sei, in der Zwischenzeit verstorben sei. Tatsächlich muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die engsten Angehörigen des Beschwerdeführers – seine Eltern und seine (…) Geschwister – zum heutigen Zeitpunkt alle in London leben, womit der Beschwerdeführer zunächst in D._______, wo er aufgewachsen ist, kaum noch auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen können dürfte. Bezogen auf B._______, wo seinen Angaben zufolge seine Mutter noch bis (… [vor wenigen Jahren]) ansässig war, dürfte er hingegen weiterhin über persönliche Anknüpfungspunkte verfügen. Zwar sei sein Onkel verstorben, eine Tante halte sich aber nach wie vor dort auf und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Verwandte und enge Bekannte vor Ort leben. Als besonders begünstigend ist vorliegend aber auch zu werten, dass der Beschwerdeführer zweifellos gewichtige finanzielle Unterstützung durch seine Familie in Grossbritannien erhalten wird. Er ist ausserdem jung und gesund und frei von familiären Verpflichtungen. Die von ihm während der Auslandaufenthalte gesammelten Erfahrungen und Sprachkenntnisse dürften ihm weiter zu Gute kommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. Mit Blick auf diese Gesamtumstände ist der Wegweisungsvollzug daher als zumutbar zu erkennen. 7.4 Letztlich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
D-4446/2016 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juli 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. E. hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
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D-4446/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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