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Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 D-4445/2016

26. März 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,128 Wörter·~26 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4445/2016 lan

Urteil v o m 2 6 . März 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Catherine Egli, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).

D-4445/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat auf dem Luftweg im Besitze eines auf seinen Namen lautenden und mit seinem Foto versehenen Passes am 7. Oktober 2015 und gelangte via den B._______ und diverse andere ihm unbekannte Länder am 16. November 2015 in die Schweiz, wo er am 24. November 2015 um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 9. Juni 2016 führte das SEM die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er sei im Grossraum Jaffna geboren worden. Ab 1995 habe er an verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet gewohnt. Mit seinem jüngeren Bruder habe er von 1997 bis zum 21. Juli 1998 die von den Liberation Tigers of Tamil Ealem (LTTE) finanzierte Schule K.A. besucht und wegen der Armut der Familie in dieser Zeit im Camp der LTTE gelebt beziehungsweise er habe nur im Zentrum übernachtet und sei woanders zur Schule gegangen. Ab 1998 habe er im Bezirk Vavuniya gelebt. Sein Bruder habe weiterhin besagte Schule besucht. Sein letzter offizieller Wohnsitz sei in E._______ gewesen, wo er mit den Eltern und seinen übrigen Geschwistern gelebt habe. Im Jahre 2000 sei er von Angehörigen der sri-lankischen Armee (SLA) für 27 oder 28 Tage festgenommen worden. Er sei der Mitgliedschaft bei der LTTE beschuldigt worden. Bei seiner Freilassung habe man ihn einer wöchentlichen Meldepflicht unterstellt. Dieser Aufforderung sei er einmal nachgekommen. Weil Personen, die sich nach ihrer Freilassung gemeldet hätten, durch Angehörige des Militärs umgebracht worden seien, sei er der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen. Von Februar 2002 bis März 2005 habe er in F._______ bei einer Verwandten väterlicherseits gelebt. Von 2005 bis 2014 habe er in G._______ gearbeitet. Als die Firma bankrottgegangen sei, habe er das Land verlassen müssen und sei am 13. November 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo ihm bei seiner Rückkehr sein Pass konfisziert worden sei. Man habe ihn aufgefordert, sich beim Passbüro zu melden. Am 18. November 2014 seien CID-Beamte in seiner Abwesenheit im Elternhaus vorbeigekommen. Er habe sich bei der Schwester in E. aufgehalten. Die CID-Beamten hätten der Mutter seinen konfiszierten Pass als Beweismittel für seine Rückkehr nach Sri Lanka gezeigt und nach ihm gefragt. In der Folge seien sie des öftern zu Hause

D-4445/2016 vorbeigegangen. Im August 2015 seien seine Eltern festgenommen, befragt und noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Sie hätten sich verpflichten müssen, ihn (den Beschwerdeführer) im Camp abzuliefern, falls er nach Hause zurückkehre. Er habe in dieser Zeit bei einer Verwandten in F._______ gelebt, welche auch seine Ausreise organisiert habe. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet frühestens am folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft, insbesondere der Motive, die dieser Haft zugrunde liegen sollen, seien aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Sie seien widersprüchlich und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen (unterschiedliche Angaben zwischen BzP und Anhörung im Zusammenhang mit den Gründen der Suche nach ihm respektive der Festnahme im Jahre 2000 [u.a. Angaben zu den besuchten Schulen, zu den Aufenthaltsorten, zur angeblichen Meldepflicht]; unglaubhafte Angaben zur Passausstellung und -verlängerung; unbehelligter dreijähriger Aufenthalt in F._______ vor der Ausreise im Jahre 2005). Da seine Vorbringen aus der Zeit vor der Ausreise aus Sri Lanka (2005) nicht glaubhaft seien, entfalle auch die Grundlage für die angebliche Verfolgung durch die Behörden – namentlich den CID – für die Zeit nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Jahren 2014 und 2015. Zudem würden weitere Elemente die geltend gemachte Verfolgung nach seiner Rückkehr unglaubhaft erscheinen lassen (unterschiedliche Angaben zwischen BzP und Anhörung hinsichtlich der Aufenthaltsorte nach der Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2014; unglaubhafte Angaben im Zusammenhang mit der Konfiskation des Passes am Flughafen durch die von ihm bezeichnete Behörde respektive den daraus resultierenden Konsequenzen durch die entsprechenden Behörden; unglaubhafte und widersprüchliche Angaben zu den Ausreiseumständen im Oktober 2015). Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die etwas mehr als einjährige Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch würden für den Beschwerdeführer keine zusätzlichen

D-4445/2016 Faktoren vorliegen, welche hinreichend begründeten Anlass zur Annahme geben könnten, dass er Massnahmen befürchten müsste, welche über einen sogenannten background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Unter anderem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie der gegenwärtigen politischen Situation erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitsaspekte für eine allfällige Rückkehr nach Sri Lanka führte es die mehrjährigen Aufenthalte in H._______, E._______ und F._______, ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, die langjährige Arbeitserfahrung im Ausland sowie fehlende gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 18. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird ferner beantragt, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 teilte der damalige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, auf den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde nicht eingetreten; der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-4445/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-4445/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Das SEM hat unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb es das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte als unglaubhaft erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich weitgehend in einer Darlegung respektive Kommentierung der geltend gemachten Vorkommnisse gemäss eigener Sichtweise, welche als mutmassend, anpassend oder gar beschönigend zu qualifizieren sind. Klärende

D-4445/2016 Erkenntnisse werden in den unverändert gebliebenen und als unglaubhaft erachteten Sachvortrag nicht hineingebracht. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Inhaftierung wegen angeblicher LTTE Zugehörigkeit im Jahre 2000 erweist sich die Berufung auf sprachliche Missverständnisse hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers rund um den Schulbesuch im Vanni-Gebiet als unbehelflich und findet in den Akten keine Stütze. Im Grunde genommen geht aus den entsprechenden Formulierungen des Beschwerdeführers hervor, dass er die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht in Abrede zu stellen vermag. Ebenfalls ist festzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des SEM zu dessen unstimmigen Aussagen im Zusammenhang mit der angeblichen Meldepflicht nach seiner Freilassung unterbleibt. Diese aufgezeigten und nicht ausgeräumten Divergenzen betreffen insbesondere Gegebenheiten, welche für den Beschwerdeführer als damaligen Schüler äusserst einschneidend gewesen und im Gedächtnis haften geblieben sein dürften (vgl. u.a. A 14 Frage 80 S. 11 und Fragen 93 ff. S. 12 f. gemäss Aktenverzeichnis SEM). Immerhin sollen diese Vorkommnisse nicht nur Grund für die Ausreise im Jahre 2005 gewesen sein, sondern auch ein Wiederaufflackern anlässlich seiner Rückkehr im Jahre 2014 zur Folge gehabt haben. Es kann vom Beschwerdeführer mithin erwartet werden, dass er im Stande ist, die ihm widerfahrenen und als lebensbedrohlich empfundenen Ereignisse in einer konsistenten Art und Weise zu schildern. Lediglich im Sinne einer Ergänzung sei noch vermerkt, dass angesichts der Schwere der gegenüber dem Beschwerdeführer von der SLA erhobenen Beschuldigung zwischen Wegzug aus dem Vanni-Gebiet (Juli 1998) und der angeblichen Festnahme (Ende November 2000) in zeitlicher Hinsicht eine Lücke vorliegt, die in Berücksichtigung des Gesagten ebenfalls Zweifel am geltend gemachten Sachverhaltselement aufkommen lässt. Eine nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung bewirkt die Begründung bezüglich die von der Vorinstanz als der allgemeinen Erfahrung widersprechende Vorgehensweise rund um die Passausstellung respektive -verlängerung. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz werden nicht entkräftet. Ob der Beschwerdeführer seinen im Jahr 2001 ausgestellten Pass durch eine Agentur verlängern liess und später im Ausland einen neuen beantragte, ist vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Massgebend ist zum einen vielmehr der Zeitpunkt der Passausstellung und zum anderen der Umstand, dass er ordnungsgemäss mit dem eigenen, mit einem Visum versehenen Pass, ohne Probleme im Jahre 2005 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen konnte, und im Jahre 2014 bei seiner Rückkehr ins Heimatland bloss wegen eines angeblich nicht vorhandenen Ausreisestempels die erwähnten Probleme gehabt haben will (vgl.

D-4445/2016 A 14 Fragen 124 ff. S. 17 f.). Vor dem Hintergrund der behaupteten Gefährdungssituation erweist sich die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe als nicht überzeugend. Vor allem erscheint die vom Beschwerdeführer vermittelte Unbekümmertheit bei der Passbeantragung im Ausland wenig verständlich respektive befremdlich, musste der Beschwerdeführer doch als angeblich gesuchte Person damit rechnen, dass die in dieser Angelegenheit erfolgte Kontaktaufnahme mit der Botschaft von dieser an die zuständigen Behörden im Heimatland weitergeleitet und er sich bei einer allfälligen Einreise mit ernsthaften Nachteilen konfrontiert sehen würde. Es ist ausserdem unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit des Friedensabkommens für drei Jahre unbehelligt in F._______ bei einer Verwandten väterlicherseits lebte. Probleme für diesen Zeitraum seines Aufenthalts erwähnte er lediglich für das Jahr 2005. Dem Protokoll sind indes keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach solche konkret und gezielt gegen ihn gerichtet gewesen wären oder er solche zu befürchten gehabt hätte. Bezeichnenderweise führte er denn auch eher beiläufig aus, dies sei unter anderem ein Grund für das Verlassen des Landes gewesen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere im Zusammenhang mit der geltend gemachten begründeten Furcht vor Verschleppung, basierend auf seinen ihm angeblich im Jahr 2000 zugestossenen Erlebnissen, müssen letztlich als überzeichnet gewertet werden. Ebenfalls sind die Erwägungen des SEM nicht gänzlich abwegig und finden gar Stütze in den Akten, wenn es die Ausreise im Jahre 2005 mit der Suche des Beschwerdeführers nach Arbeit verbindet. 4.3 Ungeeignet erweisen sich schliesslich die gegen die vorinstanzliche Begründung gerichteten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich auf den Zeitraum nach der Einreise des Beschwerdeführers nach Sri Lanka (November 2014) bis zu dessen erneuten Ausreise (Oktober 2015) beziehen. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung im Sinne einer Ergänzung aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente werden nicht entkräftet. Die Erklärungsversuche im Rahmen der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen; sie müssen als blosse Schutzbehauptungen qualifiziert werden, womit auch die Widersprüche bestehen bleiben. Zu den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach dessen Rückkehr im November 2014 sei der Vollständigkeit halber ausserdem angefügt, dass diesen die Substanz fehlt. Daran vermag auch der Verweis auf die Publikation bezüglich Glaubwürdigkeit in der interkulturellen Kommunikationssituation des Asylverfahrens nichts zu ändern. Gleichermassen verhält es sich mit den Ausführungen im Zusammenhang mit der Einreise nach Sri Lanka im Jahre 2014 und der Vorgehensweise

D-4445/2016 der Behörden am Flughafen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich wegen einer Verbindung zur LTTE bei den Behörden registriert gewesen, hätte diesbezüglich eine eingehende Befragung stattgefunden. Gerade im Jahr 2014 wäre dies jedenfalls zu erwarten gewesen. Schliesslich spricht auch das unbehelligte Verlassen des Landes auf dem Luftweg unter der eigenen Identität gegen die vorgebrachte Verfolgungssituation. Selbst wenn eine Agentur die gesamte Reise organisiert habe, erklärt dies nicht das von ihm geltend gemachte äusserst riskante Ausreisen unter eigenem Namen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dazu widersprüchliche Aussagen machte und dies gerade nicht als „nebensächliche Tatsache“ qualifiziert werden kann. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdungssituation darzutun vermochte. 4.4 Was die auf Beschwerdestufe eingereichten beiden Briefe der Mutter vom 26. Mai 2016 sowie 28. Juni 2016 (jeweils Poststempel) anbelangt, so weisen diese grundsätzlich den gleichen Inhalt auf. Aufgrund des allgemeinen und vom Aussagegehalt als dürftig zu qualifizierenden Charakters der Schriftstücke (Nachfragen nach dem Beschwerdeführer zu Hause) sowie des Zeitpunkts der Einreichung der Briefe ist diesen insgesamt eine beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen. Ihnen kann lediglich der Wert von Gefälligkeitsschreiben zugeordnet werden. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer über Kontakt zu Familienmitglieder in seinem Heimatland, mit denen er zweimal wöchentlich (Mutter) und einmal wöchentlich (Schwester) telefoniert (A 14 Fragen 5 und 9 S. 2 f.). Von daher gesehen, hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer sich aus eigenem Interesse darum bemüht hätte, aufschlussreiche und seine behauptete Gefährdungssituation stützende Erkenntnisse ins Verfahren einzubringen. 5. 5.1 Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risikofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptrisikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den untersuchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft

D-4445/2016 oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie in den LTTE innehatten. Ein weiterer ernstzunehmender Risikofaktor für Verhaftung und Folter in Sri Lanka stellt die exilpolitische Aktivität dar. Diverse Quellen weisen denn auch darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden regimekritische und protamilische Demonstrationen und Versammlungen in wichtigen Ländern (Aufenthalt in einem „Zentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung“ respektive Land, dessen Regierung und Medien die sri-lankische Regierung kritisiert hätten) genau überwachen und Fotografien sowie Videos von Teilnehmern erstellen. Es sei davon auszugehen, dass diese an den SIS (State Intelligence Service) weitergeleitet würden. Ein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement vermag dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Ebenso ist ein Risikofaktor bei Vorliegen einer früheren Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise in Verbindung mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE zu erkennen. Konkret gefährdet sind Rückkehrende, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist. Insbesondere werden in dieser „Stop-List“ Personen aufgenommen, deren Eintrag den Hinweis auf einen Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung enthalten und wohl auch Personen, wenn gegen sie ein Strafverfahren eröffnet wurde. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Risiko eines Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über seinen Auslandsaufenthalt befragt zu werden. Ein weiterer von verschiedenen Quellen identifizierter Risikofaktor sind Narben am Körper der Rückkehrenden, da diese von den sri-lankischen Behörden als Hinweis für ein Engagement des Betroffenen während des Krieges für die LTTE angesehen würden. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst wenn – ähnlich wie beim Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente oder bei der zwangsweisen respektive durch IOM (Internationale Organisation für Migration) begleiteten Rückführung nach Sri Lanka – keine Hinweise darauf bestehen, dass Narben alleine Verhaftung oder Folter nach sich ziehen, können sie zu Erhärtung eines Verdachts seitens der sri-lankischen Behörden beitragen. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, wurde im besagten Referenzurteil indes als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6 S. 36, a.a.O.).

D-4445/2016 5.2 Mit Blick auf die politische Situation in Sri Lanka auch nach dem Machtwechsel im Jahre 2016 scheint ein wichtiges Ziel des Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden ein solches Bestreben zugeschrieben wird, um den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Im Referenzurteil gelangt das Gericht vor der Einzelfallbeurteilung insgesamt zum Schluss, dass eine Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und ein Eintrag in der „Stop-List“ als stark risikobegründend zu qualifizieren sind, da sie unter den dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen können. Demgegenüber stellt das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sowie Narben schwach Risiko begründende Faktoren dar, was in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3. AsylG zu begründen vermag. Nicht zuletzt ist aber zu berücksichtigen, dass wegen der durch die nach wie vor weitverbreitete Straflosigkeit begünstigten Willkür der sri-lankischen Sicherheitsbehörden, aber auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen kann, was in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen ist. 5.3 Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die als stark risikobegründend zu qualifizierenden Faktoren (vgl. E. 5.2 hiervor) ausgeschlossen werden können. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter E. 4.3 hiervor, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Im Zusammenhang mit dem stark risikobegründenden Faktor von exilpolitischen Tätigkeiten ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen noch auf Beschwerdestufe ein entsprechendes exilpolitisches Engagement geltend machte. Gleichermassen verhält es sich mit einem allfälligen Eintrag in der „Stop-List“. Alsdann müssen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, welche sich mit Verweisen auf gerichtsnotorische nationale Publikationen sowie die bisherige Rechtsprechung (u.a. BVGE 2011/24) stützen, aufgrund ihres mehrheitlich mangelnden Aktualitätsbezugs als ungeeignet hinsichtlich der Frage der Gewährung von Asyl gewertet werden. Hinsichtlich der nationalen Publikation ist

D-4445/2016 überdies zu vermerken, dass die in diesen Berichten enthaltenen Ausführungen teilweise als mitberücksichtigte Bestandteile Eingang in die Beurteilung des Referenzurteils gefunden haben. Ferner ist davon auszugehen, dass das Alter des Beschwerdeführers sowie dessen Herkunft aus dem Norden Sri Lankas noch keine Zuordnung zu einer klaren Risikogruppe zulassen. So wird im Referenzurteil festgehalten, dass Personen um die dreissig statistisch gesehen ein wenig stärker gefährdet sein dürften, als andere. Allein aus diesem Umstand kann noch keine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses hergeleitet werden. Gleichermassen verhält es sich mit der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas. Ferner vermag er auch aus seinem über einjährigen Aufenthalt in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschliessend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genüge (vgl. zum Ganzen E. 9.2.4 f. S. 43 f. a.a.O. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

D-4445/2016 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses

D-4445/2016 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. 8.5.1 Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so ist – zur Vermeidung von Wiederholungen – auf das mehrfach erwähnte Referenzurteil zu verweisen, in welchem der alten Lagebeurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt (a.a.O, E. 13.1 S.47 ff.) in Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen Abrisses (a.a.O., E. 13.2 S. 49 ff.) die sich für das Gericht ergebende (neue) Lageeinschätzung gegenübergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4 S. 53 ff.). In seiner Beurteilung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf ein gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. 8.5.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation. Er stammt aus dem Grossraum H._______, mit letztem Wohnsitz im Distrikt E._______, ist ledig und – soweit aktenkundig – gesund. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem über eine rund zehnjährige Schulbildung und hat sich zudem

D-4445/2016 während mehreren Jahren im Ausland Kenntnisse im Erwerbslebens angeeignet. In Anbetracht des in seinem Heimatstaat bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in E._______ sowie in F._______ ist ausserdem davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Reintegration leicht fallen dürfte. Nicht ausser Acht zu lassen respektive nicht auszuschliessen ist ferner der Umstand, dass die in europäischen Ländern lebenden Schwestern, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt hat, ihm im Falle von Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ebenfalls finanziell unterstützend zur Seite stehen dürften, um ein wirtschaftliches Fortkommen zu erleichtern. In Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanter Aspekte ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (vgl. Bst. D. hiervor). Da der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten aktuell nach wie vor nicht erwerbstätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürftig ist. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.

D-4445/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey

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D-4445/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018 D-4445/2016 — Swissrulings