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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2023 D-444/2023

14. August 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,768 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-444/2023

Urteil v o m 1 4 . August 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Shahryar Hemmaty, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2023 / N (…).

D-444/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22.September 2022 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er unter anderem an, er sei am 6. beziehungsweise 7. März 2018 über Griechenland in den europäischen Raum eingereist. A.b Am 26. September 2022 ergab ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank, dass er am 9. März 2018 von Griechenland als Asylantragsteller registriert worden war, und zudem, dass ihm von Griechenland am 25. September 2019 Schutz gewährt worden war. A.c Das Asylverfahren wurde vom SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ geführt, wo sich der Beschwerdeführer gemäss Kurzbericht am 27. September 2022 wegen Migräne und psychischen Beschwerden erstmals an den vor Ort zuständigen Gesundheitsdienst wandte. A.d Am 28. September 2022 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme mit. Auf den Beistand der zugewiesenen Rechtsvertretung verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich. A.e Am 29. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt. A.f Nachdem sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten hatte (vgl. dazu nachfolgend), gewährte ihm das SEM am 21. Oktober 2022 das rechtliche Gehör zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland. Sein Rechtsvertreter hatte vorgängig auf eine Teilnahme an diesem Termin verzichtet, nach Hinweis darauf, dass sein Mandant nur mässig belastbar sei, da er schwer depressiv, in ständiger ärztlicher Behandlung und auf starke Medikamente angewiesen sei. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs berichtete der Beschwerdeführer vorab über seine Herkunft aus der iranischen Provinz C._______, seine Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit und insbesondere davon, dass er seit dem (…) 2018 – dem Tag seiner Ausreise aus der Heimat – mit seiner Partnerin D._______ zusammen sei, mit der er aber nicht offiziell verheiratet sei. Während er aus dem Iran stamme, habe sie ohne Papiere als Flüchtling im Nordirak gelebt, wo er sie anlässlich einer Feier kennengelernt habe. Nachdem von ihrer Fa-

D-444/2023 milie eine Heirat abgelehnt worden sei, hätten sie am (…) 2018 ihre jeweilige Heimat verlassen und seien gemeinsam nach Griechenland gegangen. Dort sei dann am (…) 2018 ihr Kind zur Welt gekommen. Wo sich seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind derzeit aufhalten würden, wisse er aber nicht, da sich seine Partnerin am 16. August 2022 von ihm getrennt habe. Er berichtete sodann schon zu Beginn des rechtlichen Gehörs davon, dass er seit 15 Jahren an Migräne leide und es nie gelungen sei, das Leiden zu heilen. Er leide zudem auch bereits seit Jahren respektive seit seinem Aufenthalt in Griechenland an Depressionen, die aktuell besonders schlimm seien. Das habe eine Behandlung durch einen Psychiater erforderlich gemacht und es seien ihm Medikamente verschrieben worden, die zum Teil den Medikamenten ähnlich seien, welche ihm bereits in Griechenland und im Iran verschrieben worden seien. Sein gegenwärtiger Zustand habe schliesslich einen Aufenthalt vom 1. bis zum 17. Oktober 2022 in einer psychiatrischen Klinik notwendig gemacht. Der Beschwerdeführer berichtete anschliessend über seinen mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland, wo er und seine Partnerin während der gesamten Zeit im Flüchtlingslager E._______ gelebt hätten, das bei der Stadt F._______ gelegen sei. Ihre dortige Unterbringung sei vor allem während der Zeit der Schwangerschaft seiner Partnerin völlig ungenügend gewesen. Nach der Geburt ihres Kindes hätten sie dann aber ein grösseres Zimmer mit eigenem Bad bekommen. Miete hätten sie nicht zahlen müssen und vom UNHCR hätten sie monatlich 150 Euro pro erwachsene Peron und 50 Euro für ihr Kind erhalten. Das habe aber für ihren Lebensunterhalt kaum genügt. Zwar habe er sich um eine legale Arbeit bemüht, er habe aber vor allem wegen Sprachproblemen und seiner Depressionen keine Anstellung gefunden. Er spreche zwar gut Englisch, zumal er in dieser Sprache über (… [eine Ausbildung]) verfüge, mit Griechisch habe er jedoch Mühe. Im Camp habe es zwar sporadisch Sprachkurse gegeben, diese seien jedoch oft ausgefallen und zudem nicht ordentlich geführt worden. Er habe daher lediglich ab und zu illegal in der Landwirtschaft arbeiten können, wo er für einen 10-stündigen Arbeitstag lediglich 20 bis 25 Euro bekommen habe. Vom griechischen Staat habe es auch keine weitere Unterstützung gegeben, wohl aber von der Kirche, von der sie auch Kleider für ihr Kind bekommen hätten. Im Camp habe es medizinische Versorgung gegeben, diese sei aber für die Erkrankungen ihres Kindes und seiner Partnerin, bei der in Griechenland eine Tuberkulose diagnostiziert und behandelt worden sei, ungenügend gewesen. Er selber habe keine genügende psychiatrische Behandlung erhalten, auch wenn er im Camp praktisch wöchentlich den Psychiater besucht habe. Für den Psychiater habe er nicht

D-444/2023 bezahlen müssen, da sowohl im Camp als auch im Krankenhaus die medizinische Behandlung kostenlos gewesen sei. Für die von der AMKA (Anm.: Sozialversicherungsanstalt) anerkannten Medikamente habe er 25 Prozent bezahlen müssen. Der Beschwerdeführer sprach sich in der Folge gegen eine Rückführung nach Griechenland aus, weil die Bedingungen, unter denen er dort gelebt habe, insgesamt menschenunwürdig gewesen seien. Zuvor hatte er angegeben, dass es diese Lebenssituation gewesen sei, die seine Partnerin dazu gebracht habe, sich von ihm zu trennen, und ebenso, dass es ihm nach der am 16. August 2022 erfolgten Trennung jeden Tag schlechter gegangen sei, auch wenn er sich zu beherrschen versucht habe. Er habe Griechenland schliesslich am 10. September 2022 verlassen, indem er auf dem Luftweg in die Niederlande gereist sei, von wo er über Deutschland die Schweiz erreicht habe. Das Geld für sein Flugticket sei ihm von Freunden geliehen worden. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Fotos von sich, seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes zu den Akten, zusammen mit einem Foto der griechischen Flüchtlingsausweise der beiden und Fotos von weiteren Unterlagen aus Griechenland. Gleichzeitig machte er geltend, er sei als schutzberechtigte Person mit besonders hoher Verletzlichkeit zu erkennen. Er leide seit Jahren unter gesundheitlichen Problemen und sei insbesondere psychisch schwer krank, zumal er auch in einer psychiatrischen Klinik habe hospitalisiert werden müssen. Es sei daher insgesamt offensichtlich, dass in seinem Fall der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzumutbar sei. D. Am 26. Oktober 2022 gelangte das SEM mit einem Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Griechenland; dies gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz (SR 0.142.113.729). Griechenland entsprach dem Ersuchen mit Erklärung von 27. Oktober 2022, wobei die zuständige Behörde festhielt, der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 25. September 2019 von den griechischen Behörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.

D-444/2023 E. Während sich der Beschwerdeführer weiterhin im BAZ B._______ aufhielt, nahm das SEM einen vom 23. November 2022 datierenden Bericht zu dem von Anfang bis Mitte Oktober erfolgten stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik G._______ zu den Akten (nachfolgend: Bericht Nr. 1). Bei den Akten liegen sodann Kurzberichte zu psychiatrischen respektive psychotherapeutischen Folgekonsultationen beim Psychosozialen Dienst H._______ vom 25. und 26. Oktober 2022, vom 4., 11., 15. und 25. November 2022 sowie vom 2., 5. und 16. Dezember 2022. F. Am 23. Dezember 2022 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter und unter dem Titel ʺGesuch um Kantonszuweisung und Familienzusammenführung im Asylverfahrenʺ ans SEM. In dieser Eingabe machte er unter Verweis auf die vorgenannten Kurzberichte vom 2., 5. und 16. Dezember 2022 sowie unter Vorlage eines Arztzeugnisses der Psychiatrischen Klinik G._______ vom 12. Dezember 2022 eine weitere respektive andauernde Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend, der sich aber bessern dürfte, wenn er dem Aufenthaltskanton von Frau I._______ (…; N […]) zugewiesen würde, mit der er eine romantische Beziehung eingegangen sei. Da ihm diese Beziehung sehr wichtig sei und er bald eine Ehe schliessen und eine Familie gründen wolle, beantrage er eine Familienzusammenführung. G. Am 3. Januar 2023 ging dem SEM ein Bericht der kantonalen Psychiatrischen Klinik G._______ vom 16. Dezember 2022 zu (nachfolgend: Bericht Nr. 2), in dem über einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klink vom 5. bis zum 10. Dezember 2022 berichtet wird. Das SEM nahm sodann den Kurzbericht zu einer am 12. Januar 2023 erfolgten Folgekonsultation beim Psychosozialen Dienst H._______ zu den Akten. H. Am 13. Januar 2023 liess das SEM dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter einen Entscheidentwurf zukommen. Dazu nahm er mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Januar 2023 Stellung. In der Stellungnahme brachte er zur Hauptsache vor, laut der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, als besonders schutzbedürftige Personen anzuerkennen.

D-444/2023 Bei diesen Personen werde der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als grundsätzlich unzumutbar eingestuft. Aufgrund seiner nachweislich schweren psychischen Erkrankungslage sei er dieser Kategorie zuzurechnen, zumal er auch weiterhin andauernden Behandlungsbedarf habe, weshalb in seinem Fall der Wegweisungsvollzug zwingend als unzumutbar einzustufen sei. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand auch nicht soweit hinreichend und abschliessend abgeklärt, als dass eine Wegweisung als zumutbar eingestuft werden könnte. Am 17. Januar 2023 reichte er über seinen Rechtsvertreter ein vom gleichen Tag datierendes Zeugnis des Psychosozialen Dienstes H._______ nach, worin über eine laufende Behandlung berichtet wird. I. Das SEM trat mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (eröffnet am 18. Januar 2023) und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu verlassen. Daneben beauftragte das SEM – unter Abweisung des am 23. Dezember 2022 eingereichten Gesuches um Kantonszuweisung (vgl. oben, Bst. H) – den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM erklärte schliesslich, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt. Auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. J. Am 27. Januar 2023 ging dem SEM ein Bericht der Notfallaufnahme des Regionalspitals (…) vom 25. Januar 2023 zu (nachfolgend: Überweisungsbericht), in dem über eine an diesem Tag erfolgte Notfallkonsultation des Beschwerdeführers mit anschliessender Überweisung in eine Wohngruppe der Psychiatrischen Klinik G._______ berichtet wird. K. Gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid liess der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des

D-444/2023 Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, um Gewährung vollumfänglicher Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingereichten Beweismittel, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit seiner Beschwerde reichte er eine Vielzahl der vorstehend genannten Kurzberichte, Zeugnisse und Bestätigungen ein (vgl. Beweismittelverzeichnis). Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. Nachdem ihm vom Bundesverwaltungsgericht der Eingang seiner Beschwerde bestätigt worden war, liess er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2023 und unter Vorlage des vorerwähnten Überweisungsberichts vom 25. Januar 2023 seine Beschwerdevorbringen bekräftigen. Am 3. Februar 2023 reichte er eine Sozialhilfebestätigung nach. L. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2023 wurde einerseits zuhanden des Beschwerdeführers festgestellt, dass er den Ausgang des Verfahrens nach Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten könne, weshalb es keiner Anordnungen betreffend Aussetzung des Vollzuges bedürfe. Andererseits wurde das SEM aufgefordert, das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Akteinsicht zu behandeln, also das Gesuch um Einsicht auch in jene Akten, die im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis unter den Kategorien D (unwesentliche Akten) und E (bereits bekannte Akten) paginiert worden seien. Gleichzeitig wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). M. Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 vom SEM durch Zustellung von Kopien an seinen Rechtsvertreter die verlangte Akteneinsicht gewährt wurde. N. In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest.

D-444/2023 O. In seiner Stellungnahme (Replik) vom 3. März 2023 bekräftigte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – seine Beschwerdevorbringen. Mit der Replikeingabe reichte er Kopien von fünf aufeinanderfolgenden Medikationsplänen betreffend den Zeitraum von Anfang Februar bis Anfang März 2023 ein. P. P.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2023 reichte er neben einem aktuellen Medikationsplan auch ein Zeugnis der Psychiatrischen Klinik G._______ vom 6. März 2023 zu den Akten, worin ein stationärer Aufenthalt vom 25. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 bestätigt wird. Die Einreichung eines ausführlichen Berichts dazu stellte er in Aussicht. Weiter wurde in der Eingabe erwähnt, dass er mittlerweile in eine andere Institution eingetreten sei. Auch diesbezüglich werde er einen entsprechenden Eintrittsbericht in den nächsten Wochen nachreichen. P.b Am 24. März 2023 reichte er über seinen Rechtsvertreter den in Aussicht gestellten und vom 20. März 2023 datierenden Bericht der Psychiatrischen Klinik G._______ zu den Akten (nachfolgend: Bericht Nr. 3), in dem über den dritten stationären Aufenthalt in dieser Klinik von Ende Januar bis Anfang März berichtet wird. Das SEM nahm derweil Kurzberichte zu psychiatrischen respektive psychologischen Folgekonsultationen beim Psychosozialen Dienst H._______ vom 14., 24. und 28. März 2023 sowie vom 4. April 2023 zu den Akten, zusammen mit einem Kurzbericht zu einer am 24. März 2023 erfolgten Behandlung wegen Rückenschmerzen. P.c Am 12. April 2023 reichte er über seinen Rechtsvertreter Kopien der vorgenannten Kurzberichte vom 24. und 28. März 2023 zu den Akten, aus denen sich ergebe, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, wie im Weiteren auch, dass er sich nunmehr auch wegen Rückenschmerzen im Lendenwirbelbereich in Behandlung befinde. Mit gleich lautender Eingabe vom 26. April 2023 reichte er zudem Kopien der bereits bekannten Berichte Nr. 1–3 ein. Q. Q.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juni 2023 teilte der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Bericht seines Hausarztes vom 17. April 2023 (Bericht nach Erstkonsultation), ein Schreiben des Hausarztes vom 28. April 2023 und Kopien von drei Medikationsplänen mit, dass er

D-444/2023 wegen seiner schweren depressiven Störung von der J._______ zur stationären Behandlung aufgenommen worden sei. Q.b Am 7. Juni 2023 gab er unter Vorlage einer vom Vortag datierenden «Anmeldung für ein Erstgespräch» bekannt, dass er heute in der Psychiatrischen Klinik der J._______ (…) stationär aufgenommen worden sei. Ein Bericht dazu werde er nachreichen. Q.c Am 30. Juni 2023 reichte er den vom 27. Juni 2023 datierenden Austrittsbericht der J._______ ein (nachfolgend: Bericht Nr. 4), in dem über einen stationären Aufenthalt vom 7. bis zum 26. Juni 2023 berichtet wird, zusammen mit einer undatierten Medikationsliste seines Hausarztes.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 In der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärungen beantragt, weil vom SEM der Bedarf des Beschwerdeführers an psychiatrischer Behandlung nicht genügend abgeklärt worden sei, im Weiteren aber auch deshalb, weil das SEM seiner Pflicht nicht nachgekommen

D-444/2023 sei, vertiefte Abklärungen vorzunehmen, um aufzuzeigen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland eine angemessene medizinische Versorgung zur Verfügung stehen werde. Ohne entsprechende Abklärungen könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er seine schweren psychischen Probleme in Griechenland werde behandeln lassen können und sich im Falle einer Rückkehr sein Gesundheitszustand nicht drastisch verschlechtern werde. 2.2 Zur Frage des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers lagen dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits zwei ausführliche Berichte vor, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht nicht veranlasst sah, noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Mittlerweile liegen insgesamt vier ausführliche Berichte und weitere Unterlagen vor, aufgrund derer eine materielle Beurteilung der Sache ohne weiteres möglich ist. Es bedarf daher keiner weiteren Abklärungen zu Art und Umfang der psychischen Erkrankungslage des Beschwerdeführers. 2.3 Auch mit der Rüge, das SEM habe die Situation in Griechenland nicht ausreichend abgeklärt, dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Diese Rüge zielt im Kern auf eine abweichende Würdigung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM ab, namentlich auf eine Einstufung des Beschwerdeführers als äusserst vulnerable Person im Sinne des BVGer-Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (vgl. dort E. 11.5.3), da nur in diesem Fall abgeklärt werden müsste, ob besonders begünstigende Umstände im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vorliegen. Da – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer als äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils einzustufen ist, bestand für das SEM nach geltender Rechtsprechung keine Verpflichtung, die Bedingungen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland vertieft abzuklären. 2.4 Die beantragte Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung fällt nach dem Gesagten ausser Betracht, womit das Gericht in der Hauptsache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu

D-444/2023 Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in dem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 3.3 Das SEM hat im Falle des Beschwerdeführers auf dieser Grundlage einen Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Griechenland verfügt. Dies ist nicht zu beanstanden, da es sich (1.) bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007; in Kraft seit dem 1. Januar 2008), sich der Beschwerdeführer (2.) vor seiner Gesucheinreichung dort aufgehalten hat und er (3.) auch wieder in diesen Staat zurückkehren kann, nachdem sich Griechenland ausdrücklich zu seiner Wiederaufnahme bereit erklärt hat. Damit sind die drei Grundvoraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung seiner Sicherheit in Griechenland vor einer Rückschiebung in seine Heimat (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) zu erschüttern, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG entgegenstehen würde. In seinen anders lautenden Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die von ihm gegen die Wegweisung nach Griechenland eingebrachten Gründe – er beruft sich im Wesentlichen einzig darauf, dass der Wegweisungsvollzug aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung als unzumutbar zu erkennen sei (vgl. dazu nachfolgend) – dem Erlass eines Nichteintretensentscheides in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht entgegenstehen, da entsprechende Vorbringen erst auf Stufe der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu würdigen sind. In dieser Hinsicht kann neben dem vom Beschwerdeführer wiederholt angerufenen BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 (dort E. 2) auch auf das BVGer-Referenzurteil D-559/2020 vom 13. Februar 2021 (dort E. 5) verwiesen werden. 3.4 Da nach dem Gesagten die Voraussetzungen für Nichteintretensentscheide in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, ist das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

D-444/2023 4. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Es verbleibt demnach im Folgenden zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen, da das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]). Dazu ist zunächst anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und im Weiteren – trotz seiner diesbezüglichen Einwände – insbesondere auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) sei. Dabei zeigt es im Rahmen einer umfassenden Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Griechenland auf, dass er dort nicht nur einen gesicherten Aufenthaltsstatus habe, sondern während seines Aufenthalts auch hinreichend versorgt worden sei, indem ihm stets eine Unterkunft zur Verfügung gestanden habe, er zudem finanziell unterstützt worden sei und er schliesslich auch Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt habe. Zur vorgebrachten psychischen Erkrankungslage hält das SEM fest, dass er seinen Angaben zufolge schon seit Jahren an Depressionen leide, die aktuell medikamentös behandelt würden. Seine psychische Erkrankung sei gleichzeitig umfassend abgeklärt worden, wobei sich aus den diesbezüglichen Berichten ergebe, dass er an einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung der

D-444/2023 Emotionen und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) leide, neben einer nichtorganischen Schlaflosigkeit (ICD-10 F51.0) und Kopfschmerzen (ICD-10 R51). Aufgrund der vorliegenden Berichte ergebe sich klar das Bild einer zwar andauernden, jedoch einer medikamentösen Behandlung zugänglichen Erkrankung, die in dieser Form auch in Griechenland behandelt werden könne. Dabei hält das SEM fest, dass der Beschwerdeführer in Griechenland schon Zugang zu psychiatrischer Behandlung gefunden habe. Da gleichzeitig aufgrund der Berichte auch nicht zu schliessen sei, dass er in seiner psychischen und physischen Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt wäre, bedürfe es in seinem Fall auch keiner Abklärungen nach dem allfälligen Vorliegen besonders begünstigender Umstände im Sinne von E. 11.5.3 des BVGer-Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022. Daneben hielt das SEM unter anderem fest, dass auch die am 23. Dezember 2022 geltend gemachte Beziehung zu I._______ nicht gegen den Wegweisungsvollzug spreche, da aufgrund der Aktenlage nichts für das Vorliegen einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft spreche, die nach Art. 8 EMRK zu achten wäre. Für die weiteren Erwägungen des SEM zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges kann im Übrigen auf die Akten verweisen werden. 5.3 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Bezugnahme auf das erwähnte Referenzurteil zur Hauptsache entgegen, er sei aufgrund der medizinischen Berichte zweifelsohne als psychisch schwerwiegend beeinträchtigte Person zu erkennen, weshalb die Vorinstanz jedenfalls nicht ohne vorgängige vertiefte Abklärungen annehmen könne, dass er in der Lage sei, in Griechenland aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte einzufordern. Dabei bringt er nach einer Rekapitulation seiner Sachverhaltsangaben zu seinen familiären Verhältnissen und den Umständen seines Aufenthalts in Griechenland unter anderem vor, er leide aufgrund seiner Schwierigkeiten im Iran und der Trennung von seiner Familie schon seit vielen Jahren an psychischen Problemen. Dafür habe er bereits in Griechenland medizinische Hilfe gesucht, die dort jedoch kaum in angemessener Form verfügbar gewesen sei. Nach der vonseiten seiner Partnerin erfolgten Trennung hätten sich seine psychischen Probleme noch verschlimmert. Da es ihm jeden Tag schlechter gegangen sei und es keine angemessene Hilfe für seine depressive Stimmung gegeben habe, habe er sich gezwungen gesehen, in die Schweiz zu kommen. Hier befinde er sich seit Oktober 2022 in psychiatrischer Behandlung. Dabei sei ein maladaptives Syndrom mit gemischten Emotionen und einer Verhaltensstörung diagnostiziert worden und er leide auch an passiven Suizidgedanken.

D-444/2023 Aus den medizinischen Berichten gehe schliesslich hervor, dass er weiterhin auf eine engmaschige psychiatrische Therapie angewiesen sei, die ihm in Griechenland aufgrund mangelnder Ressourcen und Kapazitäten nicht in dieser Form zur Verfügung stände. Das SEM gehe klar fehl, wenn es die medizinischen Abklärungen für abgeschlossen halte und seine gesundheitlichen Leiden als nicht schwer einstufe, insbesondere vor dem Hintergrund der in den Berichten enthaltenen Ausführungen zu seiner Gedanken- und Stimmungslage. Laut den Berichten sei er weiterhin in regelmässiger ambulanter medizinisch-psychologischer Behandlung, er sei auch auf eine tägliche medikamentöse Therapie angewiesen und er habe schliesslich in der Schweiz bereits zweimal in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen, was für eine schwere Traumatisierung spreche. Er sei daher unbestrittenermassen auch weiterhin in einem sehr labilen psychischen Zustand. Ausserdem wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die romantische Beziehung des Beschwerdeführers zu Frau I._______ sehr wohl als eng und affektiv zu bezeichnen sei, zumal die beiden auch heiraten wollten. Für die weiteren Beschwerdevorbringen kann im Übrigen auf die Akten verwiesen werden. 5.4 In seiner Vernehmlassung hält das SEM auch unter Berücksichtigung des damals neu vorgelegten Überweisungsberichts vom 25. Januar 2023 an seiner bisherigen Einschätzung zu Art und Umfang der psychischen Erkrankung und deren Behandelbarkeit auch in Griechenland fest, zumal die Erkrankungslage schon seit Jahren bestehe. Angemerkt wurde vom SEM auch, dass die Klinikeintritte des Beschwerdeführers soweit ersichtlich jeweils freiwillig erfolgt seien. Für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Vernehmlassung kann auf die Akten verwiesen werden. 5.5 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, mit den vorliegenden Berichten sei nicht nur belegt, dass er schon seit längerer Zeit psychisch schwer belastet sei, sondern ebenso, dass sich sein Zustand seit Erlass der angefochtenen Verfügung nochmals drastisch verschlechtert habe, so dass er sich am 25. Januar 2023 erneut freiwillig in Behandlung begeben habe, wobei für seine Zulassung Risikofaktoren für Suizid und zwei Suizidversuche ausschlaggebend gewesen seien. Neben einer Bekräftigung seiner bereits bekannten Beschwerdevorbringen macht er neu geltend, im Falle einer Wegweisung drohe eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und allenfalls ein erneuter Suizidversuch. Aufgrund der angeführten Gründe sei die Wegweisung schliesslich unzumutbar.

D-444/2023 5.6 In den nachfolgenden Eingaben wird vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme insbesondere auf den Bericht Nr. 3 vom 20. März 2023, die vorerwähnten Hausarztberichte und den Bericht Nr. 4 vom 27. Juni 2023 zur Hauptsache bekräftigt, dass er andauernd behandlungsbedürftig sei und zwischenzeitlich Suizidgedanken im Raum gestanden hätten, weshalb er sich nach seinem Klinikaufenthalt vom 25. Januar 2023 bis zum 6. März 2023 nochmals vom 7. bis zum 22. Juni 2023 in stationäre Behandlung begeben habe. Aus dem jüngsten Bericht gehe denn auch hervor, dass er an einer wiederkehrenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode leide, weshalb er auch weiterhin auf eine engmaschige psychologische Betreuung angewiesen sei. Für den weiteren Inhalt der Eingaben kann auf die Akten verwiesen werden. 6. 6.1 Aufgrund der Beschwerdevorbringen bleibt zunächst festzuhalten, dass Griechenland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Griechenland nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. 6.2 Zwar ist aufgrund der bekannten Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass die in Griechenland herrschenden Aufnahmebedingungen nicht nur im Falle von asylantragstellenden Personen, sondern auch im Falle von Personen mit Schutzstatus zu deutlichen Klagen Anlass geben, und zwar insbesondere, soweit es die Situation von besonders verletzlichen Personen wie Familien mit Kindern, alleinstehenden Frauen und schwer kranken Personen betrifft. Auch damit hat sich aber nichts daran geändert, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung nach Griechenland ausgeht, und zwar jedenfalls immer dann, wenn nicht von einer ganz spezifischen respektive äussersten Verletzlichkeit der vom Wegweisungsvollzug betroffenen Personen auszugehen ist (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, insbesondere E. 11). 6.3 Im Falle des Beschwerdeführers sind indes insgesamt keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die ihn als äusserst verletzliche Person im Sinne der genannten Rechtsprechung ausweisen würden:

D-444/2023 Zwar ist aufgrund der bei den Akten liegenden Berichte und der Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers als erstellt zu erkennen, dass er schon seit Jahren an Depressionen leidet, und davon auszugehen, dass er auch in Zukunft von diesem Leiden betroffen sein wird. Nachdem in den Berichten Nr. 1 und Nr. 2 (vom 23. November 2022 und 16. Dezember 2022) noch die familiäre Trennungsproblematik im Vordergrund stand und erkennbar vor diesem Hintergrund auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung der Emotionen und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) geschlossen wurde, wird in den beiden jüngeren Berichten Nr. 3 und Nr. 4 (vom 20. März 2023 und vom 27. Juni 2023) übereinstimmend zur Hauptsache auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung geschlossen, also auf das Leiden an wiederkehrenden Depressionen. Dabei wurde die damalige Episode im Bericht Nr. 3 als von mittleren Grades (ICD- 10 F33.1) und jene im Bericht Nr. 4 als von schweren Grades, aber ohne psychotische Störungen (ICD-10 F33.2) beschrieben. Aus den Berichten und der Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers geht ebenso hervor, dass er mit seinem Leiden schon seit Jahren vertraut ist, und insbesondere, dass er auch in der Lage ist, sich bei Bedarf in Behandlung zu begeben; so erfolgten alle vier Klinikeintritte auf seinen Wunsch. Dabei ist es auch vorgekommen, dass er eine begonnene Behandlung abbrach, weil diese nicht seinen Vorstellungen entsprach oder nicht den von ihm erwarteten Erfolg zeitigte (vgl. dazu die Berichte Nr. 1 und Nr. 2), und er kann gemäss Berichtslage unter anderem auch fordernd auftreten (vgl. dazu neben dem Bericht Nr. 3 auch die Hausarztberichte). Der Beschwerdeführer ist damit als wiederkehrend behandlungsbedürftige, aber keineswegs als hilflose Person zu qualifizieren. Auf eine besonders hohe Verletzlichkeit – im Sinne einer äussersten Vulnerabilität – ist daher nicht zu schliessen. Dagegen spricht schliesslich ebenso, dass er seinen Angaben gemäss während seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland stets Zugang zu medizinischer Versorgung fand, darunter auch zu regelmässigen Konsultationen bei einem Psychiater und medikamentöser Versorgung. Auch mit dem griechischen System zum Erhalt vergünstigter Medikamente ist er vertraut. Der Umstand, dass er die erhaltenen Behandlungen als ungenügend empfand, ist als nicht relevant zu erkennen. Es geht schliesslich auch aus keinem der vorerwähnten Berichte hervor, dass im Falle einer Rückführung nach Griechenland eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten wäre; seine anders lautenden Vorbringen finden in den Akten keine Stütze. Es kann auch die aktuell laufende Medikation in Griechenland fortgesetzt werden, bis er dort wieder Zugang zu einem Behandlungssetting gefunden hat.

D-444/2023 6.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Befragung vor allem ausgewiesen, dass er Griechenland spontan im Moment einer persönlichen Krisensituation verlassen hat, in der er sich damals nach der vonseiten seiner Partnerin erfolgten Trennung befand. Die Trennung belastet ihn gemäss Berichtslage weiterhin, eine Krise liegt aber nicht mehr vor. Nachdem er bereits während mehr als vier Jahren in Griechenland gelebt hat, wobei die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft auch schon Jahre zurückliegt, dürfte er mit den dort herrschenden Verhältnissen und Gegebenheiten längst gut vertraut sein. Zwar will er während der gesamten Zeit im Flüchtlingslager E._______ verblieben sein, bei dem es sich um eine bei der Stadt F._______ gelegene ehemalige Hotelanlage handelt. Aufgrund seiner mehr als 4-jährigen Aufenthaltsdauer und seiner Angaben zur Finanzierung seiner Ausreise darf aber geschlossen werden, dass er auch ausserhalb dieses Lagers über einen Freundeskreis verfügt, der ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. 6.5 Auch aus der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, angeblich romantischen Beziehung zu I._______ ergibt sich kein Vollzugshindernis, da – wie vom SEM zu Recht erwogen – nichts für das Vorliegen einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne der geltenden Praxis spricht, zumal die Beziehung erst seit kurzem währt und im Wissen um den prekären Aufenthaltsstatus eingegangen wurde. 6.6 Diesen Erwägungen gemäss ist im Sinne der publizierten Praxis sowohl von der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AIG) als auch der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AIG) des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 6.7 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland – wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben) – ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 6.8 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-444/2023 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – auch angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-444/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-444/2023 — Bundesverwaltungsgericht 14.08.2023 D-444/2023 — Swissrulings