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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2014 D-4439/2014

22. Dezember 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,130 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4439/2014

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).

D-4439/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien im August 2012 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N […]) auf dem Landweg legal Richtung Türkei. Von dort aus gelangte sie über ihr unbekannte Länder am 19. September 2012 in die Schweiz, wo sie am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. Oktober 2012 führte das BFM die Summarbefragung durch. A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin muslimischen Glaubens zu sein und zusammen mit Angehörigen in einem kleinen Dorf in der Provinz C._______ gelebt zu haben. Nach dem Tod ihrer Mutter habe ihr Vater wieder geheiratet. Ihre Stiefmutter habe ihr verboten, die Schule weiterhin zu besuchen. Zudem habe sie sie dazu nötigen wollen, einen Verwandten zu heiraten. In D._______ habe sie dreimal an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen. Ihr Bruder B._______ habe Syrien verlassen müssen. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihm zusammen ausser Landes geflohen. A.c Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten. B. Am 21. Februar 2013 wurde für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. C. Am 11. Februar 2014 übermittelte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM die Original-Identitätskarte der Beschwerdeführerin. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 stellte die zuständige Behörde das Ende der errichteten Beistandschaft aufgrund der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin fest. E. E.a Anlässlich der Anhörung vom 14. April 2014 verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihre Situation vor der Ausreise aus dem Heimatland. Nach der neunten Klasse habe ihr die Stiefmutter den weiteren Schulbesuch verboten und ihre Verheiratung mit einem Verwandten angedroht. Es sei immer wieder zu häuslichen Konflikten gekommen. Der Bruder

D-4439/2014 B._______, welcher für sie gesorgt habe, sei mit ihr in die Schweiz geflohen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müssen. Er sei polizeilich gesucht worden. E.b Als Beweismittel gab sie Schulunterlagen und eine Geburtsurkunde zu den Akten. F. F.a Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. F.b Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zum einen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Der erzwungene Abbruch des Schulbesuchs stelle keine intensive Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. So hätten die älteren Schwestern der Beschwerdeführerin trotz der Schwierigkeiten mit der Stiefmutter das Abitur abschliessen können. Diese Möglichkeit wäre ihr mit Hilfe von B._______, welcher grossen Einfluss gehabt haben solle, auch offen gestanden. Ferner habe die Stiefmutter ihr etwa ein halbes Jahr vor der Ausreise erklärt, sie solle heiraten. In den Monaten bis zur Ausreise habe sie aber offenbar keine diesbezüglichen Schritte eingeleitet. Entsprechend sei nicht von einer ernsthaften Absicht der Stiefmutter, eine Zwangsheirat zu arrangieren, auszugehen; sie habe kein bestimmtes Datum genannt und sie (die Beschwerdeführerin) habe nicht genau gewusst, wen sie hätte ehelichen sollen, was gegen konkrete Pläne spreche. Überdies hätten ihre älteren Schwestern ohne Zwang heiraten können. Im Ergebnis habe mithin bloss eine leere Drohung bestanden, und zwar ein halbes Jahr vor der Ausreise, ohne dass es danach zu Konkretisierungen gekommen sei. F.c Zum anderen habe die Beschwerdeführerin die bei der Summarbefragung geltend gemachten Teilnahmen an Demonstrationen im Rahmen der Anhörung nicht mehr vorgebracht, was gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aktivitäten spreche, zumal sie angegeben habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Ausserdem sei sie legal ausgereist und habe dargelegt, mit den syrischen Behörden keine Probleme gehabt zu haben. F.d Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

D-4439/2014 G. G.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. August 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs und eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidfindung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner beantragte sie den Beizug respektive die Offenlegung der Asylakten ihres Bruders (N […]). G.b Zur Begründung machte sie geltend, dass dem Verbot des Schulbesuchs für sich alleine genommen im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen keine Asylrelevanz zukomme. Vor dem Hintergrund der gesamten Verfolgung der Ethnie der Beschwerdeführerin in Syrien sei diesem Element aber Rechnung zu tragen. Ausserdem sei eine drohende Zwangsheirat praxisgemäss als asylrelevant einzustufen. Vor allem aber habe das BFM die Möglichkeit der Reflexverfolgung pflichtwidrig nicht geprüft, obschon B._______ in der Schweiz Asyl erhalten und sie dies anlässlich der Anhörung auch erwähnt habe. Was die Zwangsheirat anbelange, dürfe nicht lediglich aufgrund des Umstandes, wonach Ehevorbereitungshandlungen gefehlt hätten, auf eine nicht ernsthaft drohende Gefahr geschlossen werden. So habe auch B._______ in seinem Verfahren ausgesagt, die Stiefmutter plane die erwähnte Zwangsheirat. Solche Heiraten seien vor Ort keine Seltenheit. Es liege ein frauenspezifischer Fluchtgrund vor, da keine Schutzinfrastrukur vor Ort bestehe. Im Weiteren werde B._______ in Syrien als Deserteur gesucht, sei politisch verdächtig und müsse mit harter Bestrafung rechnen. Entsprechend sei auch seine Familie gefährdet. Im Falle der Rückkehr müsse die Beschwerdeführerin mit einem Verhör verbunden mit ernsthaften Nachteilen rechnen. Ihre illegale Ausreise verstärke dieses Risiko noch. Zudem habe sie eine enge Beziehung zu ihm gepflegt und sei mit ihm zusammen ausgereist. Um das Ausmass der Reflexverfolgung abschätzen zu können, müssten die Akten des Bruders beigezogen und berücksichtigt werden. Da das BFM dessen Akten offenbar eingesehen habe, seien diese auch der Rechtsvertretung offenzulegen. Im Ergebnis habe das BFM aber den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Es mute seltsam an, dass dessen Dossier vor der Anhörung der Beschwerdeführerin zwar beigezogen und mehrfach auf Aussagen von B._______ hingewiesen, die Akte von B._______ für

D-4439/2014 den Entscheid aber offenbar nicht mehr beigezogen worden sei. Nach dem Gesagten erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und hiess die Gesuche gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und 110a AsylG gut. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, das Akteneinsichtsgesuch (N […]) zu behandeln. I. Am 13. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung für ihre Bedürftigkeit nach. J. Am 20. August 2014 verweigerte das BFM die Einsicht in die Akten N (…) mangels entsprechender Vollmacht des Rechtsvertreters. K. Mit Vernehmlassung vom 22. August 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe im erstinstanzlichen Verfahren keine drohende Reflexverfolgung wegen B._______ geltend gemacht. Nur an einer Stelle habe sie beiläufig erwähnt, ihr Bruder sei von der Polizei gesucht worden. Dieses Vorbringen sei nicht präzisiert worden. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr tatsächlich eine solche Verfolgung drohen würde. Die Beschwerdeschrift lasse denn auch offen, inwiefern sie von einer solchen Verfolgung betroffen sein könnte. Zudem handle es sich bei B._______ nicht um eine politisch oder sonst wie auffällige Person, sondern um einen einfachen Refraktär, welcher gemäss Aktenlage in keiner anderen Weise Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei es gemäss Aktenlage denn auch zu keiner Reflexverfolgung gekommen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum gerade die Beschwerdeführerin Opfer von Reflexverfolgung werden sollte. So lebten zahlreiche Familienmitglieder noch im Zugriffsbereich der syrischen Behörden. Bei einer tatsächlich vorhandenen Verfolgungsmotivation wären sie in den Jahren seit der Ausreise von B._______ mit Sicherheit in den entsprechenden Fokus der Sicherheitskräfte geraten. L. Mit Replik vom 10. September 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren

D-4439/2014 Vorbringen fest. Die Vorinstanz verweigere nach wie vor die Einsicht in die Akten von B._______, was das rechtliche Gehör verletze. Mittlerweile liege dessen Einwilligungserklärung vor. Inhaltlich gesehen räume das BFM in der Vernehmlassung ein, der Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit den Problemen von B._______, was nicht zu vereinbaren sei mit der vorinstanzlichen Einschätzung, es drohe keine Reflexverfolgung. M. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 forderte das Gericht das BFM auf, über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten ihres Bruders (N […]) erneut zu befinden. In der Folge gewährte das BFM am 22. September 2014 die beantragte Akteneinsicht. Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4439/2014 2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung nach der vorinstanzlichen Aktenedition (Akten des Bruders der Beschwerdeführerin) erübrigt sich aufgrund des Zeitablaufs, da die Edition vom BFM bereits am 22. September 2014 veranlasst wurde und der Beschwerdeführerin, welche der Mitwirkungspflicht unterliegt, mithin genügend Zeit für eine allfällige weitere Eingabe zur Verfügung stand. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass praxisgemäss kein Anspruch auf erneute und explizite Ansetzung einer Frist bestand. 4. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Befragung und der Anhörung wiederholt ihren Bruder B._______ erwähnt. Er sei mit ihr in die Schweiz geflohen, weil er sich als Reservist der Armee hätte anschliessen müssen. Er sei polizeilich gesucht worden. Auch im angefochtenen Entscheid wird sowohl im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen – wenn auch ausgehend von Schilderungen der Beschwerdeführerin – auf ihn Bezug genommen. Die Behauptung in der Beschwerde, dessen Situation beziehungsweise dessen Akten seien bei der Entscheidredaktion unberücksichtigt geblieben, erscheint somit zum einen als nicht stichhaltig. Zum anderen und vor allem machte B._______ im Asylverfahren geltend, wegen des bevorstehenden Militärdienstes geflohen zu sein. Politisch habe er sich

D-4439/2014 in keiner Weise betätigt (vgl. Antwort 69 im entsprechenden Anhörungsprotokoll). Die Beschwerdeführerin gab sowohl anlässlich der Summarbefragung wie auch der Anhörung, bei welcher sie volljährig war, in keiner Weise zu erkennen, dass sie behördliche Reflexverfolgung wegen dessen Flucht befürchte. Allein mit dem Hinweis auf dessen behördliche Gefährdung war noch kein eigenes, reflexverfolgungsmässiges Risikoprofil dargetan respektive geltend gemacht worden. Dass ihre Ausreise mit den Problemen des Bruders im Zusammenhang gestanden sein soll, führt entgegen der Replik zu keiner anderen Einschätzung, da damit lediglich die Verbundenheit der beiden Personen, nicht aber eine wegen B._______ auch der Beschwerdeführerin drohende Gefahr offenkundig wird. Im Übrigen gab sie bei der Anhörung vom 14. April 2014 an, der Familie in Syrien gehe es gut (A 24/16 Antwort 26). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung ist somit in der Tat auch in diesem Lichte besehen nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden ausgerechnet gegen die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr reflexverfolgungsmässig vorgehen sollten, da die übrigen Angehörigen in den anderthalb Jahren seit der Ausreise von B._______ diesbezüglich offenbar in keiner Weise behelligt wurden. Entsprechend bestand für die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime kein weiterer Abklärungsbedarf, weshalb die beantragte Rückweisung an das BFM nicht in Betracht kommt. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-4439/2014 6. 6.1 Das BFM hat die seitens der Stiefmutter der Beschwerdeführerin ausgehenden Massnahmen für nicht asylbeachtlich erachtet. Das Verbot, die Schule weiterhin zu besuchen, wird auch in der Beschwerdeschrift nicht als per se asylrelevant eingestuft. Im Weiteren trifft im Sinne der Beschwerdevorbringen zwar zu, dass eine drohende Zwangsverheiratung unter Umständen Asylrelevanz entfalten kann. Das BFM weist aber zurecht darauf hin, dass eine konkrete Gefahr für die Beschwerdeführerin in Würdigung ihrer Vorbringen nicht zu erkennen ist. Allein mit den Hinweisen in der Beschwerde, solche Vorfälle ereigneten sich in Syrien nicht selten und auch B._______ habe in seinem Verfahren ausgesagt, die Stiefmutter plane die erwähnte Zwangsheirat, entsteht jedenfalls noch nicht der Eindruck einer konkreten Gefahr, sondern eher das Bild häuslicher Konflikte ohne verfolgungsintensive Attacken (A 24/16 Antworten 75 ff.). Dies um so weniger, als ihre beiden Schwestern offenbar frei heiraten konnten (A 24/16 Antwort 114). Im Weiteren kann letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich dreimal an Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen hat, da sie deswegen nicht belangt wurde und offensichtlich kein politisches Profil aufweist, was auch – zusätzlich – gegen die vorgebrachte Reflexverfolgung spricht. Im Übrigen wurden die Hauptargumente, welche gegen eine drohende Reflexverfolgung sprechen, und die untauglichen Gegenargumente bereits vorstehend unter Ziff. 4.2 beleuchtet, weshalb sich hier weitere Erwägungen erübrigen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin Syrien eigenen Angaben zufolge legal und nicht – wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht – illegal verliess. 6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4439/2014 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 14. Juli 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin ihr Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat in der Eingabe vom 10. September 2014 Kosten in der Höhe von Fr. 2750.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Aufwand erscheint jedoch in Anbetracht der Streitsache und mit Blick auf vergleichbare Verfahren zu hoch. Demnach

D-4439/2014 ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein entsprechend reduziertes Honorar von Fr. 1'800.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4439/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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