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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2019 D-4434/2019

9. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,200 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4434/2019 lan

Urteil v o m 9 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Staat unbekannt, alle vertreten durch Daniel Schütz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. August 2019.

D-4434/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden vom 1. März 2009 mit Verfügung vom 17. Juni 2013 wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen abgewiesen wurde, dieser aber aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und am 8. April 2016 eine Härtefallbewilligung erhielt, dass das Gesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden um Familiennachzug mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 abgelehnt wurde, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 1. Juni 2019 verliessen und über die Türkei auf dem Luftweg am 19. Juni 2019 in die Schweiz einreisten, wo sie am 23. Juni 2019 um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 27. Juni 2019 und vom 28. Juni 2019 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 23. Juli 2019 und vom 14. August 2019 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien eine gemischtnationale Familie mit einer äthiopischen Mutter und einem somalischen Vater, sodass die Kinder über die somalische Staatsangehörigkeit verfügen würden, dass die Situation in Äthiopien als Familie mit einer alleinerziehenden Mutter allgemein und auch finanziell sehr schwierig gewesen sei, weshalb sie zu ihrem Ehemann beziehungsweise Vater hätten gehen wollen, dass die Kinder aufgrund ihrer somalischen Staatsangehörigkeit von den Oromo schikaniert und bedroht worden seien, dass die Mutter nach dem Verschwinden ihrer ältesten Tochter an Diabetes erkrankt, deswegen in Äthiopien aber gratis in medizinischer Behandlung gewesen sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. August 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Mutter habe in Bezug auf den Ort der Heirat sowie ihr damaliges Alter, ihre jeweiligen

D-4434/2019 Wohnorte und den Verbleib von ihren Dokumenten widersprüchliche Angaben gemacht, dass auch der Sohn in Bezug auf seine Dokumente und sein Geburtsdatum widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass sich die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf ihren angeblichen Aufenthalt in Somalia, die angeblich somalische Staatsangehörigkeit der Kinder und ihre angeblich prekären Lebensumstände in Äthiopien widersprochen hätten, dass vor diesem Hintergrund die Staatsangehörigkeit der Kinder nicht geglaubt werden könne und davon auszugehen sei, dass sie versuchen würden, ihre wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen, dass demnach davon auszugehen sei, sie könnten äthiopische Ausweispapiere beantragen beziehungsweise hätten solche möglicherweise bereits beantragt, dass zudem darauf hinzuweisen sei, dass unabhängig davon gemäss Art. 3 der Nationality Proclamation aus dem Jahr 2003 jede Person Äthiopier durch Abstammung sei («Ethiopian national by descent»), wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier sei, dass nach dem Gesagten die Staatsangehörigkeit der Kinder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf die Bezeichnung „unbekannte Herkunft" geändert werde (mit Bestreitungsvermerk), dass weiter an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach die Kinder von den Oromo schikaniert und bedroht worden seien, erhebliche Zweifel anzubringen seien, dass ihre diesbezüglichen Schilderungen nur eine sehr geringe Dichte von Realkennzeichen aufweisen würden, die zudem qualitativ unter dem Niveau verbleiben würden, das bei solcher Art von Erlebnissen erwartet werden könne, dass schliesslich das Verschwinden der ältesten Tochter nicht asylrelevant sei,

D-4434/2019 dass in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf festgehalten werde, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Kinder seien über Abstammung Äthiopier, da die Doppelstaatsbürgerschaft in Äthiopien verboten und die Kinder gemäss deren Aussagen bereits Somalier seien, was nicht berücksichtigt worden sei, dass hierzu festzustellen sei, dass die behauptete somalische Staatsbürgerschaft mit keinerlei Beweismitteln belegt worden sei und die Aussagen der Kinder im Verfahren gewürdigt worden seien, dass zudem gemäss der «Nationality Proclamation» auf die zweite Staatsbürgerschaft verzichtet werden könne, um so die äthiopische Staatsbürgerschaft zu erlangen, dass dies ebenso dem Argument entgegenzuhalten sei, wonach es schwierig sei, in Äthiopien eine Aufenthaltsbewilligung für Ausländer zu erlangen, dass die Asylgesuche nach dem Gesagten abgelehnt würden, dass auch die Wegweisung zu verfügen sei, da der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfüge, weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK entfalle und es ihm trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz zumutbar sei, mit der Familie in Äthiopien zu leben, zumal er auf mehrjährige Arbeitserfahrung in der Schweiz zurückgreifen könne, was ihm bei der Wiedereingliederung helfen könne, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben über Bekannte und Verwandte in Äthiopien verfügen würden, die sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen könnten, dass sie über Arbeitserfahrung verfügten und die Kinder die Schule hätten besuchen können, dass aufgrund der Angaben zur umfassend erhaltenen medizinischen Versorgung in Äthiopien davon auszugehen sei, dass die Erkrankungen der Mutter auch weiterhin in Äthiopien behandelt werden könnten, was auch für die Hauterkrankung des Sohnes gelte,

D-4434/2019 dass auch das Kindeswohl dem Vollzug einer Wegweisung nicht entgegenstehe, da die Kinder mindestens eine Landessprache Äthiopiens beherrschen, über Schulbildung sowie ein Beziehungsnetz verfügen würden und ab Geburt dort gewohnt hätten, dass sie zudem mit ihren Eltern nach Äthiopien ziehen und dort als Familie zusammenleben könnten, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 27. August 2019 niederlegte, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertretung – mit Eingabe vom 3. September 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung sowie eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ersuchten, dass sie dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführten, trotz der äthiopischen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter und des langen Aufenthaltes in Äthiopien seien die Kinder somalische Staatsangehörige, was entgegen den Aussagen des SEM durch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen der somalischen Botschaft in der Schweiz belegt werden könne, dass die Situation für somalische Staatsbürger in Äthiopien trotz der Tatsache, dass sie mehrere Jahre dort gelebt hätten, schwierig sei, da zwischen den Volksgruppen der Oromo und der Somalier ein Konflikt bestehe, weshalb sie diskriminiert, schikaniert und geschlagen worden seien, dass die von der Vorinstanz gerügte Ungenauigkeit ihrer Angaben kulturell bedingt sei, da in Teilen Afrikas sowohl der afrikanische als auch der europäische Kalender verwendet würde, dass in Bezug auf den Heiratsort durchaus die Nennung zweier Städte möglich sei, wenn an einem Ort religiös getraut und am anderen gefeiert worden sei,

D-4434/2019 dass Abweichungen zwischen ihren Aussagen normal seien, da alle ihre Lebensereignisse anders wahrnehmen und gewichten würden, dass sie sowohl bei Hintergrundangaben als auch bei den wichtigen Ereignissen ungenaue Aussagen gemacht, aber nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet hätten, dass es bekannt sei, dass schwierige persönliche Erlebnisse verdrängt oder unterdrückt würden, dass es dem (…)-jährigen Sohn kaum zuzumuten sei, über den Überfall durch sieben Personen der Oromo im Rahmen der Anhörung detailgetreu Auskunft zu geben, sodass eine Anwendung der Realitätskriterien in diesem Zusammenhang überspitzt formalistisch erscheine, dass die potentielle Möglichkeit der Erlangung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorliegend irrelevant sei, da sie zurzeit ausschliesslich somalische Staatsbürger seien, dass ihr Ehemann beziehungsweise Vater entgegen den Erwägungen des SEM nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, da schon eine über viele Jahre hinweg erneuerte Aufenthaltsbewilligung zu einem faktischen Aufenthaltsrecht führe, das auch den Familiennachzug rechtfertige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017 E. 2.2), dass dieser seit über zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und seit über vier Jahren beim gleichen Arbeitgeber angestellt sei, seine Aufenthaltsbewilligung stets verlängert worden sei und er für den Unterhalt der Familie aufkommen könne, dass zu diesem eine intakte Familienbande bestehe und in der Zeit seiner Abwesenheit stets ein reger Kontakt bestanden habe, dass eine Wegweisung nach Somalia unzumutbar sei, da sie schon länger nicht mehr im Land gelebt hätten, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen verfügen würden und die Sicherheitslage prekär sei, dass auch Äthiopien keine sichere Drittstaatsalternative darstelle, da sie auch dort an Leib und Leben gefährdet seien,

D-4434/2019 dass die vorinstanzlichen Akten am 4. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-4434/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Einwände in der Beschwerde die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften vermögen, dass das SEM insbesondere richtig festgehalten hat, die Kinder könnten aufgrund der Staatsbürgerschaft der Mutter durch Verzicht auf ihre somalische Staatsbürgerschaft ebenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen, dass daran auch die mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungen bezüglich der somalischen Staatsbürgerschaft durch die somalische Botschaft in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, dass der Verweis auf kulturelle Unterschiede und den afrikanischen Kalender in Bezug auf die von der Vorinstanz ausführlich dargelegte Ungenauigkeit der Angaben der Beschwerdeführenden nicht zu verfangen mag, dass in Bezug auf den Heiratsort die Nennung zweier Städte gerade bei gemischt-nationalen Ehen zwar möglich ist, die Beschwerdeführerin bei

D-4434/2019 der Frage nach dem Heiratsort aber lediglich Addis Abeba nannte (vgl. Protokoll der Anhörung der Mutter F67) und als sie auf den Widerspruch zu den Aussagen ihres Mannes konfrontiert wurde, welcher E._______ als Heiratsort angegeben hatte, zunächst zu Protokoll gab, sie habe den Eindruck, sie hätten in Addis Abeba geheiratet, vielleicht habe sie das aber auch vergessen (vgl. a.a.O. F193), um später erst zu Protokoll zu geben, in E._______ habe die religiöse Heirat und in Addis Abeba ein kleines Fest stattgefunden (vgl. a.a.O. F222), dass Abweichungen zwischen den Erzählungen der Beschwerdeführenden zwar normal sind, vorliegend es sich aber um wiederholte und dezidierte Widersprüche handelt, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen, dass weiter bekannterweise schwierige persönliche Erlebnisse verdrängt oder unterdrückt werden können, von einem (…)-jährigen Jungen aber durchaus erwartet werde kann, dass er über den erlebten Überfall durch die Personen der Oromo substanziert Auskunft geben kann, dass die allgemein schwierige Situation für somalische Staatsbürger in Äthiopien aufgrund der Konflikte zwischen den Volksgruppen der Oromo und der Somalier keine konkret gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgung darstellt, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass eine über viele Jahre hinweg erneuerte Aufenthaltsbewilligung zwar zu einem faktischen Aufenthaltsrecht führen kann, das auch den Familiennachzug rechtfertigt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017 E. 2.2), dass eine solche spezifische Ausnahmesituation aber vorliegend trotz des zehnjährigen Aufenthaltes des Ehemannes beziehungsweise Vaters der

D-4434/2019 Beschwerdeführenden in der Schweiz und der stetigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie der vierjährigen Anstellung beim gleichen Arbeitgeber und der Möglichkeit für den Unterhalt der Familie aufzukommen nicht gegeben ist, zumal er sein Familienleben auch in Äthiopien angemessen leben kann (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.3 und BGE 126 II 335 E. 2.b) cc)), dass sich aus Art. 8 EMRK kein Recht auf die Wahl des den Betroffenen für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts abgeleitet werden kann (vgl. BGE 126 II 335 E. 3. a)), dass die verfügte Wegweisung nach dem Gesagten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

D-4434/2019 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des neuen Premierministers im April 2018 zum Positiven verändert hat und das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgeht (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3), dass die Erwägungen in der Beschwerde in Bezug auf einen Wegweisungsvollzug nach Somalia vorliegend unbeachtlich sind, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lassen und das Kindeswohl dem Vollzug einer Wegweisung nicht entgegensteht, zumal die Kinder erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz weilen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, welchen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-4434/2019 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4434/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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