Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.10.2007 D-4426/2006

1. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,083 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-4426/2006 haf/wig {T 0/2} Urteil vom 1. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter A._______, geboren (...), Irak, (Wohnort Schweiz) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 23. November 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 13. Januar 2004 auf dem Landweg und gelangte am 17. Februar 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangszentrum B._______ ein Asylgesuch, welches er anlässlich der Befragung vom 1. März 2004 im Transitzentrum C._______ sowie anlässlich der Anhörung vom 5. April 2004 durch das Ausländeramt des Kantons D._______ im Wesentlichen damit begründete, er sei kurdischer Herkunft und stamme ursprünglich aus E._______, doch habe seine Familie die Stadt im Jahre 1988 wegen des Angriffs mit Chemiewaffen verlassen und sich in F._______ niedergelassen. Im Jahre 1992 sei die Familie nach E._______ zurückgekehrt, doch sei es dort alsbald zu einem Streit mit Nachbarn gekommen, welche ein Stück Land der Familie zu Eigentum beansprucht hätten. Es sei zwar zunächst gelungen, den gewalttätigen Streit zu schlichten und einen Kompromiss zu finden. Doch sei ungefähr 40 Tage nach der Streitschlichtung ein Sohn jener Familie von Unbekannten entführt worden. Und nun vermuteten dessen Angehörige, seine Familie beziehungsweise er selbst hätten etwas mit der Entführung zu tun, obwohl dies nicht zutreffe. Dementsprechend hätten sie ihn - zehn Jahre nach der Entführung - bewaffnet aufgesucht und geschlagen. Dank der Intervention seiner Mutter sei er noch einmal davon gekommen. Etwas später seien zu Hause Drohbriefe eingegangen, in denen er zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei, verbunden mit der Drohung, andernfalls werde er umgebracht. Ausserdem sei er im Frühjahr 2003 von Angehörigen des Sicherheitsdienstes unter dem Verdacht, Kontakte mit Islamisten zu haben, festgenommen und elf Tage lang in G._______ festgehalten worden. Diese Ereignisse hätten ihn dazu motiviert, den Heimatstaat im Januar 2004 zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 23. November 2005 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Jahre 2003 elf Tage lang vom Sicherheitsdienst festgehalten worden, weil er verdächtigt worden sei, mit Islamisten Kontakt gehabt zu haben. Indessen handle es sich bei der geltend gemachten Festnahme im Jahre 2003 nur um eine vorübergehende Haft, für die sich die Behörden beim Beschwerdeführer angeblich sogar entschuldigt haben sollen. Es liessen sich aus diesem Ereignis keine Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen der irakischen Behörden ableiten. Schliesslich liege eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt. Bei den angeblich zu befürchtenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie, mit der er und seine Familie wegen eines Grundstücks zerstritten gewesen seien, sowie seitens unbekannter Leute, die ihn zu Hause gesucht hätten, handle es sich um solche privater Dritter, welche nicht dem iraki-

3 schen Staat zuzuschreiben seien. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer offen, sich allfälligen Verfolgungsmassnahmen dieser Leute durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates zu entziehen. C. Am 7. Dezember 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine fremdsprachige Beschwerde ein. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2005 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem forderte er ihn auf, bis zum 27. Dezember 2005 eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei unbenützter Frist werde die ARK auf die Beschwerde nicht eintreten. Im Übrigen werde über die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Mit Beschwerdeverbesserung vom 17. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit Eingabe vom 20. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B). Mit Schreiben vom 26. April 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer auf die Regelung von Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 14 AsylG hin und teilte ihm namentlich mit, vor Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens könne kein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden. D. Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Eingaben vom 19. Mai 2006 (Poststempel), 3. Juli 2006, 31. Oktober 2006, 11. April 2007 und 21. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer wiederholt um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung B. Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 verwies der nunmehr zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Schreiben vom 26. April sowie vom 3. November 2006 der ARK, in denen die Fragen des Beschwerdeführers bereits beantwortet wurden, und hielt fest, weitere Anfragen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung würden inskünftig aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr beantwortet. In derselben Angelegenheit gingen anschliessend noch die Eingaben vom 13. und 20. Juni sowie vom 11. Juli 2007 ein.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und

5 Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 4.2 Allfällige individuelle Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers hat sich nämlich die Lage in seinem Heimatstaat wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Im Nordirak wiederum, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, hat der eingetretene politische Wandel namentlich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymania) – deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien KDP und PUK aufgeteilt waren – nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wieder in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1.). Dabei ist in den Nordprovinzen in Bezug auf die Sicherheit von einer – im Vergleich mit anderen Teilen Iraks – ruhigeren Situation auszugehen, wenngleich auch in dieser Region eine Vielzahl von gewaltsamen Zwischenfällen zu verzeichnen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 17 E. 4.1.3.). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung, soweit sich diese auf die ehemalige irakische Zentralregierung bezieht, erscheint daher unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist. 4.3 Die ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Bis anhin anerkannte die schweizerische Praxis eine Verfolgung dann als asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar durch Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder - obwohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff. m.w.H.; rückblickend nunmehr EMARK 2006 Nr. 18, E. 6.3.1.). Dabei wurde Verfolgung durch so genannte Quasi- Staaten - Körperschaften, welche, ohne anerkannte Träger der Staatsordnung zu sein, faktisch die Herrschaft über bestimmte Teilgebiete des staatlichen Territoriums und die dort lebende Bevölkerung ausüben - bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft staatlicher Verfolgung gleichgesetzt. Hingegen wurden Verfolgungshandlungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anerkannt, wenn sie weder direkt noch indirekt einem staatlichen (oder quasi-staatlichen) Urheber zugerechnet werden konnten (vgl. etwa EMARK 2002 Nr. 16, 1997 Nr. 6, 1996 Nr. 8, 1995 Nrn. 2 und 25). Diesen als "Zurechenbarkeitstheorie" bezeichneten Ansatz hat die ARK mit dem erwähnten Grundsatzentscheid gestützt auf eine umfassende Auslegung der für die Definition des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG massgeblichen völkerrechtlichen Vorgabe des Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7) zugunsten der so genannten "Schutztheorie" aufgegeben (a.a.O., E. 9). Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im

6 flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Der Wechsel zur Schutztheorie bringt bestimmte Folgen mit sich, die im vorliegenden Verfahren von konkreter Bedeutung sein könnten. Zunächst fallen damit die bisherigen rechtlichen Abgrenzungsfragen zwischen direkter und mittelbarer staatlicher Verfolgung weg; ferner wird die oftmals heikle Frage nach der staatlichen Zurechenbarkeit konkreten privaten Handelns obsolet; auch ist nunmehr die teilweise aufwändige (und theoretisch bei jedem Verfahren neu vorzunehmende) Prüfung entbehrlich, ob Bürgerkriegsparteien oder andere Körperschaften eine derart effektive Herrschaft über das von ihnen eroberte Gebiet ausüben, dass sie als quasi-staatliche Verfolger im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Aufgrund des subsidiären Charakters des asylrechtlichen Schutzes, wonach eine Schutzgewährung durch ein Asylland dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist und diese Verpflichtung auch tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A Ziff. 2 FK); vgl. diesbezüglich EMARK 2000 Nr. 15 S. 127 ff.), ist allerdings auch im Falle nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen, ob der verfolgten Person in ihrem Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10). Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen beziehungsweise quasistaatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). Im Unterschied zu anderen Landesteilen gilt in der ethnisch vergleichsweise homogenen, kurdischen Region nicht der Ausnahmezustand, und die Sicherheitskräfte sind, wie sich aus zahlreichen öffentlich zugänglichen Quellen ergibt, in der Lage, der ihnen zugedachten Rolle recht wirkungsvoll gerecht zu werden. Verantwortlich für die Sicherheit sind die lokale Polizei und die Peschmerga, eine rund 100'000 Mann starke Truppe (Milizen der kurdischen Parteien – KDP von Masoud Barzani und der PUK von Jalal Talibani). Entlang der Ausfallstrassen – aber auch in abgelegenen Berggebieten – unterhalten sie Checkpoints. Darüber hinaus sind in der Region Erbil rund 2'000 – 3'000 Südkoreaner der „Multinational Forces“ (MNF) stationiert und die USA unterhalten

7 fünf Verbindungsdetachemente. Eine von den amerikanischen „Special Forces“ unterstützte Grenzpolizei kontrolliert die Grenze zum Iran. Alle diese Anstrengungen schlagen sich denn auch in einer im Vergleich zu anderen Provinzen günstigen Opferstatistik nieder. Diese Tatsache manifestiert sich etwa in der Berichterstattung der Neuen Zürcher Zeitung, wenn dort festgehalten wird, der kurdische Nordirak gelte als so sicher, dass Berlin seine Reisewarnung für die Region mittlerweile eingeschränkt habe (NZZ vom 17. September 2007, Seite 5). Auch die Situation der Justiz hebt sich in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymania) positiv ab von derjenigen im Zentrum und im Süden des Landes. Namentlich wird die richterliche Autorität in der Region – folgt man den Ausführungen auf der Internetseite der Kurdischen Nationalversammlung – durch ein spezielles Gesetz geregelt, wonach diese unabhängig und keiner weiteren Autorität unterstellt sei. Aufgrund der aktuellen Nachrichtenlage ist demnach davon auszugehen, dass der irakische Staat im nördlichen Teil des Landes grundsätzlich willens und fähig ist, Personen, welche von Drittpersonen bedroht beziehungsweise verfolgt werden, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Dies ergibt sich denn auch aus den Schilderungen des Beschwerdeführers selbst, führte er doch anlässlich der Anhörung vom 1. März 2004 im Transitzentrum C._______ aus, er habe die Behörden um Schutz ersucht, und dieser sei gewährt worden. Zwei Nächte lang habe die Polizei Wache gehalten. Dann habe es nichts Neues gegeben, und sie habe es aufgegeben (A1/9 S. 5). Dies ist auch nicht weiter erstaunlich, ist doch nicht zu erwarten, der Polizeischutz werde jahrelang gewährt, auch wenn keinerlei Ereignisse zu vermelden sind (vgl. A1/9 S. 5). Trotzdem lässt das Verhalten der Behörden den Schluss zu, potenzielle Übergriffe privater Drittpersonen würden grundsätzlich nicht geduldet. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Behörden ist dementsprechend nicht zu beanstanden. Dies gilt auch bezüglich der elftägigen Haft in G._______, welche dem Beschwerdeführer zufolge weder von Schlägen noch Misshandlungen begleitet gewesen sei. Vielmehr sei er einvernommen und nach Klärung des Sachverhalts beziehungsweise des behördlichen Missverständnisses wieder auf freien Fuss gesetzt worden, wobei sich die Behörde auch noch bei ihm entschuldigt habe (A7/18 S. 5). Nach der Freilassung sei es zu keinen weiteren Problemen mit der Polizei oder den Behörden gekommen (A1/9 S. 5). Dementsprechend lassen sich aus der elftägigen Haft, wie schon das Bundesamt zutreffend feststellte, keine Hinweise auf künftige Verfolgungsmassnahmen der irakischen Behörden ableiten. Ferner wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während seiner Aufenthalte in F._______, H._______ und G._______ nie mit irgendwelchen Problemen seitens privater Drittpersonen konfrontiert (A1/9 S. 6), weshalb seine angebliche Angst vor Verfolgung nicht nachvollziehbar erscheint. Insbesondere hätte er sich weiterhin unbehelligt im Kurdengebiet aufhalten können, zumal die von ihm geltend gemachten Probleme mit Privatpersonen zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zeitlich bereits zu weit zurücklagen, um asylrechtlich erheblich zu sein. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der

8 Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen. 6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 14a Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand am:

10 Einschreiben

D-4426/2006 — Bundesverwaltungsgericht 01.10.2007 D-4426/2006 — Swissrulings