Abtei lung IV D-442/2010 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., Kosovo, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-442/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein junger Mann albanischer Ethnie aus dem Kosovo, welcher keine Reise- oder Identitätspapiere, sondern einzig einen Studentenausweis vorgelegt hat – am 9. Oktober 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er vom BFM am 21. Oktober 2009 kurz befragt und am 7. Januar 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer dabei betreffend seine Herkunft angab, er sei in der Schweiz geboren, er habe aber von seiner frühen Kindheit an und bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in X._______ gelebt, dass er zu seinem Werdegang ausführte, nach der Mittelschule habe er in Pristina studiert, von 2005 bis 2007 auch dort gelebt, sein Studium im Sommer 2009 jedoch abbrechen müssen, da seine Familie nicht in der Lage gewesen sei, für die Kosten aufzukommen, dass er auf die Frage nach dem Grund für sein Asylgesuch vorbrachte, er sei in die Schweiz gekommen, da er ja hier geboren sei, und er wolle hier leben, studieren und arbeiten, da er hier ein besseres Leben führen möchte, dass er in diesem Zusammenhang angab, in X._______ habe er keine Arbeit gehabt, ansonsten er das Land nicht verlassen hätte, und für ihn habe es keine Hoffnung gegeben, da sein Vater seit Jahren krank sei und er sich deshalb um alles hätte kümmern sollen, dass er auf Nachfrage hin bestätigte, in seiner Heimat sei er nie inhaftiert worden und er habe auch nie vor Gericht gestanden, er sei weder politisch noch religiös tätig gewesen, es seien ihm auch von keiner Seite irgendwie geartete Probleme bereitet worden, jedoch möchte er nicht mehr nach Hause zurückkehren, da er dort keine Zukunft habe (vgl. dazu act. A1 Ziff. 15 S. 6 [oben] sowie act. A15 F. 35 ff. und F. 45), dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2010 – eröffnet am 19. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, D-442/2010 dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich beim Kosovo um einen verfolgungssicheren Staat und dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, da er eigenen Angaben zufolge keine Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt habe, sondern er sich ausschliesslich auf ökonomische Nachteile berufe, dass das BFM in der Folge den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 25. Januar 2010 mit einer als „Beschwerde für das Asylgesuch von A._______“ bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, wobei sie in ihrer Eingabe vorab über gemeinsame Heiratsabsichten berichtete und vor diesem Hintergrund im Wesentlichen darum ersuchte, ihrem Verlobten den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern, bis die standesamtliche Hochzeit stattgefunden habe, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2010 den Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin zur Beschwerdeverbesserung aufforderte, dass der Beschwerdeführer namentlich aufgefordert wurde, innert Frist sachbezogene Anträge zu stellen, eine diesbezügliche Begründung nachzureichen und seine Eingabe zu unterschreiben oder eine von ihm unterzeichnete Vollmacht zugunsten seiner Rechtsvertreterin nachzureichen, dass der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin am 1. Februar 2010 eine gemeinsam unterzeichnete und als „Wiedererwägungsgesuch/Aufschiebung der Ausreisefrist“ bezeichneten Eingabe nachreichten, wobei sie in dieser Eingabe namentlich beantragten, [1] die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufzuheben, [2] dem Beschwerdeführer die Ausreisefrist zu verlängern, [3] ihn vorläufig aufzunehmen, bis zur Vorbereitung der Heiratsdokumentation, dass sie dabei nochmals auf ihre Heiratsabsichten verwiesen und diesbezüglich geltend machten, sie würden noch ein bisschen Zeit brauchen, bis alle notwendigen Dokumente vorbereitet seien, D-442/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und nach Eingang der einverlangten Verbesserung auch formgerechte Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-442/2010 dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, wobei letzteres bedeutet, dass bei solchen Staaten lediglich eine Vermutung zugunsten der Verfolgungssicherheit besteht, welche widerlegt werden kann, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Kosovo zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, womit die Grundvoraussetzung für den Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffs und eines tiefen Beweismasses (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.) – keine Verfolgungssituation geltend gemacht hat, sondern einzig seinem Wunsch Ausdruck verliehen, sich ausserhalb des Kosovo eine Zukunft aufzubauen, da er sich im Kosovo mit wirtschaftlichen und auch familiären Problemen konfrontiert sehe, dass er auf Beschwerdeebene zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, in der Sache aber nichts anderes als das vorstehend erwähnte einbringt, womit vom Beschwerdeführer die Vermutung der Verfolgungssicherheit nicht widerlegt wird, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass in der Folge auch die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen von seinem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt noch aktuell einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG, EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m Art 83 Abs. 2 - 4 AuG), D-442/2010 dass sich indes der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Schilderungen des Beschwerdeführers weder Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Kosovo entnehmen lassen, dass im Weiteren von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da alleine die geltend gemachten wirtschaftlichen wie auch familiären Probleme nicht als unüberwindliche Hindernisse erscheinen, sondern davon auszugehen ist, der Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulbildung verfügt – könne sich im Kosovo durchaus selbständig eine eigene tragfähige Existenz aufbauen, dass auch die geltend gemachten Heiratsabsichten mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin nicht gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, da durch den anstehenden Vollzug eine Heirat nicht über die Gebühr erschwert oder gar verunmöglicht wird, mithin eine Heirat auch in der Heimat des Beschwerdeführers erfolgen kann, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass bei dieser Sachlage die Gewährung der beantragten vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern alleine vom BFM zu behandeln ist, weshalb das Ersuchen zur Prüfung ans BFM zu überweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-442/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist wird zur Prüfung ans BFM überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie; Beilagen: Eingaben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 und 1. Februar 2010 [je in Kopie]) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 7