Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4418/2011/sed Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Claudia CottingSchalch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2011 / N (…).
D4418/2011 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – ersuchte mit Eingabe vom 22. März 2009 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo [nachstehend kurz: die Botschaft] am 31. März 2009) für sich und ihre Tochter sowie ihren Bruder um Asyl in der Schweiz. Mit Schreiben vom 1. April 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass ihr Bruder selbst um Schutz nachzusuchen habe, falls er 18 Jahre alt sei. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 2. Mai 2009 (Eingang bei der Botschaft am 6. Mai 2009) auf die ihr von der Botschaft gestellten Fragen und gab verschiedene Beweismittel zu den Akten (act. A2 Ziffn. 1 bis 5). A.b. Mit den oben erwähnten Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______. Ihr Ehemann sei am Abend des 19. Februar 2008 zur Arbeit gegangen und anschliessend nicht mehr nach Hause gekommen. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Eine bei der Polizei eingereichte Anzeige habe keinen Erfolg gezeitigt. Eine Woche nach dem Verschwinden ihres Mannes sei ihr Bruder von Unbekannten entführt und misshandelt worden. Einen Tag später sei er wieder freigelassen worden; seither halte er sich versteckt. Sie sei mehrfach angerufen worden, wobei Lösegeldforderungen gestellt worden seien. Obwohl sie Geld bezahlt habe, sei ihr Mann nicht freigelassen worden. Die Unbekannten hätten weitere Forderungen gestellt und gedroht, sie würden ihre Tochter entführen und töten, falls sie diesen nicht nachkomme. Daraufhin habe sie ihre Tochter nicht mehr zur Schule geschickt; sie lebten seither bei Freunden und Verwandten. A.c. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2011 mit, es erachte den Sachverhalt als erstellt und verzichte auf die Durchführung einer Anhörung durch die Botschaft. Es erachte die Beschwerdeführerin nicht als schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist zur Einreichung einer Stellungnahme gesetzt. A.d. Am 1. März 2011 wurde bei der Botschaft zu Händen des BFM eine Stellungnahme eingereicht. Es wurde ausgeführt, dass die
D4418/2011 Beschwerdeführerin immer noch keine Nachrichten über den Verbleib ihres Mannes habe. Ihr Onkel sei von Unbekannten erschossen und ihr Bruder sei entführt und misshandelt worden. Im November 2010 seien zwei Polizisten bei ihr vorbeigekommen und hätten sie aufgefordert, zur Polizeistation zu kommen, um Aussagen zu ihrem Ehemann zu machen. Seither werde sie von mehreren Polizisten in Zivil belästigt. Sie ersuche um einen Termin bei der Botschaft, damit sie über die Belästigungen berichten könne. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 verweigerte das BFM die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin von der Botschaft am 17. Juni 2011 weitergeleitet, gemäss Rückschein der srilankischen Post wurde ihr diese am 28. Juni 2011 ausgehändigt (act. A15/3). Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, es erachte den Sachverhalt unter Einbezug des Antwortschreibens vom 1. März 2011 als erstellt. Die Entführung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die Drohungen und Erpressungsversuche gegen sie lägen bereits längere Zeit zurück. Im Schreiben vom 1. März 2011 habe sie keine neuen Übergriffe und Drohungen seitens der Unbekannten geltend gemacht. Bei den geschilderten Übergriffen handle es sich zudem um eine Verfolgung durch Dritte. Der srilankische Staat gelte als schutzfähig, weshalb sie sich im Falle erneuter Drohungen an die Behörden wenden und diese um Schutz bitten könne. Gemäss ihren Schilderungen und den eingereichten Beweismitteln habe sie sich nach der Entführung ihres Mannes an die Polizei gewandt. Sie habe erklärt, sich dennoch um ihre Sicherheit zu sorgen. Eine Garantie des langfristigen Schutzes einer potenziell bedrohten Person könne nicht verlangt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Belästigungen durch Polizisten in Zivil bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Bis anhin habe sie keine Probleme mit den Behörden geltend gemacht und sie weise kein Profil auf, das eine behördliche Verfolgung nahelegen würde. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Belästigung durch Polizisten liege eine Verfolgung durch Dritte vor. Diesbezüglich sei ebenso auf die Schutzfähigkeit des srilankischen Staates hinzuweisen. Sie könne sich somit an die Behörden wenden, um die Täter anzuzeigen. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Hilfe anderer Stellen (Human Rights Commission, Nichtregierungsorganisationen) in Anspruch zu nehmen. Unabhängig davon handle es sich bei den geltend
D4418/2011 gemachten Problemen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten. Die Beschwerdeführerin könne sich diesen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen, weshalb sie ebenfalls nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. C. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit Schreiben vom 29. Juni 2011 an die Botschaft und ersuchte diese um Zustellung einer englischen Übersetzung der Verfügung des BFM. D. Am 22. Juli 2011 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Botschaft und ersuchte darum, es sei ihr und ihrer Tochter in der Schweiz Asyl zu gewähren (Eingang der Beschwerde bei der Botschaft: 29. Juli 2011). Die Botschaft leitete diese Eingabe am 2. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Eingang: 11. August 2011). Für die Begründung der Beschwerde ist auf die Akten zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
D4418/2011 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall holte die Botschaft bei der Beschwerdeführerin weitere Informationen ein und das BFM gewährte ihr das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs, was praxisgemäss erscheint (vgl. BVGE 2007/30).
D4418/2011 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. Juli 2011 nicht explizit mit den substanziierten und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Vielmehr wiederholt sie in verkürzter Version die bereits im Verfahren vor dem BFM gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist auf ihre schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka. Sie geniesse keinen Schutz, da sie ohne männliches Familienmitglied lebe. Unbekannte Personen hätten einst versucht, sie zu entführen. 6.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht befunden, dass die Beschwerdeführerinnen nicht von asylrechtlich relevanter
D4418/2011 Verfolgung bedroht sind. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die srilankischen Behörden ihnen keinen Schutz gewährten. Den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ist zu entnehmen, dass die zuständigen Behörden der hinsichtlich des Verschwindens ihres Ehemannes und Vaters erstatteten Anzeige nachgingen. Es lässt sich nicht schliessen, dass diese unwillig sind, den Fall zu klären. Zudem hat das BFM berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen seit längerer Zeit keinen konkreten Übergriffen oder Drohungen mehr ausgesetzt wurden. Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, vor einiger Zeit hätten Unbekannte versucht, sie zu entführen, ist einerseits festzustellen, dass sie dieses Ereignis bisher nicht erwähnte, anderseits, dass auch dieses zeitlich zurückliegt. Sollten die Beschwerdeführerin erneut von Kriminellen angegangen werden, die ihr oder ihrer Tochter gegenüber Drohungen aussprechen, steht es ihr offen, bei den srilankischen Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten. Dies gilt ebenso für den Fall, dass sich srilankische Polizisten ihr gegenüber ungebührlich benehmen würden. 6.3. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine anderweitigen Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe in absehbarer Zukunft mit der Zufügung ernsthafter Nachteile durch die srilankischen Behörden zu rechnen. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600. an
D4418/2011 sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D4418/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: