Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4411/2014
Urteil v o m 1 3 . April 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2014 / N (…).
D-4411/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ethnischer Hazara, eigenen Angaben zufolge aus der Stadt Mazar-i-Sharif, Provinz Balch, stammend, stellte am 16. August 2012 nach seiner Einreise in die Schweiz ein Gesuch um Asyl. Am 28. August 2012 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Die Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), angesetzt auf den 25. April 2014, wurde wegen Schwierigkeiten bei der Übersetzung abgebrochen und am 21. Mai 2014 nachgeholt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz Balch (nachfolgend: Dorf), das sich etwa eineinhalb Autofahrtstunden von der Stadt Mazar-i- Sharif entfernt befinde, geboren. Bis zu seiner Ausreise sei er mit seiner Familie (Eltern, vier Brüder und einer Schwester) für etwa sieben bis acht Jahre in der Stadt Mazar-i-Sharif wohnhaft gewesen. Gleichenorts habe er, bis er 16 Jahre alt gewesen sei, die Schule besucht. Während der letzten fünf Jahre, teilweise auch noch während seiner Schulzeit, habe er mit einem seiner Brüder einen Laden für (…) betrieben. Noch bevor die Familie in der Stadt Mazar-i-Sharif sesshaft geworden sei, hätten sie sich eineinhalb Jahre lang im Iran aufgehalten, da sie vor den Taliban hätten flüchten müssen. Sein Vater und dessen Brüder hätten von ihrem Vater Land in grösserem Umfang (720 und 245 Hektar) geerbt. Dieses sei ihnen gewaltsam entzogen worden. Am 2. Januar 2012 seien Container darauf abgestellt worden, die wie Stützpunkte für Soldaten ausgesehen hätten. Sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits hätten am selben Tag davon erfahren und das Grundstück, gefolgt von weiteren Personen, aufgesucht. In der Folge sei auf sie geschossen worden. Eine Person sei getötet, eine andere verletzt worden. Unter anderem seien sein Onkel mütterlicherseits und ein anderer Verwandter als Geiseln genommen worden. Er (Beschwerdeführer) selber habe sich, als die Schüsse gefallen seien, in der Nähe der Moschee im Dorf aufgehalten. Mit anderen Personen sei er in Richtung der Schüsse geeilt, um nachzusehen, woher diese kämen. Vor Ort seien sie ebenfalls unter Beschuss geraten und zurück ins Dorf geflohen. Dem Vater und seinen Gefolgsleuten sei er erst im Dorf begegnet. Die Angreifer hätten sich aus einem Bestand von ca. 30–40 Personen zusammengesetzt. Zudem
D-4411/2014 habe ihnen die Polizei geholfen. Die Verantwortlichen seien Repräsentanten von Mazar-i-Sharif gewesen; einer davon sei Senator. Sie hätten Macht über Polizei und Soldaten, würden eine Art Mafia bilden und Grundstücke besetzen. Diese Leute hätten ihnen ihr Grundstück entzogen, da es wertvoll sei und das "Hazara Volk" unterdrückt werde. Weshalb seine Verwandten als Geiseln genommen worden seien, wisse er nicht. Die Familie habe 130'000 USD Lösegeld bezahlen müssen. Um den Geldbetrag aufbringen zu können, hätten sie ihr Haus sowie den Laden verkauft und Schulden gemacht. Die Verhandlungen mit den Geiselnehmern sowie die Übergabe der Geiseln und des Lösegelds hätten die Dorfältesten besorgt. Er und seine Familie hätten sich im Dorf, in ihrem eigenen Haus, versteckt gehalten. Ihnen sei seitens der Geiselnehmer angedroht worden, dass sie umgebracht würden, falls man sie in der Stadt sähe. Nach der Freilassung der Geiseln habe er sich noch während etwa dreier weiterer Monate in Afghanistan aufgehalten. Teils über den Luft- und teils über den Landweg sei er über den Iran, die Türkei und Griechenland in die Schweiz gereist, wo er etwa drei Monate später am 15. August 2012 angekommen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, umgebracht oder entführt zu werden. Auf weitere, anlässlich der BzP und der Anhörung getätigte Ausführungen wird in den Erwägungen näher eingegangen. Während des Verfahrens wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: Eine Identitätskarte ("Tazkara"), Grundbucheinträge (Fax-Kopien), ein Videoausschnitt aus einer Nachrichtensendung (CD-Kopie) und ein Bestätigungsschreiben der im Film interviewten Dorfbewohner (Fax-Kopie) sowie eine Transkription der Tonspur des Videoausschnitts (in Deutsch). C. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 – eröffnet am 8. Juli 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe vom 7. August 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
D-4411/2014 desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 verfügte der vormals zuständige Instruktionsrichter das Folgende: Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde nicht eingetreten. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses würden abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer angewiesen, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– innert angesetzter Frist einzuzahlen. Das Begehren, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen, werde (im Sinne der Erwägungen) abgewiesen. F. Der Kostenvorschuss ging am 15. August 2014 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
D-4411/2014 Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-4411/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die vorinstanzliche Verfügung wurde in der Hauptsache damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die "Glaubwürdigkeit" gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese in den wesentlichen Punkten glaubhaft auszuführen. Er habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob die Familie wegen der Ereignisse bei der Polizei gewesen sei. Auch habe er sich widersprüchlich bezüglich der Namen der Personen, welche hinter der Entführung stecken würden, beziehungsweise der "Kenntnisse der Namen" dieser Personen oder deren Handlangern geäussert. Weiter habe er in der BzP angegeben, seine Kernfamilie sei in der Stadt Mazar-i-Sharif wohnhaft, was auch sein letzter Wohnort in Afghanistan gewesen sei, und die Wohnung sei im Besitz der Familie. Bei der Anhörung habe er hingegen erzählt, seine Kernfamilie sei nach den Vorfällen auf dem Grundstück in das Dorf gezogen, da sie für eine Lösegeldzahlung das Wohneigentum und den Laden hätten verkaufen müssen, sowie um sich vor A.W. und Q.A.R. zu verstecken. Seine Ausführungen, was sein Vater und Onkel, welche vor den Landbesetzern hätten fliehen können, am Abend im Dorf erzählt hätten, seien kurz und unkonkret gewesen. Somit würden seine diesbezüglichen Schilderungen keine Anhaltspunkte aufweisen, die den Schluss zuliessen, dass er das berichtete Zusammentreffen mit den Familienangehörigen nach den derart turbulenten Ereignissen während des Tages selbst erlebt habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, klar und widerspruchsfrei anzugeben, welche oder wie viele Personen aus seiner Familie entführt worden seien. Er habe einmal angegeben, es habe sich um seinen Onkel mütterlicherseits und dessen Söhne gehandelt, ein andermal aber um den Onkel mütterlicherseits und den Cousin seines Vaters. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Besatzer am Tag der Landbesetzung einerseits auf alle Anwesenden geschossen hätten und somit deren Tod hätten herbeiführen wollen, jedoch andererseits Geiseln mitgenommen hätten, um für deren Freilassung Lösegeld zu fordern. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er und seine Familie sich nach dem Vorfall auf dem Grundstück aus Angst im Dorf versteckt hätten. Denn durch die Kontaktaufnahme von A.W.
D-4411/2014 und Q.A.R. mit den Dorfältesten zur Abwicklung der Lösegeldzahlung hätten sie offensichtlich erkennen müssen, dass diese Leute gewusst hätten, wo sie sich befunden hätten. Somit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm (Beschwerdeführer) in den Monaten bis zu seiner Ausreise nichts geschehen sei. Die eingereichten Dokumente seien käuflich leicht erwerblich und eine schlüssige Überprüfung sei nicht möglich. Bezüglich des von ihm eingereichten Videoausschnitts aus einer Nachrichtensendung sei festzuhalten, dass es sich um ein untaugliches Beweismittel handle, da es den asylrechtlich relevanten Sachverhalt nicht glaubhaft zu machen vermöge. So ergebe dessen Informationsgehalt keine Hinweise darauf, dass er die Ereignisse des Landstreits als Mitglied der betroffenen Familie erlebt habe. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, dass er diese Ereignisse der Landbesetzung als Mitglied der betroffenen Familie erlebt habe und daher eine Tötung oder eine Entführung befürchten müsse. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen müsse das BFM davon ausgehen, dass er sich die Ereignisse im Rahmen eines Landstreits in der Provinz Balch zur Konstruktion eines Vorbringens angeeignet habe. 4.2 Die Beschwerde wird damit begründet, dass der Entscheid des BFM sowohl bezüglich der Nichtanerkennung des Flüchtlingsstatus und der Nichtgewährung des Asyls sowie bezüglich des Wegweisungsvollzugs falsch sei, und dazu wird ein Bericht (auf Englisch und mit Übersetzung in Deutsch) über das persönlich Erlebte und die allgemeinen Hintergründe der Landkorruption in Afghanistan eingereicht. Sein Vater habe mit seinen Brüdern ein (…) gehabt und Ländereien von seinem Vater und Grossvater um das "D._______"-Viertel, nahe einer Textilfabrik am Stadtrand von Mazar-i-Sharif geerbt. Im Januar 2012 habe eine Gruppe, die von den lokalen Behörden unterstützt worden sei, das Land beschlagnahmt. Nachdem sein Vater zusammen mit den beiden Onkeln des Beschwerdeführers (E._______ und F._______) und den beiden Brüdern seiner Mutter (G._______ und H._______) sowie dem Cousin seines Vaters (I._______) das Grundstück erreicht und (gegen die Landnahme) protestiert hätten, habe man ihnen mit einem Gewehrfeuer geantwortet. Ein blutiger Konflikt sei verursacht worden, der zur Ermordung eines Anwohners und zur Entführung von "G._______", "I._______" und zwei weiteren, gewöhnlichen Personen geführt habe. Die Entführer hätten
D-4411/2014 130'000 USD Lösegeld verlangt. Sein Vater sei in moralischer Hinsicht verpflichtet gewesen, den Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dafür habe er, da das Grundstück besetzt worden sei, sein Haus in der Stadt und sein Geschäft verkaufen und Geld ausleihen müssen. Das Lösegeld sei über lokale Kanäle übermittelt worden. Die Geiseln seien darauf freigelassen worden. Dennoch sei die Sache nicht erledigt gewesen. Die Familie sei unter Druck gesetzt worden, so dass sie sich nicht getraut hätten, die Rückgabe des Grundstücks zu verlangen. Sie seien geschlagen und bedroht worden. Schliesslich hätten sie die Stadt Mazar-i-Sharif verlassen und in das Dorf (in welchem er ursprünglich beheimatet gewesen sei) fliehen müssen. Sie seien jedoch weiterhin unter Druck gesetzt worden. Seine Familie und im Speziellen die Kinder hätten sich in Lebensgefahr befunden, weshalb sein Vater entschieden habe, alle seine Kinder an einen sicheren Ort zu senden. Später, in der Schweiz, habe er erfahren, dass seine Brüder ebenfalls Afghanistan verlassen hätten und im Iran leben würden. Unter anderem habe der Fernsehsender "(…)" über das genannte Ereignis am 4. Januar 2012 berichtet. Der Beitrag sei über youtube.com einsehbar. Darin würden seine Verwandten und andere Zeugen erklären, was vorgefallen und wer dafür verantwortlich sei. Alle würden sie "J._______", auch bekannt unter dem Namen "K._______", und "L._______" – beide seien unter anderem Mitglieder des Rats der Provinz – beschuldigen. Diese hätten für lange Zeit zur Elite und zum Kommando der "M._______" gehört und seien unter verschiedenen Namen und Titeln bekannt. 5. 5.1 Die vorinstanzliche Erwägung, nach welcher davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschwerdeführer die Ereignisse im Rahmen eines Landstreits in der Provinz Balch angeeignet habe, ist zu stützen. Seinen Beweismitteln (Videoausschnitt und youtube.com-Video) können keine Hinweise dafür entnommen werden, dass er die Ereignisse als Mitglied der betroffenen Familie erlebt hat. Dasselbe gilt für die Transkription des Videoausschnitts, in welcher die darin vorkommenden Personen nicht mit Namen bezeichnet, sondern einzig mittels Kriterien wie "alter Mann", "mittelalter Mann" und dergleichen beschrieben werden. Zudem fehlt es den Ausführungen, inwiefern seine Familie und er konkret von den Ereignissen betroffen gewesen seien, an Substanz. Über den Hergang und die Hintergründe des Landstreits konnte er während der Anhörung nur spärlich berichten. Es darf angenommen werden, dass er mindestens eine Einschätzung zu den Beweggründen für die Geiselnahme hätte machen kön-
D-4411/2014 nen. Ebenfalls wäre wenigstens zu erwarten gewesen – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat –, dass er detailgetreuer über das Zusammentreffen mit seinen Familienmitgliedern nach dem Ereignis hätte berichten können. Dafür, dass er das Erzählte nicht selber erlebt hat, sprechen ausserdem zahlreiche Widersprüche. So machte er unterschiedliche Ausführungen darüber, wer die Verantwortlichen für die Geiselnahme gewesen seien (Akte der Vorinstanz, A11/12 Ziff. 7.02; A28/15 A70 und 74). Auch divergieren seine Aussagen darüber, ob seine Familie die Polizei um Hilfe ersucht habe (A11/12 Ziff. 7.02; A28/15 A96) und wo seine Eltern nach den Ereignissen wohnhaft gewesen seien (A11/12 Ziff. 1.16.04; A28/15 Ergänzung der Rückübersetzung zu A5 [S. 13], A99 und Ergänzung der Rückübersetzung zu A110 [S. 13]). Anlässlich der Anhörung wurde er auf die Widersprüche angesprochen, wobei er diese nicht zu entkräften vermochte (A28/15 A/F 101 ff.). Die Protokolle genehmigte er unterschriftlich, so dass er sich dabei behaften lassen muss. Zudem gab er bei der BZP und der Anhörung an, den Dolmetscher gut beziehungsweise die Dolmetscherin sehr gut zu verstehen (A11/12 S. 2, A28/15 A/F/A 1). 5.2 Darüber hinaus ist ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie nach dem Vorfall aus der Stadt in das Dorf umgezogen ist, um sich zu verstecken, zumal dieses näher bei den Geschehnissen gelegen ist (nach seinen eigenen Angaben in 10-15 Minuten Gehdistanz [A28/15 A26 und 32]), die Geiselnehmer Kontakt mit den Dorfältesten gehabt hätten und aufgrund der Kleinräumigkeit zu vermuten ist, dass sich die Gegebenheiten im Vergleich zur Stadt dort übersichtlicher gestalten. Die Umstände, im Rahmen derer die Verantwortlichen der Familie angedroht hätten, diese umzubringen, falls man sie in der Stadt sähe, wurden nicht näher substanziiert. Angesprochen auf die Frage, weshalb nur er und nicht auch seine Brüder ins Ausland ausgereist seien, gab er während der Anhörung zu Protokoll, dass er in einem gewissen Alter gewesen sei, in welchem er "es nicht mehr ertragen konnte" (A28/15 A100). Diese Antwort lässt den Schluss zu, dass er zu jenem Zeitpunkt nicht wegen einer unmittelbaren Bedrohungslage sein Heimatland verliess. Seine Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan umgebracht oder entführt zu werden, ist in objektiver Hinsicht nicht begründet. 5.3 Die Beschwerde setzt sich mit den in der vorinstanzlichen Verfügung vorgehaltenen Widersprüchen nicht auseinander. Zwar werden die Hauptakteure des angegebenen Ereignisses explizit mit Namen bezeichnet. Doch werden in der Hauptsache die bereits vor der Vorinstanz geltend ge-
D-4411/2014 machten Gesuchsgründe wiederholt. Auch vermag er aus der auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärung, die für die Vorfälle Verantwortlichen seien unter verschiedenen Namen bekannt (vgl. auch A28/15 A104), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nicht erklärt wird dadurch, weshalb er anlässlich der BzP angab, nur einen der Verantwortlichen mit Namen gekannt zu haben (A11/12 Ziff. 7.02), während der Anhörung aber zu Protokoll gab, es seien deren zwei, allgemein bekannte Persönlichkeiten gewesen (A28/15 A70 ff. und 87 f.). 5.4 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift, unter anderem auch zu den allgemeinen Hintergründen der Landkorruption in Afghanistan, und die Beweismittel näher einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 5.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-4411/2014 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-4411/2014 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Kriterium der "konkreten Gefährdung" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht ohne Einschränkung seiner Kognition überprüft wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.4, 7.8 ff., je m.H.). 7.5 Betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan ist auf die durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Grundsatzurteilen vorgenommene Einschätzung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/7, 2011/38, 2011/49, je m.w.H.). Das Urteil BVGE 2011/49 befasst sich mit der Sicherheitslage der Stadt Mazar-i-Sharif. Es stellt fest, dass diese mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar sei und es sich nicht rechtfertige, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen (BVGE a.a.O. E. 7.3.7). Diese Praxis hat nach wie vor Geltung. Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als unzumutbar zu erachten. Er ist heute 21 Jahre alt und hat – soweit aus den Akten ersichtlich – keine gesundheitlichen Beschwerden. Nach seinen eigenen Angaben habe er in der Stadt Mazar-i-Sharif über mehrere Jahre gelebt, die Schule besucht (bis er 16 Jahre alt gewesen sei) und mit einem seiner Brüder einen Laden für (…) betrieben. Er ist damit mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise vertraut. Während der BzP gab er zu Protokoll, dass seine Eltern in der Stadt Mazar-i-Sharif leben würden (A11/12 Ziff. 1.16.04). Zudem zählte er eine weitläufige Verwandtschaft, die in Mazar-i-Sharif, im Dorf (B._______) oder im Dorf "N._______" wohnhaft sei, sowie Freunde, die er aus Afghanistan kenne, auf (A11/12 Ziff. 3.01). Die Angaben, die er später anlässlich der Anhörung (A28/15 F/A 8) sowie auf Beschwerdeebene (Beschwerde, S. 5) geltend machte, wonach keine Verwandten mehr in der Stadt Mazar-i-Sharif leben würden, vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass das Vorbringen, seine Eltern seien mit seinen drei Geschwistern in das Dorf gezogen, zu keiner anderen Einschätzung führt. Der Beschwerdeführer stellte zwar klar, dass das Dorf, in
D-4411/2014 welchem die Eltern heute angeblich leben würden, ausserhalb der Stadt gelegen sei. Doch lassen seine eigenen Angaben ebenso darauf schliessen, dass es noch zur Stadt Mazar-i-Sharif gehören müsse. In der Beschwerdeschrift wird erläutert, dass das vererbte Grundstück (welches Gegenstand des Landstreits gewesen sei) am Stadtrand von Mazar-i-Sharif im Stadtviertel "D._______" gelegen sei und sich das Dorf in der Nähe des Grundstücks, nämlich in etwa 10-15 Minuten Gehdistanz, befinde (E. 5.2 hiervor). Es darf daher davon ausgegangen werden, dass das Dorf in oder nahe an der Stadt Mazar-i-Sharif gelegen ist (vgl. A28/15 F/A 4). Insgesamt ist zu schliessen, dass er in Mazar-i-Sharif über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, so dass die Aufnahme und Wiedereingliederung sichergestellt ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-4411/2014 D-4411/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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