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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2011 D-4410/2010

23. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,985 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4410/2010 Urteil vom 20. Mai 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren am [...], Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Rossmarktplatz 2, Postfach 652, 4501 Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N [...]

D-4410/2010 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerin bosniakischer Ethnie und lebte von 1992 bis zu ihrer Ausreise in Tuzla in der Föderation Bosnien und Herzegowina. Gemäss ihren Angaben verliess sie am 30. März 2010 zusammen mit ihrer volljährigen Tochter B._______ B._______ (vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) ihren Heimatstaat. Am 31. März 2010 reiste sie mit ihrer Tochter illegal in die Schweiz ein, wo beide gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Am 9. April 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Migration (BFM) summarisch sowie am 21. April 2010 eingehend zu ihren Asylgründen befragt. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Mitglied der Partei C._______. Ihr Ehemann sei stellvertretender Parteisekretär der C._______ von Tuzla gewesen, bis er am 10. März 2005 während seiner Arbeit bei einer Tankstelle - möglicherweise wegen seiner Parteitätigkeit ermordet worden sei. Zwischen dem 29. November 2009 und dem 14. Februar 2010 habe sie mehrmals von unbekannten Personen Todesdrohungen erhalten; diese Drohungen hätten auch ihrem Sohn D._______ B._______ (der im Oktober 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte; vgl. das Asylverfahrensdossier N [...]) gegolten. Da die Verantwortlichen für den Tod ihres Ehemannes nie gefunden worden seien, gehe sie davon aus, dass die Drohungen etwas mit den entsprechenden Ermittlungen - die noch immer laufen würden - zu tun haben könnten. Seit dem Tod ihres Ehemannes habe sie psychische Probleme und sei deswegen in Tuzla in ärztlicher Behandlung gewesen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen eine Bestätigung ihrer Parteimitgliedschaft, verschiedene ärztliche Zeugnisse, Auszüge aus einem polizeilichen Bericht zum Tod ihres Ehemannes sowie einen Auszug aus einem polizeilichen Protokollbuch in Bezug auf eine Anzeige betreffend die Bedrohungen zwischen Oktober 2009 und Februar 2010 zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2010 wies das BFM die

D-4410/2010 Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zu. D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2010 - zu jenem Zeitpunkt noch ohne rechtliche Vertretung - beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der genannten Verfügung seien aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 23. Juni 2010 wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeeingabe ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug richte, womit die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffe. Ausserdem wurde unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 festgestellt, soweit mit der Beschwerde beantragt werde, die Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (und insofern die Wegweisung als solche) sei aufzuheben, könne die Wegweisung nur aufgehoben werden, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe. Mangels entsprechender Begründung in der Beschwerdeschrift sei das Rechtsbegehren daher als sinngemäss auf den Vollzugspunkt beschränkt zu erachten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, in Bezug auf die mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen, insbesondere psychisch bedingten Probleme einen ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen. Ferner wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, über die

D-4410/2010 Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juli 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin einen vom 14. Juni 2010 datierenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht ein und ersuchte um Einsicht in die Protokolle ihrer Anhörungen durch das BFM. Auf die weiteren mit der Eingabe gemachten Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben des Durchgangszentrums F._______ vom 12. Juli 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung übermittelt. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen; hingegen wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten wurde gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin wurden Kopien der betreffenden Aktenstücke überwiesen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde eine Frist bis zum 13. August 2010 gesetzt. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Auf die entsprechenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2010 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D-4410/2010 M. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2010 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz die Gelegenheit zur Replik erteilt. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. September 2010 nahm die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahr. Auf die entsprechenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2010 wurde festgestellt, dass das

D-4410/2010 Beschwerdeverfahren in materieller Hinsicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Somit sind jene im Rahmen der verschiedenen Eingaben gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich einzig auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beziehen, bei der Beurteilung der Beschwerde nicht zu berücksichtigen. 4. 4.1. Soweit die Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs betreffend, machte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe bereits anlässlich ihrer Anhörungen auf ihren Gesundheitszustand hingewiesen und diesbezüglich verschiedene Beweismittel eingereicht. Auch in der Schweiz sei sie in ärztlicher Behandlung und habe bereits zwei Suizidversuche hinter sich. Sie sei auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen und benötige eine medikamentöse begleitende Behandlung. Ihre Suizidversuche seien keine Reaktion auf eine allfällige Ausschaffung und auch kein Druckmittel, um diese zu verhindern. Es bestehe jedoch das Risiko eines sogenannten Bilanzsuizides, worunter ein freiverantwortlicher Suizid zu verstehen sei, der auf einer rationalen Abwägung der Lebensumstände beruhe. Der Umstand, dass es sich dabei um ein psychisches Problem handle, das therapeutisch beeinflusst werden könne, dürfe nicht dazu führen, dass eine entsprechende konkrete Gefährdung - welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesse - verneint werde. Es bestehe eine konkrete Gefahr, dass sie sich im Falle einer erzwungenen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina selbst gefährden würde. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2010 führte die Beschwerdeführerin ausserdem aus, sie sei in Tuzla zwar behandelt worden; indessen sei dies nur unzureichend erfolgt, seien ihr doch lediglich Medikamente gegen hohen Blutdruck und ein Beta-Blocker verabreicht worden. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb sie in der Schweiz nebst dem Beta-Blocker auch mit einem Antidepressivum behandelt werde. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2010 führte sie im Wesentlichen aus, sie werde sich umbringen, sollten sie selbst oder ihre Tochter B._______ B._______ nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müssen. Mit der Replik vom 29. September 2010 machte die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, ihre psychische Erkrankung stehe nicht alleine mit der drohenden Rückschaffung in Zusammenhang, wie durch die Vorinstanz

D-4410/2010 angenommen; vielmehr sei sie seit Jahren psychisch krank. Auch wenn sie in Bosnien und Herzegowina eine psychiatrische Behandlung erhalten könnte, könne angesichts der dort bestehenden Bedrohung kein erfolgreicher Verlauf erwartet werden. 4.2. Aus den verschiedenen, sowohl gegenüber der Vorinstanz wie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln geht bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes hervor: Gemäss den bei der Vorinstanz eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde die Beschwerdeführerin am 30. März 2005 durch [...] aufgrund einer schwierigen Stresssituation nach dem Verlust eines Familienmitglieds einer psychiatrischen Fachärztin zugewiesen und anschliessend vom 5. April bis zum 23. Juni 2005 psychotherapeutisch behandelt. Gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 14. Juni 2010 leidet die Beschwerdeführerin unter einer Anpassungsstörung mit Suizidalität nach negativem Asylentscheid; ausserdem bestehe ein Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung. Nachdem ihr schriftlich mitgeteilt worden sei, dass am 8. Juni 2010 ein Ausreisegespräch stattfinden werde und für den 13. Juli 2010 Flugtickets vorlägen, habe sie suizidale Äusserungen gemacht und sei deswegen notfallmässig hospitalisiert worden. 4.3. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei bereits in Bosnien und Herzegowina behandelt worden, wobei sie über eine Krankenversicherung verfüge. Somit sei davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder Zugang zu medizinischer Betreuung haben werde. Im Rahmen der Vernehmlassung stellte sich das Bundesamt ausserdem auf den Standpunkt, die bestehende Suizidalität sei behandelbar und spreche deshalb nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Eine solche Situation sei als krisenbedingt zu qualifizieren, und es könne ihr gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention begegnet werden. Ferner müsse die Beschwerdeführerin nicht alleine zurückkehren, sondern könne dies in Begleitung ihrer Tochter tun. 4.4. Hinsichtlich der gesundheitsbezogenen Vorbringen und entsprechenden Beweismittel ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den behandelnden Ärzten in der Schweiz - wie aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis hervorgeht - in Bezug auf

D-4410/2010 die Gründe ihrer psychischen Probleme Angaben gemacht hat, die nicht mit ihren Aussagen anlässlich der durchgeführten Anhörungen im Asylverfahren vereinbar sind. So ergibt sich aus dem medizinischen Bericht der Psychiatrischen Dienste E._______ vom 14. Juni 2010, die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen mit eigenen Augen gesehen, wie ihr Ehemann durch Serben erschossen worden sei. Indessen erwähnte sie gegenüber dem BFM anlässlich ihrer Anhörungen in keiner Weise, sie sei bei der Ermordung ihres Ehemannes Augenzeugin gewesen, gab jedoch an, ihr Ehemann sei an seinem Arbeitsplatz, einer Tankstelle, getötet worden. Zudem führte sie gegenüber dem BFM aus, sie wisse nicht, weshalb ihr Ehemann umgebracht worden sei, und der Täter sei nie gefunden worden. Des Weiteren soll sie gemäss dem medizinischen Bericht bis zum Tod ihres Ehemannes in Zvornik gelebt haben; weil sie ebenfalls bedroht worden sei, habe sie mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in eine andere Stadt fliehen müssen. Fünfzehn Tage später sei - gemäss medizinischem Bericht - ihr Haus in Brand gesetzt worden. Anlässlich ihrer Anhörungen im Asylverfahren sagte sie hingegen aus, sie sei - nachdem sie zwischen 1979 und 1992 vorübergehend in Zvornik gelebt habe - von 1992 bis zu ihrer Ausreise im März 2010 in Tuzla wohnhaft gewesen, wobei sie nach dem Tod ihres Ehemannes lediglich die Wohnung, nicht aber den Wohnort gewechselt habe. Zudem erwähnte sie gegenüber dem BFM mit keinem Wort, dass ihr Haus angezündet worden sei. Des Weiteren gab sie bei ihren Anhörungen im Asylverfahren an, die Drohungen gegen sie und ihre Familie hätten erst am 29. November 2009 begonnen, mithin viereinhalb Jahre nach dem Tod ihres Gatten. Angesichts der erheblichen Abweichungen zwischen ihren jeweiligen Angaben erweist sich, dass die Beschwerdeführerin die Gründe für ihre psychischen Schwierigkeiten gegenüber den behandelnden Ärzten in der Schweiz deutlich überzeichnet dargestellt beziehungsweise teilweise sogar Falschaussagen gemacht hat. 4.5. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Heimatstaat ärztlicher Hilfe bedurfte, womit ihre gesundheitliche Lage nicht alleine auf die drohende Ausschaffung zurückzuführen ist. Indessen ist ebenso festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - wie durch die Vorinstanz zutreffend angemerkt - in Bosnien und Herzegowina Zugang zu medizinischer, insbesondere auch psychiatrischer Behandlung hatte. Zugleich ist davon auszugehen, dass sie eine solche angesichts der entsprechenden Krankenversicherung, über die sie gemäss eigenen Aussagen verfügte, auch im Falle einer Rückkehr wieder erhalten wird.

D-4410/2010 Das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument, sie habe in ihrem Heimatstaat keine angemessene medizinische Hilfe erhalten, indem sie unzureichend medikamentös versorgt worden sei, vermag nichts daran zu ändern, dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich eine adäquate medizinische Infrastruktur vorhanden ist. Sollte die Beschwerdeführerin die ärztlichen Dienstleistungen, die ihr in Tuzla zur Verfügung stehen, als ungenügend erachten, so ist ihr durchaus zuzumuten, sich an andere medizinische Institutionen, etwa in der bosnisch-herzegowinischen Hauptstadt Sarajevo, zu wenden. Die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme - abgesehen von den Schwierigkeiten, die auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen sind, eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung, die mit dem Tod des Ehemannes in Zusammenhang stehen dürfte - sind nicht derart, dass einer Behandlung in Bosnien und Herzegowina, zumal in der Hauptstadt Sarajevo, grundsätzliche Bedenken entgegenstehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die für eine adäquate Behandlung erforderlichen Medikamente in Bosnien und Herzegowina zur Verfügung stehen. Des Weiteren ist mit Blick auf die geltend gemachten Asylgründe auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin in Sarajevo einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wäre. Insofern kann dem entsprechenden Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der Bedrohung in ihrem Heimatstaat sei eine dortige psychiatrische Behandlung von vornherein nicht erfolgversprechend, nicht gefolgt werden. Wie zuvor bereits erwähnt wurde, beruht die in der Schweiz erfolgte psychiatrische Diagnose im Übrigen auf einer überzeichneten und in wesentlichen Punkten - angesichts der Aussagen im Asylverfahren - verfälschten Darstellung der Erlebnisse im Heimatstaat. 4.6. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Suizidalität aufgrund des negativen Asylentscheids ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Falle eines erneut bevorstehenden Vollzugs der Wegweisung wieder mit einer psychischen Dekompensation konfrontiert werden könnte. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche ausschliesslich auf die Tatsache der bevorstehenden Rückschaffung nach Bosnien und Herzegowina zurückzuführen wäre. Einer solchen Dekompensation kann mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat bei der Beschwerdeführerin ausserdem wieder suizidale Tendenzen entwickeln, so könnte diesen bis zum Übertritt in heimatstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise allenfalls mit einer

D-4410/2010 adäquaten medizinischen Begleitung während der Rückführung begegnet werden. Es ist in diesem Zusammenhang ausserdem – auch diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass in Bosnien und Herzegowina nicht von einem Fehlen psychiatrischer Betreuungsmöglichkeiten und medikamentöser Behandlung auszugehen ist. Sollten die psychischen Probleme im Heimatstaat anhalten, so hätte die Beschwerdeführerin – gegebenenfalls mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung im Rahmen einer medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG – die Möglichkeit, entsprechende medizinische Angebote in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina hin, welches ihr bei der Reintegration sowohl in materieller als auch in persönlicher Hinsicht behilflich sein dürfte. Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht alleine nach Bosnien und Herzegowina wird zurückkehren müssen, sondern - wie durch das BFM mit der Vernehmlassung in Aussicht gestellt - in Begleitung ihrer volljährigen Tochter B._______ B._______ (deren Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs rechtskräftig abgewiesen wurde). Zu erwähnen ist ferner, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, D._______ B._______ (dessen Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 8. März 2011 bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs rechtskräftig abgewiesen worden war), am 13. April 2011 nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrte. Schliesslich ist ausserdem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Aussagen vor ihrer Ausreise in gesicherten finanziellen Verhältnissen lebte, indem sie selbst Anspruch auf eine Witwenrente hat und ihre volljährige Tochter, mit der sie im gleichen Haushalt lebte, berufstätig war. Es ist somit davon auszugehen, dass auch die wirtschaftliche Existenz der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina gesichert sein wird. 4.7. Insgesamt erscheint somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände im Falle eines Vollzugs der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina eine konkrete, auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführende Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht gegeben (vgl. dazu auch EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren ausschliesslich geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

D-4410/2010 Ergänzend ist festzuhalten, dass auch keine anderweitigen Vollzugshindernisse zu erkennen sind. 4.8. Die durch die Vorinstanz getroffene Anordnung des Vollzugs der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Somit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 gutgeheissen. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4410/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:

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