Abtei lung IV D-4409/2006 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C.________, geboren (...), und D.________, geboren (...), Vietnam, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4409/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Vietnam gemäss eigenen Angaben am 2. September 2003 und gelangte am 19. Januar 2004 via China, Russland und Tschechien illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel vom 23. Januar 2004 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2004 durch das E.________ führte er zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen aus, er habe sich 1992 nach Moskau begeben, wo er sich an der Universität zum Bauingenieur habe ausbilden lassen. Anschliessend habe er dort von 1998 bis 2001 in der Firma „KT“ gearbeitet. Er habe sich in Russland in der vietnamesischen Zeitung „F._______“ kritisch gegenüber der Regierung in Vietnam geäussert. Er sei deswegen durch das vietnamesische Konsulat in Moskau zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im April 2001 sei er zusammen mit seiner Frau nach Vietnam zurückgekehrt. Bei der Rückkehr habe er einerseits Probleme bei der Arbeitssuche und andererseits Schwierigkeiten mit der Einwohnerkontrolle wegen der Anmeldung gehabt. Ab Oktober 2001 habe er in der Baumaterialienfabrik „G.________“ in H.________ gearbeitet. Am 23. August 2003 habe er von einer in der Houston/USA lebenden Vietnamesin namens I._______, die er nach seiner Studienzeit in Moskau kennengelernt habe, drei Videobänder zugespielt erhalten. Darin sei eine Versammlung der oppositionellen Bewegung der vietnamesischen Diaspora in Kalifornien festgehalten. Das zentrale Thema der Videos sei die Gründung einer Exilregierung und der Versuch, die vietnamesische Regierung vor einem internationalen Gericht anzuklagen. Er habe diese Viedeos am 24. August 2003 zusammen mit vier Freunden in seinem Haus angeschaut. Dies sei von der Polizei bemerkt worden, worauf sie eine Hausdurchsuchung habe vornehmen wollen. Es sei ihm gelungen, die Polizei daran zu hindern, sofort ins Haus einzudringen. Unterdessen habe er zwei Videos im Haus verstecken und sich selber rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Ein Band sei jedoch in der Wohnstube zurückgeblieben und von der Polizei gefunden worden. Zudem sei ein Kollege verhaftet und in der Folge von der Polizei eingehend befragt worden. Dieser habe ihn hinsichtlich der Vorkommnisse beschuldigt. Die Behörden hätten festgestellt, dass es sich beim aufgefundenen D-4409/2006 Material um regimekritische und somit illegale Propaganda handle. Er habe daraufhin eine Vorladung der Polizei erhalten. Er habe daher eine mehrjährige Gefängnisstrafe befürchtet, weswegen er sich entschlossen habe, Vietnam zu verlassen. A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits verliess eigenen Angaben Vietnam mit ihrem Sohn am 2. November 2003 und gelangte mit ihm via Russland, Tschechien, wo ihr Ehemann auf sie wartete, und unbekannte Länder am 19. Januar 2004 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 23. Januar 2004 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März beziehungsweise 5. März 2004 durch das E.________ machte sie zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Ausbildung als Hebamme in Vietnam abgeschlossen und sei Ende 1996 nach Russland gegangen, wo sie im vietnamesischen Zentrum J._________ in der gynäkologischen Abteilung gearbeitet habe. Im April 2001 sei sie mit ihrem Ehemann nach Vietnam zurückgekehrt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie in verschiedenen gynäkologischen Zentren in K.________ gearbeitet. Sie sei wegen ihrem Ehemann hier, der Videos mit Freunden angeschaut habe. Bei diesen Videos habe es sich um die Gründung einer neuen Regierung gehandelt, welche gegen die jetzige sei. Dabei sei ein Freund in ihrem Haus festgenommen worden. Am 25. August 2003 sei die Polizei gekommen und habe ihren Mann gesucht. Sie hätten gesagt, auch sie sei beteiligt, weil das Video im Haus angeschaut worden sei. Die Polizei sei gekommen und habe sie gedrängt, mehr über ihren Mann zu erzählen. Am 26. August 2003 hätten sie eine Einladung erhalten, wonach ihr Mann sich bei der Polizei melden solle. Sie hätten nicht nur ihren Mann, sondern auch sie beschuldigt, gegen die Regierung zu sein. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2005 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D-4409/2006 C. Mit Eingabe vom 23. Februar 2005 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Fürsorgebestätigung, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel wurden die Gesetzestexte von Art. 88 und Art. 274 des vietnamesischen Strafgesetzbuches mit Übersetzung eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis am 6. April 2005 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 26. März 2005 geleistet. E. Mit Eingabe vom 6. April 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine polizeiliche Vorladung mit rudimentärer deutscher Übersetzung sowie ein Farbfoto zu den Akten. F. In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 14. Oktober 2005 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. H. Mit Eingabe vom 16. März 2009 teilten Dr. med. L._______ und dipl. Psych. M.________ mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem D-4409/2006 22. Dezember 2008 bei ihnen in psychotherapeutischer Behandlung stehe. I. Mit Verfügung vom 24. August 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, in Bezug auf die Ehefrau einen aktuellen, ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen, der das Krankheitsbild, den derzeitigen Gesundheitszustand und die entsprechend durchgeführten bzw. weiterhin notwendigen therapeutischen Massnahmen detailliert beschreibt, eine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin, in welcher sie die behandelnden Ärzte von deren Schweigepflicht entbindet, einzureichen sowie zur Frage Stellung zu nehmen, in welcher Situation sich ihre beiden Kinder in der Schweiz befinden, wobei insbesondere von Interesse sei, inwiefern die Kinder in sozialer und schulischer Hinsicht in der Schweiz integriert seien. J. Mit Eingabe vom 21. September 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme sowie einen psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht von Dr. med. L._______, FMH Psychiatrie/Psychotherapie und dipl. Psych. M.________ vom 17. September 2009, eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht vom 16. September 2009, Empfehlungsschreiben der Gemeinde N.________ vom 16. September 2009, von O.________ vom 1. September 2009 und von P.________ vom 14. September 2009, eine Bestätigung betreffend den Schulbesuch der Schule Q.________ vom 4. September 2009, ein Zwischenzeugnis „R.________“ vom 3. September 2009 sowie Bestätigungen des Vereins für (...) vom 2. September 2009 und der Asylorganisation T.________ vom 8. September 2009 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus- D-4409/2006 nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-4409/2006 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden in wesentlichen Punkten diverse Unstimmigkeiten beinhalten und der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Dem Beschwerdeführer dürfte es aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen bezüglich regimekritischer Tätigkeit und den Problemen seines Bruders bewusst gewesen sein, dass der Besitz und das Verbreiten von oppositionellem Material in Vietnam äussert heikel sei und schwerwiegende Folgen nach sich ziehen könne. Umso erstaunlicher sei, dass er ein solches Video in einem für die Öffentlichkeit und Behörden leicht einsehbaren Wohnbereich seinen Kollegen gezeigt habe und keinerlei weitere Vorsichtmassnahmen getroffen habe. Der Beschwerdeführer kenne zudem lediglich die Vornamen der vier Kollegen, die er eingeladen habe. Es sei jedoch nicht plausibel, dass er ein vertrauliches, regimekritisches Video Personen zeige, welche er nicht gut genug kenne, um deren Namen benennen zu können. Die eingereichten Tapes seien in vietnamesischer Sprache mit „Vorstellung der provisorischen Regierung für ein freies Vietnam“ beschriftet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das für vietnamesische Verhältnisse heikle Material so explizit und unmissverständlich beschriftet werde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei von der Strasse aus hörbar gewesen, um was es im Video ging. Die Polizei soll zudem das Treffen der Kollegen im Haus des Beschwerdeführers beobachtet haben. Es sei unter diesen Umständen schwer vorstellbar, dass die Polizei nur mit zwei Beamten eine Hausdurchsuchung habe machen wollen und nicht sogleich Verstärkung angefordert habe. Wenig plausibel sei auch, dass die Polizei an der Tür so lange habe hingehalten werden können, bis der Beschwerdeführer seine Frau aus dem Schlafzimmer geholt, dieser die Lage erklärt habe, das Tape aus dem Abspielgerät habe nehmen können, mit zweit Tapes in den oberen Teil des Hauses habe gehen, diese ausserhalb des Hauses habe verstecken und schliesslich unbehelligt aus dem Haus habe fliehen können. Es sei ebenfalls nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nur zwei der drei Bänder versteckt habe und das dritte Band, welches er in Panik fallen gelassen habe, nicht auch noch habe aufheben und verstecken können. Das dritte Band aufzuheben hätte nur einen minimalen Zeitverlust zur Folge gehabt. Durch das Liegenlassen dieses Tapes seien jedoch alle Bemühungen, das belastende Material zu verbergen, zunichte gemacht worden, was dem Beschwerdeführer auch in einem mit Stress behafteten Moment bewusst gewesen sein dürfte. Schliesslich sei D-4409/2006 nicht logisch, dass der Beschwerdeführer das Material im Hausbereich verstecke, wo es unter Umständen von den Behörden hätte gefunden werden können. Ferner sei die den Beschwerdeführer betreffende Vorladung, welcher seiner Familie am nächsten Tag zugestellt worden sei, dem BFM nicht vorgelegt worden, obschon seit den Vorkommnissen im August 2003 bereits 17 Monate vergangen seien. Der Einwand, das Dokument sei bei einem Umzug der Familie verloren gegangen, überzeuge nicht. Auch wenn vietnamesische Polizeivorladungen aufgrund der allgemein hohen Fälschungsrate eine eingeschränkte Beweiskraft hätten, sei es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer ein für ihn so wichtig erscheinendes Dokument nicht einreichen könne, zumal ihm und seiner Familie bereits zum Zeitpunkt der Ausreise bewusst gewesen sein dürfte, dass dies für eine Fluchtbegründung ein zentrales Dokument sein könnte. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht bereits unmittelbar nach der Flucht über seine Familienangehörigen besorgt habe, so wie er es beispielsweise mit den anderen Dokumenten und den beiden Videobändern gemacht habe. Der Beschwerdeführer mache sodann bezüglich der beiden Tapes, die er in die Schweiz habe kommen lassen, keine genauen Angaben, wie und unter welchen Umständen diese aus dem Versteck von Vietnam in die Schweiz gelangt seien. Der Transport von zwei mit regimekritischer Anschrift versehenen Tapes sei mit einem erheblichen Risiko verbunden. Es widerspreche der Logik, wenn der Beschwerdeführer dieses risikoreiche Material in die Schweiz kommen lasse, weil er dadurch nicht nur die überbringende Person, sondern auch die in Vietnam verbliebenen Verwandten erheblich gefährden würde. Insgesamt würden die Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert und realitätsfremd wirken. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Vietnam wegen Besitzes und Zurschaustellung von regimekritischen Videos verfolgt werde. Die eingereichten Beweismittel, mehrere Farbfotos, Kopien von Ausbildungszeugnissen und zwei Videobänder, vermöchten die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht zu belegen, zumal sie sich entweder nicht auf die Asylvorbringen beziehen würden oder - in den Videos - kein Zusammenhang zwischen der darin festgehaltenen Konferenz in den USA und dem Beschwerdeführer erkennbar sei. Auch seien den Aufzeichnungen keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese Bänder anderen Personen in Vietnam gezeigt habe. Dem BFM sei auch nicht bekannt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers D-4409/2006 bereits Probleme mit den vietnamesischen Behörden gehabt hätte und deshalb in die Schweiz gereist sei. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Einschränkungen - angebliche Bezahlung von Schmiergeldern nach der Rückkehr aus Russland und Beobachtung durch die Behörden - hätten nicht ein Ausmass erreicht, dass es den Beschwerdeführenden nicht mehr möglich gewesen wäre, in Vietnam ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten demnach entweder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG oder denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde in Vietnam wegen dem Besitz und der zur Schaustellung von regimekritischen Videos verfolgt, sei eindeutig als nicht glaubhaft zu bezeichnen. 4.2 In der Vernehmlassung führt das BFM aus, auf dem am 6. April 2005 eingereichten Farbfoto sei eine dem Beschwerdeführer ähnlich sehende Person abgebildet. Diese sitze vor einem Transparent, welches zu freier Demokratie und Religion in Vietnam aufrufe. Über den Aufnahmeort und die Aufnahmezeit seien dem Bild keine Angaben zu entnehmen. Es sei jedoch als erstaunlich zu bezeichnen, dass ein solches Transparent, welches in Russland benutzt worden sein solle, in lateinischen Buchstaben und in englischer Sprache verfasst worden sei. Ebenso wenig könne die Behauptung des Beschwerdeführers, dieses Foto sei in einer vietnamesischen Exilzeitung veröffentlicht worden, belegt werden. Das Foto vermöge daher die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu bekräftigen. Betreffend den eingereichten Haftbefehl hält das BFM fest, laut gesicherten Informationen sei in Vietnam der Erwerb von echten Dokumenten und amtlichen Bescheinigungen unwahren Inhalts durch Kauf und Bestechung leicht möglich. Es lägen zudem Hinweise vor, dass entsprechende Blankodokumente auch in Westeuropa erworben werden könnten. Der Beschwerdeführer könne insbesondere nicht darlegen, wie er nach seiner Flucht aus Vietnam zu diesem Dokument gekommen sein solle. Die Beweiskraft dieses Dokumentes sei daher als stark eingeschränkt zu bezeichnen und vermöge die Unglaubhaftigkeitselemente seiner Aussage nicht zu entkräften. 5. 5.1 Das BFM legt in seinen Erwägungen überzeugend dar, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführenden der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. Als zutreffend erweist sich D-4409/2006 auch die Feststellung des BFM, wonach erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer ein für ihn so wichtig erscheinendes Dokument wie die angeblich erhaltene polizeiliche Vorladung im Zusammenhang mit der Vorführung der regimekritischen Videos nicht habe einreichen können. Insoweit kann - zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholung - vorweg auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, den angeblichen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Vorführung von Videobänder im Hause der Beschwerdeführenden authentischere Konturen zu verleihen und dadurch die Erwägungen des BFM entscheidend zu relativieren. Hinsichtlich der Argumentation des BFM, wonach erstaunlich sei, dass der Beschwerdeführer die Videos mit systemkritischem und somit heiklem Inhalt seinen Kollegen in einem für die Öffentlichkeit und Behörden leicht einsehbaren Wohnbereich gezeigt habe, wird eingewendet, die relevanten Videokassetten seien mit „Vorstellung der provisorischen Regierung für ein freies Vietnam“ beschriftet gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch davon ausgegangen, dass sich der Inhalt der Bänder auf die Bezeichnung der Kassetten beschränke. Er habe nicht gewusst, dass das eigentliche Thema die Anklage der heutigen Regierung an einem internationalen Gerichtshof sei. Die alleinige Vorstellung einer provisorischen Regierung hätte wohl kaum solche Auswirkungen gehabt. Andererseits sei er sich aber sicher gewesen, dass niemand ausser den Anwesenden den Inhalt mitbekomme. Vernünftigerweise musste der Beschwerdeführer jedoch bereis aufgrund der Beschriftung der Videobänder - die ihm im Übrigen von der ihm bekannten, im Exil in den USA ansässigen regimekritischen Journalistin I._______ zugespielt worden sein sollen - davon ausgehen, diese könnten das Misstrauen der vietnamesischen Behörden gegenüber dem Besitzer auf sich ziehen. Dass der Beschwerdeführer die Videobänder dennoch, ohne Vorsichtsmassnahmen zu treffen, vier Kollegen vorgespielt haben soll, erscheint deshalb nicht plausibel. Alsdann spricht man sich in Vietnam zwar tatsächlich üblicherweise mit dem Vornamen an. Allein mit diesem Hinweis vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären, weshalb er seine ihm vertrauten Kollegen nicht auch mit Nachnamen kennt. D-4409/2006 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die zwei Polizisten hätten anlässlich der Hausdurchsuchung Verstärkung angefordert. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass einer der Polizeibeamten telefonisch Verstärkung angefordert habe, und kurz darauf zwei weitere, zivil gekleidete Polizeibeamte erschienen seien (vgl. act. A10/25 S. 12 f.). Wenn aber - wie vom Beschwerdeführer behauptet - die Polizei bemerkt haben sollte, dass im Haus der Beschwerdeführenden Videokassetten mit besagtem politischen Inhalt vorgeführt werden, ist schwer vorstellbar, dass diese nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeführer und dessen Freunde an der Flucht aus dem Haus zu hindern. Betreffend das dritte Videoband, welches er angeblich in der Hektik hat liegen lassen, macht der Beschwerdeführer gelten, es sei ihm im fraglichen Augenblick nicht bewusst gewesen, dass er eines der drei Videobänder verloren habe. Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Hält man sich das von den Beschwerdeführenden beschriebene Szenario vor Augen, wonach sich die Polizei zunächst von der Ehefrau an der Tür habe hinhalten lassen, der Ehemann während dieser Zeit die gerade abgespielte Kassette aus dem Rekorder entfernt habe, die Videos alsdann im Haus versteckt und schliesslich aus dem Haus habe fliehen können, bevor die Polizei ins Haus gelangt sei, wird deutlich, dass die Beschwerdeführenden beim Versuch, nicht in flagranti beim Abspielen kompromittierender Videobänder erwischt zu werden, durchaus überlegt vorgegangen sind. Dass angesichts des insofern nachvollziehbaren Versuchs, die Videobänder zu verstecken, das eine Band dennoch versehentlich in der Wohnstube vergessen wurde, erscheint unter diesen Umständen kaum plausibel. 5.3 Auch die Ausführungen in der Replik vom 14. Oktober 2005 sind nicht geeignet, die Erwägungen des BFM in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2005 zu entkräften. Darin wird geltend gemacht, das fragliche Transparent sei in englischer Sprache geschrieben gewesen, weil Englisch eine internationale Sprache sei und sie gehofft hätten, möglichst viele Menschen damit zu erreichen. Ausserdem habe es in dieser Zeit ein Treffen zwischen dem Vertreter der "Revolutionsregierung Freies Vietnam" (H.C.N.) und dem damaligen US-Präsidenten Bill Clinton gegeben. Zur Stützung dieses Vorbringens wird die Kopie eines Artikels mit Foto der Vorgenannten in der in den USA heraus- D-4409/2006 gegebenen Wochenzeitung „TIENG DAN“ vom 4. August 2000 beigelegt. Der Kampf der Vietnamesen für Freiheit und Demokratie habe damals einen speziell engen Bezug zu den USA gehabt und aus diesem Grund hätten sie die Transparente zum Teil in der Sprache der Amerikaner geschrieben, damit diese ihre Botschaft verstünden. Die Beschwerdeführenden sind jedoch im April 2001 nach Vietnam zurückgekehrt, offenbar ohne dass die Aktion mit dem Transparent in der Heimat asylrechtlich relevante Konsequenzen nach sich gezogen hätten. Im Übrigen wird in der Stellungnahme vom 14. Oktober 2005 mit keinem Wort erläutert, wann und wo die eingereichte Fotografie aufgenommen wurde, was den Verdacht schürt, bei der darauf abgebildeten, dem Beschwerdeführer ähnlich sehenden Person, handle es sich nicht um diesen. Hinsichtlich des am 6. April 2005 eingereichten Dokuments wird sodann geltend gemacht, es handle sich bei diesem um eine polizeiliche Vorladung, welche einen Stempel enthalte, der nicht einfach so erhältlich sei und der für die Echtheit des Dokumentes spreche. Das BFM könne nicht einfach ins Feld führen, dass Dokumente aus Vietnam ohnehin alle gefälscht seien. Dieser Einwand ist zwar nicht unberechtigt. Die Beschwerdeführenden erklären jedoch mit keinem Wort, weshalb es erst rund 15 Monate nach Einreichung des Asylgesuches möglich war, die seinerzeit der Beschwerdeführerin persönlich ausgehändigte Vorladung (vgl. act. A10/25 S. 15) einzureichen. Nachdem sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFM noch behauptet hatten, der Vorladung sei bei einem Umzug der Familie verloren gegangen (vgl. act. A10/25 S. 15) beziehungsweise, die Eltern hätten die Vorladung noch nicht gefunden (vgl. act. A9/23 S. 8), wäre zu erwarten, dass sie deutlich machen, wie und warum sie nun nachträglich doch noch in den Besitz dieses Dokuments gelangt sind. Da sie sich diesbezüglich bedeckt halten, ergeben sich zwangsläufig erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Vorladung. Dieser kann deshalb in der Tat keine Beweiskraft beigemessen werden. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde beziehungsweise in der Eingabe vom 14. Oktober 2005 einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Das BFM hat deren Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. D-4409/2006 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht verfügt. 6.3 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 6.4 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete D-4409/2006 Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen werden. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff.). 6.4.1 In Vietnam besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund D-4409/2006 derer die Beschwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 6.4.2 Der heute 35-jährige Beschwerdeführer hat sich von 1992 bis 2001 in Moskau aufgehalten; die inzwischen 34-jährige Beschwerdeführerin hat ihrerseits von 1996 bis 2001 in Russland gelebt. Die Beschwerdeführenden halten sich alsdann seit ihrer Einreise im Januar 2004 seit rund sechs Jahren in der Schweiz auf. Der heute 8jährige Sohn C._______ gelangte im Alter zwei Jahren in die Schweiz und die inzwischen 4-jährige Tochter D.________ wurde in der Schweiz geboren. Insgesamt verbrachten die Beschwerdeführenden seit ihrem 18. beziehungsweise 22. Altersjahr insgesamt 15 Jahre (Beschwerdeführer) beziehungsweise 11 Jahre (Beschwerdeführerin) ihres Lebens im Ausland. Sie haben ihr erstes gemeinsames Kind, eine heute zehnjährige Tochter im Heimatstaat zurückgelassen; diese wächst bei ihren Grosseltern auf. Die Beschwerdeführenden verfügen über eine gute Ausbildung und über mehrjährige Berufserfahrung; er als Bauingenieur, sie als Hebamme (vgl. act. A1/8 S. 2 und 6, act. A9/23 S. 5, act. A2/8 S. 2, act. A10/25 S. 5). Beide verfügen in Vietnam über ein familiäres Netz mit Eltern und mehreren Geschwister (vgl. act. A1/8 S. 2, act. A9/23 S. 4, act. A2/8 S. 2, act. A10/25 S. 4). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin leidet unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen. Dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Bericht vom 17. September 2009 zufolge leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegewärtig mittelgradiger Episode, mit somatischem Syndrom (ICD 10 F 33.11) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.11). Sie befindet sich sei dem 22. Dezember 2008 in psychotherapeutischer Behandlung und wird mit Gesprächspsychotherapie und Traumatherapie, die wöchentlich stattfinden, und medikamentös mit Antidepressiva (Trittico) Beruhigungsmittel (Atarax), Schmerzmitteln (Dafalgan) und pflanzlichen Schlafmitteln behandelt. 6.4.4 Aus dem Empfehlungsschreiben der Gemeinde N.________ vom 16. September 2009 geht hervor, dass die Beschwerdeführenden über „gute Sozialkompetenzen“ verfügen und in der Schweiz gut vernetzt seien. Sie selbst seien sehr offen und gastfreundlich. Ihre Kinder seien sehr kontaktfreudig und würden viele Freunde in der Nachbarschaft und in der Schule aus verschiedenen Alters- und Kulturkreisen haben. Das Haus der Beschwerdeführenden sei offen für D-4409/2006 die mit ihrem Sohn und ihrer Tochter befreundeten Kinder und bei Geburtstagsfeiern würden immer alle Freunde mitsamt den Eltern eingeladen. Die Beschwerdeführerin engagiere sich für kranke Nachbarn, hüte die Kinder anderer Familien, begleite sie zur Schule oder mache Einkäufe für Nachbarn. Die Beschwerdeführenden seien für ihre Hilfsbereitschaft und Solidarität in der Nachbarschaft bekannt und beliebt. Die Familie sei sehr gut integriert. Alle Familienmitglieder würden in Vereinen und Treffgruppen der Gemeinde aktiv mitmachen. Der Ehemann sei Mitglied im Verein (...) N.________. Die Ehefrau besuche mit der kleinen Tochter das Mutter-Kind Treffen der Gemeinde regelmässig, und der Sohn mache bei der Knabenriege mit. Die Beschwerdeführerin habe mit Schweizer Nachbarinnen im Dort gute Freundschaften geknüpft. Der ehemalige Deutschlehrer vom Durchgangszentrum habe sich mit der Familie befreundet und besuche sie heute noch regelmässig, unter anderem um dem Ehepaar Deutsch beizubringen. Die Eltern würden ihre Kinder in schulischen Belangen unterstützen, sich sehr um ihre schulischen Leistungen kümmern und ihre Ressourcen unter anderem mit didaktischem Spielzeug, Büchern und Instrumenten fördern. Das im Empfehlungsschreiben der Gemeinde N.________ skizzierte Bild der Familie wird im Schreiben von Frau O.________, einer Nachbarin, welche die Familie der Beschwerdeführenden vor vier Jahren kennengelernt hat, und von P.________, welcher die Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft im Asylzentrum S.________ kenne und ihnen bis heute ehrenamtlich einmal wöchentlich in Deutsch unterrichtet, in ihren Schreiben vom 14. September 2009 bestätigt und vervollständigt. Auch in den Ausführungen im Zwischenzeugnis „R.________“ vom 3. September 2009 wird der Beschwerdeführer als Person beschrieben, der seine Arbeit mit Freude und Initiative angeht, Arbeiten sorgfältig erledigt und ein einwandfreies Verhalten an den Tag legt. Ähnlich wird der Beschwerdeführer in den Bestätigungen des Vereins für (...) vom 2. September 2009 und der Asylorganisation T.________ (Durchgangszentrum S.________) vom 8. September 2009 beschrieben. 6.4.5 Die Beschwerdeführenden sind in Vietnam aufgewachsen, wo sie heute noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Sie haben jedoch den Grossteil ihres Lebens als Erwachsene ausserhalb ihres Heimatlandes in Russland und in der Schweiz verbracht. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. März 2004 zu Protokoll gab, sie habe schon fünf, sechs Jahre im D-4409/2006 Ausland gelebt; es sei schwierig, sie passe nicht mehr in die [vietnamesische: Anm. des Gerichts] Gesellschaft (vgl. act. A10/25 S. 18), macht deutlich, dass sich die Beschwerdeführenden - geprägt durch den mehrjährigen Aufenthalt in Russland - in der heimatlichen Gesellschaft offenbar nur noch schwer zurecht finden dürften. Aus den eingereichten Bestätigungen ergibt sich zudem, dass die Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz fortgeschritten ist. Die Assimilierung der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist jedoch (noch) nicht derart stark fortgeschritten, als dass von einer derart weitgehenden Entwurzelung im Heimatstaat gesprochen werden könnte, welche die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen liesse. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Problemen auf psychotherapeutische Behandlung angewiesen ist, steht für sich allein einer Rückkehr nach Vietnam nicht entgegen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur führen nur dann zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn die erforderliche Behandlung wesentlich, im Heimatland nicht erhältlich ist und die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde. Ein solches Szenario ist im Falle der Beschwerdeführerin unwahrscheinlich. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, rechtfertigt für sich alleine nicht Annahme der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). 6.4.6 Aus der Bestätigung der Schule Q.________ vom 4. September 2009 geht hervor, dass der inzwischen 8-jährige Sohn der Beschwerdeführende, C._______, die zweite Primarklasse besucht. Wie sich aus den bereits erwähnten Bestätigungen ergibt, ist seine Assimilierung bereits erheblich fortgeschritten. Er spricht breites „Züridüütsch“. Auch wenn aufgrund seines Alters seine Verbundenheit mit den Eltern noch ausgeprägt ist, ist doch nicht zu verkennen, dass durch den Besuch der Schule und das sukzessive Erlernen der deutschen Sprache bereits eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben und eine - durch die Eltern aktiv unterstützte - Adaptation tragender Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise eingetreten ist. Namentlich ist davon auszugehen, dass sich C._______ während der sechsjährigen Anwesenheit in der Schweiz bereits ein eigenes D-4409/2006 persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Der Umgang mit den kulturellen und sozialen Begebenheiten in Vietnam wird demgegenüber nicht oder kaum entwickelt sein, so dass die abrupte und willkürliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als schwere Hypothek für seine individuelle Entwicklung auswirken würde, zumal er kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse seiner Muttersprache verfügen dürfte, welche für eine erfolgreiche Weiterführung der schulischen Ausbildung in der Heimat vorauszusetzen wären. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zur Einschätzung, dass eine soziale Verpflanzung in Form einer Rückkehr nach Vietnam namentlich für C._______ ein erhebliches Risiko einer Überforderung in sich bergen würde. Im vorliegenden Fall wäre eine Integration der Kinder im Heimatland zusätzlich durch den Umstand erschwert, dass ihre Mutter - die Beschwerdeführerin psychisch erkrankt ist. Bei dieser Sachlage besteht für die beiden Kinder die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen weitgehend unbekannte Kultur und Umgebung im Heimatland anderseits zu Belastungen führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Der Aspekt des Kindeswohls spricht demnach insbesondere im Falle von C._______ für einen weiteren Verbleib in der Schweiz. 6.4.7 Angesichts der sich durch den langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Ausland ergebenden Reintegrationsschwierigkeiten in der ihnen fremd gewordenen Heimat, den weiteren durch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bedingten Erschwernisse im Falle der Rückkehr sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Kindeswohls gelangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Beschwerdeführenden und ihren Kindern zum heutigen Zeitpunkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG be- D-4409/2006 dingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind. 6.5 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung sich als unzulässig beziehungsweise als unmöglich erweist. Die Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie ist hingegen abzuweisen, soweit beantragt wird, die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2005 sind demnach aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-4409/2006 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den Beschwerdeführenden erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihnen trotz teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-4409/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das E.________ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 21