Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4401/2009/sed Urteil v om 4 . Augus t 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Karin Kyburz, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 / N (…).
D4401/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______ vom 30. März 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 22. April 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus dem Dorf C._______ in der Provinz Parwan. Sein Vater habe die Taliban unterstützt. Nach deren Sturz Ende 2001 sei dieser durch einen Kommandanten von Massoud, D._______, getötet worden. Die Familie sei deshalb nach den Trauerfeierlichkeiten Ende 2001 oder anfangs 2002 nach Pakistan geflohen. Nachdem Hamid Karzai zwei Jahre später zum Staatspräsidenten gewählt worden sei, sei er im Jahr 2004 mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach C._______ zurückgekehrt. Sie seien dort jedoch nach wie vor als Anhänger der Taliban betrachtet worden. Vor etwa zwei Jahren, als er zirka (…) Jahre alt gewesen sei, hätten drei zu D._______ gehörende, bewaffnete Personen ihr Haus durchsucht. Als diese ihn gesehen hätten, hätten sie ihm unter Bezugnahme auf die Verbindung seines Vaters zu den Taliban mitgeteilt, sie würden ihn beobachten und bei den fremden Soldaten – d. h. den Amerikanern – melden (vgl. Vorakten A1 S. 5); beziehungsweise nach der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2004 seien eines Nachts Soldaten in ihr Haus eingedrungen, um ihn festzunehmen und an die Amerikaner auszuliefern; er habe jedoch rechtzeitig in einem Versteck, das sein Vater während der russischen Besatzungszeit unter dem Haus gebaut habe, untertauchen können (vgl. A8 S. 8 F69). Nach diesem Ereignis sei er in den Iran geflohen, wo er zirka ein Jahr und drei Monate gelebt und auch gearbeitet habe. Als ihn die iranischen Behörden jedoch ohne gültige Papiere aufgegriffen hätten, sei er verhaftet worden. Nach der Haftentlassung sei er via die Türkei, wo er sich zirka zwei Wochen (vgl. A1 S. 6) respektive etwa einen Monat (vgl. A8 S. 6 F46) aufgehalten habe, und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. A1 und A8).
D4401/2009 B. B.a Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (recte wohl 5. Juni 2009 [Versanddatum]) stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten aufgrund eklatanter Widersprüche und fehlender Logik des Verfolgungsmotivs den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zu seinen Asylgründen und dem Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, er sei aufgrund eines Vorfalls vor ungefähr zwei Jahren, als er (…) Jahre alt gewesen sei, ausgereist; Regierungsleute hätten dann sein Haus durchsucht und ihm mitgeteilt, dass er beobachtet und allenfalls bei ausländischen Soldaten denunziert werde. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht, er sei bereits im Jahr 2004 ausgereist, nachdem ihm Regierungsleute mit der Auslieferung an die Amerikaner gedroht hätten; bei einer Hausdurchsuchung habe er sich versteckt und sei danach in den Iran geflohen. Zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und dem Zeitraum seines Aufenthalts im Iran könne der Beschwerdeführer keine plausiblen Angaben machen. Er bringe vor, ein Jahr und drei Monate im Iran geweilt zu haben, wolle aber gleichzeitig seine Familie vor vier Jahren das letzte Mal gesehen haben, wobei er angebe, er habe seit 2004 nicht mehr zu Hause gelebt. Seine Erklärung, er habe sich vielleicht verrechnet, vermöge die Unvereinbarkeiten in den Zeitangaben nicht aufzulösen. Auch werde aus seinen Angaben nicht klar, wann ihm mit der Auslieferung an die Amerikaner gedroht worden sei. Bei der Erstbefragung spreche er diesbezüglich nur von einem Vorfall bei sich zu Hause, bei dem ihm persönlich gedroht worden sei. Im Rahmen der Anhörung gebe er hingegen an, er habe sich während der Hausdurchsuchung versteckt gehalten. Auf die Unstimmigkeiten angesprochen, wiederhole er lediglich die Schilderung an der Anhörung. Abgesehen davon seien die Asylgründe auch nicht plausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Feinde des Vaters noch etwa acht Jahre nach dessen Ermordung Interesse daran haben sollten, den Beschwerdeführer umzubringen. Hätten sie ihn im Jahr 2004 tatsächlich töten wollen, hätten sie dies wohl umgehend getan und ihm nicht noch
D4401/2009 zuerst gedroht. Der Beschwerdeführer erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sei der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, lägen nicht vor. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lasse den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen. Gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen ebenfalls keine hinreichenden Gründe. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich zwar verschlechtert, dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gesprochen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh und Sari Pul sowie in Kabul, der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen; eine Wegweisung dorthin sei somit generell zumutbar. Es sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stamme aus C._______ in der Provinz Parwan und er sei jung und gesund. Seine Mutter und Geschwister lebten im Heimatdorf. Sollten diese wie angekündigt nach E._______ ausreisen, stünde ihm auch eine Rückkehr zu seinen Tanten oder Onkeln im Bezirk F._______ in der Provinz Parwan offen. Er verfüge damit über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in einer sicheren Provinz. Da er mehrere Jahre im Baugewerbe gearbeitet habe, sollte er in der Lage sein, sich eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. B.c Die Verfügung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2009 eröffnet. C. C.a Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der
D4401/2009 Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung des Verfahrens zur materiellen Prüfung an das BFM, subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zudem wurde in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan im Jahr 2004 verlassen und sei über den Iran und die Türkei in die Schweiz gereist. Sein Vater sei nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 von Gefolgsleuten der Nordallianz ermordet worden, worauf er (der Beschwerdeführer) mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet sei. Nach dem politischen Machtwechsel im Jahr 2004 seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Wegen der Zusammenarbeit seines Vaters mit den Taliban hätten sie jedoch auch nach der Rückkehr mehrfach Hausdurchsuchungen und Demütigungen durch Gefolgsleute von Massoud zu erdulden gehabt. Als ältestem Sohn sei ihm wiederholt die Auslieferung an die Amerikaner angedroht worden. Bei einer nächtlichen Hausdurchsuchung sei nach ihm gesucht worden. Er habe sich jedoch rechtzeitig verstecken können. Nach diesem Ereignis sei er aus Angst vor ernsthaften Repressalien in den Iran geflohen. Dort sei er nach rund einem Jahr und drei Monaten wegen illegalen Aufenthalts verhaftet worden. Nach der Entlassung habe er den Iran verlassen müssen und er sei mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. In Istanbul habe er sich rund drei Jahre aufgehalten und er sei dort mehreren Arbeiten nachgegangen, bevor er in die Schweiz gereist sei. Die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche in seinen Aussagen hätten durch Rückfragen anlässlich der Anhörung vom 22. April 2009 mehrheitlich geklärt werden können. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise aus Afghanistan habe er bereits bei der Erstbefragung gesagt, dass er nach der Rückkehr aus Pakistan in den Iran geflohen sei, nachdem er bedroht worden sei. Bei der Anhörung habe er 2004 als Fluchtjahr bezeichnet und mehrfach bestätigt, dass der Vorfall in seinem Haus in jenem Jahr stattgefunden habe. Es sei für ihn schwierig, die konkreten Daten zu rekonstruieren, und es dürfe nicht unbeachtet gelassen werden, dass er im Zeitpunkt der Flucht gerade mal (…) Jahre alt gewesen sei. Zudem rechne er nach dem islamischen
D4401/2009 Kalender. Die christliche Zeitrechnung sei ihm nicht geläufig. Statt die Ursache für die sich diesbezüglich ergebenden Unklarheiten zu ergründen, habe die befragende Person direkt auf eine Widersprüchlichkeit geschlossen. Es sei auch völlig ausser Acht gelassen worden, dass er rund drei Jahre in Istanbul verbracht habe. Er sei über den dortigen Aufenthalt nie befragt worden, obwohl sich daraus der zeitliche Ablauf der Reise ergebe; der Sachverhalt sei somit unvollständig abgeklärt worden. Das BFM sehe auch Widersprüchlichkeiten in der Schilderung der gegen ihn ausgesprochenen Drohungen. Seine diesbezüglichen Aussagen würden sich jedoch mit den Berichterstattungen in den Medien decken. Es sei an der Tagesordnung, dass alles daran gesetzt werde, Anhänger und Sympathisanten der Taliban ausfindig zu machen. Dass er als Sohn eines Talibananhängers noch immer in mehreren Provinzen gesucht werde, zeigten die beiliegenden Suchbefehle der Hauptmänner der Provinzen Bagram und Parwan. Der Vorhalt der Vorinstanz, er habe bei der Erstbefragung nur von einer Drohung gesprochen, sei falsch. Er habe gesagt, dass er von bewaffneten Soldaten bedroht worden sei, und dass diese öfters in das Dorf gekommen seien. Die damals gestellten Fragen seien grundsätzlicher Art gewesen und hätten keine Vollständigkeit hinsichtlich des Ablaufs der Hausdurchsuchung erfordert. Die detaillierten Vorkommnisse seien erst im Rahmen der Anhörung erfragt worden, bei der er gesagt habe, dass bereits vor der Hausdurchsuchung Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, die ihn dazu veranlasst hätten, sich in der betreffenden Nacht vor den ins Haus eindringenden Soldaten zu verstecken. Das BFM erachte die geltend gemachte Verfolgung aufgrund seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Ausreise als nicht plausibel. Es lasse dabei jedoch ausser Acht, dass er als ältester Sohn nach dem Tod des Vaters zum Familienoberhaupt geworden sei und damit auch das politische Erbe des Vaters trage. Es lägen somit keine wesentlichen Widersprüche vor. Zudem würden seine Angaben durch die neu eingereichten Beweismittel belegt. Er habe damit die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft gemacht. Sollte sich das Gericht dennoch nicht im Stande sehen, über das Asylgesuch materiell zu entscheiden, sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig und unzumutbar. Afghanistan befinde sich in einem Kriegszustand. Zudem verfüge er in seiner Heimatstadt über kein Beziehungsnetz mehr, da seine Familie mittlerweile nach E._______ geflohen sei.
D4401/2009 D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er mangels Nachweises der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 29. Juli 2009, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 23. Juli 2009 wurde der Kostenvorschuss geleistet. F. In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei zu seinem dreijährigen Aufenthalt in der Türkei nicht befragt worden, weshalb der Sachverhalt unvollständig abgeklärt sei, sei nicht korrekt. Bei der Erstbefragung habe er nämlich angegeben, er sei lediglich zwei Wochen in der Türkei gewesen, wobei er bei der Anhörung vorgebracht habe, er sei ungefähr einen Monat dort geblieben. Damit habe kein Anlass bestanden, weitere Fragen zur geltend gemachten kurzen Durchreise durch die Türkei zu stellen. Ausserdem obliege der asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung. Der Sachverhalt sei vom BFM – unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – vollständig abgeklärt worden. Zudem bestehe zwischen dem in der Beschwerdeschrift geltend gemachten dreijährigen Aufenthalt in der Türkei und den früheren Angaben (Aufenthaltsdauer von zwei Wochen respektive einem Monat) ein massiver Widerspruch, weshalb die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers äusserst zweifelhaft sei. Zu den neu eingereichten Beweismitteln sei festzustellen, dass es allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente in Afghanistan ohne weiteres durch Korruption, Gefälligkeit oder Fälschung unrechtmässig erworben werden könnten; der Beweiswert müsse daher als äusserst gering eingestuft werden. Ausserdem handle es sich nicht um Originale, weshalb die Dokumente ohnehin nicht gewürdigt werden könnten. Dennoch sei anzumerken, dass darin die Rede von der "Provinz Bagram" und der "Stadt Parwan" sei; Parwan sei jedoch bekanntlich die Provinz
D4401/2009 und Bagram ein Distrikt dieser Provinz und zugleich eine Stadt in diesem Distrikt. Nur schon aus diesem Grund sei die Glaubhaftigkeit des Inhalts dieser Dokumente mehr als zweifelhaft. G. In seiner Replik vom 3. September 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei aktenkundig, dass er hinsichtlich des Reisewegs abweichende Angaben gemacht habe. Er sei aber seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, indem er seine Identität offengelegt und vollständige Angaben zu seinen Fluchtgründen und dem Reiseweg gemacht habe. Wenn er keine weiteren Angaben zu seinem Verbleib in der Türkei gemacht habe, dann deshalb, weil dies für die Befragerin nicht von Interesse gewesen sei. Es könne nicht erwartet werden, dass er von sich aus sämtliche Komponenten seines Lebens darlege. Hinsichtlich der Beweismittel sei festzuhalten, dass auch Fotokopien grundsätzlich Beweiseignung zukomme. Er habe die Originale bisher nicht erhältlich machen können, zumal er aufgrund der bedrohlichen Situation in Afghanistan und der Abhörung privater Telefongespräche nur eingeschränkten Kontakt in die Heimat habe. Bei der deutschen Übersetzung der Dokumente handle es sich um eine private Übersetzung. Die offenbar unrichtige Verwendung territorialer Begriffe lasse nicht ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Dokumente schliessen, zumal diese die Stempel und Unterschriften der Kommandanten enthalten würden. Er habe damit dargelegt, dass von offizieller Seite nach ihm gesucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
D4401/2009 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
D4401/2009 4. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 4.1. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen, wonach er aufgrund von Drohungen, ihn wegen der TalibanAnhängerschaft seines Ende 2001 getöteten Vaters zu verhaften beziehungsweise an die Amerikaner auszuliefern, aus Afghanistan geflohen sei, kein stimmiges Bild vermitteln; sie weisen gewichtige Widersprüche und Ungereimtheiten auf und das BFM hat sie aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan ist nicht belegt, und es bestehen erhebliche Zweifel an den geltend gemachten vorgängigen Drohungen gegen ihn. So gab er bei der Erstbefragung vom 30. März 2009 an, der fluchtauslösende Vorfall habe sich ungefähr vor zwei Jahren (mithin im Jahr 2007), als er (…) Jahre alt und somit bereits erwachsen gewesen sei, ereignet, wogegen er bei der Anhörung vom 22. April 2009 geltend machte, er sei bereits im Jahr 2004 ausgereist. Mit dem Einwand in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009, es sei für ihn nicht leicht, die Daten zu rekonstruieren und er sei mit der christlichen Zeitrechnung nicht vertraut, vermag der Beschwerdeführer die in erheblichem Masse abweichenden Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zu erklären. Ein fluchtauslösendes Ereignis stellt ein einschneidendes Erlebnis dar, so dass erwartet werden dürfte, dass sich der Beschwerdeführer zumindest daran erinnert, ob er damals erst (…), oder bereits (…) Jahre alt gewesen sei. Im Übrigen ist die Aussage, er sei noch im selben Jahr, in dem er aus Pakistan zurückgekehrt sei (2004), erneut aus Afghanistan geflohen, auch unvereinbar mit den Angaben bei der Erstbefragung, wonach er nach der Rückkehr aus Pakistan nicht bedroht worden sei, solange er noch klein gewesen sei, sondern erst als er erwachsen geworden sei, habe er sich aufgrund verstärkter Feindseligkeiten bedroht gefühlt (vgl. A1 S. 5). Dies deutet vielmehr auf einen mehrjährigen Aufenthalt in
D4401/2009 Afghanistan nach der Rückkehr aus Pakistan hin und ist damit nicht mit dem angeblichen Ausreisejahr 2004 in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Reisewegs steht der in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009 neu vorgebrachte dreijährige Aufenthalt in Istanbul in eklatantem Widerspruch zu der zuvor geltend gemachten kurzen Aufenthaltsdauer in der Türkei von zwei Wochen respektive einem Monat und muss als nachgeschobener, untauglicher Versuch, die aufgezeigten Unvereinbarkeiten in den Zeitangaben aufzulösen, erachtet werden. Auch zur Frage, wie ihm gedroht worden sei, äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er erst angab, ihm sei bei einer Hausdurchsuchung persönlich mitgeteilt worden, man werde ihn beobachten und bei den ausländischen Soldaten melden, wogegen es gemäss den Ausführungen bei der Anhörung bei der fraglichen Hausdurchsuchung gar nicht zu einem direkten Kontakt gekommen sei, da er sich versteckt habe; es seien aber bereits vor der Hausdurchsuchung Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden. Mit dem Einwand in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009, die anlässlich der Erstbefragung gestellten Fragen hätten keine vollständige Schilderung des Ablaufs der Hausdurchsuchung erfordert, vermag der Beschwerdeführer den erheblichen Widerspruch in seinen diesbezüglichen Angaben nicht aufzulösen. Bei der vorgebrachten Hausdurchsuchung handelt es sich um das fluchtauslösende Ereignis und somit um das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, so dass eine detailgetreue, in den wesentlichen Punkten übereinstimmende Schilderung erwartet werden darf. Die geltend gemachten Asylgründe vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, die lediglich in fälschungsanfälligen Kopien vorliegen, weshalb ihnen von vornherein nur ein beschränkter Beweiswert zukommen kann, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese sind nicht geeignet, die angebliche staatliche Suche nach dem Beschwerdeführer zu belegen. Die undatierten Dokumente weisen – wie bereits vom BFM in der Vernehmlassung vom 17. August 2009 aufgezeigt – eklatante inhaltliche Mängel auf und auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeeingabe vom 8. Juli 2009, die Dokumente würden belegen, dass er nunmehr auch ausserhalb seiner Heimatprovinz in Bagram gesucht werde (vgl. Beschwerde S. 8), widersprechen den territorialen Gegebenheiten, befindet sich der Distrikt Bagram doch in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Parwan). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort dazu, wie er in den Besitz interner, an Kommandanten und die Polizei gerichtete Schreiben habe
D4401/2009 gelangen können. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten damit insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.2. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
D4401/2009 oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan kann auf die im zur Publikation vorgesehenen Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 vorgenommene Einschätzung verwiesen werden. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass in weiten Teilen des Landes – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise, da ohne Unterstützung durch Familie und Bekannte die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen würden. 6.2.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern aus dem Dorf C._______ im Distrikt H._______ in der Provinz Parwan, wohin ein Wegweisungsvollzug gemäss den vorstehenden Ausführungen unzumutbar ist. Das Vorhandensein einer allfälligen Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt ist aufgrund der Aktenlage, wonach alle noch in Afghanistan wohnhaften Verwandten des Beschwerdeführers in dem an den Distrikt H._______ angrenzenden Distrikt F._______ in der Provinz Parwan lebten, zu verneinen.
D4401/2009 6.3. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind erfüllt. Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, lassen sich den Akten nicht entnehmen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. Juni 2009 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens im Asyl und Wegweisungspunkt geht das Bundesverwaltungsgericht von einem hälftigen Durchdringen des Beschwerdeführers aus – ist dem Beschwerdeführer ein entsprechend ermässigter Anteil der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und wird mit diesem verrechnet; der Überschuss von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweise Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich dessen notwendiger Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 813 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
D4401/2009 (Dispositiv nächste Seite)
D4401/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. Juni 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 3. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– gedeckt und wird mit diesem verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: