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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2008 D-4401/2006

5. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,397 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Sept...

Volltext

Abtei lung IV D-4401/2006 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, Belarus, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. September 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4401/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2004 und gelangten am 6. Januar 2004 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 12. Januar 2004 wurden in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) A._______ ihre Personalien erhoben, gleichzeitig wurden sie zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. Die Beschwerdeführer gaben dabei zahlreiche Beweismittel zu den Akten (vgl. Ziffn. 1 bis 15 Beweismittelumschlag, Akte A1/1). A.b Der Beschwerdeführer erklärte, er sei seit dem Jahre 2000 Mitglied des weissrussischen Helsinki-Komitees. In seiner Freizeit habe er sich mit Filmaufnahmen beschäftigt; er habe eine recht grosse Sammlung von Aufnahmen, auf denen Menschenrechtsverstösse dokumentiert seien. Im September 2003 habe er das Angebot erhalten, bei einem Dokumentarfilm über Menschenrechtsverletzungen mitzuwirken. Am 2. November 2003 sei er zusammen mit einem Kollegen nach B._______ gegangen, wo trotz eines Bauverbots Villen für höhere Beamte erstellt worden seien. Unterwegs seien sie von drei Personen in Zivil angehalten worden, die ihnen mitgeteilt hätten, es sei verboten, dort zu filmen. Diese hätten die Kamera beschlagnahmen wollen, worauf sie Widerstand geleistet hätten. Die drei Personen hätten sich dann als Polizisten ausgewiesen und sie seien festgenommen worden. Auf dem Polizeiposten von Minsk seien sie verhört worden; man habe ein Verfahren gegen sie eingeleitet. Man habe ihn wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und ihn gefragt, was er im Gebiet, in dem er festgenommen worden sei, gewollt habe. Zwei Tage später sei er freigelassen worden und nach Hause gegangen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, es sei eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Man habe Videoaufnahmen, den Computer, Notizbücher und weitere Gegenstände beschlagnahmt. Seine Frau sei unter Druck gesetzt worden und habe eine Fehlgeburt erlitten. A.c Die Beschwerdeführerin führte aus, am 3. November 2003 sei sie in der Wohnung von drei Polizisten und drei Zeugen aufgesucht worden. Man sei sehr grob zu ihr gewesen. Sie hätten Sachen herumgeschmissen und einiges beschlagnahmt. Man habe ein Protokoll er- D-4401/2006 stellt, ihr aber nichts erklärt. Nachdem die Leute weggegangen seien, habe sie starke Schmerzen gehabt, weshalb sie die Ambulanz gerufen habe. Sie habe Blutungen gehabt und eine Fehlgeburt erlitten. Danach sei sie nochmals im Spital gewesen, da sie einen Nervenzusammenbruch gehabt habe. B. B.a Am 12. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe von April 1999 bis September 2000 bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet. Danach habe er im Unternehmen seiner Ehefrau gearbeitet. Im September 2003 hätten ihm Freunde den Vorschlag gemacht, Aufnahmen für einen Dokumentarfilm über Weissrussland zu machen. Er habe schon lange vorher Material für diesen Film gesammelt. Er sei festgenommen worden, als er neben der Residenz von Lukaschenko Aufnahmen gemacht habe. Es sei eine Strafuntersuchung eingeleitet und eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Man habe ihm vorgeschlagen, mit dem weissrussischen KGB zusammenzuarbeiten. Am 2. November 2003 sei er ins Rayon B._______ gefahren, um eine journalistische Untersuchung durchzuführen. Als sie damit begonnen hätten, Videoaufnahmen zu machen, seien sie von drei "Kerlen" aufgefordert worden, damit aufzuhören. Sein Kollege habe Widerstand geleistet und er habe zu fliehen versucht. Er sei geschlagen und in einen Dienstwagen verfrachtet worden. Man habe ihn zum ROWD gebracht, wo er verhört worden sei. Danach sei er in ein anderes Gebäude gebracht worden, wo er zwei Nächte habe verbringen müssen. Dann sei er von einem anderen Untersuchungsrichter verhört worden. Man habe seine Wohnung durchsucht und dabei Videokassetten beschlagnahmt. Auf den Kassetten hätten sich Interviews mit Personen befunden, die von der Polizei belästigt worden seien. Ein Vertreter des KGB habe ihm gesagt, die Angelegenheit könne am besten geregelt werden, wenn er mit diesem zusammenarbeite. Man habe ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seinen Wohnort nicht verlasse. Als er nach Hause gekommen sei, habe er seine Frau in angeschlagenem Zustand vorgefunden. Am 5. November 2005 sei er in Moskau gewesen, um seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Rückkehr nach Weissrussland sei er zweimal zum Verhör vorgeladen worden. Das erste Mal sei er von der Polizei schriftlich vorgeladen worden, das zweite Mal seien die Leute vom KGB persönlich vorbeigekommen. Seit D-4401/2006 dem Jahre 2000 habe er sich politisch betätigt; er habe bei einer Jugendzeitung gearbeitet, sich während den Wahlen von 2001 für die Partei Swoboda eingesetzt und sei Mitglied des Helsinki-Komitees geworden. B.b Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits anlässlich der Anhörung bei der kantonalen Behörde vom 13. Mai 2004 zu Protokoll, sie sei vor ihrer Ausreise als Unternehmerin in der Metallverarbeitungsbranche tätig gewesen. Da ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei, habe er Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Sie habe sich in der Wohnung ihres Mannes aufgehalten, als die Polizei diese durchsucht habe. Man habe sich ihr gegenüber sehr grob und unkorrekt verhalten. Sie habe sich in Spitalpflege begeben müssen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie müssten ausreisen, sie sei ihm gefolgt. C. Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 8. Juli 2004 auf, Übersetzungen der bereits eingereichten Beweismitteln nachzureichen sowie nähere Angaben zum gegen ihn eingeleiteten Verfahren zu machen beziehungsweise diesbezügliche Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer nahm am 7. August 2004 Stellung zu den ihm gestellten Fragen und teilte mit, er sei nicht im Besitz einer Anklageschrift. D. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Warschau um die Vornahme von Abklärungen im Heimatland der Beschwerdeführer. Die Schweizerische Botschaft übermittelte am 5. August 2005 die Ergebnisse ihrer Abklärungen. E. Am 18. August 2005 setzte das BFM die Beschwerdeführer über die vorgenommene Abklärung und deren wesentliche Ergebnisse in Kenntnis. Die Beschwerdeführer reichten am 23. August 2005 eine Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen ein. D-4401/2006 F. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2005 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Ferner zog es die im Beweismittelverzeichnis unter den Nummern 8 und 9 aufgeführten Dokumente (Akte A1/1) als gefälscht ein. G. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig und nicht zumutbar sei und das BFM sei anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihnen als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 22. September 2005, drei Internetartikel und eine CD-ROM bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist die als Beweismittel eingereichten drei fremdsprachigen Internetartikel in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen und eine abspielbaren Kopie des Videobandes einzureichen. I. Die Beschwerdeführer liessen mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 die Übersetzungen der drei Internetartikel und eine neue CD-ROM übermitteln. J. Der Instruktionsrichter der ARK teilte den Beschwerdeführern am D-4401/2006 1. November 2005 mit, die CD-ROM sei bei der ARK nicht abspielbar. Es stehe ihnen frei, eine abspielbare Kopie zu den Akten zu reichen. K. Am 7. November 2005 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer eine VHS-Kassette ein. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2005 die Abweisung der Beschwerde. M. In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2005, der eine persönliche Entgegnung des Beschwerdeführers und eine Kostennote beilagen, hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. N. Mit Schreiben vom 17. August 2006 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Bürgerinitiative "Der dritte Weg" vom 14. Juli 2006, eine deutsche Niederschrift der Sendung "Weissrussische Flüchtlinge in der Schweiz" vom 4. Oktober 2005 und ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 10. August 2005 ein. O. Am 21. Dezember 2006 stellten die Beschwerdeführer der ARK eine aktualisierte Kostennote zu. P. Mit Schreiben vom 12. April 2007 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Arztzeugnis vom 8. März 2007, einen Kurzbericht des Kindergartens C._______ vom 16. Februar 2007 über den Sohn der Beschwerdeführer und eine aktualisierte Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- D-4401/2006 schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel am 1. Januar 2007 übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-4401/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, die Abklärungen des Schweizerischen Generalkonsulats in Minsk hätten ergeben, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Verfügung betreffend die Eröffnung eines Verfahrens und die Rechtsmittelbelehrung vom 4. November 2003 gefälscht seien. Die angeführte Dossiernummer sei erfunden und der genannten Rechtsvertreterin sei der Fall nicht bekannt. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, die eingereichten Protokolle seien ihm vom Untersuchungsbeamten überreicht worden, könnten die Abklärungsergebnisse nicht in Frage stellen. Tatsächlich verfolgte Personen reichten indessen erfahrungsgemäss keine gefälschten Dokumente ein. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im November 2003 polizeilich und gerichtlich verfolgt worden sei. Das Empfehlungsschreiben von D._______, dem Vorsitzenden des Helsinki-Komitees in D._______, vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal seine Ausführungen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen seien. Dieser habe nie ausgesagt, nach den Präsidentschaftswahlen mehrmals Erpressungen und Einschüchterungen von Seiten des Regimes ausgesetzt gewesen zu sein und einen Autounfall erlitten zu haben. Er habe auch nie erwähnt, er sei im November 2003 von Unbekannten verprügelt worden. Das Dokument müsse als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweischarakter beurteilt werden. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im Jahre 2001 zusammengeschlagen worden, sei festzuhalten, dass dieser Vorfall zum Zeitpunkt seiner Ausreise zwei Jahre zurückgelegen habe. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in diesem Zusammenhang später nochmals Probleme gehabt habe. D-4401/2006 Dieser Vorfall sei demnach asylrechtlich unbeachtlich. Das BFM schliesse nicht aus, dass der Beschwerdeführer als Mitglied des Helsinki-Komitees Übergriffe erlitten oder solche befürchtet habe. Gemäss eigenen Angaben sei er aber politisch nicht sehr aktiv gewesen und habe aufgrund seiner politischen Arbeit - ausser dem Vorfall vom Jahre 2001 - deshalb keine Probleme gehabt. Insgesamt ergäben sich keine Hinweise dafür, dass er wegen seinen Tätigkeiten von den heimatlichen Behörden gezielt verfolgt worden wäre, respektive ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile drohten. Allfällige in der Schweiz ausgeübte politische Tätigkeiten genügten für sich allein nicht, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu begründen. In jedem Fall müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, wonach der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren habe. Den Akten könne nichts Derartiges entnommen werden. Angesichts der zahlreichen in Europa durchgeführten Aktionen weissrussischer Organisationen sei nicht davon auszugehen, dass an solchen Veranstaltungen teilnehmende weissrussische Staatsangehörige systematisch überwacht und identifiziert würden. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer im Exil überwacht worden sei oder aufgrund von im Internet verfassten Artikeln verfolgt werde. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt, als sie die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Hausdurchsuchung und die von der Beschwerdeführerin erlittene Frühgeburt nicht erwähnt habe, obwohl beide Vorkommnisse relevant seien. Die Beschwerdeführer hielten an der Echtheit der von ihnen eingereichten Beweismittel fest. Aus dem Bericht des Generalkonsulates in Minsk gehe nicht hervor, durch wen und wie die Informationen erhältlich gemacht worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Bericht zitierten Personen direkt kontaktiert worden seien und ihre "Aussagen" auf einer Momentaufnahme ohne Aktenzugriff basierten. Da die Anfrage mehr als ein Jahr nach den geschilderten Vorfällen durchgeführt worden sei, versage erfahrungsgemäss das Gedächtnis, weshalb die Aussagen der angefragten Personen, sie könnten sich nicht an die Angelegenheit erinnern, nicht geeignet sei zu beweisen, dass die eingereichten Beweismittel gefälscht seien. Gleiches gelte für die Verfahrensnummer, die angeblich nicht der behördlichen Praxis entspreche. Es könne sich um einen Fehler handeln oder es könne sein, dass der D-4401/2006 Geheimdienst das Verfahren in Gang gesetzt habe und es sich deshalb nicht um ein "Normalverfahren" handle. Zudem sei auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23. August 2005 zu verweisen. Die Aussage der angefragten Anwältin, sie wisse nichts vom Fall des Beschwerdeführers, stehe in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers, der keine Anwältin beigezogen habe. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die politische Realität in Weissrussland nicht richtig erfasst. Es sei ein diktatorisches Regime an der Macht, welches die Menschenrechte missachte. Jedermann, der sich gegen das Regime stelle, müsse mit Nachteilen rechnen, die in ihrer Gesamtheit zur asylrelevanten staatlichen Verfolgung führten, falls die betroffene Person nicht Abstand von ihrer Haltung nehme. Der Beschwerdeführer sei bei den Wahlen von 2001 für einen Oppositionskandidaten sehr aktiv gewesen, was vorliegend von Belang sei. Er sei deshalb einmal zusammengeschlagen worden und habe einen Autounfall erlitten. Beide Vorfälle würden von ihm als nicht relevant eingeschätzt. Es dürfte klar sein, dass jemand, der sichtbar für die Opposition aktiv gewesen sei, grössere Gefahr laufe, wieder ins Visier der Geheimdienste zu geraten, als eine bislang unbescholtene Person. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zur Inhaftierung und zum eingeleiteten Gerichtsverfahren gemacht, sei nicht einzusehen, weshalb eine unter unbekannten Umständen erhältlich gemachte Aussage eines Staatsangestellten seine gleichbleibenden Aussagen und die eingereichten Dokumente sollte entkräften können. Auch seine Nachfluchtaktivitäten seien falsch gewürdigt worden: Beim Beschwerdeführer handle es sich aus Sicht des weissrussischen Geheimdienstes um einen potenziell gefährlichen Regimegegner. Die Beschwerdeführer hätten ihre Flüchtlingseigenschaft (Vorverfolgung, begründete Furcht vor erneuter Verfolgung, unerträglicher psychischer Druck) glaubhaft gemacht. Ihre Ausführungen seien kohärent, widerspruchsfrei und reich an Details. Es gebe keine Hinweise auf unglaubwürdige Vorbringen. Sie würden von den heimatlichen Behörden verfolgt und hätten begründete Furcht vor erneuter Verfolgung. Die Vorinstanz mache es sich einfach, wenn sie behaupte, die Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2001 seien nicht asylrelevant. Diese Vorfälle prägten den Hintergrund und die Erfahrungswelt des Beschwerdeführers. Wer bereits verfolgt worden sei, werde beim Diebstahl des eigenen Video- und Textmaterials wegen der früheren Verfolgung die Flucht ergreifen. D-4401/2006 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, dem BFM sei bekannt, dass unabhängige und kritische Journalisten in Belarus bei ihrer Arbeit behindert würden. Die behördlichen Massnahmen erreichten aber in vielen Fällen nicht die Schwelle asylrechtlicher Relevanz. Journalisten oder Personen, die sporadisch Artikel schrieben, würden nicht generell in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel und Filmsequenzen belegten für sich allein nicht, dass er deswegen einer relevanten Verfolgung ausgesetzt werden könnte. 5.4 In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2005 wird ausgeführt, die Vorinstanz "hänge" dem Beschwerdeführer in ihrer Vernehmlassung einen Alias-Namen an, ohne dass dies eine Grundlage in den Akten hätte. In der Beschwerde sei bereits die Fehlschreibung des Namens des Sohnes korrigiert worden, was nicht verhindert habe, dass ARK und BFM die offensichtliche Fehlschreibung weiter kolportierten. Die Vorinstanz sei aufzufordern, die Beifügung des Alias-Namens und die Namensgebung für den Sohn zu begründen. Sie bekräftigten nochmals die Gesamtheit ihrer wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber den Asylbehörden. Zudem sei auf die eingereichten Beweismittel zu verweisen. Der Beschwerdeführer halte in seiner persönlichen Entgegnung fest, weshalb die Bestätigung des Vorsitzenden des Helsinki-Komitees (Abteilung D._______) nicht als untaugliches Beweismittel bezeichnet werden könne. Er lege auch dar, weshalb die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Minsk nicht schlüssig erschienen. Seine Darlegungen seien umso zutreffender, als er früher Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft gewesen sei und als Jurist Bescheid über die gesetzlichen Grundlagen und deren Anwendung wisse. Anfragen, wie diejenige des Konsuls, würden normalerweise nicht beantwortet. Es sei erstaunlich, dass die angeblich befragten Nachbarn den Besuch einer Person, die Informationen gesucht habe, nicht weitergemeldet hätten, da normalerweise ein Besuch eines Fremden zum Dorfgespräch werde. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Videomaterial könnte im Vorfeld der Präsidentenwahl im Sommer 2006 eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer sei überzeugt davon, dass der weissrussische Geheimdienst wisse, dass er sich in der Schweiz aufhalte. Es sei darauf hinzuweisen, dass derzeit das Strafgesetzbuch Weissrusslands geändert werde. Der neue Artikel "Diskreditierung der Republik Belarus" erinnere an die stalinistische Zeit. Weissrussland werde von der westlichen "Meinungspresse" offen als Diktatur bezeichnet, woraus D-4401/2006 zwingend zu folgern sei, dass Informationen aus dem Staatsapparat grundsätzlich nicht zu trauen sei. 6. 6.1 Festzustellen ist vorweg, dass die Rüge, wonach das BFM den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es weder die geltend gemachte Hausdurchsuchung noch die von der Beschwerdeführerin erlittene Frühgeburt erwähnt habe, nicht zutrifft, werden doch beide Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung aufgeführt (vgl. S. 2, Punkt 1, 3. Absatz in fine). Der Umstand, dass das BFM die geltend gemachten Vorkommnisse vom November 2003 als unglaubhaft und die von der Beschwerdeführerin erlittene Fehlgeburt als asylrechtlich nicht relevant erachtete (da es deren Ursache - die Hausdurchsuchung - für unglaubhaft hielt), beschlägt nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der Würdigung des Sachverhalts. 6.2 In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2005 wird fälschlicherweise behauptet, die Beifügung des Alias-Namens (...) des Beschwerdeführers finde in den Akten keine Grundlage. Beim - allerdings erst in der Vernehmlassung - beigefügten Nachnamen (...) handelt es sich um den vom Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt in lateinischer Schrift eigenhändig angebrachten Namen (vgl. Akte A4/4). Was das vom Rechtsvertreter wiederholt vorgebrachte Ersuchen, die Fehlschreibung des Namens des Sohnes der Beschwerdeführer sei zu korrigieren, anbelangt, ist auf die (an die Beschwerdeführer adressierte) Verfügung des BFM vom 30. Januar 2004 zu verweisen. Das BFM lehnte das Gesuch der Beschwerdeführer um Berichtigung der Personendaten ab, weil es in das Personenregistratursystem den Namen des Sohnes übernahm, der in dessen Reisepass eingetragen wurde. Die Verfügung des BFM war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, die Beschwerdeführer verzichteten aber - soweit ersichtlich - auf die Einreichung einer Beschwerde. Dem ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nichts beizufügen, die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Fehlschreibung der Vorinstanz habe in den Akten keinerlei Grundlage, ist somit offensichtlich unzutreffend. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, das BFM aufzufordern, die Beifügung des Alias-Namens des Beschwerdeführers und die "Namensgebung" für den Sohn zu begründen, da sich die Begründung dafür ohne weiteres aus den Akten ergibt. D-4401/2006 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im zentralen Punkt (im November 2003 gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren) nicht genügend abgeklärt wurde. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Weissrussland regierungskritisch äusserte, für eine regierungskritische Zeitschrift arbeitete, die Opposition unterstützte und für das Helsinki-Komitee tätig war. Seine regierungskritische Haltung hatte für ihn offenbar nicht derart schwerwiegende Konsequenzen, als dass er sich bis zum November 2003 mit dem Gedanken befasst hätte, seine Heimat zu verlassen. Er machte denn anlässlich seiner Befragungen auch klar, dass er die Heimat wegen des angeblich gegen ihn eingeleiteten Verfahrens und der Aufforderung des Geheimdienstes, er solle mit diesem zusammenarbeiten, beziehungsweise des angeschlagenen Gesundheitszustandes seiner Ehefrau verlassen habe. Das Bundesamt gelangte am 13. Oktober 2004 an die Schweizerische Botschaft in Warschau und ersuchte diese, im Heimatland der Beschwerdeführer Abklärungen zu treffen. Dem Abklärungsbericht des Schweizerischen Generalkonsuls in Minsk vom 5. August 2005 ist zu entnehmen, dass ein Teil der Abklärungen bei Behördenvertretern vorgenommen wurde. Diese Vorgehensweise kann nicht nachvollzogen werden, denn abgesehen davon, dass die Kontaktnahme mit einem möglichen Verfolger die Gefährdung einer asylsuchenden Person erhöhen oder gar begründen kann, muss bezweifelt werden, dass Vertreter eines Verfolgerstaates wahrheitsgemäss Auskunft geben, wenn sie gefragt werden, ob gegen eine Person, die als politisch unliebsam gilt, ein Verfahren hängig ist beziehungsweise, ob eine solche Person gesucht wird oder verurteilt wurde. Dem Botschaftsbericht ist zu entnehmen, dass der Major, der die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer geleitet haben soll, versicherte, er habe dessen Namen noch nie gehört. Diese Aussage erweist sich indessen zur Beurteilung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers als untauglich. Es besteht zwar durchaus die Möglichkeit, dass der Major wahrheitsgetreu geantwortet hat, ebenso vorstellbar ist indessen, dass er sich zum Zeitpunkt der Anfrage nicht an den Namen einer Person, gegen die er vor etwa eindreiviertel Jahren ermittelt hätte, erinnern konnte oder sich eben nicht an diesen erinnern wollte. Die kontaktierte Anwältin, die auf den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln aufgeführt wird, sagte, ihr sei der Fall unbekannt. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, er habe nie ausgesagt, dass bei den Befragungen D-4401/2006 eine Anwältin zugegen gewesen sei. Des Weiteren steht fest, dass sich am dafür vorgesehenen Ort keine Unterschrift der gemäss den Dokumenten angeblich anwesend gewesenen Anwältin befindet. Auch aus diesem Abklärungsergebnis kann somit nichts abgeleitet werden, was für oder gegen die Echtheit der Dokumente spricht. Schliesslich wird in der Botschaftsantwort festgehalten, die auf den Dokumenten angebrachte Aktennummer sei erfunden, da sie nicht dem Nummerierungssystem der weissrussischen Behörden entspreche. Dieser Umstand könnte Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente erwecken, reicht aber für sich allein nicht aus, um auf eine Fälschung derselben schliessen zu können. 6.4 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass ergänzende Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen wären, die indessen unterblieben sind. In erster Linie hätte das BFM bei kritischer Reflexion der Botschaftsantwort feststellen müssen, dass diese bei der wirklichen Feststellung des zentralen Sachverhaltselements wenig hilfreich ist, und in zweiter Linie hätte das BFM aufgrund der Untersuchungspflicht in diesem Punkt ergänzende Sachverhaltsabklärungen anordnen müssen. 6.5 Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die festgestellte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Da es klarerweise nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, nachträglich für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen - wie im vorliegenden Fall - unterblieben sind und den Beschwerdeführern durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, erscheint eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als angebracht. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat und dabei die behördliche Untersuchungspflicht verletzt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. September 2005 aufzuheben und die Sa- D-4401/2006 che zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM ist insbesondere anzuweisen, die auf dem Beweismittelverzeichnis unter den Nummern 8 und 9 (Akte A1/1) aufgeführten Beweismittel in geeigneter Weise auf ihre Authentizität hin zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 8.2 Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der eingereichten Kostennote vom 12. April 2007 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 18,5 Stunden und Auslagen von Fr. 115.30 geltend. Der angeführte Arbeitsaufwand erscheint überhöht und ist um zweieinhalb Stunden auf 16 Stunden (à Fr. 200.--) zu kürzen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'567.25 auszurichten (Arbeitsaufwand Fr. 3'200.--, Spesen Fr. 115.30, Mehrwertsteuer Fr. 251.95). (Dispositiv nächste Seite) D-4401/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 1. September 2005 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen. 3. Das BFM wird angewiesen, die Authentizität der auf dem Beweismittelverzeichnis unter den Nummern 8 und 9 (Akte A1/1) aufgeführten Dokumente auf geeignete Weise zu prüfen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 3'567.25 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 16

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