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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 D-4386/2007

3. Juli 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,876 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-4386/2007 law/mam {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Fulvio Haefeli, Gérald Bovier Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), Serbien, c/o (...), vertreten durch Martin Ilg, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. Juni 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2007 von seinem Heimatland aus zu Fuss über die Grenze nach Kroatien gelangte, in der Folge in einem Auto durch ihm unbekannte Länder gefahren wurde und am 23. Mai 2005 auf dem Rücksitz liegend unbemerkt von den Grenzbehörden in die Schweiz einreisen konnte, dass er am 24. Mai 2007 im EVZ Basel ein Asylgesuch einreichte, dass er dabei die rubrizierten Angaben zu seiner Person machte, zu deren Bestätigung einen am 19. Mai 2005 ausgestellten, mit keiner Fotografie versehenen Geburtsschein in Kopie vorlegte und anlässlich der ersten Befragung im EVZ am 30. Mai 2007 anfügte, er sei serbischer Ethnie, serbisch-orthodoxen Glaubens und stamme aus einem Weiler in der Gemeinde (...) (Serbien), wo er bis zuletzt wohnhaft gewesen sei, dass er auf die Frage nach vorhandenen Ausweispapieren erklärte, er habe von den zuständigen Behörden in (...) einen Reisepass und eine Identitätskarte legal ausgestellt bekommen, wisse jedoch nicht, wann dies gewesen sei, und warum er diese beiden Papiere nicht abgeben könne, dass er in der anschliessenden summarischen Befragung und der gleichenorts am 14. Juni 2007 durchgeführten einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM als Grund für das Verlassen des Heimatlandes anführte, er habe seit dem Sommer 2006 als Kleiderhändler gearbeitet und sei wegen der Zusammenarbeit mit Leuten in (...) (Sandschak, Serbien), wohin er sich jeweils für den Wareneinkauf begeben habe, in Schwierigkeiten geraten, dass er ergänzend vorbrachte, im Oktober 2006 habe er auf dem Markt von (...) eine minderjährige muslimische Frau kennengelernt, die später von ihm schwanger geworden und dadurch bei den Leuten ins Gerede gekommen sei, dass deren Brüder - wie ihm die Frau in einem Telefongespräch Anfang Mai 2007 persönlich mitgeteilt habe - ihn deswegen hätten umbringen wollen, dass er gleichzeitig an seinem Wohnort mit seinen regelmässigen Fahrten in den Sandschak die Aufmerksamkeit von nationalistisch gesinnten Serben und deren persönlichen Sicherheitsleuten auf sich gezogen habe, die ebenfalls Todesdrohungen gegen ihn ausgestossen und als Erklärung dafür angegeben hätten, er sei des Geld wegen sogar bereit, mit Leuten aus dem Sandschak zusammenzuarbeiten, dass er daraufhin auf weitere Handelsreisen in den Sandschak verzichtet, die restliche Ware an anderen Orten abgestossen und sich am 9. Mai 2007 nach Belgrad auf Arbeitssuche begeben habe, dass er nach einer rund einwöchigen Arbeit auf dem Bau in Belgrad mit dem Zug nach (...) gereist sei, wo er am 19. Mai 2007 seine schwierige Lage einem pensionierten Polizisten erzählt und dieser ihm berichtet habe, es werde eine Verhaftung gegen ihn vorbereitet, dass im Sandschak unlängst eine bewaffnete separatistische Gruppe durch den Sicherheitsdienst liquidiert worden sei und er deshalb vermutet habe, man verdächtige ihn der Kollaboration mit solchen Kreisen und wolle deshalb seiner baldmöglichst habhaft werden,

3 dass er drei Tage später das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapier abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, aufgrund der Anhörung habe die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden können, und zusätzliche Abklärung zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 19. Juni 2007 mit Beschwerde vom 27. Juni 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, dass er durch seinen Rechtsvertreter zur Hauptsache beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, der Fall sei an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf den Fall materiell einzutreten und anschliessend neu zu verfügen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben und die Ausländerbehörde des Aufenthaltskantons sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), sondern angeordnet hat, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 AsylG),

4 dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Beschwerdeentscheid zu erlauben und die Ausländerbehörde des Aufenthaltskantons sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - soweit die weiteren Rechtsbegehren betreffend - auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe von Reiseoder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der vom Beschwerdeführer im EVZ als Kopie abgegebene Geburtsschein vom 19. Mai 2005 eine einwandfreie Feststellung der Identität schon deshalb nicht erlaubt, weil darauf ein Foto oder eine Unterschrift nicht angebracht ist, so dass sich nicht durch optischen Vergleich nachprüfen lässt, ob es sich bei der darauf namentlich erwähnten Person, deren Geburt bescheinigt wird, tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt, dass abgesehen davon ein Geburtsschein unabhängig von seiner äusseren Gestalt nicht primär zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt wird, sondern in erster Linie Zeit, Ort und Faktum der Geburt bestätigen soll, weshalb sich damit eine zweifelsfreie Identifikation in der Regel nicht vornehmen lässt, zumal nicht sichergestellt ist, ob seiner Ausstellung eine genaue Überprüfung der Identität vorausgegangen ist,

5 dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Ursachen der unterbliebenen Papierabgabe verlauten liess, er habe zwar von den heimatlichen Behörden einen Reisepass- und eine Identitätskarte ausgestellt bekommen, könne diese aber aus ihm nicht bekannten Gründen (vgl. A1/9, S. 3 f.) beziehungsweise wegen der überstürzten Ausreise, fehlender Kontakte zu seinen Verwandten oder Sicherheitsbedenken im Falle der Kontaktaufnahme und Mitteilung seines Aufenthaltsortes (vgl. A10/11, S. 9) nicht zu den Akten geben, dass der Beschwerdeführer mit diesen widersprüchlichen und fadenscheinig wirkenden Erklärungen die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren bei oder kurz nach der Asylbeantragung nicht plausibel zu begründen vermag, dass der Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 f.), wonach die serbischen Behörden bekanntermassen den Verfolgten absichtlich mit Fälschungsmerkmalen, Unbestimmtheiten und anderen "Kerben" versehene Dokumente ausstellten, um damit deren Glaubwürdigkeit im Ausland zu untergraben, in keinem erkennbaren Zusammenhang mit seinem konkreten Fall steht, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 14. Juni 2007 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht auf verschiedene deutliche Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass in Ergänzung dazu auf verschiedene vermeintlich wichtige Bestandteile in der Gesuchsbegründung hinzuweisen ist, die der Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom 30. Mai 2007 auch nicht andeutungsweise erwähnt hatte, dass er - im Unterschied zur späteren Anhörung am 14. Juni 2007 - insbesondere mit keinem Wort von einer Suchaktion der Brüder seiner Freundin nach seiner Person an einem Donnerstag auf dem Markt von (...) (vgl. A10/11, S. 3 und 7), von einem von Drohungen gekennzeichneten Telefongespräch mit einem Bruder beziehungsweise den Brüdern seiner Freundin in der kurzen Zeit seines Aufenthalts in Belgrad (vgl. A10/11, S. 4 und 7) sowie von einer im selben Zeitraum bei ihm zu Hause von einem Polizisten und einer Person in Zivilkleidung durchgeführten Suche (vgl. A10/11, S. 4 und 7) berichtete, dass insbesondere das Verschweigen der unmittelbaren Bedrohung durch die Brüder seiner Freundin im Rahmen eines während des Aufenthalts in Belgrad in der Zeit vom 9. Mai 2007 bis zum 19. Mai 2007 geführten Telefongesprächs nicht mehr mit dem bloss

6 summarischen Charakter der Befragung zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen im Empfangszentrum (Art. 26 Abs. 2 2. Satz AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66 f) erklärt werden kann, dass dies erst recht angesichts der Tatsache gelten muss, dass der Beschwerdeführer damals auf die unmissverständliche Frage, von wem er die Absicht der Brüder der Freundin zu seiner Liquidierung erfahren habe, nicht etwa das angebliche Telefongespräch mit den Brüdern der Freundin zur Sprache gebracht, sondern geantwortet hatte, seine Freundin persönlich habe ihm von den Plänen ihrer Brüder erzählt, als sie ihm ungefähr am 1. Mai 2007 telefoniert habe (vgl. A1/9, S. 6), dass somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nachträglich mit erfundenen Vorbringen ergänzt, um ihnen zusätzliches Gewicht zu verleihen, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon in der Anhörung nach entsprechender Aufforderung nicht in der Lage war, die angeblichen Drohungen der Brüder seiner Freundin in Bezug auf den Wortlaut und das gewählte Medium ansprechend zu konkretisieren (vgl. A10/11, S. 5), dass schliesslich unbegreiflich bleibt, warum er den pensionierten Polizisten in (...) nicht nach den Gründen für dessen Vermutung, wonach seine Verhaftung vorbereitet werde, gefragt hat, zumal er sich offenbar ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher gefühlt haben und nur drei Tage später seinem Heimatland in einer Notsituation entflohen sein will (vgl. A10/11, S. 7), dass sich sein diesbezügliches Desinteresse nicht mit dem natürlichen Verhalten eines ernsthaft um sein Wohl besorgten Menschen vereinbaren lässt, dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 14. Juni 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offenkundig waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts wie namentlich in Form einer Botschaftsabklärung bestand, weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen - weitgehend bezugslosen - Einwendungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerde nicht gelingt, seinen Vorbringen insgesamt klarere Konturen zu verleihen, dass er sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die angebliche Verfolgungssituation aus seiner Sicht erneut darzulegen und weitere ungestützte Behauptungen in den Raum zu stellen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

7 dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass in Berücksichtigung der in dieser Hinsicht unglaubhaften Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Repräsentanten des offiziellen serbischen Staates oder durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Serbien kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Serbien herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, gemäss eigenen Angaben den Beruf eines (...) erlernt hat und wenige Zeit vor der Ausreise auch als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen ist, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbien auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-

8 hen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - den (...) des Kantons (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am:

D-4386/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 D-4386/2007 — Swissrulings