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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2009 D-4383/2009

10. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,660 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4383/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren angeblich (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4383/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 28. Februar 2008 per Flugzeug verliess und am 29. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 1. März 2008 um Asyl nachsuchte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, er sei am (...) geboren, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen liess, dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers vom 4. März 2008 ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 12. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 12. Juni 2009 – zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung einer Vertrauensperson erschien – zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Stiefvater sei Mitglied eines Geheimbundes, dass er nach dem Willen seines Stiefvaters diesem Geheimbund ebenfalls hätte beitreten sollen, was er aber nicht gewollt habe, dass er anlässlich seiner Initiation "Jesus" gerufen habe, worauf er nicht mehr aufgenommen worden sei, dass sein Stiefvater zu ihm gesagt habe, wenn er nicht beitrete, sei er ein toter Mann, dass er Mitte (...) einen schweren Autounfall gehabt habe, was ihn auf den Gedanken gebracht habe, Nigeria zu verlassen, dass er jedoch noch vor der Ausreise – als er zu Fuss unterwegs gewesen sei – von mehreren Personen gezwungen worden sei, in ihr Auto einzusteigen, dass er gefesselt und in einen Fluss geworfen worden sei, D-4383/2009 dass er sich habe retten können und sich in einem anderen Dorf wiedergefunden habe, worauf er sich zunächst nach C._______ und hernach nach D._______ begeben habe, dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Erlass eines Kostenvorschusses, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates und jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber informiert zu werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- D-4383/2009 gericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden, weshalb auf den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und somit auf das entsprechende Begehren ebenso nicht einzutreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat, D-4383/2009 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - überzeugend dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind, dass die Aussage des Beschwerdeführers, seine Begleitperson habe ihm den Pass abgenommen, nicht glaubhaft erscheint, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig behauptet, mit dem eigenen Pass auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. A1/10 S. 7), und notorisch ist, dass ein aus Afrika kommender Passagier bei der Einreise am Flughafen seinen Pass vorweisen muss, dass das BFM zu Recht die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30), dass das Bundesamt zutreffend auf die verschiedenen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen hinweist, dass mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 12. Juni 2009, wo er sich oft auf seine Angaben anlässlich der Kurzbefragung berief und geltend machte, er könne sich kaum mehr an die Zeit in Nigeria erinnern, überzeuge nicht, dass angesichts dieses Aussageverhaltens auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt ist, dass sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift überwiegend auf die Wiederholung der eigenen Sachdarstellung des Beschwerdeführers sowie der Schilderung der Situation in Nigeria – die vom BFM im Übrigen nicht in Zweifel gezogen wird – beschränken, und somit nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung D-4383/2009 der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses zu treffen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – D-4383/2009 ebenso wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-4383/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per Kurier, in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 8

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