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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2019 D-4382/2019

2. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,562 Wörter·~18 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4382/2019 law/vwm

Urteil v o m 2 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / N (…).

D-4382/2019 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, stammend, Anfang Juli 2016 sein Heimatland. Am 20. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. B.a Am 26. Juli 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ in D._______ zur Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 24. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach seinem Schulabschluss und dem Verschwinden seines Vaters im Jahr 2009 als (…) gearbeitet. Als ältester Sohn sei er für das wirtschaftliche Weiterkommen der Familie zuständig gewesen. Keiner seiner Familienangehörigen sei bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Nur sein Vater sei ein Anhänger der Bewegung gewesen. Seit Beginn des Jahres 2015 sei er mehrmals von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) angehalten worden, welche Geld und Zigaretten von ihm gefordert hätten. Ende 2015 sei er und einer seiner Brüder von Beamten des CID mitgenommen worden. Sie seien befragt und in Folge auch geschlagen worden. Ungefähr einen Monat später sei er erneut von ihnen mitgenommen worden, wobei ihm viele Fragen über seinen Vater und dessen Tätigkeiten gestellt worden seien. Nachdem seine Mutter Geld gezahlt hätte, sei er noch am selben Tag freigelassen worden. Danach habe er sich in E._______ bei Verwandten und bei seiner Grossmutter während drei Monaten versteckt, bevor er über Colombo sein Heimatland verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden ihn und seinen Bruder mehrmals bei seiner Mutter zu Hause gesucht. Er reichte ein vom 14. August 2018 datierendes Bestätigungsschreiben eines Priesters zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 – eröffnet am 2. August 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,

D-4382/2019 und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer Eingabe vom 30. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. F. Der Kostenvorschuss ging am 17. September 2019 zugunsten der Gerichtskasse ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-4382/2019 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-4382/2019 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrem Entscheid zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinen Mitnahmen durch Beamte des CID gemacht. Anlässlich der BzP habe er dargelegt, er sei nur einmal während zweier Tage Ende 2015 festgehalten worden. Während der Anhörung habe er hingegen erklärt, dass er 2016 einmal bei sich zu Hause sowie ein zweites Mal in einem Camp zu seinem Vater befragt und gleichentags wieder freigelassen worden sei. Weiter seien die Angaben zum Verschwinden seines Vaters oberflächlich ausgefallen und er habe verschiedene Versionen zu dessen Verschwinden vorgebracht. Während der BzP habe er erklärt, sein Vater sei ausgereist, wohingegen er in der Anhörung geltend gemacht habe, der Kontakt sei nach dem Verschwinden des Vaters abgebrochen und niemand habe gewusst, ob der Vater noch lebe oder ob er von den Behörden festgehalten werde. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, wieso er erst sechs bis sieben Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters respektive kurz vor seiner Ausreise aus dem Heimatland von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sein soll. Daran vermöge auch das eingereichte Schreiben des Priesters nichts zu ändern, da davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. 5.2 In seiner Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit 2015 von Beamten des CID um Geld erpresst und gegen Ende 2015 mit einem Jeep in ein Camp des CID zu einem Verhör gebracht worden. Dort habe man ihn über seinen Vater ausgefragt. Bereits eine Woche später habe man ihn und seinen jüngeren Bruder erneut geholt, wobei er während dieser Befragung geschlagen und malträtiert worden sei, so dass er dabei einen Schneidezahn verloren habe. Die Vorinstanz zweifle an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, da diese widersprüchlich und oberflächlich aus-

D-4382/2019 gefallen seien. Zu diesen angeblichen Widersprüchen sei es jedoch gekommen, weil er sich während der BzP kurz habe halten müssen und er nicht alles genau habe erklären können. Das Verschwinden seines Vaters habe er nicht detaillierter darlegen können, weil niemand über seinen Verbleib etwas Genaueres gewusst und er auch bis Ende 2018 nichts von ihm gehört habe. Aus Angst vor möglichen Repressionen durch den sri-lankischen Staat hätte seine Mutter ihn auch nicht suchen lassen. Zum Vorhalt, dass die sri-lankischen Behörden erst sieben Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters mit Repressionen gegen seine Familie begonnen hätten, erklärte er, dass die behördlichen Massnahmen in Sri Lanka von Willkür geprägt seien und es ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe, wenn er diese Handlungen nicht erklären könne. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, da er bereits zwei Mal von den sri-lankischen Behörden verhaftet und gefoltert worden sei. Man würde ihm politische Tätigkeiten unterstellen. Auch nach seiner Ausreise sei er sowohl bei seiner Mutter als auch bei den Grosseltern behördlich gesucht worden und müsse nach seiner illegal erfolgten Ausreise zudem damit rechnen, dass der Verdacht der Behörden sich ihm gegenüber noch verstärkt habe, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. Im November 2018 habe er erfahren, dass sein Vater nach seiner Flucht aus Sri Lanka nach Frankreich gelangt sei und nun dort über einen Aufenthaltsstatus verfüge. Dies belegte er mit der Eingabe einer Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung. Seine Mutter und sein jüngerer, noch nicht volljähriger Bruder würden nun im Rahmen eines Familiennachzugs zu ihm nach Frankreich reisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz zweifelte aufgrund seiner widersprüchlichen sowie oberflächlichen Aussagen zu Recht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So ergeben sich aus den beiden Anhörungsprotokollen verschiedene zeitlich und inhaltlich abweichende Versionen in Bezug auf seine Festnahmen durch Beamte des CID. Während er in der BzP noch von einer einzigen Festnahme während zweier Tage Ende des Jahres 2015 sprach (vgl. act. A6/13, F7.01), legte er anlässlich der Anhörung dar, er sei kurz vor seiner Ausreise im Juni 2016 einmal zu Hause von Beamten des CID, ein weiteres Mal ungefähr einen Monat später mitgenommen und während vier bis fünf Stunden befragt worden, bevor er durch Lösegeldzahlungen freigekommen sei (vgl. act. A14/10, F 26-28). Die Erklärungen, er sei während der BzP dazu angehalten worden, sich nur summarisch zu seinen Fluchtgründen zu äussern, vermag ebenso wenig zu überzeugen,

D-4382/2019 wie seine Rechtfertigung, er habe während der BzP gemeint, er sei jeweils an zwei Tagen von frühmorgens bis spät nachmittags befragt worden, was insgesamt zwei Tage Haft ergebe (vgl. act. A14/10, F46). Schliesslich legte er in seiner Beschwerdeschrift eine zusätzliche Version der Geschehnisse dar, indem er erklärte, er sei zu seinem ersten Verhör mit einem Jeep in ein Camp gebracht und anschliessend eine Woche später zusammen mit seinem Bruder erneut abgeholt sowie schliesslich geschlagen worden. Ferner ist festzustellen, dass seine diesbezüglichen Vorbringen unsubstanziiert und detailarm ausgefallen sind, was zusätzlich zu den festgestellten Widersprüchen den Schluss nahelegt, dass die von ihm geschilderten Ereignisse konstruiert und in sich nicht schlüssig sind. 6.2 Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, keine eigenen Verbindungen zu den LTTE aufzuweisen. Solches sei ihm auch zu keiner Zeit von den heimatlichen Behörden unterstellt worden. Hinsichtlich möglicher Verbindungen zu den LTTE seines Vaters ist festzustellen, dass diese lediglich auf seinen eigenen Vermutungen basieren und somit unklar verbleiben. So mutmasst er über den Grund des Verschwindens seines Vaters, ohne konkrete Ereignisse darlegen zu können, die darauf hinweisen, dass dem Vater vor dessen Flucht tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE unterstellt worden war beziehungsweise, die Aufschluss darüber geben könnten, weshalb dieser das Heimatland tatsächlich verlassen hatte. Auch aus der Beschwerde geht nicht hervor, wieso sein Vater im Jahr 2009 verschwunden ist, obwohl er mit ihm nunmehr seit einigen Monaten in Verbindung steht und es ihm möglich gewesen wäre, mehr über die Hintergründe der Ausreise im Jahr 2009 zu erfahren. Schliesslich erschliesst sich nicht, weshalb sich die sri-lankischen Behörden erst sieben Jahre nach dessen Verschwinden für den Verbleib des Vaters interessiert und Familienangehörige zu Verhören vorgeladen haben sollen, insbesondere da der Beschwerdeführer und seine gesamte Familie sich nie für die LTTE engagiert haben. Daran vermag auch die Tatsache, dass sein Vater zwischenzeitlich über eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich verfügt, nichts zu ändern. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalten. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

D-4382/2019 7.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3 und E. 8.4.4 und E. 8.4.5) und im Einzelfall abzuwägen ist, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 7.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht schlüssig und glaubhaft darlegen, dass er im Falle der Wiedereinreise in sein Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen würde. So ist angesichts der unglaubhaften Vorbringen (vgl. E. 6) auch nicht glaubhaft, dass die heimatlichen Behörden ihn noch mehrmals im Hause seiner Mutter und der Grosseltern gesucht haben sollen, zumal er die genaueren Umstände zu den Behördenbesuchen und möglichen Anschuldigungen gegen ihn nicht weiter erläutern konnte. Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich und die Tatsache, dass er ohne Reisedokumente ausgereist ist, vermag für sich alleine keine Furcht vor Verfolgung begründen, zumal er anlässlich seiner beiden Anhörungen nicht geltend machte, dass ihm persönlich eine Verbindung zu den LTTE unterstellt worden sei. Auch eine mögliche Verbindung seines Vaters zu den LTTE basiert lediglich auf seinen Vermutungen, die heimatlichen Behörden würden annehmen, dass dieser ein Anhänger der LTTE gewesen sei (vgl. act. A14/19, F29f.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die heimatlichen Behörden zu keiner Zeit davon ausgegangen sind, er könne in Verbindung mit den LTTE stehen und den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen, weshalb nicht anzunehmen ist, er gelange bei einer Wiedereinreise ins Heimatland ins Visier der heimatlichen Behörden. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-4382/2019 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

D-4382/2019 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.

D-4382/2019 9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der sri-lankischen Mittelschicht und verfügt über ein breites familiäres Netz, welches ihm bei einer Reintegration weiterhelfen kann. Seine gute Schulbildung und seine mehrjährige Berufserfahrung ermöglichen es ihm, sich ein finanziell unabhängiges Leben im Heimatland aufbauen zu können. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass sein Vater in Frankreich und sein Onkel in England leben und anzunehmen ist, diese könnten ihn im Falle eines Engpasses finanziell unterstützen, ist unwahrscheinlich, dass er in Sri Lanka in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung Zwischenverfügung vom 6. September 2019 abgewiesen wurde, aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten ist hierfür zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4382/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Martina Von Wattenwyl

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