Abtei lung IV D-4382/2006/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Februar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Ingeborg Schneider, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung, Verfügung des BFM vom 30. Juni 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4382/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihren (...) Kindern am 23. November 2003 (...) und gelangten (...) am 27. November 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am selben Tag suchten sie in (...) um Asyl nach. Am 1. Dezember 2003 (Eltern) und am 2. Dezember 2003 (...) fanden dort die Empfangsstellenbefragungen statt; (...). Am 9. Januar 2004 und 15. Juni 2005 wurden die Beschwerdeführer durch die zuständige Behörde des Kantons (...), dem sie für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurden, zu den Asylgründen befragt. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Die Beschwerdeführer (Eltern) machten im Wesentlichen geltend, sie seien albanisch-sprechende Angehörige der Volksgruppe der Ashkali. Sie hätten bis im Jahr (...) in (...) Koosvo gelebt und sich weder politisch noch religiös betätigt. Ebensowenig hätten sie mit den heimatlichen Behörden oder irgendwelchen Organisationen Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer (Ehemann beziehungsweise Vater) habe sich im (...) zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern nach (...) begeben und dort (...). Am (...) sei die ganze Familie (...) ausgeschafft worden. Nach der Ankunft in ihrer Heimat hätten sie feststellen müssen, dass ihr ehemaliges Wohnhaus in (...) während des Kriegs zerstört worden und die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage unbefriedigend gewesen sei. Sie hätten sich sowohl an die KFOR als auch an das UNHCR und den Roma-Ägypter-Verein gewendet, um dort Starthilfe zu erhalten. Diese sei ihnen jedoch von den erwähnten Institutionen mit der Begründung verwehrt worden, dass sie während langer Zeit in (...) gelebt hätten und somit ihren Lebensunterhalt nun selbst finanzieren könnten. Zudem hätten sie erfahren, dass viele Angehörige der Volksgruppen der Roma, Ashkali und Ägypter inzwischen ihre Heimat verlassen hätten. Viele Zurückgebliebene seien benachteiligt, geschlagen und sogar getötet worden. Die Beschwerdeführer seien bei ihrer Rückkehr nach Kosovo von ihren Nachbarn verbal beleidigt und beschimpft worden. Aufgrund dieser unbefriedigenden Lage hätten sie sich erneut zur Ausreise entschlossen. In der Folge seien sie am 25. Oktober 2003 in (...) festgenommen und während einiger Tage festgehalten worden. Nach der Freilassung seien sie für etwa einen Monat nach Kosovo zurückgekehrt, wo sie bei D-4382/2006 verschiedenen Verwandten in (...) gelebt hätten, bis sie ihre Heimat am 23. November 2003 erneut in Richtung Schweiz verlassen hätten. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau beziehungsweise Mutter) erklärte, sie habe nach der Rückkehr aus (...) am (...) feststellen müssen, dass sie weder ein Haus noch ein Einkommen gehabt hätten. Zudem seien sie von den Albanern verbal beleidigt worden. Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2005 - eröffnet am 4. Juli 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei die ungünstige Situation für einen Neubeginn im Heimatstaat Ausdruck der dortigen nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen Lebensbedingungen. Den sich aus dieser allgemeinen Lage ergebenden Lebensbedingungen fehle es an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Voraussetzungen. Auch die geltend gemachten Beleidigungen und Beschimpfungen durch albanischstämmige Nachbarn, welche bei den Beschwerdeführern Furcht vor einem Angriff ausgelöst hätten, seien asylrechtlich nicht relevant. Trotz teilweise schwerwiegender Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo, namentlich Ashkali, seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 könne kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus Kosovo festgestellt werden. Die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben würden nunmehr zusehends von den über 5000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten kosovo-albanischen Kosovo Police Service (KPS) wahrgenommen, in welchem auch Angehörige der verschiedenen Minderheiten tätig seien. Die zivilen Verwaltungsaufgaben seien von der United Nations Interim Administration in Kosovo (UNMIK) übernommen worden, welche ihre Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen habe. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der D-4382/2006 internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert worden und sei insgesamt effektiver geworden. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung würden heute grösstenteils funktionieren. Zudem seien wichtige internationale Hilfswerke vor Ort aktiv. Die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK - in Zusammenarbeit mit dem KPS - seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Bei Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Demnach sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere habe sich die Sicherheitssituation im Kosovo dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden - alleine aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer hätten zu Protokoll gegeben, dass (...) wohnhaft seien. Diese Personen lebten einerseits von (...), andererseits würden (...), und schliesslich erhielten alle finanzielle Hilfe von den Angehörigen im Ausland. Alle in Kosovo wohnhaften Verwandte hätten Angehörige in (...). Somit wäre auch für die Beschwerdeführer mithilfe ihrer Angehörigen aus dem Ausland und Verwandten in Kosovo ein Neubeginn in der Heimat zumutbar. Den Aussagen der Beschwerdeführer sei zu entnehmen, dass sie ein intaktes familiäres Beziehungsnetz hätten und auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten, zumal in ihrer Familie die gegenseitige Unterstützung üblich sei. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, (...). Schliesslich habe (...). Deshalb wäre es den Beschwerdeführern zumutbar, in (...) zu leben. C. Mit Eingabe vom 30. Juli 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer (...). durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben, von einer Wegweisung abzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die D-4382/2006 Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (...) beantragt. Gleichzeitig wurde ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juli 2005 zur Situation der Roma-Gemeinschaften in Kosovo zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2005 wurden die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer sowie von (...), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, da die mutmasslichen Verfahrenskosten durch das Sicherheitskonto gedeckt waren, aus demselben Grund auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. E. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2005 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Namentlich habe das BFM das Schweizer Verbindungsbüro in Prishtina am (...) um verschiedene Abklärungen betreffend die Situation der Ashkali in (...) und der Verwandten der Beschwerdeführer im Heimatstaat ersucht. Aus dem Abklärungsbericht vom (...) gehe insbesondere hervor, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr (...) nicht mehr nach Kosovo zurückgekehrt seien. (...). In (...) lebten (...) Ashkali-Familien, welche etwa (...) Personen umfassten. Diese seien sehr gut integriert. In der Gemeinde bestünden in Bezug auf die Sicherheit keine Probleme, indes sei die wirtschaftliche Situation sehr schlecht. (...) des Beschwerdeführers lebten in Kosovo. (...) lebten zusammen mit den Albanern in (...). (...) Die Situation von (...) sei noch schwieriger. (...) Von der (...) Familie arbeite (...). In (...) lebe (...) der Beschwerdeführerin. Dieser sei aus (...) zurückgekehrt und habe (...). Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer könnten sie dort vorübergehend - für einige Monate - einziehen. Zudem besitze (...). Aufgrund des Abklärungsberichts erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Zusätzlich wohnten verschiedene Verwandte in Kosovo, die den Beschwerdeführern bei der Reintegration behilflich sein könnten, zumal sowohl (...) als auch (...) sehr gut integriert seien. Das in Kosovo vorhandene Beziehungsnetz D-4382/2006 könne als gut und tragfähig bewertet werden. Aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage in ganz Kosovo werde es den Beschwerdeführern zwar nicht leicht fallen, sich eine gute wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aber die Beschwerdeführer hätten sehr viele Verwandte im Ausland, die ihnen beim Aufbau finanzielle Hilfe leisten könnten. Die Kinder der Beschwerdeführer sollten zudem imstande sein, ihre (...) Schulen und Ausbildungen auch in Kosovo weiterzuführen. Gewisse Anstrengungen - wie zum Beispiel (...) müssten natürlich erbracht werden, würden aber zumutbar erscheinen. F. Am 11. Januar 2006 nahmen die Beschwerdeführer in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichten sie ein (...) Schreiben vom (...) zu den Akten. G. Am (...) heiratete (...) eine Schweizerbürgerin, woraufhin seine Beschwerde mit Beschluss der ARK vom (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, wogegen die Beschwerden der Beschwerdeführer (...) hängig blieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4382/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche sowie die Wegweisung an sich blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4382/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihnen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-4382/2006 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), 4.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2006 zur Vernehmlassung des BFM wendeten die Beschwerdeführer ein, (...) habe Angst gehabt, den Personen, welche sie im Auftrag des Verbindungsbüros aufgesucht und befragt haben, Auskunft zu geben. Es entspreche dem üblichen Verhalten der Ashkali in Kosovo, dass sie niemandem vertrauten und niemandem Auskünfte geben wollten. Entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach in (...) etwa (...) Ashkali lebten, handle es sich um lediglich (...) Familien. Deren Häuser befänden sich in unmittelbarer Nähe zum (...) wohne in (...). Die Situation von (...) entspreche der Schilderung im Bericht des Verbindungsbüros. (...) lebten alle im Ausland. (...) Den Beschwerdeführern wäre es nicht möglich, dort zu wohnen. (...) Auch dort könnten die Beschwerdeführer nicht leben. In Bezug auf die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes könnten die Beschwerdeführer mit Sicherheit mit dem guten Willen ihrer Verwandten rechnen. Diese seien jedoch alle auf die Unterstützung von im Ausland lebenden Familienmitgliedern angewiesen. Selbst kaum über das Nötigste zum Überleben verfügend, sei fraglich, wie sie einer zurückkehrenden (...) Familie behilflich sein könnten. Die meisten Jugendlichen hätten Kosovo verlassen, um sich im Ausland eine Zukunft aufzubauen. Dies sei in ihrer Heimat nicht möglich. Angehörige von Minderheiten in Kosovo - Roma, Ashkali, etc. - seien in vielen Bereichen des täglichen D-4382/2006 Lebens, insbesondere bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu sozialen Diensten, auf eine Weise benachteiligt, die den Aufbau einer existenzsichernden Grundlage erschwere oder verunmögliche. Dies würde in dem zu den Akten gereichten Bericht der SFH bestätigt. Die Beschwerdeführer bemühten sich um den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in der Schweiz. (...) Der Beschwerdeführer habe ebenfalls eine Arbeit in Aussicht. Er habe die Situation der Familie in seinem Schreiben vom (...) dargelegt. 4.2.3 Die Beschwerdeführer sind - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Ausserdem verfügen sie teilweise über Kenntnisse der (...) Sprache. Der Beschwerdeführer war nach Abschluss der Schule in verschiedenen Bereichen erwerbstätig. Die Einzelfallabklärung durch das Verbindungsbüro in Prishtina hat ergeben, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer nach wie vor in Kosovo wohnhaft sind. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug selbst in Berücksichtigung der in der Stellungnahme der Beschwerdeführer enthaltenen Einwände grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Zwar dürfte für die Beschwerdeführer - wie für eine breite Bevölkerungsschicht ebenfalls - in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnung und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b). Solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Diese Rechtsprechung erweist sich auch heute noch als zutreffend. Zudem ist zu erwarten, dass die Beschwerdeführer von ihren im Ausland wohnhaften Verwandten gegebenenfalls unterstützt würden. Im Übrigen wird mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde (...) abgewiesen. Nach dem Gesagten wären die Beschwerdeführer somit im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich alleine gestellt. In Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und ohne die schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat zu verkennen, erweist sich der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar. D-4382/2006 4.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4382/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über eine Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12