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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2009 D-4374/2009

14. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,595 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4374/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, Nigeria, c/o C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4374/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge seinen letzten Wohnort D._______ in der ersten Aprilwoche 2009 verliess, nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in E._______ am 21. April 2009 aus seinem Heimatland ausreiste und per Schiff an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er per Zug und im Bus via ihm unbekannte Länder am 17. Mai 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, dass er am 11. Juni 2009 im C._______ befragt und dort am 26. Juni 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, im Januar 2009 habe er von seinem Vater erfahren, dass im Schrein seines Heimatdorfes F._______ Masken sowie weitere Gegenstände gestohlen worden seien und man zwei seiner Freunde der Tat verdächtigt habe, weshalb diese zum Schwören vor den Schrein gebracht worden seien, dass diese zwei Freunde nach dem Schwur verstorben seien, dass man ihn aufgrund der bestehenden Freundschaft mit den mutmasslichen Tätern verdächtigt habe, etwas mit der Sache zu tun zu haben, weshalb sein Vater von den Dorfbewohnern aufgesucht worden sei und diese ihm mitgeteilt hätten, sein Sohn müsse vor dem Schrein schwören, dass er seinem Vater erklärt habe, seine Freunde hätten ihm gegenüber zwar erwähnt, dass man mit dem Inhalt des Schreins Geld machen könne, er aber nichts mit der Tat zu tun habe, dass ihm der Vater daraufhin geraten habe, vom Schwur vor dem Schrein abzusehen, da er etwas über den Vorfall wisse, ansonsten er wie seine zwei Kollegen vom Schrein getötet würde, D-4374/2009 dass er im Februar 2009 auf dem Markt von einem Mädchen informiert worden sei, dass zu Hause nach ihm gesucht worden sei, worauf er sich an die Polizei gewendet habe, dass ihm auf dem Polizeiposten von D._______ mitgeteilt worden sei, er solle sich an die lokale Polizei in F._______ wenden, was er jedoch nicht gemacht habe, da ihm sein Vater bereits zuvor mitgeteilt habe, dass die Polizei in ihrem Dorf mit solchen Angelegenheiten nichts zu tun haben wolle, dass er während eines Aufenthaltes bei einem Kollegen erfahren habe, dass sein Vater nicht mehr auffindbar und das Haus seines Vaters niedergebrannt worden sei, worauf er sich an den Pastor der Pfingstgemeinde gewendet und diesem die Vorfälle geschildert habe, dass ihm der Pastor zum Verlassen des Landes geraten und ihn zu diesem Zweck nach E._______ zu einem Freund gebracht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juli 2009 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, abgesehen von einem Taufschein nie irgendein Papier oder Ausweisdokument besessen zu haben, sein Schulabschlusszeugnis in Nigeria habe er nie abgeholt und auch nie versucht, amtliche Dokumente zu erlangen, dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich wenig plausibel erscheine und er weder bei der Erstbefragung noch bei der Anhörung zu erkennen gegeben habe, dass er sich bemühen wolle, ein Dokument zu beschaffen, dass seine Schilderung, wonach er auf seiner ganzen Reise keine Reisedokumente benutzt habe und auch nirgendwo kontrolliert worden D-4374/2009 sei, offensichtlich unglaubhaft und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass die behauptete Schiffsreise ohne Papiere ebenso schwer nachvollziehbar sei, da bei Entdeckung von papierlosen Mitreisenden Schiffseigner mit extrem hohen Bussen bestraft würden, dass zudem Kontrollen in den Häfen diesbezüglich sehr streng seien und es gefahrvoll und schwierig sei, papierlose Personen auf ein Schiff zu bringen, dass ferner sämtliche Schengen-Vertragsstaaten verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass auch seine weiteren Aussagen zu seinem Reiseweg detailarm und stereotyp ausgefallen seien, so könne er weder den Namen des Hafens, noch des Ortes oder des Landes nennen, wo er das Schiff angeblich verlassen habe und könne bezeichnenderweise auch kein einziges Land angeben, welches er auf dem Weg vom Verlassen des Schiffes bis zur Einreise in die Schweiz passiert haben wolle, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identiätspapiere einzureichen, dass das BFM bezüglich der asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers festhielt, bei den befürchteten Übergriffen durch die Dorfbewohner handle es sich um Übergriffe privater Drittpersonen, welche jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass es der Beschwerdeführer indessen unterlassen habe, wegen der befürchteten Übergriffen, die er zudem nur vom Hörensagen kenne, die Polizei seines Dorfes um Schutz zu ersuchen, D-4374/2009 dass das BFM in seinen Aussagen zudem zahlreiche Unstimmigkeiten feststellte und seine Schilderungen über den Zeitpunkt des Diebstahls sowie den Tod seiner Freunde als konstruiert, detailarm und lebensfremd qualifizierte, dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 3. Juli 2009 (Poststempel), welche am 8. Juli 2009 per Fax an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-4374/2009 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-4374/2009 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen (vgl. A 1/11, S. 3; A 8/13, S. 4), dass er während seiner Reise in die Schweiz nirgends kontrolliert worden sei (vgl. A 1/11, S. 8; A 8/13, S. 5), dass er keine Dokumente beschaffen könne (vgl. A 1/11, S. 4), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen auf seine gemachten Aussagen beruft und wiederholt anführt, in Nigeria keinen Pass oder Identitätksarte besessen zu haben, jedoch versuchen werde, entsprechende Dokumente zu bekommen, wozu er allerdings zwischen sechs und zwölf Monaten Zeit benötige, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung von Identitätsdokumenten abzuweisen ist, D-4374/2009 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete, wobei vorab auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - um Übergriffe privater Dritter handelt, denen eine Asylrelevanz lediglich dann zukommt, wenn der Heimatstaat trotz einer bestehenden Schutzpflicht und -fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewährt, dass in casu der Zugang des Beschwerdeführers zur Schutz-Infrastruktur vorhanden war, er es jedoch unterliess, entsprechende Schritte einzuleiten, dass es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vollständig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt in pauschaler und unsubstanziierter Weise wiederholt, dass sich aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben und die Vorbringen insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, D-4374/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer mit mehrjähriger Berufserfahrung als Lastenträger in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, D-4374/2009 dass deshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4374/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des C._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das G._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 11

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