Abtei lung IV D-4374/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. November 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny De Coulon, Richter Daniel Schmid Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Iran vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. März 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat am 29. Oktober 2003 (7. Aban 1382) und gelangten am 18. November 2003 in die Schweiz, wo sie am 21. November 2003 um Asyl ersuchten. Am 24. November 2003 fanden in (...) die Empfangsstellenbefragungen statt, und am 25. November 2003 (Beschwerdeführer) respektive am 27. November 2003 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFF. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, am 11. Tir 1382 (2. Juli 2003) habe er sich mit seiner Familie nach (...) begeben, um dort bei seinen Schwiegereltern ein paar Wochen Ferien zu verbringen. Am 18. Tir 1382 (9. Juli 2003) habe sich der jüngere Bruder der Ehefrau zu einer von Studenten organisierten Kundgebung begeben. Nachdem der Bruder der Ehefrau nicht zurückgekommen sei, sei er ihn am Ort der Demonstration suchen gegangen und sei nach einiger Zeit von vier Personen in Zivil angegriffen worden. Diese hätten ihm eine Kapuze über den Kopf gezogen, in ein Auto gezerrt und ihn an einen unbekannten Ort gefahren. Am folgenden Tag sei er zur Zugehörigkeit zu einer Gruppierung befragt worden. Während der Dauer einer Woche sei er Befragungen und Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Am 25. Tir 1382 (16. Juli 2003) sei er freigelassen worden und in das Haus seiner Schwiegereltern zurückgekehrt. Eine Woche später sei eine Person des Sicherheitsdienstes zu ihnen gekommen und habe ihn unter Vorweisung eines Haftbefehls zum Gericht gebracht und dort in Untersuchungshaft genommen. In der Folge sei ihm ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil eröffnet worden, wonach er zu 70 Peitschenhieben, einem Jahr Gefängnis bedingt und 500'000 Tuman Geldbusse verurteilt worden sei. Nachdem sie seine Schwiegereltern angerufen und eine Sicherheit von ihnen verlangt hätten, hätten diese die Besitzurkunde ihres Landes im Wert von 5 Millionen Tuman hinterlassen. Danach sei er freigelassen worden und habe sogleich Beschwerde gegen das Urteil erhoben. Nach seiner Freilassung habe er zusammen mit Frau und Kind den Iran verlassen. Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) machte keine eigenen Asylgründe geltend. b) Zur Untermauerung der Vorbringen wurden Kopien eines Urteils vom 31. Tir 1382 und einer Kautionsbescheinigung vom 31. Tir 1382 ins Recht gelegt. Das BFF unterzog die Dokumente einer internen Prüfung und gewährte den Beschwerdeführern zum Prüfungsergebnis am 10. September 2004 das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2004 wurde eine Stellungnahme zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 16. März 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zudem zog es die Dokumente A15, Nrn. 2 und 3 ein und wies das Gesuch vom 6. Oktober 2004 (es sei die Korrespondenz in deutscher Sprache zuzustellen) im Sinne der Erwägungen ab.
3 C. Mit Beschwerde vom 18. April 2004 liessen die Beschwerdeführer beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2005 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 liessen die Beschwerdeführer unter Einreichung von verschiedenen Dokumenten zur Untermauerung ihrer exilpolitischen Tätigkeiten replizieren. G. Mit Eingaben vom 13. Juni 2005, 10. August 2005, 25. November 2005, 30. Januar 2006, 12. Mai 2006 und 13. September 2006 (Poststempel) wurden diverse weitere, die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer belegende Dokumente zu den Akten gereicht. H. Am 9. August 2006 liessen die Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersuchen, zumal die Wohnsituation als unzumutbar zu bezeichnen sei. I. Mit Eingabe vom 6. März 2007 wurde eine weitere umfangreiche Dokumentation zu den exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer eingereicht. J. Am 12. März 2007 kam die Tochter D._______ zur Welt. K. Mit Eingabe vom 3. August 2007 wurden drei "Shenasnameh" im Original mit Zustellcouvert zu den Akten gereicht.
4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Vorweg sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine eigenen politischen Aktivitäten geltend gemacht habe. Daher sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweise, aufgrunddessen er einer behördlichen Ver-
5 folgung ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei zwar nicht auszuschliessen, dass eine sich am Ort einer Kundgebung befindende Person festgehalten und zu ihrem dortigen Aufenthalt befragt werde. Vorliegend sei aber vor dem Hintergrund der unglaubhaft gebliebenen Vorbringen keine asylrechtliche Verfolgungsmotivation ersichtlich. So habe sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Kundgebung, der Festnahme und der Inhaftierung unsubstanziiert geäussert. Des Weiteren widersprächen die Aussagen zum in Abwesenheit des Beschwerdeführers gefällten Gerichtsurteil dem Inhalt der eingereichten Kopie des besagten Urteils. Auch würden die Aussagen nicht mit dem Inhalt der zu den Akten gereichten Kopie der Kautionsbescheinigung korrespondieren. Die eingereichten Dokumente müssten zudem gemäss interner Analyse als Fälschungen qualifiziert werden. Daran vermöchten die Ausführungen in der Stellungnahme nichts zu ändern. Aufgrunddessen sei auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin, welche ihr Land wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe, nicht glaubhaft. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei. Die Ausführungen in der Beschwerde sind jedoch nach einer Prüfung der vorliegenden Akten nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu entkräften. So wurden die Aussagen des Beschwerdeführers in der ablehnenden Verfügung zu Recht als wenig substanziiert und stereotyp bezeichnet. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, die Befragungen zu den Asylgründen hätten ein halbes Jahr nach dem angeblich Erlebten stattgefunden und die Wahrnehmungsfähigkeit sei durch die übergezogene Kappe künstlich eingeschränkt gewesen, vermögen das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Ereignisse, welche eine Person zur Flucht aus ihrem Land bewegen, prägen sich erfahrungsgemäss auch im Detail über lange Zeit ein. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen indes gerade auch diesen Detailreichtum in den eigenen Wahrnehmungen vermissen und vermitteln nicht den Eindruck des persönlich Erlebten. Darüber hinaus stellte das BFM zu Recht fest, dass sich der Inhalt der eingereichten Dokumente nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers vereinbaren lassen, zumal es keinen Sinn ergibt, dass der Beschwerdeführer einerseits am 1. oder 2. Mordad 1382 (23./24. Juli 2003) von einem Beamten mit einem Haftbefehl abgeholt, zum Gericht geführt und in Untersuchungshaft gesetzt worden sein will (vgl. A9, S. 10) und andererseits das nachträglich im Verfahren in Kopie eingereichte Urteil das Datum vom 31.4. (Tir) 1382 (22. Juli 2003) trägt, der Beschwerdeführer mithin vor seiner Untersuchungshaft bereits verurteilt worden sein will. Die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gehen an der Problematik vorbei, wonach es sich von selbst verstehe, dass das Datum der Urteilsfällung nicht mit jenem seiner zweiten Festnahme respektive der Urteilsaushändigung zusammenfalle. Des Weiteren ergibt sich auch daraus eine Ungereimtheit, dass in der in Kopie eingereichten Kautionsbestätigung vom 31.3.1382 (ev. auch 31.2.1382 oder 31.4.1382 datierend, wobei die Monatszahl schwer lesbar ist), festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer eine Besitzesurkunde als Sicherheit übergeben habe, der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge - wie oben dargelegt - jedoch erst am 1. oder 2. Mordad 1382, in Untersuchungshaft genommen worden und danach sogleich gegen Kaution wieder freigelassen worden sein will. Bezeichnenderweise reichte der Beschwerdeführer denn auch trotz entsprechender Inaussichtstellung in der Beschwerde keine weiteren, seinen Fall betreffenden Dokumente zu den Ak-
6 ten. Darüber hinaus wurden das Gerichtsurteil und die Kautionsbestätigung nach einer internen Überprüfung von der Vorinstanz zu Recht als Fälschungen erachtet. Aufgrund der klaren Sachlage gibt es keinen Grund zur Vornahme einer entsprechenden Botschaftsabklärung. So kann vorliegend ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden, dass die rechtliche Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden kann, der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt ist und aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend gewürdigt werden kann sowie davon auszugehen ist, dass eine Botschaftsabklärung keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f., EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223). Allein mit dem Festhalten an der Echtheit der Dokumente vermag der Beschwerdeführer den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Wesentliches entgegenzuhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG ist bei dieser Sachlage als unbegründet zu bezeichnen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene im Weiteren das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend. Er sei Anfang des Jahres 2005 der (...) beigetreten und habe im Rahmen des Engagements für diese Vereinigung an Informationsveranstaltungen und Protestkundgebungen in verschiedenen Städten der Schweiz teilgenommen, wobei er auch Flugblätter verteilt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich ebenfalls an Aktionen beteiligt. Die Beschwerdeführer seien auf Bildern und im Internet publizierten Fotos zu erkennen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer auch auf Fotos gut erkennbar, auf welchen er zusammen mit dem Präsidenten der (...) abgelichtet sei. Des Weiteren habe er unter seinem Namen einen Artikel im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl im Frühjahr 2005 sowie weitere Artikel verfasst und im Internet sowie in der Monatszeitschrift der (...) publiziert. Der Kopie des Mitgliederausweises sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der (...) die Funktion eines Logistikverantwortlichen für den Kanton Bern bekleide, wobei er für den reibungslosen Ablauf der zahlreichen Kundgebungen im Kanton verantwortlich sei. Zum Beleg dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zahlreiche Dokumente ein. 4.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. m.w.H.). 4.3.3 Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen. Die iranischen Behörden haben aber nur Interesse an der namentlichen Identifizierung einer Person, deren
7 Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrigprofilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und Funktionen oder Aktivitäten entwickelt, welche den Asylsuchenden als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. So besteht zum Beispiel grundsätzlich keine asylerhebliche Gefährdung für einen blossen Mitläufer der (...), wenn es sich bei seinen Aktivitäten um eine untergeordnete exilpolitische Betätigung handelt (z.B. Teilnahme an Veranstaltungen der (...), Demonstrationsteilnahme) und keine glaubhafte Vorverfolgung geltend gemacht werden kann. Die Voraussetzungen für ein persönliches Exponieren können zwar durchaus bei weniger bekannten Personen möglich sein; massgeblich hierfür ist aber, dass auf Grund der politischen Überzeugung, Art, Dauer und Intensität der politischen Betätigung einerseits eine Identifizierung möglich ist und andererseits den Betroffenen in den Augen der iranischen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als einen ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Was die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft in der Schweiz betrifft, liegen keine glaubhaften Hinweise dafür vor, sie hätten sich bereits im Iran regimekritisch betätigt. Ihre in der Schweiz begonnenen politischen Aktivitäten können deshalb nicht als Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen Engagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ableiten, sondern allenfalls ein Interesse am dortigen politischen Geschehen. Die Beschwerdeführer legen nämlich nicht substanziiert dar, in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten politischen Kaderstelle einer regimekritischen iranischen Organisation tätig zu sein, welche auf den Umsturz des Regimes in Teheran hinarbeitet. Aus den zahlreich eingereichten Dokumenten geht lediglich eine untergeordnete Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten hervor, auch wenn der Beschwerdeführer in der (...) bis Ende 2006 die Funktion des Logistikverantwortlichen des Kantons Bern innegehabt hat. Vorliegend liegen keine Hinweise auf eine erhebliche exilpolitische Tätigkeit vor, zumal die Teilnahme an Demonstrationen und die Mitarbeit an Informationsständen und dergleichen die Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den iranischen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Was die im Internet veröffentlichten Fotos und politischen Texte betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Das Internet ist ein Massenmedium, das heute von Millionen von Privatpersonen sowie unterschiedlichsten Organisationen und Unternehmen zur freien Willenskundgebung sowie zur Publikation von Artikeln und Dokumentationen genutzt wird. Täglich erscheinen Tausende von neuen Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer Kenntnis erlangt hätten, sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ernsthaft für ihn interessieren würden. Wie bereits oben ausgeführt, waren die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland selbst nicht als politische Aktivisten und Regimegegner bekannt. Es ist auch bekannt, dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver
8 wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden vermögen. Es fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen die Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführer abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten der Beschwerdeführer soweit Notiz genommen haben, dass sie sie als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System empfinden würden und sie bei einer Rückkehr befürchten müssten, deswegen verfolgt zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer im Übrigen im Internet Artikel unter seinem Namen publiziert hat, lässt sich aber aus diesen Angaben nicht mit Sicherheit auf dessen Identität schliessen, zumal allein aus der Kombination des Namens und des Vornamens die Identität nicht einwandfrei erwiesen ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er trage als einziger im Ausland lebender iranischer Staatsbürger diesen Vor- und Nachnamen. Angesichts der Anonymität des Internets und der Manipulierbarkeit von Homepages kann deshalb aufgrund der geltend gemachten Internetpublikationen noch kein sicherer Rückschluss auf die Person des Beschwerdeführers gezogen werden. Es lässt sich deshalb daraus noch nicht schliessen, dass er im Falle einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus asylrelevanten Gründen verfolgt würde. Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als gefährliche Regimegegner registriert worden sind. Bei dieser Sachlage liegen bei den Beschwerdeführern auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die zahlreichen Dokumente im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
9 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
10 der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.9 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Iran als zumutbar zu erachten, da sie nicht darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären. Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als � Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge� qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation im Iran nicht bejahen. 5.10 Daneben sind den Akten auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine sehr gute Schulund eine Berufsausbildung als (...) wie auch über Berufserfahrung als (...) verfügt (vgl. A1, S. 2; A 9, S. 3 f.) und sich zudem weitere Familienmitglieder der Beschwerdeführer im Iran befinden (vgl. A1, S. 3; A2, S. 3; A9, S. 3), sie bei einer Rückkehr mithin ein soziales Netz vorfinden, welches ihnen die Reintegration im Iran erleichtern kann. Schliesslich sind auch keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer und ihrer Kinder aktenkundig, welchen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.12 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
11 [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erschienen und noch immer von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) (Beilagen: zwei � Shenasnameh� , ein Geburtszertifikat) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: