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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2022 D-4373/2020

25. April 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,023 Wörter·~35 min·3

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4373/2020

Urteil v o m 2 5 . April 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Uganda, vertreten durch Dr. iur. Valerio Priuli, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. August 2020 / N (…).

D-4373/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. September 2012 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Damals brachte er zu seinem Hintergrund, Werdegang und Aufenthalt während der letzten Jahre das Folgende vor: Er sei ein unehelicher Sohn von B._______, welcher (… [eine berühmte Person aus Uganda]) gewesen sei, und er sei daher ein Staatsangehöriger von Uganda. Er habe während seiner ersten Lebensjahre mit seiner Mutter, welche eine Staatsangehörige von Tansania gewesen sei, in C._______ gelebt (Anm.: eine Stadt [… unweit] der Grenze zu Kenia gelegen), er sei aber nach dem frühen Tod seiner Mutter und (… [Problemen]) seines Vaters ab 1971 bei seinem Paten D._______ (… [eine berühmte Person aus Tansania]) und dessen Familie aufgewachsen. Seine Mutter sei vormals dessen Sekretärin gewesen. Nachdem er bei der Familie von D._______ aufgewachsen sei, sei er auch mit dessen Sohn E._______ in Athen auf der gleichen High-School gewesen. Sie hätten diese Schule auf Einladung von F._______ [eine berühmte Person aus Griechenland] besucht, welcher mit D._______ befreundet gewesen sei und bei welchem sie auch gelebt hätten. Nachdem er wieder nach Tansania zurückgekehrt sei, sei er im Jahre 1987 respektive 1985 oder 1986 mit einem Stipendium nach Ungarn gegangen, wo er im Verlauf der nächsten sieben Jahre Medizin studiert habe. Danach habe er in Ungarn noch zwei Jahre gearbeitet. Im Jahre 1995 sei er nach Uganda gegangen, wo er als Arzt und Dozent tätig geworden sei und wo er sich auch politisch betätigt habe, was aber zu Spannungen mit G._______ geführt habe, (… [einer mächtigen Person]). Nachdem er im Jahre 1996 eine Reise in andere afrikanische Staaten unternommen habe, habe er nicht mehr nach Uganda zurückkehren können, da er sowohl in Sambia von H._______ [eine berühmte Person] als auch in Tansania von I._______ [eine weitere berühmte Person] gewarnt worden sei, dass ihm dort Nachstellungen drohen dürften. Er sei als Folge davon – ausgestattet mit einem Pass von Kenia, welcher ihm von der Regierung zur Verfügung gestellt worden sei, und mit Unterstützung des russischen Aussenministeriums – im Jahre 1996 über Moskau nach Ungarn gereist, wo er in der Folge als Flüchtling anerkannt worden sei und er dann während mehreren Jahren in einem Spital als Arzt gearbeitet habe. Zum Grund für seine Ausreise aus Ungarn brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei dort vor einigen Jahren die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, worauf er nicht mehr habe arbeiten dürfen, auch alle Ansprüche auf

D-4373/2020 Unterstützung verloren habe und zuletzt obdachlos gewesen sei. Er gehe davon aus, dass ihm sein Status widerrufen worden sei, weil G._______ einen Pakt mit J._______ [einer berühmten Person aus Ungarn] geschlossen habe. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt hätten, seien ihm jedenfalls nie genannt worden. Der Beschwerdeführer legte einzig eine Kopie seines ungarischen Flüchtlingsausweises vor. Zum Verbleib seiner Papiere führte er an, er habe im Verlauf seines Lebens Pässe von Uganda, Tansania und Kenia besessen, über welche er aber nicht mehr verfüge. Seinen ugandischen Pass habe er in Daressalam (Tansania) zurückgelassen, da er damals einen tansanischen Pass bekommen habe, mit welchen er dann nach Kenia gegangen sei, wo er dann den kenianischen Pass bekommen habe. Soweit er andere Papiere gehabt habe, habe er diese entweder in Daressalam (Tansania) zurückgelassen oder seien diese bei den Behörden von Ungarn geblieben, welche diese nicht wieder herausgeben wollten. Auf die Frage nach seinen Familienangehörigen brachte er vor, seine erste Ehefrau respektive Lebenspartnerin lebe mit drei gemeinsamen Kindern (geboren soweit ersichtlich […], […] und […]) in Kenia. Sie sei eine Staatsangehörige von Kenia und lebe mit den Kindern in K._______ (Anm.: eine Stadt [… unweit] der Grenze zu Uganda gelegen), wo er ein Grundstück besitze. Er habe aber schon seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr und den Kindern (Stand 14. Februar 2014). Seine zweite Ehefrau respektive Lebenspartnerin lebe mit zwei gemeinsamen Kindern (geboren soweit ersichtlich […] und […]) in Ungarn. Sie sei eine Staatsangehörige von Ungarn und mit den Kindern zu ihren Eltern zurückgekehrt, nachdem er sein Einkommen verloren habe. Aus den Akten geht hervor, dass von Ungarn eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens verweigert wurde; an der Weigerung hielt Ungarn auch nach umfassend begründeter Remonstration des SEM fest. Dabei gab Ungarn bekannt, dass der Beschwerdeführer zwar am 19. Dezember 1999 als Flüchtling anerkannt, ihm der Status aber am 28. Januar 2003 wieder aberkannt worden sei. Gegen diesen Entscheid habe er Beschwerde erhoben, diese sei aber vom Gericht am 5. Juli 2006 abgewiesen worden. Alleine der Umstand, dass er danach noch während Jahren in Ungarn verblieben sei und er mit einer ungarischen Staatsangehörigen ein Kind habe, sei unbeachtlich (vgl. dazu SEM-Akten A23 und A27).

D-4373/2020 B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. September 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Uganda. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6995/2015 vom 23. Oktober 2017 bestätigt. Dabei erfuhr gerade die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine umfassende Prüfung, da der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens unter Vorlage entsprechender Berichte eine ganze Reihe von gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hatte (vgl. dazu nachfolgend, E. 4.1). C. C.a Die zuständige kantonale Behörde bemühte sich ab dem 6. November 2017 mit Unterstützung des SEM um die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges, der Beschwerdeführer wurde jedoch weder von Uganda (im Dezember 2017) noch von Tansania (im März 2020) als Staatsangehöriger anerkannt. Das SEM wandte sich zwischenzeitlich auch an Ungarn, von wo ihm aber am 11. Juli 2018 die Mitteilung zuging, dass die dortige Asylbehörde über keine Dokumente verfüge, welche die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers belegen würden. C.b Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 20. Februar 2019 über eine Beratungsstelle für Asylsuchende um Einsicht in seine Vollzugsakten, will heissen in die ihn betreffenden Akten der SEM-Abteilung Rückkehr. Dem Ersuchen wurde vom SEM am 8. März 2019 entsprochen, soweit die Akten dem Einsichtsrecht unterlagen (vgl. dazu die Akten). D. D.a Der Beschwerdeführer gelangte am 27. März 2020 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit einem Wiedererwägungsgesuch ans SEM. In seiner Eingabe ersuchte er zur Hauptsache um eine wiedererwägungsweise Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, verbunden mit der vorsorglichen Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Daneben ersuchte er um Zustellung der vollständigen Akten, zumal er sich vorbehalte, sein Gesuch nach erfolgter Einsichtnahme zu substanziieren und weitere Belege nachzureichen. Im Rahmen seiner Gesucheingabe machte

D-4373/2020 er unter Bezugnahme auf seine bereits aus dem ordentlichen Verfahren bekannten gesundheitlichen Beschwerden und unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen bereits älteren Datums (ein präoperatives Aufklärungsprotokoll vom 5. Juni 2014 betreffend eine Prostataoperation, ein Arztbericht vom 23. August 2018 betreffend eine urologische Halbjahreskontrolle, ein Operationsbericht vom 19. November 2018 betreffend die Entfernung eines Marknagels im Oberschenkel und ein Medikamentenbehandlungsplan vom 4. Februar 2019) eine angeblich rechtserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. D.b Nach Eingang dieser Gesucheingabe wies das SEM die kantonale Vollzugsbehörde mit Schreiben vom 1. April 2020 an, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Am 8. Mai 2020 gewährte es dem Beschwerdeführer Einsicht in seine Asylverfahrensakten. D.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2020 einen Medikamentenbehandlungsplan vom 4. Mai 2020 ein. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, er werde so bald wie möglich weitere Unterlagen zu seiner Krankheitssituation und zur momentanen medizinischen Situation in Uganda nachreichen. D.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2020, verwies der Beschwerdeführer auf den Inhalt der "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse" vom 30. Oktober 2018 mit dem Titel "Uganda: Behandlung von Diabetes". Daneben stellte er wiederum in Aussicht, er werde so bald wie möglich weitere Unterlagen zu seiner Krankheitssituation und zur momentanen medizinischen Situation in Uganda nachreichen. Dabei brachte er vor, betreffend seine weiteren Leiden seien nach wie vor Abklärungen im Gange, weshalb er darum ersuche, sein Gesuch in der Zwischenzeit pendent zu halten. D.e Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende "Auskunft der SFH-Länderanalyse" vom 4. August 2020 mit Titel "Uganda: Behandlung von Prostatakrebs" ein. Diese Eingabe ging dem SEM gemäss Aktenlage am 24. August 2020 zu. E. Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch vom 27. März 2020 mit Verfügung vom 24. August 2020 (eröffnet am 25. August 2020) ab, soweit es

D-4373/2020 darauf eintrat, unter Ablehnung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung, unter Auflage einer Gebühr und verbunden mit der Feststellung, dass die Verfügung vom 30. September 2015 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. Im Rahmen seines Entscheides äusserte sich das SEM zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, soweit auf die eingebrachten Vorbringen und Beweismittel einzutreten sei, und zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im Lichte jener Vorbringen und Beweismittel, welche offenkundig verspätet eingebracht worden seien. Dabei erkannte es hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine rechtserhebliche Veränderung der bisherigen Sachlage und es bestätigte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid am 1. September 2020 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Vom Beschwerdeführer wurde vorab gerügt, das SEM habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, da es den am 21. August 2020 eingereichten Bericht in keiner Weise berücksichtigt habe. Daneben machte er zur Hauptsache geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verschlechtert. Mit dem Medikamentenbehandlungsplan vom 4. Mai 2020 sei belegt, dass er spezifischer medizinischer Behandlung bedürfe, und mit dem SFH-Länderbericht vom 4. August 2020 sei ausgewiesen, dass entsprechende Behandlung in seiner Heimat nicht erhältlich sei. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher als unzulässig und unzumutbar.

D-4373/2020 Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel die vorstehend erwähnten Eingaben vom 27. März 2020, 24. Juni 2020 und 21. August 2020 eingereicht, zusammen mit deren jeweiligen Beilagen, als auch der vorerwähnten Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. August 2020. G. G.a Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht vorsorglich einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG; vgl. dazu die Anordnung vom 2. September 2020). G.b Der Beschwerdeführer gelangte derweil mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. September 2020 und unter nochmaliger Vorlage der vorerwähnten Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. August 2020 mit einem erneuten Wiedererwägungsgesuch ans SEM, verbunden mit einem Ersuchen darum, das neuerliche Verfahren zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren abgeschlossen sei. G.c Am 9. September 2020 überwies das SEM diese Eingabe zusammen mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. August 2020 (vgl. vorstehend Bst. D.e), deren Eingang sich mit seiner Verfügung gekreuzt habe, ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 8 Abs. 1 VwVG). H. Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht zunächst die Gesuchseingabe vom 3. September 2020 als Beschwerdeergänzung zu den Akten genommen. Der Wegweisungsvollzug wurde in der Folge nach summarischer Aktenprüfung nicht ausgesetzt (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) und der provisorisch angeordnete Vollzugsstopp zurückgenommen. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde aufgrund der Aktenlage entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet, wogegen das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (nach Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen wurde. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG), aufgrund der Aktenlage verbunden mit der Aufforderung, sich auch zur Frage der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat und damit zur Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. I. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, wobei es sich aufforderungsgemäss zur

D-4373/2020 Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges äusserte. In dieser Hinsicht hielt es im Wesentlichen fest, die hohen Anforderungen an die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzuges seien nicht erfüllt, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, damit die angeordnete Wegweisung vollzogen werden könne. Im Übrigen verwies es auf seine bisherigen Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. J. In seiner Stellungnahme (Replik) vom 26. November 2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter vor, es sei von der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, da er trotz seiner ausweislichen Kooperationsbereitschaft und Bemühungen weder nach Uganda noch nach Tansania und auch nicht nach Ruanda, Kenia oder Ungarn ausreisen könne. Im Zusammenhang mit seinen diesbezüglichen Vorbringen legte er zwei Aktenstücke aus den kantonalen Vollzugsakten von Ende 2017 vor (betreffend seine Nichtanerkennung durch Uganda), wie auch eine Aktennotiz und zwei E-Mail-Schreiben der kantonalen Vollzugsbehörde vom Juni und Juli 2020 (betreffend Kontakte mit den Botschaften von Tansania, Ruanda und Kenia). Er verwies zudem auf die Mitteilung der ungarischen Dublin-Behörde vom 17. Dezember 2012 betreffend seine Ablehnung (vgl. oben, Bst. A [letzter Absatz] bzw. SEM-Akte A23). Daneben bekräftigte er unter Vorlage des Berichts eines Facharztes für Pneumologie vom 11. November 2020, worin über ein mögliches Leiden an Schlafapnoe berichtet wird, und eines augenärztlichen Dauerrezepts vom 29. September 2020 das Vorbringen betreffend das Vorliegen einer rechtserheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. K. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2020 über seinen Rechtsvertreter ans SEM gelangte und nochmals um Einsicht in seine Vollzugsakten ersuchte. Dem Ersuchen wurde vom SEM am 15. Dezember 2020 entsprochen, womit dem Beschwerdeführer unter anderem auch die vorgenannte Mitteilung der ungarischen Behörde vom 11. Juli 2018 zugestellt wurde. L. L.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2021 bekräftigte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei Aktenstücke aus den SEM- Vollzugsakten (zum einen nochmals betreffend seine Ablehnung durch Uganda von Ende 2017, zum andern betreffend seine Ablehnung durch

D-4373/2020 Tansania von Anfang 2020) die geltend gemachte Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Daneben reichte er einen Abklärungsbericht eines Facharztes für Kardiologie vom 29. Dezember 2020 zu den Akten, in welchem über damals laufende Abklärungen berichtet wird, verbunden mit der in Aussichtstellung eines weiteren Berichts, da noch weitere Abklärungen betreffend seine Durchschlafstörungen nötig seien. L.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2021 machte er unter Vorlage des Abklärungsberichts eines Facharztes für Pneumologie vom 8. März 2021 geltend, er leide ausweislich an einer schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe und er sei auf den nächtlichen Einsatz eines CPAP- Geräts angewiesen, ansonsten ihm vor dem Hintergrund auch seiner übrigen Konstitution (Adipositas, Bluthochdruck und Diabetes) eine lebensbedrohliche Situation drohe. Zudem habe er kürzlich eine Covid-Erkrankung durchgemacht, von welcher er sich noch nicht erholt habe. L.c Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. September 2021 machte er unter Vorlage des Berichts eines Augenarztes vom 24. September 2021 und verschiedener Unterlagen der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen gleichen Datums geltend, er leide nicht nur beidseitig an einem Grauen Star, sondern linksseitig auch noch an einem Grünen Star, was medikamentöser Behandlung bedürfe, ansonsten Erblindung drohe. Er habe zudem diesen Monat am rechten Auge eine Netzhautablösung erlitten, was eine notfallmässige Operation erforderlich gemacht gehabt habe. Aktuell sehe er auf diesem Auge nichts und er sei auch nicht transportfähig. Er sei daher ohne Behandlung von Erblindung bedroht, eine solche könne er sich in der Heimat aber mangels tragfähiger Existenz nicht leisten. Der Wegweisungsvollzug sei daher weder möglich noch zumutbar oder zulässig. M. Am 21. Dezember 2021 ersuchte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter um Auskunft über den Verfahrensstand. Die Anfrage wurde vom Gericht am 18. Januar 2022 beantwortet N. Mit Eingaben vom 7. und 11. April 2022 liess der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 4. März 2022 zu den Akten reichen, eine aktuell aufgetretene Hauterkrankung betreffend.

D-4373/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Vom Beschwerdeführer wurde anlässlich der Beschwerdeanhebung eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gerügt, da vom SEM seine Eingabe vom 21. August 2020 und der damit eingereichte Länderbericht vom 4. August 2020 nicht berücksichtigt worden sei, obschon das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung von seiner Eingabe Kenntnis gehabt habe (vgl. Beschwerde, Ziffn. 16–21). Dieses Vorbringen ist indes – wie schon in der Zwischenverfügung vom 15. September 2020 in Aussicht gestellt – als unbegründet zu erkennen, weil aufgrund der Aktenlage kein Zweifel daran besteht, dass sich die Eingabe vom [Freitag] 21. August 2020, welche dem SEM gemäss Stempel der zentralen Registratur am [Montag] 24. August 2020 zuging, und der Ausgang der Verfügung vom 24. August 2020, deren Versand an diesem Tag erfolgte (vgl. dazu den Rückschein der Post) gekreuzt haben. In diesem Zusammenhang ist dem SEM auch kein Vorhalt in dem Sinne zu machen, es hätte nach bereits fünfmonatiger Verfahrensdauer länger mit einem Entscheid zuwarten sollen. Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage auch als hinreichend erstellt erscheint, fällt die beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

D-4373/2020 2.2 Zu den weiteren Vorbringen prozessualer Natur bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fehl geht, soweit er in der Begründung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltend macht, die vom SEM für das erstinstanzliche Verfahren angeordnete Aussetzung des Wegweisungsvollzuges habe nach Art. 55 Abs. 1 VwVG auch für das Beschwerdeverfahren zu gelten (vgl. a.a.O., Ziffn. 12–15). Es entspricht vielmehr der gesetzlichen Konzeption des asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahrens und dem klaren Wortlaut von Art. 111b Abs. 3 AsylG, dass über die Frage einer allfälligen Vollzugsaussetzung für jeden Verfahrensabschnitt einzeln entschieden wird, und zwar von der für den jeweiligen Abschnitt zuständigen Instanz. Wenn vom SEM nach Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verweigert wird, was vorliegend nicht der Fall war, handelt es sich dabei um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann). Anders als vom SEM wurde vom Gericht nach summarischer Aktenprüfung der Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens nicht ausgesetzt (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 15. September 2020). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Dabei beschlägt die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 erster und zweiter Absatz m.w.H.). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer solchen Konstellation, da er einerseits geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens derart verschlechtert, dass nunmehr von der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei (im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG [SR 142.20]), und er andererseits anführt, es habe sich in der Zwischenzeit auch erwiesen, dass er weder in seine Heimat noch einen Drittstaat ausreisen könne, womit der Wegweisungsvollzug auch unmöglich sei (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-4373/2020 Festzuhalten bleibt, dass im Wiedererwägungsverfahren analog zu den Bestimmungen zur Revision (nach Art. 66 VwVG) vorausgesetzt wird, dass die Gesuchsvorbringen und diesbezüglichen Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Vorbringen in einem massgeblich anderen Licht erscheinen zu lassen. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt schliesslich auch im Wiedererwägungsverfahren, dass allfällige Vollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat schon im ordentlichen Verfahrens über verschiedene gesundheitliche Probleme berichtet. Nachdem er damals gegenüber dem SEM vorgebracht hatte, er leide an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes (Diabetes mellitus Typ 2), an arterieller Hypertonie und an chronischen Hüftschmerzen, verwies er im Beschwerdeverfahren namentlich auf eine wegen Prostatakrebs notwendig gewordene Operation (Prostataektomie), wie auch auf eine anschliessend ebenfalls notwendig gewordene Nachbehandlung mittels Radiotherapie. Laut den damals vorgelegten Berichten konnte die Krebserkrankung damit erfolgreich behandelt werden, indes sei dem Beschwerdeführer eine andauernde Harninkontinenz verblieben, welche für ihn eine starke Belastungssituation darstelle. Der Blutdruck und der Diabetes seien gut eingestellt (vgl. für die diesbezüglichen Berichte die Akten zum Vorverfahren). Aufgrund dieser Ausgangslage und der von ihm geltend gemachte Herkunft aus Uganda erfuhr im BVGer-Urteil D-6995/2015 vom 23. Oktober 2017 die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine sehr umfassende Prüfung (vgl. a.a.O., insbes. E. 6.3.1–6.3.8), wobei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bejaht wurde, zumal die vom Beschwerdeführer noch benötigte Nachbehandlung auch in seiner Heimat verfügbar sei und dort erbracht werden könne. Dabei wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um eine medizinische Fachperson handelt, mithin um einen Arzt, wie auch auf die Möglichkeit von Rückkehrhilfe und insbesondere medizinischer Rückkehrhilfe (gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312]).

D-4373/2020 4.2 Im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuches vom 27. März 2020 und den beiden nachfolgenden Eingaben machte der Beschwerdeführer im Wesentliche unter Verweis auf überwiegend bereits ältere und zum Teil auch schon aus dem ordentlichen Verfahren bekannte Unterlagen eine angeblich relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Das Vorliegen einer solchen wurde vom SEM in der Folge verneint. Für die weiteren Feststellungen des SEM kann auf die Akten verweisen werden. Der Beschwerdeführer ist auf die Vorhalte der Vorinstanz insofern eingegangen, als er im Rahmen seiner Beschwerde (vgl. dort Ziffn. 22–29) und in seinen nachfolgenden Eingaben eine angeblich ganz deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie fehlende Behandlungsmöglichkeiten geltend macht, wobei er zur Stützung seiner diesbezüglichen Vorbringen eine Reihe von neuen Berichten einreicht, aus welchen sich eine derartige Veränderung seines Gesundheitszustandes ergebe, dass nunmehr sowohl auf Unzumutbarkeit als auch Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu schliessen sei. Dies auch deshalb, weil er sich die von ihm benötigte Behandlung in der Heimat nicht leisten könne. 4.3 Der Beschwerdeführer muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass zunächst die bei der Vorinstanz eingereichten Berichte in der Mehrheit viel eher für eine Besserung seines Gesundheitszustandes seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens sprechen, als für eine Verschlechterung. So beruft er sich in seiner Beschwerde darauf, dass er eine Eisenstange im Oberschenkel habe. Aus dem schon beim SEM vorgelegten Bericht vom 19. November 2018 geht allerdings hervor, dass der Marknagel im Oberschenkel (welcher ihm in Ungarn nach einem dort erlittenen Unfall eingesetzt worden war; vgl. dazu die Akten) im Berichtszeitpunkt entfernt worden war. Die Entfernung lag damit im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung schon eineinhalb Jahre zurück. Die damalige Operation wurde im Übrigen ausweislich im Hinblick darauf durchgeführt, dass mittels eines weiteren Eingriffs eine Verbesserung der Inkontinenzproblematik erreicht werden kann (vgl. dazu den Bericht sowie den nachfolgend genannten Bericht vom 23. August 2018). Ob dieser zusätzliche Eingriff erfolgt ist und sich die Inkontinenzproblematik damit entschärft hat, lässt sich mangels Vorlage eines diesbezüglichen Berichts nicht feststellen. Ersichtlich ist einzig, dass schon während des ordentlichen Verfahrens auf eine mittelfristig vorgesehene Blasenhals-Operation zur Behebung der Inkontinenz verwiesen wurde (vgl. dazu den bei den Akten zum Vorverfahren liegenden Bericht vom 16. Februar 2017). Der Beschwerdeführer beruft sich in der Beschwerde im Weiteren darauf, dass er neben Diabetes und hohem Blutdruck auch an Prostatakrebs leide, was in Uganda nicht oder höchstens

D-4373/2020 palliativ behandelbar sei. Dazu hat er bei der Vorinstanz zunächst den Bericht vom 23. August 2018 betreffend eine urologische Halbjahreskontrolle vorgelegt. Auf Beschwerdeebene hat er sodann die "Auskunft der SFH- Länderanalyse" vom 4. August 2020 mit Titel "Uganda: Behandlung von Prostatakrebs" eingereicht. Seinen Vorbringen betreffend das Fehlen einer genügenden Behandlung ist allerdings entgegenzuhalten, dass er nach der schon vor Jahren erfolgten Prostataoperation und erfolgreichen Nachbehandlung des vormaligen Krebsleidens gemäss dem von ihm angerufenen Bericht vom 23. August 2018 nicht auf eine weitergehende Behandlung angewiesen ist, bis auf gelegentliche urologischen Nachkontrollen. Das ist als der Norm entsprechend zu erkennen und war schon im ordentlichen Verfahren bekannt und dort auch Verfahrensgegenstand. Nachdem in der Zwischenverfügung vom 15. September 2020 auf diesen Umstand hingewiesen worden ist, hat der Beschwerdeführer bis heute nichts eingereicht, woraus sich etwas Anderes ergeben würde. Auch betreffend seine weiteren, ebenfalls bereits aus dem ordentlichen Verfahren bekannten Leiden ist keine wesentliche Veränderung ersichtlich. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass insgesamt nichts dafür spricht, dass der Beschwerdeführer – wie im ordentlichen Verfahren erkannt – als nicht-insulinpflichtiger Diabetes-II- Patient mit Bluthochdruck und einer Reizblase zwingend auf ganz spezifische Medikamente angewiesen wäre, welche nur in der Schweiz erhältlich wären, sondern lediglich auf Medikamente, welche entweder in der Form von Generika oder in der Form eines angemessen vergleichbaren Ersatzproduktes (bspw. als Medikament zweiter statt dritter Generation) auch in seiner Heimat erhältlich sind (vgl. dazu auch nachfolgend, E. 4.6). Auch aus den vom Beschwerdeführer angerufenen SFH-Länderberichten vom 30. Oktober 2018 und 4. August 2020 ergibt sich nichts anderes; auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne sich das diesbezügliche Angebot nicht leisten, wird im Übrigen nachfolgend eingegangen (vgl. E. 4.7). 4.4 Tatsächlich neu und damit zumindest potentiell relevant ist die unter Vorlage des Berichts eines Facharztes für Pneumologie vom 8. März 2021 eingebrachte Diagnose einer schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe, welche den nächtlichen Einsatz eines CPAP-Geräts notwendig mache (Anm.: ein Gerät, welches durch permanente Zuführung von Luft über eine Maske und unter leichten Druck die nächtliche Atmung erleichtert). Der Beschwerdeführer bringt vor, ohne entsprechende Unterstützung drohe ihm eine lebensbedrohliche Situation, zumal er auch an Adipositas, Bluthochdruck und Diabetes leide. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings zunächst anzumerken, dass nicht nur die Diagnosen seiner arteriellen Hypertonie und seinem Diabetes mellitus Typ 2 schon im Vorverfahren bekannt

D-4373/2020 waren, sondern dort auch schon über seine Adipositas berichtet wurde. Dass seine Adipositas mittlerweile ausgeprägter ist als früher (vormals wies er einen BMI von 30.7 kg/m2 auf [vgl. dazu die bei den Vorakten liegenden Berichte von 2016 und 2017], während sein BMI mittlerweile von 34.8 auf 35.7 kg/m2 angewachsen sei [vgl. dazu die Berichte vom 11. November 2020 und 8. März 2021]), ist nicht als rechtserhebliche Veränderung zu erkennen. Die Diagnose einer schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe ist zwar von den Betroffenen nicht leichtzunehmen, stellt jedoch kein Problem dar, das zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchte. Auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach auch von daher nicht zu schliessen. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Ausreise ein CPAP-Gerät aus der Schweiz mitnehmen kann (inkl. allfälliger Ersatzmasken für den längerfristigen Gebrauch), da solche Geräte in ihrer Handhabung einfach sind und ohne weiteres auf Reisen mitgenommen werden können (vgl. dazu bspw. https://www.resmed.ch/patienten/support-hilfe/leben-mit-schlafapnoe/reisen-mit-cpap/). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch im Rahmen der kardiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers keine relevante Veränderung gegenüber früher festgestellt werden konnte, wobei namentlich auch eine kardiologische Ursache für die von ihm beklagte Dyspnoe (seine Atembeschwerden) ausgeschlossen werden konnte (vgl. dazu den Bericht vom 29. Dezember 2020). Demgemäss dürften seine Beschwerden, soweit nicht altersbedingt (der Beschwerdeführer ist mittlerweile […] Jahre alt), in erster Linie der bekannten Adipositas geschuldet sein, da neben gewissen anderen Faktoren (welche aber soweit ersichtlich ausgeschlossen werden konnten) neben der Frage des zunehmenden Alters ganz besonders Übergewicht zur Problematik der Schlafapnoe beiträgt. 4.5 Ebenfalls zumindest teilweise neu und damit allenfalls potentiell relevant sind sodann die am 27. September 2021 eingebrachte Augenleiden sowie die am 4. April 2022 geltend gemachte generalisierte Xerodermie. In dieser Hinsicht ist jedoch festzustellen, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem vorgelegten Bericht eines Augenarztes vom 24. September 2021 schon im Jahre 2015 ein leichter Grauer Star diagnostiziert wurde. Fünf Jahre später habe sich die Diagnose eines Grauen Stars beidseitig bestätigt. Allerdings handelt es sich beim Grauen Star um eine Erscheinung, welche mit zunehmenden Alter auftreten kann (zunehmende Trübung der Linsen) und welche – wenn notwendig – auch in der Heimat behandelt werden kann. Im Bericht wird dem Beschwerdeführer weiter ein

D-4373/2020 Grüner Star linksseitig attestiert. Allerdings wird gleichzeitig auch ausgewiesen, dass dieser mittels drucksenkenden Augentropfen behandelt werden kann und der Augendruck lediglich alle sechs Monate kontrolliert werden sollte. Die notwendigen Kontrollen zwecks korrekter Bemessung der Augentropfen können auch in der Heimat durchgeführt werden. Auch wenn zusätzlich linksseitig neben dem Grünen Star eine Netzhautveränderung festgestellt worden sei, so ist damit nichts ersichtlich gemacht, was ernsthaft auf die behauptete Gefahr einer (beidseitigen) Erblindung schliessen liesse. Schliesslich hat der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht im September 2020 rechtsseitig eine Netzhautablösung erlitten, was durchaus als schwerwiegendes Ereignis zu bezeichnen ist. Nach der soweit ersichtlich erfolgreichen Operation am Kantonsspital (…) wird der weitere Verlauf jedoch als komplikationslos beschrieben, unter in Aussichtstellung lediglich von Nachkontrollen nach 1 bis 4 Wochen. Schliesslich stellt auch die diagnostizierte Xerodermie (trockene Haut mit Juckreiz), die mit einer Lotion und Salben behandelt wird, kein gesundheitliches Problem dar, das zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermöchte. 4.6 Zu den Vorbringen über die von ihm benötigten Medikamente ergibt sich im Übrigen, dass die Medikation des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten – also hinsichtlich seines Bedarfs an L._______ wegen seinem Bluthochdruck (80mg, eine Tablette am Morgen) und M._______ wegen seiner Diabetes (100mg, ebenfalls eine Tablette am Morgen) – im Verlauf der letzten Jahre unverändert geblieben ist, respektive seine Medikation lediglich um ein Medikament wegen seiner Blasenprobleme respektive Inkontinenz ergänzt worden ist (N._______, 8 mg, ebenfalls eine Tablette am Morgen; vgl. zum Ganzen neben den Medikamentenbehandlungsplänen vom 4. Februar 2019 und 4. Mai 2020 auch die Berichte vom 29. Dezember 2020 und vom 8. März 2021). Zu den genannten Medikamenten stehen in seiner Heimat aber angemessen vergleichbare Ersatzprodukte zur Verfügung; alleine der Umstand, dass diese allenfalls älterer Generation als die in der Schweiz verschriebenen Medikamente sind, ist unerheblich. Nicht wesentlich anders verhält es sich im Fall der im Dauerrezepts vom 29. September 2020 ausgewiesenen augenärztlichen Medikamente, von welchen einzig die O._______ Augentropfen als einigermassen bedeutsam erscheinen, welche er gegen seinen linkseitig erhöhten Augeninnendruck anwendet. In der Wirkung entsprechende Medikamente sind aber auch in seiner Heimat verfügbar, wie dort grundsätzlich auch augenärztliche Kontrolluntersuchungen verfügbar sind. Die in den Unterlagen der

D-4373/2020 Augenklinik des Kantonsspitals (…) ausgewiesenen Medikamente benötigte er schliesslich erkennbar nur für eine begrenzte Zeit nach der erfolgten Augenoperation. 4.7 Der Beschwerdeführer muss sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Feststellungen entgegenhalten lassen, dass sein Vorbringen, er könne sich die von ihm benötigte Behandlung und Medikamente in der Heimat mangels tragfähiger Existenz nicht leisten, nicht im Mindesten substanziiert ist; in dieser Hinsicht belässt er es bei einer schlichten Behauptung. Das kann vor dem Hintergrund seiner bisherigen Ausführungen zu seinem Beziehungsnetz sowohl in der Heimat als auch in Nachbarstaaten – worauf im BVGer-Urteil vom 23. Oktober 2017 abgestellt wurde (vgl. E. 6.3.8 letzter Absatz) – nicht überzeugen. Auf seine Vorbringen zu seinem Beziehungsnetz in der Heimat und in Nachbarstaaten wird im Übrigen nachfolgend eingegangen (vgl. E. 5.3 ff.). 4.8 Nach dem Gesagten geht aus keinem der vorgelegten Berichte hervor, dass der Beschwerdeführer mittlerweile von einer ernsthaften, mithin lebensbedrohlichen Erkrankungslage betroffen wäre. Mit den verschiedenen Berichten wird vielmehr lediglich bestätigt, dass er auch weiterhin an verschiedenen Gebrechen leidet. In der überwiegenden Mehrheit waren diese schon im Vorverfahren bekannt und es wurde diesbezüglich erwogen, dass der Wegweisungsvollzug auch im Lichte davon zumutbar sei. Auf diese Erwägungen kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden. Bei den neu diagnostizierten Leiden handelt es sich schliesslich um solche, welche vor dem Hintergrund der Konstitution des Beschwerdeführers, mithin seiner bekannten Adipositas, seinem bekannten Bluthochdruck und seinem bekannten Diabetes mellitus Typ 2 nicht überraschen, sondern im Rahmen des Erwartbaren liegen. Einzig die erlittene Netzhautablösung vom September 2021 liegt nicht in diesem Rahmen, diese ist aber erfolgreich operiert worden. Vor diesem Hintergrund muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, er ziele erkennbar darauf ab, im Wesentlichen bloss unter Behauptung einer angeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eine nochmalige Prüfung seiner bereits bekannten und namentlich bereits beurteilten Vorbringen zu erreichen, was jedoch keinen Rechtsschutz erheischen kann. 5. 5.1 Das SEM hat sich im Rahmen seiner Vernehmlassung auch zur Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges geäussert. In seinen diesbezüglichen Ausführungen gelangt es zum Schluss, es sei unverändert von

D-4373/2020 der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG) auszugehen respektive es seien die hohen Anforderungen an die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzuges gemäss BVGE 2008/34 E. 12 (vgl. letzter Absatz, m.w.H.) nicht erfüllt, auch wenn der Beschwerdeführer im Nachgang zu der (…) 2017 erfolgten Befragung durch eine Delegation von Uganda nicht als Staatsbürger anerkannt worden sei. Auch wenn er sich im Rahmen der Rückkehrgespräche kooperativ gezeigt habe, sei nämlich insgesamt nicht davon auszugehen, dass er jegliche ihm zumutbare Anstrengungen unternommen habe, damit die angeordnete Wegweisung vollzogen werden könne. So kämen in seinem Fall für den Wegeweisungsvollzug auch weitere Staaten als Uganda in Frage, und zwar namentlich Kenia und Ungarn, da er in diesen Staaten über enge persönliche Anknüpfungspunkte verfüge, zumal dort neben seiner vormaligen Ehefrau auch drei respektive zwei seiner Kinder lebten. Da damit davon auszugehen sei, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen sei, falle die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach den Bestimmungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AIG und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 (VVWAL; SR 142.281) ausser Betracht. 5.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüssen unter Verweis auf verschiedene Unterlagen aus den Vollzugsakten entgegen, er habe sich im Vollzugsverfahren ausweislich immer sehr kooperativ verhalten. Unter Verweis und Vorlage einer Aktennotiz der kantonalen Vollzugsbehörde vom 12. Juni 2010 (betreffend eine damals angeblich geplante Vorsprache bei der Botschaft von Tansania) sowie von zwei E-Mail-Schreiben an die Botschaften von Ruanda und Kenia (vom Juni und Juli 2020, beide verfasst von einem Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörde und ohne relevante inhaltliche Aussagekraft) hält er namentlich in seiner Replikeingabe dafür, er habe sich nach der Nichtanerkennung durch Uganda und Tansania zusätzlich eigenständig um eine mögliche Ausreise bemüht, seine Bemühungen hätten jedoch alle nichts gefruchtet, da er von Uganda und Tansania weiterhin nicht als Staatsangehöriger anerkannt werde, was ihm aber Tansania nicht habe schriftlich bestätigen wollen. Auch seine Bemühungen betreffend Ruanda hätten nichts erbracht, da er von der angefragten Botschaft nie eine Antwort erhalten habe. Alleine der Umstand, dass er früher mit einer Frau aus Kenia zusammen gewesen sei, mit der er auch Kinder habe, sei unbeachtlich, da er mit dieser Frau nie verheiratet gewesen sei. Diese Frau lebe zudem schon seit

D-4373/2020 über 30 Jahren in Südafrika und der Kontakt zu ihr sei seit Langem abgebrochen. Auch eine Ausreise nach Ungarn erklärte er als keine mögliche Option (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Vor diesem Hintergrund, da er ausweislich weder vom Heimatstaat Uganda noch von Tansania anerkannt worden sei und er faktisch auch in keinen anderen Staat ausreisen könne, müsse nunmehr objektiv von der Unmöglichkeit des Wegeweisungsvollzuges ausgegangen werden. 5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angeblich erschöpfenden Bemühungen um die Beschaffung von Reisepapieren sind allerdings insgesamt nicht geeignet, die Schlüsse des SEM betreffend seine erkennbar ungenügende Mitwirkung bei der Umsetzung des Wegweisungsvollzuges zu entkräften. Die geltend gemachte Kooperation ist insgesamt als bloss vorgeschoben zu erkennen: 5.3.1 Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zunächst entgegenzuhalten, dass er seinen bisherigen Angaben gemäss – von welchen er bis heute nicht abgewichen ist und worauf er sich daher grundsätzlich behaften lassen muss – neben dem von ihm benannten Heimatstaat Uganda auch in Tansania und Kenia über konkrete Anknüpfungspunkte verfügt (vgl. dazu nachfolgend). Aufgrund seiner bisherigen Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund, seinem Werdegang und seinen bisherigen Aufenthalten sollte er nämlich ohne weiteres in der Lage sein, sich über seinen Halbbruder P._______ Papiere von Uganda zu beschaffen, da ihm dieser als (… [Person mit umfangreichen Beziehungen]) in dieser Hinsicht sicherlich behilflich sein kann. Der Beschwerdeführer berichtete jedenfalls am 10. Dezember 2013 davon, dass er mit seinem Halbbruder in direktem Kontakt stehe. Daneben sollte ihm auch die Beschaffung von Papieren von Tansania möglich sein, und zwar über E._______, mit welchem er aufgewachsen und zusammen zur Schule gegangen sein will. Nach einer langen Karriere (… ) nimmt dieser bis heute offizielle Aufgaben für den tansanischen Staat wahr. Schliesslich will der Beschwerdeführer im Jahre 1996 seinen damaligen kenianischen Pass durch persönliche Vermittlung von Q._______ erlangt habe. Nachdem dieser (… [eine Person mit umfangreichen Beziehungen und grossem Einfluss]) ist, dürfte erwartet werden, dass der Beschwerdeführer auch diese Verbindung nutzen kann. Es spricht jedoch insgesamt nichts dafür, dass er sich jemals über die von ihm benannten Anknüpfungspunkte um die Ausstellung von Reisepapieren oder Ersatzreisepapieren bemüht hätte.

D-4373/2020 5.3.2 Nach diesen Vorbemerkungen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss der Sohn einer Staatsangehörigen von Tansania ist, womit auch er über diese Staatsangehörigkeit verfügen dürfte, und zwar unbesehen davon, dass er ausserhalb des Staatsgebietes geboren sei. Dies gilt jedenfalls solange als er aus Sicht der tansanischen Behörden im Zeitpunkt des Erreichens seiner Volljährigkeit nicht ausweislich über eine andere Staatsangehörigkeit verfügte, da Tansania ein Verbot der doppelten Staatsangehörigkeit kennt (vgl. zum Ganzen: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht [mit Staatsangehörigkeitsrecht], ULRIKE WANITZEK et al., Tansania, Vereinigte Republik [Stand: 1.9.2010], S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gilt aber zumindest derzeit nicht als Staatsangehöriger von Uganda. Gleichzeitig will er zwar nicht in Tansania geboren sein, dort aber fast seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht haben, zumal er dort auch während sieben Jahren zur Schule gegangen sei. Diese Umstände hätten sehr deutlich für eine Anerkennung durch Tansania gesprochen, er wurde jedoch auch von Tansania nicht anerkannt. Aufgrund der Aktenlage ist allerdings davon auszugehen, er habe gegenüber der Delegation von Tansania angegeben, dass er eigentlich ein Staatsangehöriger von Uganda sei, womit er eine Anerkennung durch Tansania direkt unterlaufen habe dürfte, weil dieser Staat eben das Verbot einer doppelten Staatsangehörigkeit kennt. 5.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich – wie vom SEM zu Recht erwogen – in Kenia über sehr konkrete persönliche Anknüpfungspunkte, indem dort neben seiner ersten Ehefrau oder Lebenspartnerin auch drei gemeinsame Kinder leben. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, diese Frau, mit welcher ihn schon lange nichts mehr verbinde, lebe schon seit 30 Jahren in Südafrika, ist – über die blosse Behauptung hinaus – mit nichts belegt. Das Vorbringen vermag gleichzeitig auch deshalb nicht zu überzeugen, weil es in direktem Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers steht, indem er im Vorverfahren sowohl übereinstimmende als insgesamt auch nachvollziehbare Angaben zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in der Stadt K._______ gemacht hat, wo er ein Stück Land besitze. Ebenso hat er Angaben zur Geburt seiner Kinder gemacht, welche gemäss seinen bisherigen Angaben in den Jahren (…), (…) und (…) geboren worden seien. 5.4 Der Beschwerdeführer muss sich nach dem Gesagten entgegenhalten lassen, er nutze offenkundig sehr naheliegende Kontakte und Möglichkeiten nicht, um seine Ausreise zu ermöglichen. Da er auch noch bis heute nicht ein einziges Papier vorgelegt hat, welches seine Angaben zur geltend

D-4373/2020 gemachten Herkunft zumindest im Ansatz belegen würde, ist gleichzeitig davon auszugehen, er verhindere den Wegweisungsvollzug ganz bewusst. Es ist daher mit dem SEM im Resultat darin einig zu gehen, dass damit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausser Betracht fällt. 6. Diesen Erwägungen gemäss liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor, aufgrund welcher in Bezug auf die Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von einer rechtserheblichen Veränderung auszugehen wäre, noch sind Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die bisherigen Schlüsse zur Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges als überholt erscheinen liessen. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch dem mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen mit Zwischenverfügung vom 15. September 2020 entsprochen wurde und auch kein Anlass zur Annahme besteht, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither massgeblich verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4373/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-4373/2020 — Bundesverwaltungsgericht 25.04.2022 D-4373/2020 — Swissrulings